§ 2 K-MSchG Musikschulplan

Kärntner Musikschulgesetz 2012

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2015 bis 31.12.9999

(1) Das Land Kärnten hat zur Erreichung der Ziele nach § 1 als Träger von Privatrechten im Gebiet des Landes Kärnten Musikschulen als Einrichtungen des Landes Kärnten ohne eigene Rechtspersönlichkeit zu errichten und zu führen.

(2) Das Land Kärnten ist Schulerhalter der Musikschulen des Landes im Sinne des § 4 des Privatschulgesetzes, BGBl. Nr. 244/1962.

(3) Eine Verpflichtung zur Errichtung und zur Führung von Musikschulen des Landes besteht für das Land nur insoweit, als dies im Hinblick auf eine möglichst gleichmäßige Versorgung der Bevölkerung mit einer musikalischen Ausbildung zur Erreichung der Ziele nach § 1 erforderlich ist und die Tragung des Sachaufwandes durch eine oder mehrere Gemeinden gemäß § 9 Abs. 2 sichergestellt ist.

(3a) Abweichend von Abs. 3 hat das Land eine Musikschule gemäß § 5a zu errichten und zu führen, soweit die Tragung des Sachaufwandes nach § 9 Abs. 2 8 sichergestellt ist.

(4) Die Landesregierung hat ein Musikschulkonzept zu erstellen. Das Musikschulkonzept kann auch in Teilen erstellt werden. Das Musikschulkonzept hat die zur Erreichung der Ziele nach § 1 anzustrebende Entwicklung der Musikschulen des Landes und die geplante strategische Entwicklung des Musikschulwesens in Kärnten festzulegen. Es ist in der Kärntner Landeszeitung sowie nach Möglichkeit auch auf der Internetseite des Landes zu veröffentlichen.

(5) Die Landesregierung hat einen Musikschulplan in Form eines Sachgebietsprogramms gemäß § 3 des Kärntner Raumordnungsgesetzes, LGBl. Nr. 76/1969, zu erlassen. Der Musikschulplan kann auch in Teilen erlassen werden. Der Musikschulplan hat jene Gemeinden, in welchen Musikschulen des Landes jedenfalls zu errichten sind, festzulegen. Bei der Erlassung des Sachgebietsprogrammes ist insbesondere auf

a)

eine Verwirklichung der Ziele nach § 1,

b)

eine regional gleichmäßige und ausgewogene Versorgung der Bevölkerung mit Musikschulunterricht,

c)

die bestehende Infrastruktur (z. B. Verkehrsanbindungen, allgemein bildende Schulen, Vereine) an jenen Orten, die als Sitz einer Musikschule in Frage kommen, und

d)

die Erreichung der erforderlichen Schülerzahlen

Bedacht

zu nehmen.

Stand vor dem 30.06.2015

In Kraft vom 01.09.2012 bis 30.06.2015

(1) Das Land Kärnten hat zur Erreichung der Ziele nach § 1 als Träger von Privatrechten im Gebiet des Landes Kärnten Musikschulen als Einrichtungen des Landes Kärnten ohne eigene Rechtspersönlichkeit zu errichten und zu führen.

(2) Das Land Kärnten ist Schulerhalter der Musikschulen des Landes im Sinne des § 4 des Privatschulgesetzes, BGBl. Nr. 244/1962.

(3) Eine Verpflichtung zur Errichtung und zur Führung von Musikschulen des Landes besteht für das Land nur insoweit, als dies im Hinblick auf eine möglichst gleichmäßige Versorgung der Bevölkerung mit einer musikalischen Ausbildung zur Erreichung der Ziele nach § 1 erforderlich ist und die Tragung des Sachaufwandes durch eine oder mehrere Gemeinden gemäß § 9 Abs. 2 sichergestellt ist.

(3a) Abweichend von Abs. 3 hat das Land eine Musikschule gemäß § 5a zu errichten und zu führen, soweit die Tragung des Sachaufwandes nach § 9 Abs. 2 8 sichergestellt ist.

(4) Die Landesregierung hat ein Musikschulkonzept zu erstellen. Das Musikschulkonzept kann auch in Teilen erstellt werden. Das Musikschulkonzept hat die zur Erreichung der Ziele nach § 1 anzustrebende Entwicklung der Musikschulen des Landes und die geplante strategische Entwicklung des Musikschulwesens in Kärnten festzulegen. Es ist in der Kärntner Landeszeitung sowie nach Möglichkeit auch auf der Internetseite des Landes zu veröffentlichen.

(5) Die Landesregierung hat einen Musikschulplan in Form eines Sachgebietsprogramms gemäß § 3 des Kärntner Raumordnungsgesetzes, LGBl. Nr. 76/1969, zu erlassen. Der Musikschulplan kann auch in Teilen erlassen werden. Der Musikschulplan hat jene Gemeinden, in welchen Musikschulen des Landes jedenfalls zu errichten sind, festzulegen. Bei der Erlassung des Sachgebietsprogrammes ist insbesondere auf

a)

eine Verwirklichung der Ziele nach § 1,

b)

eine regional gleichmäßige und ausgewogene Versorgung der Bevölkerung mit Musikschulunterricht,

c)

die bestehende Infrastruktur (z. B. Verkehrsanbindungen, allgemein bildende Schulen, Vereine) an jenen Orten, die als Sitz einer Musikschule in Frage kommen, und

d)

die Erreichung der erforderlichen Schülerzahlen

Bedacht

zu nehmen.

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