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(1) Der Bürgermeister hat die Schließung eines Bordells mit Bescheid zu verfügen, wenn
a) | ein Bordell ohne Bordellbewilligung betrieben wird, oder | |||||||||
b) | ein Bordell abweichend von der Bordellbewilligung betrieben wird, oder | |||||||||
c) | ein Bordell entgegen den Bestimmungen des § 8 einschließlich der Verordnung nach § 8 Abs. 5 betrieben wird, oder | |||||||||
d) | den Organen der Behörde iSd § 13 der Zutritt nicht gewährt oder die erforderlichen Auskünfte nicht erteilt werden, oder | |||||||||
e) | die persönlichen Voraussetzungen des § 6 nachträglich wegfallen. |
Im Fall der Schließung nach lit. e ist mit demselben Bescheid die Bordellbewilligung zu widerrufen. Rechtsfolge der Schließung nach lit. b bis d ist, dass das Bordell trotz rechtskräftiger Bewilligung nicht betrieben werden darf. Von der Schließung ist die zur Ahndung von Verwaltungsübertretungen zuständige Behörde (§ 16 ) zu verständigen. Die Verfügung der Schließung ist aufzuheben, wenn der Grund für diese Maßnahme weggefallen ist. Das Vorliegen der persönlichen Voraussetzungen des § 6 ist von der Behörde in regelmäßigen Abständen von höchstens einem Jahr, beginnend mit dem Eintritt der Rechtskraft der Bordellbewilligung, zu überprüfen.
(2) Besteht offenkundig der Verdacht einer Verwaltungsübertretung, der nach Abs. 1 die Schließung eines Bordells zur Folge hat, und ist mit Grund anzunehmen, daß der solchermaßen gesetzwidrige Betrieb des Bordells fortgesetzt wird, so kann die Behörde auch ohne vorausgegangenes Verfahren und vor Erlassung eines Bescheides nach Abs. 1 die zur Unterbindung dieses Bordellbetriebes notwendigen Maßnahmen an Ort und Stelle treffen; hierüber ist jedoch binnen zwei Wochen ein schriftlicher Bescheid zu erlassen, widrigenfalls die getroffene Maßnahme als aufgehoben gilt. Dieser Bescheid gilt auch dann als erlassen, wenn er gemäß § 19 des Zustellgesetzes, BGBl. Nr 200/1982, zuletzt geänder durch BGBl I Nr 111/2010BGBl I Nr 33/2013, wegen Unzustellbarkeit an die Behörde zurückgestellt worden ist.
(1) Der Bürgermeister hat die Schließung eines Bordells mit Bescheid zu verfügen, wenn
a) | ein Bordell ohne Bordellbewilligung betrieben wird, oder | |||||||||
b) | ein Bordell abweichend von der Bordellbewilligung betrieben wird, oder | |||||||||
c) | ein Bordell entgegen den Bestimmungen des § 8 einschließlich der Verordnung nach § 8 Abs. 5 betrieben wird, oder | |||||||||
d) | den Organen der Behörde iSd § 13 der Zutritt nicht gewährt oder die erforderlichen Auskünfte nicht erteilt werden, oder | |||||||||
e) | die persönlichen Voraussetzungen des § 6 nachträglich wegfallen. |
Im Fall der Schließung nach lit. e ist mit demselben Bescheid die Bordellbewilligung zu widerrufen. Rechtsfolge der Schließung nach lit. b bis d ist, dass das Bordell trotz rechtskräftiger Bewilligung nicht betrieben werden darf. Von der Schließung ist die zur Ahndung von Verwaltungsübertretungen zuständige Behörde (§ 16 ) zu verständigen. Die Verfügung der Schließung ist aufzuheben, wenn der Grund für diese Maßnahme weggefallen ist. Das Vorliegen der persönlichen Voraussetzungen des § 6 ist von der Behörde in regelmäßigen Abständen von höchstens einem Jahr, beginnend mit dem Eintritt der Rechtskraft der Bordellbewilligung, zu überprüfen.
(2) Besteht offenkundig der Verdacht einer Verwaltungsübertretung, der nach Abs. 1 die Schließung eines Bordells zur Folge hat, und ist mit Grund anzunehmen, daß der solchermaßen gesetzwidrige Betrieb des Bordells fortgesetzt wird, so kann die Behörde auch ohne vorausgegangenes Verfahren und vor Erlassung eines Bescheides nach Abs. 1 die zur Unterbindung dieses Bordellbetriebes notwendigen Maßnahmen an Ort und Stelle treffen; hierüber ist jedoch binnen zwei Wochen ein schriftlicher Bescheid zu erlassen, widrigenfalls die getroffene Maßnahme als aufgehoben gilt. Dieser Bescheid gilt auch dann als erlassen, wenn er gemäß § 19 des Zustellgesetzes, BGBl. Nr 200/1982, zuletzt geänder durch BGBl I Nr 111/2010BGBl I Nr 33/2013, wegen Unzustellbarkeit an die Behörde zurückgestellt worden ist.