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(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes rechtskräftige Bordellbewilligungen aufgrund der bisher geltenden Rechtsvorschriften bleiben von der Änderung des § 7 lit. b (Art. I Z 12) und § 7 lit. h (Art. I Z 13) unberührt. Soweit für die im ersten Satz bezeichneten Bordelle nach Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Bordellbewilligung iSd § 11 des Kärntner Prostitutionsgesetzes erforderlich ist,
a) | bezieht sich das Zitat des § 7 lit. b in § 11 in der Fassung des Art. I Z 18 auf § 7 lit. b des Kärntner Prostitutionsgesetzes in der Fassung vor Inkrafttreten dieses Gesetzes und | |||||||||
b) | findet § 7 lit. h in der Fassung des Art. I Z 13 keine Anwendung, |
es sei denn, die Änderung des Betriebes bezweckt eine Anhebung der Höchstzahl der Personen, die im Bordell die Prostitution ausüben dürfen.
(3) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängige Verwaltungsverfahren sind nach den Bestimmungen dieses Gesetzes weiterzuführen. § 5 Abs. 4 in der Fassung des Art. I dieses Gesetzes gilt für diese Verfahren jedoch nicht.
(4) Durch dieses Gesetz wird die Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (Dienstleistungsrichtlinie), ABl. Nr. L 376 vom 27.12.2006, S 36, umgesetzt.
(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes rechtskräftige Bordellbewilligungen aufgrund der bisher geltenden Rechtsvorschriften bleiben von der Änderung des § 7 lit. b (Art. I Z 12) und § 7 lit. h (Art. I Z 13) unberührt. Soweit für die im ersten Satz bezeichneten Bordelle nach Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Bordellbewilligung iSd § 11 des Kärntner Prostitutionsgesetzes erforderlich ist,
a) | bezieht sich das Zitat des § 7 lit. b in § 11 in der Fassung des Art. I Z 18 auf § 7 lit. b des Kärntner Prostitutionsgesetzes in der Fassung vor Inkrafttreten dieses Gesetzes und | |||||||||
b) | findet § 7 lit. h in der Fassung des Art. I Z 13 keine Anwendung, |
es sei denn, die Änderung des Betriebes bezweckt eine Anhebung der Höchstzahl der Personen, die im Bordell die Prostitution ausüben dürfen.
(3) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängige Verwaltungsverfahren sind nach den Bestimmungen dieses Gesetzes weiterzuführen. § 5 Abs. 4 in der Fassung des Art. I dieses Gesetzes gilt für diese Verfahren jedoch nicht.
(4) Durch dieses Gesetz wird die Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (Dienstleistungsrichtlinie), ABl. Nr. L 376 vom 27.12.2006, S 36, umgesetzt.