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(1) Enthalten Verordnungen im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 5 und Z 6 oder Vereinbarungen nach Art. 15a B-VG Pläne oder andere Teile, deren Kundmachung im Landesgesetzblatt wegen ihres Umfanges oder ihrer technischen Gestaltung einen wirtschaftlich nicht vertretbaren Aufwand verursachen würde, kann an die Stelle ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt die Kundmachung durch Auflage zur öffentlichen Einsicht während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden bei geeigneten Dienststellen des Landes oder der Gemeinden treten. Die Auflage zur öffentlichen Einsicht ist im Landesgesetzblatt zu verlautbaren.
(2) Die in Abs. 1 vorgesehene Kundmachungsform ist in der Verordnung selbst festzulegen. Bei Verordnungen des Landeshauptmannes im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 6 ist die in Abs. 1 vorgesehene Kundmachungsform nur zulässig, sofern durch Bundesrecht nicht anderes bestimmt ist. Die Auflage der nach Abs. 1 kundgemachten Verordnungen hat für die Dauer der Geltung der kundgemachten Verordnung zu erfolgen.
(3) Bei Kundmachungen nach Abs. 1 durch Auflage zur öffentlichen Einsicht hat jede Person das Recht, beim Amt der Kärntner Landesregierung und bei jenen Dienststellen, bei welchen die Verordnungen zur öffentlichen Einsicht aufliegen, gegen Ersatz der Herstellungskosten Kopien zu erhalten, sofern geeignete technische Einrichtungen zu deren Herstellung vorhanden sind.
(4) Erklären Verordnungen im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 5 und Z 6 ÖNORMEN für verbindlich, genügt anstelle einer Textwiedergabe dieser ÖNORMEN ihre Zitierung im Landesgesetzblatt unter Angabe der Normnummer, des Titels und des Ausgabedatums, sofern in den sie enthaltenden Rechtsvorschriften nicht anderes bestimmt ist. Werden ÖNORMEN in Verordnungen im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 5 und Z 6 nur teilweise oder mit Abweichungen von der verlautbarten ÖNORM für verbindlich erklärt, so sind die verbindlich zu erklärenden Teile von den übrigen Teilen eindeutig abzugrenzen oder die Abweichungen eindeutig erkennbar zu machen.
(5) Werden in Verordnungen im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 5 und Z 6 andere technische Normen oder Richtlinien für verbindlich erklärt, gilt Abs. 4 sinngemäß. Voraussetzung hierfür ist, dass diese Normen oder Richtlinien in deutscher Sprache abgefasst sind, von einer fachlich hierzu berufenen Stelle in Österreich herausgegeben oder vertrieben werden und von jeder Person bezogen werden können. Die Bezugsadresse ist in der Rechtsvorschrift genau zu bezeichnen.
(6) In Verordnungen im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 5 und Z 6 für verbindlich erklärte ÖNORMEN und andere technische Normen und Richtlinien (Abs. 5) sind im Amt der Kärntner Landesregierung während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.
(1) Enthalten Verordnungen im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 5 und Z 6 oder Vereinbarungen nach Art. 15a B-VG Pläne oder andere Teile, deren Kundmachung im Landesgesetzblatt wegen ihres Umfanges oder ihrer technischen Gestaltung einen wirtschaftlich nicht vertretbaren Aufwand verursachen würde, kann an die Stelle ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt die Kundmachung durch Auflage zur öffentlichen Einsicht während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden bei geeigneten Dienststellen des Landes oder der Gemeinden treten. Die Auflage zur öffentlichen Einsicht ist im Landesgesetzblatt zu verlautbaren.
(2) Die in Abs. 1 vorgesehene Kundmachungsform ist in der Verordnung selbst festzulegen. Bei Verordnungen des Landeshauptmannes im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 6 ist die in Abs. 1 vorgesehene Kundmachungsform nur zulässig, sofern durch Bundesrecht nicht anderes bestimmt ist. Die Auflage der nach Abs. 1 kundgemachten Verordnungen hat für die Dauer der Geltung der kundgemachten Verordnung zu erfolgen.
(3) Bei Kundmachungen nach Abs. 1 durch Auflage zur öffentlichen Einsicht hat jede Person das Recht, beim Amt der Kärntner Landesregierung und bei jenen Dienststellen, bei welchen die Verordnungen zur öffentlichen Einsicht aufliegen, gegen Ersatz der Herstellungskosten Kopien zu erhalten, sofern geeignete technische Einrichtungen zu deren Herstellung vorhanden sind.
(4) Erklären Verordnungen im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 5 und Z 6 ÖNORMEN für verbindlich, genügt anstelle einer Textwiedergabe dieser ÖNORMEN ihre Zitierung im Landesgesetzblatt unter Angabe der Normnummer, des Titels und des Ausgabedatums, sofern in den sie enthaltenden Rechtsvorschriften nicht anderes bestimmt ist. Werden ÖNORMEN in Verordnungen im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 5 und Z 6 nur teilweise oder mit Abweichungen von der verlautbarten ÖNORM für verbindlich erklärt, so sind die verbindlich zu erklärenden Teile von den übrigen Teilen eindeutig abzugrenzen oder die Abweichungen eindeutig erkennbar zu machen.
(5) Werden in Verordnungen im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 5 und Z 6 andere technische Normen oder Richtlinien für verbindlich erklärt, gilt Abs. 4 sinngemäß. Voraussetzung hierfür ist, dass diese Normen oder Richtlinien in deutscher Sprache abgefasst sind, von einer fachlich hierzu berufenen Stelle in Österreich herausgegeben oder vertrieben werden und von jeder Person bezogen werden können. Die Bezugsadresse ist in der Rechtsvorschrift genau zu bezeichnen.
(6) In Verordnungen im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 5 und Z 6 für verbindlich erklärte ÖNORMEN und andere technische Normen und Richtlinien (Abs. 5) sind im Amt der Kärntner Landesregierung während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.