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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
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(1) Eine Bordellbewilligung erlischt, wenn der Betrieb des Bordells nicht innerhalb eines Jahres nach dem Eintritt ihrer Rechtskraft aufgenommen oder für mehr als sechs Monate unterbrochen wird. Der Bewilligungsinhaber hat die Unterbrechung und eine vor Ablauf dieser sechs Monate beabsichtigte Wiederaufnahme des Betriebes der Behörde vorher anzuzeigen.
(1) Eine Bordellbewilligung erlischt, wenn der Betrieb des Bordells nicht innerhalb eines Jahres nach dem Eintritt ihrer Rechtskraft aufgenommen oder für mehr als sechs Monate unterbrochen wird. Der Bewilligungsinhaber hat die Unterbrechung und eine vor Ablauf dieser sechs Monate beabsichtigte Wiederaufnahme des Betriebes der Behörde vorher anzuzeigen.