§ 1 K-SpÜG (weggefallen)

Kärntner Straßenpolizei-Übertragungsgesetz – K-SpÜG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 11.08.2023 bis 31.12.9999

(1)

Im Gebiet der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee und der Stadt Villach obliegt der Landespolizeidirektion die Vollziehung der Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 39/2013:

a)

die Handhabung der Verkehrspolizei (§ 94b Abs. 1 lit. a StVO 1960), jedoch nicht auf der Autobahn,

b)

die Ausübung des Verwaltungsstrafrechts (§§ 99 und 100 StVO 1960) einschließlich der Führung des Verzeichnisses von Bestrafungen (§ 96 StVO 1960), jedoch nicht die Ausübung des Verwaltungsstrafrechts hinsichtlich Übertretungen der Bestimmungen über die Benützung der Straße zu verkehrsfremden Zwecken (X. Abschnitt der StVO 1960),

c)

die Anordnung der Teilnahme am Verkehrsunterricht und die Durchführung des Verkehrsunterrichts (§ 101 StVO 1960),

d)

die Schulung und Ermächtigung von Organen der Straßenaufsicht zur Prüfung der Atemluft auf Alkoholgehalt sowie überhaupt die Handhabung der §§ 5, 5a und 5b StVO 1960,

e)

das Verbot des Lenkens von Fahrzeugen (§ 59 StVO 1960),

f)

die Bewilligung sportlicher Veranstaltungen (§ 64 StVO 1960),

g)

die Entgegennahme der Anzeigen von Umzügen (§ 86 StVO 1960),

h)

die Sicherung des Schulweges (§§ 29a und 97a StVO 1960), sofern sich nicht die Zuständigkeit der Gemeinde (§ 94d StVO 1960) ergibt.

(2) Die Landespolizeidirektion darf die ihr obliegenden Aufgaben nicht auf die Gemeinden übertragen.

(3) Die Landespolizeidirektion hat bei Amtshandlungen nach Abs.§ 1 litK-SpÜG seit 10.08.2023 weggefallen. f und g der Gemeinde Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

Stand vor dem 10.08.2023

In Kraft vom 01.01.2014 bis 10.08.2023

(1)

Im Gebiet der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee und der Stadt Villach obliegt der Landespolizeidirektion die Vollziehung der Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 39/2013:

a)

die Handhabung der Verkehrspolizei (§ 94b Abs. 1 lit. a StVO 1960), jedoch nicht auf der Autobahn,

b)

die Ausübung des Verwaltungsstrafrechts (§§ 99 und 100 StVO 1960) einschließlich der Führung des Verzeichnisses von Bestrafungen (§ 96 StVO 1960), jedoch nicht die Ausübung des Verwaltungsstrafrechts hinsichtlich Übertretungen der Bestimmungen über die Benützung der Straße zu verkehrsfremden Zwecken (X. Abschnitt der StVO 1960),

c)

die Anordnung der Teilnahme am Verkehrsunterricht und die Durchführung des Verkehrsunterrichts (§ 101 StVO 1960),

d)

die Schulung und Ermächtigung von Organen der Straßenaufsicht zur Prüfung der Atemluft auf Alkoholgehalt sowie überhaupt die Handhabung der §§ 5, 5a und 5b StVO 1960,

e)

das Verbot des Lenkens von Fahrzeugen (§ 59 StVO 1960),

f)

die Bewilligung sportlicher Veranstaltungen (§ 64 StVO 1960),

g)

die Entgegennahme der Anzeigen von Umzügen (§ 86 StVO 1960),

h)

die Sicherung des Schulweges (§§ 29a und 97a StVO 1960), sofern sich nicht die Zuständigkeit der Gemeinde (§ 94d StVO 1960) ergibt.

(2) Die Landespolizeidirektion darf die ihr obliegenden Aufgaben nicht auf die Gemeinden übertragen.

(3) Die Landespolizeidirektion hat bei Amtshandlungen nach Abs.§ 1 litK-SpÜG seit 10.08.2023 weggefallen. f und g der Gemeinde Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

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