§ 9 K-KMG § 9

Kärntner Kundmachungsgesetz - K-KMG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2016 bis 31.12.9999

(1) In der Kärntner Landeszeitung sind Verordnungen, Bescheide, Ausschreibungen und sonstige Mitteilungennach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abschnittes kundzumachen, wenn dies durch Gesetz bestimmt ist. oder zu veröffentlichen:

1.

Verordnungen, Bescheide, Ausschreibungen und sonstige Mitteilungen, sofern dies durch Gesetz bestimmt ist, mit der jeweils in diesen Rechtsvorschriften vorgesehenen Wirkung;

2.

Verordnungen der Bezirksverwaltungsbehörden gemäß § 10;

3.

die Berichtigung von Kundmachungen in der Kärntner Landeszeitung gemäß § 11.

(2) In dieder Kärntner Landeszeitung dürfen neben sonstigen Informationen aufgenommendarüber hinaus kundgemacht oder veröffentlicht werden:

1.

von Verwaltungsorganen des Landes ausschließlich an nachgeordnete Verwaltungsorgane ergehende generelle Anordnungen, Dienstanweisungen, Erlässe und dergleichen, soweit diese für einen größeren Adressatenkreis von Bedeutung sind;

2.

sofern nicht bereits von Abs. 1 Z 1 und Z 2 erfasst, Verordnungen, Bescheide, Ausschreibungen und sonstige Mitteilungen von Verwaltungsbehörden des Bundes, des Landes und der Gemeinden, auf deren jeweiliges Ersuchen hin;

3.

Verlautbarungen von ordentlichen Gerichten und von Verwaltungsgerichten, auf deren jeweiliges Ersuchen hin;

14.

sonstige Veröffentlichungen und Kundmachungen, an deren Verlautbarung ein öffentliches Interesse besteht;.

2. Verlautbarungen von Bundesbehörden und Gerichten.

(3) Die in der Kärntner Landeszeitung kundzumachenden Verlautbarungen und Veröffentlichungen sind von den zuständigen Stellen an die Landesregierung elektronisch zu übermitteln. Die Kundmachung oder Veröffentlichung von Verlautbarungen anderer Stellen als der Landesregierung erfolgt unter der inhaltlichen Verantwortung dieser Stellen.

Stand vor dem 30.09.2016

In Kraft vom 01.06.1986 bis 30.09.2016

(1) In der Kärntner Landeszeitung sind Verordnungen, Bescheide, Ausschreibungen und sonstige Mitteilungennach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abschnittes kundzumachen, wenn dies durch Gesetz bestimmt ist. oder zu veröffentlichen:

1.

Verordnungen, Bescheide, Ausschreibungen und sonstige Mitteilungen, sofern dies durch Gesetz bestimmt ist, mit der jeweils in diesen Rechtsvorschriften vorgesehenen Wirkung;

2.

Verordnungen der Bezirksverwaltungsbehörden gemäß § 10;

3.

die Berichtigung von Kundmachungen in der Kärntner Landeszeitung gemäß § 11.

(2) In dieder Kärntner Landeszeitung dürfen neben sonstigen Informationen aufgenommendarüber hinaus kundgemacht oder veröffentlicht werden:

1.

von Verwaltungsorganen des Landes ausschließlich an nachgeordnete Verwaltungsorgane ergehende generelle Anordnungen, Dienstanweisungen, Erlässe und dergleichen, soweit diese für einen größeren Adressatenkreis von Bedeutung sind;

2.

sofern nicht bereits von Abs. 1 Z 1 und Z 2 erfasst, Verordnungen, Bescheide, Ausschreibungen und sonstige Mitteilungen von Verwaltungsbehörden des Bundes, des Landes und der Gemeinden, auf deren jeweiliges Ersuchen hin;

3.

Verlautbarungen von ordentlichen Gerichten und von Verwaltungsgerichten, auf deren jeweiliges Ersuchen hin;

14.

sonstige Veröffentlichungen und Kundmachungen, an deren Verlautbarung ein öffentliches Interesse besteht;.

2. Verlautbarungen von Bundesbehörden und Gerichten.

(3) Die in der Kärntner Landeszeitung kundzumachenden Verlautbarungen und Veröffentlichungen sind von den zuständigen Stellen an die Landesregierung elektronisch zu übermitteln. Die Kundmachung oder Veröffentlichung von Verlautbarungen anderer Stellen als der Landesregierung erfolgt unter der inhaltlichen Verantwortung dieser Stellen.

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