Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
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(2) Die Landespolizeidirektion darf die ihr obliegenden Aufgaben nicht auf die Gemeinden übertragen.
(3) Die Landespolizeidirektion hat bei Amtshandlungen nach Abs.§ 1 litK-SpÜG seit 10.08.2023 weggefallen. f und g der Gemeinde Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
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(2) Die Landespolizeidirektion darf die ihr obliegenden Aufgaben nicht auf die Gemeinden übertragen.
(3) Die Landespolizeidirektion hat bei Amtshandlungen nach Abs.§ 1 litK-SpÜG seit 10.08.2023 weggefallen. f und g der Gemeinde Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.