§ 20 K-VergRG 2014 (weggefallen)

Kärntner Vergaberechtsschutzgesetz 2014 – K-VergRG 2014

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 18.12.2018 bis 31.12.9999
Im Nachprüfungsverfahren gilt § 35 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 20 K- AVG mit der Maßgabe, dass die Höchstgrenze für Mutwillensstrafen ein Prozent des geschätzten Auftragswertes, höchstens jedoch 20.000,- Euro, beträgtVergRG 2014 seit 17.12.2018 weggefallen. Für die Bemessung der Mutwillensstrafe ist § 19 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991, sinngemäß anzuwenden.

Stand vor dem 17.12.2018

In Kraft vom 01.01.2014 bis 17.12.2018
Im Nachprüfungsverfahren gilt § 35 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 20 K- AVG mit der Maßgabe, dass die Höchstgrenze für Mutwillensstrafen ein Prozent des geschätzten Auftragswertes, höchstens jedoch 20.000,- Euro, beträgtVergRG 2014 seit 17.12.2018 weggefallen. Für die Bemessung der Mutwillensstrafe ist § 19 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991, sinngemäß anzuwenden.

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