§ 11 K-KPSG (weggefallen)

Kulturpflanzenschutzgesetz - K-KPSG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 14.12.2019 bis 31.12.9999
(1) Die Landesregierung hat, soweit dies zum Schutz der Pflanzen vor Schadorganismen oder zur Umsetzung von Rechtsvorschriften der Europäischen Union geboten ist, durch Verordnung

a)

jene Schadorganismen zu bezeichnen, deren Auftreten oder bei denen der Verdacht eines solchen Auftretens unbeschadet der Meldepflicht gemäß § 4 lit. b der Behörde jedenfalls unverzüglich zu melden ist;

b)

jene Schadorganismen zu bezeichnen, zu deren Abwehr systematische amtliche Untersuchungen gemäß § 5 Abs. 1 vorgenommen werden müssen;

c)

die Art der Durchführung der Entnahme von Proben und die Art und Durchführung der Untersuchungen gemäß § 5 Abs. 2 und 3 zu regeln;

d)

den Tarif der Gebühren für die Tätigkeiten der Behörde gemäß § 10 Abs. 3 festzusetzen;

e)

die Anwendung bestimmter Pflanzenschutzmaßnahmen gemäß § 6 Abs. 2 gegen das Auftreten oder verdachtsweise Auftreten von Schadorganismen, für die eine gebietsweise geschlossene Bekämpfung Voraussetzung eines Erfolges ist, für ein bestimmtes Gebiet oder für das ganze Bundesland vorzuschreiben;

f)

jene juristischen Personen zu bestimmen, denen Aufgaben gemäß § 8 Abs. 2 übertragen werden.

(2) Vor der Erlassung einer Verordnung gemäß Abs§ 11 K-KPSG seit 13.12.2019 weggefallen. 1 ist die Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Kärnten anzuhören.

Stand vor dem 13.12.2019

In Kraft vom 01.09.2011 bis 13.12.2019
(1) Die Landesregierung hat, soweit dies zum Schutz der Pflanzen vor Schadorganismen oder zur Umsetzung von Rechtsvorschriften der Europäischen Union geboten ist, durch Verordnung

a)

jene Schadorganismen zu bezeichnen, deren Auftreten oder bei denen der Verdacht eines solchen Auftretens unbeschadet der Meldepflicht gemäß § 4 lit. b der Behörde jedenfalls unverzüglich zu melden ist;

b)

jene Schadorganismen zu bezeichnen, zu deren Abwehr systematische amtliche Untersuchungen gemäß § 5 Abs. 1 vorgenommen werden müssen;

c)

die Art der Durchführung der Entnahme von Proben und die Art und Durchführung der Untersuchungen gemäß § 5 Abs. 2 und 3 zu regeln;

d)

den Tarif der Gebühren für die Tätigkeiten der Behörde gemäß § 10 Abs. 3 festzusetzen;

e)

die Anwendung bestimmter Pflanzenschutzmaßnahmen gemäß § 6 Abs. 2 gegen das Auftreten oder verdachtsweise Auftreten von Schadorganismen, für die eine gebietsweise geschlossene Bekämpfung Voraussetzung eines Erfolges ist, für ein bestimmtes Gebiet oder für das ganze Bundesland vorzuschreiben;

f)

jene juristischen Personen zu bestimmen, denen Aufgaben gemäß § 8 Abs. 2 übertragen werden.

(2) Vor der Erlassung einer Verordnung gemäß Abs§ 11 K-KPSG seit 13.12.2019 weggefallen. 1 ist die Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Kärnten anzuhören.

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