§ 14 K-KMG (weggefallen)

Kärntner Kundmachungsgesetz - K-KMG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2016 bis 31.12.9999
(1) Das amtliche Informationsblatt für die Kärntner Gemeinden und die Bezirksverwaltungsbehörden ist das Kärntner Gemeindeblatt§ 14 K-KMG seit 30.06.2016 weggefallen.

(2) Das Land Kärnten hat das Kärntner Gemeindeblatt herauszugeben.

Stand vor dem 30.06.2016

In Kraft vom 01.06.1986 bis 30.06.2016
(1) Das amtliche Informationsblatt für die Kärntner Gemeinden und die Bezirksverwaltungsbehörden ist das Kärntner Gemeindeblatt§ 14 K-KMG seit 30.06.2016 weggefallen.

(2) Das Land Kärnten hat das Kärntner Gemeindeblatt herauszugeben.

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