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(2) Der Versuch ist strafbar§ 12 K-KPSG seit 13.12.2019 weggefallen.
(3) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 und 2 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis 7.200 Euro, im Fall der Wiederholung und dann, wenn mit der Übertretung ein erheblicher Nachteil für die Bekämpfung von Schadorganismen verbunden ist, bis zu 21.600 Euro zu bestrafen. Ersatzfreiheitsstrafen werden nicht festgesetzt.
(4) Der Verfall von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen, Schadorganismen und anderen Gegenständen, die als Überträger von Schadorganismen in Betracht kommen und auf die sich die strafbare Handlung bezieht, kann, wem immer sie gehören, ausgesprochen werden.
(5) Zur Sicherung des Verfalls können die hievon betroffenen Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse, Schadorganismen und anderen Gegenstände, die als Überträger von Schadorganismen in Betracht kommen, auch durch die Kontrollorgane beschlagnahmt werden. Die Kontrollorgane haben die Beschlagnahme der zur Strafverfolgung zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich anzuzeigen.
(6) Die Anordnung eines Erlages eines Geldbetrages anstelle der Beschlagnahme ist nicht zulässig.
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(2) Der Versuch ist strafbar§ 12 K-KPSG seit 13.12.2019 weggefallen.
(3) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 und 2 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis 7.200 Euro, im Fall der Wiederholung und dann, wenn mit der Übertretung ein erheblicher Nachteil für die Bekämpfung von Schadorganismen verbunden ist, bis zu 21.600 Euro zu bestrafen. Ersatzfreiheitsstrafen werden nicht festgesetzt.
(4) Der Verfall von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen, Schadorganismen und anderen Gegenständen, die als Überträger von Schadorganismen in Betracht kommen und auf die sich die strafbare Handlung bezieht, kann, wem immer sie gehören, ausgesprochen werden.
(5) Zur Sicherung des Verfalls können die hievon betroffenen Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse, Schadorganismen und anderen Gegenstände, die als Überträger von Schadorganismen in Betracht kommen, auch durch die Kontrollorgane beschlagnahmt werden. Die Kontrollorgane haben die Beschlagnahme der zur Strafverfolgung zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich anzuzeigen.
(6) Die Anordnung eines Erlages eines Geldbetrages anstelle der Beschlagnahme ist nicht zulässig.