§ 8 K-KPSG (weggefallen)

Kulturpflanzenschutzgesetz - K-KPSG

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 14.12.2019 bis 31.12.9999
(1) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist die Landesregierung§ 8 K-KPSG seit 13.12.2019 weggefallen.

(2) Die Landesregierung kann juristischen Personen des öffentlichen oder privaten Rechts Aufgaben der Durchführung des Pflanzenschutzes, einschließlich Laboruntersuchungen, die unter ihrer Aufsicht und Kontrolle zu erfüllen sind, übertragen, sofern dies im Interesse der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit gelegen ist und diese Personen und ihre Mitglieder am Ergebnis der von ihnen getroffenen Maßnahmen kein persönliches Interesse haben. Solche Aufgaben können nur übertragen werden, wenn die Landesregierung für die gesamte Zeit der Übertragung sicherstellt, dass die juristische Person, der sie Aufgaben überträgt, gewährleisten kann, dass

a)

sie unparteiisch ist,

b)

sie die Anforderungen an die Qualität der Aufgabenerfüllung und an den Schutz vertraulicher Informationen erfüllt, und

c)

kein Interessenkonflikt zwischen der Ausübung der ihr übertragenen Aufgaben und ihren übrigen Tätigkeiten besteht.

(3) Die amtlichen Stellen gemäß § 3 Abs. 1 Pflanzenschutzgesetz 2011 sowie der Pflanzenschutzdienst des Landes, das sind die Landesregierung und die juristischen Personen, denen Aufgaben gemäß Abs. 2 übertragen wurden, bilden in ihrer Gesamtheit den Amtlichen Österreichischen Pflanzenschutzdienst.

Stand vor dem 13.12.2019

In Kraft vom 01.09.2011 bis 13.12.2019
(1) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist die Landesregierung§ 8 K-KPSG seit 13.12.2019 weggefallen.

(2) Die Landesregierung kann juristischen Personen des öffentlichen oder privaten Rechts Aufgaben der Durchführung des Pflanzenschutzes, einschließlich Laboruntersuchungen, die unter ihrer Aufsicht und Kontrolle zu erfüllen sind, übertragen, sofern dies im Interesse der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit gelegen ist und diese Personen und ihre Mitglieder am Ergebnis der von ihnen getroffenen Maßnahmen kein persönliches Interesse haben. Solche Aufgaben können nur übertragen werden, wenn die Landesregierung für die gesamte Zeit der Übertragung sicherstellt, dass die juristische Person, der sie Aufgaben überträgt, gewährleisten kann, dass

a)

sie unparteiisch ist,

b)

sie die Anforderungen an die Qualität der Aufgabenerfüllung und an den Schutz vertraulicher Informationen erfüllt, und

c)

kein Interessenkonflikt zwischen der Ausübung der ihr übertragenen Aufgaben und ihren übrigen Tätigkeiten besteht.

(3) Die amtlichen Stellen gemäß § 3 Abs. 1 Pflanzenschutzgesetz 2011 sowie der Pflanzenschutzdienst des Landes, das sind die Landesregierung und die juristischen Personen, denen Aufgaben gemäß Abs. 2 übertragen wurden, bilden in ihrer Gesamtheit den Amtlichen Österreichischen Pflanzenschutzdienst.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten