§ 12 K-KPSG (weggefallen)

Kulturpflanzenschutzgesetz - K-KPSG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 14.12.2019 bis 31.12.9999
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

a)

entgegen § 4 lit. a Grundstücke, Baulichkeiten und Transportmittel sowie Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse nicht frei von Schadorganismen hält oder diese nicht bekämpft;

b)

entgegen § 4 lit. b oder einer gemäß § 11 Abs. 1 lit. a erlassenen Verordnung ein Auftreten oder einen Verdacht des Auftretens eines Schadorganismus der Behörde nicht oder nicht unverzüglich meldet;

c)

die ihm von der Behörde gemäß § 4 lit. c in Verbindung mit § 6 Abs. 2 aufgetragenen Maßnahmen nicht durchführt;

d)

das Betreten seiner Grundstücke, Baulichkeiten und Transportmittel durch Kontrollorgane und Sachverständige, die Entnahme von Proben oder die Durchführung sonstiger Maßnahmen gemäß § 4 lit. d, § 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 1 nicht duldet;

e)

entgegen § 4 lit. e die Kontrollorgane nicht unterstützt, erforderliche Auskünfte nicht erteilt oder erforderliche Unterlagen nicht vorlegt;

f)

Schadorganismen entgegen § 7 hält;

g)

Anordnungen, die sich aus einer Verordnung gemäß § 6 Abs. 4 oder § 11 Abs. 1 lit. e ergeben, nicht befolgt.

(2) Der Versuch ist strafbar§ 12 K-KPSG seit 13.12.2019 weggefallen.

(3) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 und 2 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis 7.200 Euro, im Fall der Wiederholung und dann, wenn mit der Übertretung ein erheblicher Nachteil für die Bekämpfung von Schadorganismen verbunden ist, bis zu 21.600 Euro zu bestrafen. Ersatzfreiheitsstrafen werden nicht festgesetzt.

(4) Der Verfall von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen, Schadorganismen und anderen Gegenständen, die als Überträger von Schadorganismen in Betracht kommen und auf die sich die strafbare Handlung bezieht, kann, wem immer sie gehören, ausgesprochen werden.

(5) Zur Sicherung des Verfalls können die hievon betroffenen Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse, Schadorganismen und anderen Gegenstände, die als Überträger von Schadorganismen in Betracht kommen, auch durch die Kontrollorgane beschlagnahmt werden. Die Kontrollorgane haben die Beschlagnahme der zur Strafverfolgung zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich anzuzeigen.

(6) Die Anordnung eines Erlages eines Geldbetrages anstelle der Beschlagnahme ist nicht zulässig.

Stand vor dem 13.12.2019

In Kraft vom 01.01.2014 bis 13.12.2019
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

a)

entgegen § 4 lit. a Grundstücke, Baulichkeiten und Transportmittel sowie Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse nicht frei von Schadorganismen hält oder diese nicht bekämpft;

b)

entgegen § 4 lit. b oder einer gemäß § 11 Abs. 1 lit. a erlassenen Verordnung ein Auftreten oder einen Verdacht des Auftretens eines Schadorganismus der Behörde nicht oder nicht unverzüglich meldet;

c)

die ihm von der Behörde gemäß § 4 lit. c in Verbindung mit § 6 Abs. 2 aufgetragenen Maßnahmen nicht durchführt;

d)

das Betreten seiner Grundstücke, Baulichkeiten und Transportmittel durch Kontrollorgane und Sachverständige, die Entnahme von Proben oder die Durchführung sonstiger Maßnahmen gemäß § 4 lit. d, § 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 1 nicht duldet;

e)

entgegen § 4 lit. e die Kontrollorgane nicht unterstützt, erforderliche Auskünfte nicht erteilt oder erforderliche Unterlagen nicht vorlegt;

f)

Schadorganismen entgegen § 7 hält;

g)

Anordnungen, die sich aus einer Verordnung gemäß § 6 Abs. 4 oder § 11 Abs. 1 lit. e ergeben, nicht befolgt.

(2) Der Versuch ist strafbar§ 12 K-KPSG seit 13.12.2019 weggefallen.

(3) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 und 2 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis 7.200 Euro, im Fall der Wiederholung und dann, wenn mit der Übertretung ein erheblicher Nachteil für die Bekämpfung von Schadorganismen verbunden ist, bis zu 21.600 Euro zu bestrafen. Ersatzfreiheitsstrafen werden nicht festgesetzt.

(4) Der Verfall von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen, Schadorganismen und anderen Gegenständen, die als Überträger von Schadorganismen in Betracht kommen und auf die sich die strafbare Handlung bezieht, kann, wem immer sie gehören, ausgesprochen werden.

(5) Zur Sicherung des Verfalls können die hievon betroffenen Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse, Schadorganismen und anderen Gegenstände, die als Überträger von Schadorganismen in Betracht kommen, auch durch die Kontrollorgane beschlagnahmt werden. Die Kontrollorgane haben die Beschlagnahme der zur Strafverfolgung zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich anzuzeigen.

(6) Die Anordnung eines Erlages eines Geldbetrages anstelle der Beschlagnahme ist nicht zulässig.

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