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Bekämpfungsmaßnahmen
Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz regelt den Schutz von Pflanzen vor Krankheiten und Schädlingen (Schadorganismen).
(2) Dieses Gesetz betrifft nicht die im Forstgesetz 1975 vorgesehenen Maßnahmen zum Schutz von Pflanzen. Abweichend davon gelten die Verpflichtungen nach diesem Gesetz jedoch auch dann für Grundflächen, auf die die Bestimmungen des Forstgesetzes 1975 Anwendung finden, wenn diese unmittelbar an landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Grundflächen angrenzen oder von diesen nur durch Verkehrswege getrennt sind und dies im Interesse des Pflanzenschutzes geboten ist.
(3) Dieses Gesetz betrifft weiters nicht den Schutz vor Schädigungen der Pflanzen durch jagdbare Tiere.
Bekämpfungsmaßnahmen
Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz regelt den Schutz von Pflanzen vor Krankheiten und Schädlingen (Schadorganismen).
(2) Dieses Gesetz betrifft nicht die im Forstgesetz 1975 vorgesehenen Maßnahmen zum Schutz von Pflanzen. Abweichend davon gelten die Verpflichtungen nach diesem Gesetz jedoch auch dann für Grundflächen, auf die die Bestimmungen des Forstgesetzes 1975 Anwendung finden, wenn diese unmittelbar an landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Grundflächen angrenzen oder von diesen nur durch Verkehrswege getrennt sind und dies im Interesse des Pflanzenschutzes geboten ist.
(3) Dieses Gesetz betrifft weiters nicht den Schutz vor Schädigungen der Pflanzen durch jagdbare Tiere.