§ 12 K-PRG Gebietsweise Beschränkung

Kärntner Prostitutionsgesetz - K-PRG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.11.2012 bis 31.12.9999

Der Gemeinderat kann durch Verordnung die Nutzung bestimmter Gebäude, Gebäudeteile oder, Gruppen von Gebäuden oder bestimmter Liegenschaften im Gemeindegebiet zum Zweck der Anbahnung oder der Ausübung der Prostitution durch Verordnung untersagen, wenn durch diese Tätigkeit die Nachbarschaft in unzumutbarer Weise belästigt oder das örtliche Gemeinschaftsleben gestört wird oder sonstige öffentliche Interessen, wie insbesondere im Rahmen der örtlichen Sicherheitspolizei Interessen der Ruhe, Ordnung und Sicherheit, Interessen des Jugendschutzes oder Interessen des Fremdenverkehrs verletzt werden.

a)

die Nachbarschaft in unzumutbarer Weise belästigt wird, oder eine solche Belästigung zu erwarten ist oder

b)

das örtliche Gemeinschaftsleben gestört wird oder eine solche Störung zu erwarten ist oder

c)

sonstige öffentliche Interessen, insbesondere solche der Ruhe, Ordnung und Sicherheit, des Jugendschutzes oder des Fremdenverkehrs verletzt werden oder eine solche Verletzung zu erwarten ist.

Stand vor dem 09.11.2012

In Kraft vom 01.11.1990 bis 09.11.2012

Der Gemeinderat kann durch Verordnung die Nutzung bestimmter Gebäude, Gebäudeteile oder, Gruppen von Gebäuden oder bestimmter Liegenschaften im Gemeindegebiet zum Zweck der Anbahnung oder der Ausübung der Prostitution durch Verordnung untersagen, wenn durch diese Tätigkeit die Nachbarschaft in unzumutbarer Weise belästigt oder das örtliche Gemeinschaftsleben gestört wird oder sonstige öffentliche Interessen, wie insbesondere im Rahmen der örtlichen Sicherheitspolizei Interessen der Ruhe, Ordnung und Sicherheit, Interessen des Jugendschutzes oder Interessen des Fremdenverkehrs verletzt werden.

a)

die Nachbarschaft in unzumutbarer Weise belästigt wird, oder eine solche Belästigung zu erwarten ist oder

b)

das örtliche Gemeinschaftsleben gestört wird oder eine solche Störung zu erwarten ist oder

c)

sonstige öffentliche Interessen, insbesondere solche der Ruhe, Ordnung und Sicherheit, des Jugendschutzes oder des Fremdenverkehrs verletzt werden oder eine solche Verletzung zu erwarten ist.

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