§ 7 K-KMG § 7

Kärntner Kundmachungsgesetz - K-KMG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 11.06.2013 bis 31.12.9999

(1) Der Landeshauptmann kann durch Kundmachung im Landesgesetzblatt Abweichungen einer Kundmachung im Landesgesetzblatt vom Original der zu verlautbarenden Rechtsvorschrift und Fehler, die bei der inneren Einrichtung des Landesgesetzblattes (Nummerierung der einzelnen Kundmachungen, Seitenangabe, Angabe des Tages der Freigabe zur Abfrage im Internet und dergleichen) unterlaufen sind, berichtigen.

(2) Die Berichtigung einer Kundmachung ist unzulässig, wenn dadurch der materielle Inhalt der verlautbarten Rechtsvorschrift geändert werden würde.

(3) Der Landeshauptmann hat, wenn in einem Gesetzesbeschluss des Landtages auf einen noch nicht kundgemachten Gesetzesbeschluss verwiesen wurde, anlässlich der Kundmachung dieses Gesetzesbeschlusses im Landesgesetzblatt die Zitierung zu ergänzen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 11.06.2013 bis 31.12.9999

(1) Der Landeshauptmann kann durch Kundmachung im Landesgesetzblatt Abweichungen einer Kundmachung im Landesgesetzblatt vom Original der zu verlautbarenden Rechtsvorschrift und Fehler, die bei der inneren Einrichtung des Landesgesetzblattes (Nummerierung der einzelnen Kundmachungen, Seitenangabe, Angabe des Tages der Freigabe zur Abfrage im Internet und dergleichen) unterlaufen sind, berichtigen.

(2) Die Berichtigung einer Kundmachung ist unzulässig, wenn dadurch der materielle Inhalt der verlautbarten Rechtsvorschrift geändert werden würde.

(3) Der Landeshauptmann hat, wenn in einem Gesetzesbeschluss des Landtages auf einen noch nicht kundgemachten Gesetzesbeschluss verwiesen wurde, anlässlich der Kundmachung dieses Gesetzesbeschlusses im Landesgesetzblatt die Zitierung zu ergänzen.

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