§ 10 K-MSchG Personalaufwand

Kärntner Musikschulgesetz 2012

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2012 bis 31.12.9999

Zum Personalaufwand gehören die Kosten für die Leiter der Musikschulen des Landes, deren Stellvertreter, für die Lehrer und für die Fachbereichsleiter gemäß § 6 Abs. 6.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2012 bis 31.12.9999

Zum Personalaufwand gehören die Kosten für die Leiter der Musikschulen des Landes, deren Stellvertreter, für die Lehrer und für die Fachbereichsleiter gemäß § 6 Abs. 6.

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