Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Die Ombudsstelle hat auf Antrag der vergebenden Stelle, eines Unternehmers oder der jeweils in Betracht kommenden Interessenvertretung tätig zu werden.
(3) Die vergebende Stelle kann die nachträgliche Prüfung einer beabsichtigten Entscheidung im Vergabeverfahren beantragen, sofern sie auf geeignete Weise glaubhaft macht, dass ein Unternehmer die Rechtswidrigkeit der beabsichtigten Entscheidung behauptet.
(4) Ein Unternehmer, der ein Interesse am Abschluss eines dem Anwendungsbereich dieses Gesetzes unterliegenden Vertrages behauptet, kann die nachträgliche Prüfung einer Entscheidung des Auftraggebers im Vergabeverfahren wegen Rechtswidrigkeit beantragen, sofern er auf geeignete Weise glaubhaft macht, dass ihm durch die behauptete Rechtswidrigkeit ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(5) Die jeweils in Betracht kommende Interessenvertretung kann die nachträgliche Prüfung einer Entscheidung des Auftraggebers in einem konkreten Vergabeverfahren wegen Rechtswidrigkeit beantragen, wenn sie auf geeignete Weise glaubhaft macht, dass einem Unternehmer, der ein Interesse am Abschluss eines dem Anwendungsbereich dieses Gesetzes unterliegenden Vertrages behauptet, durch die behauptete Rechtswidrigkeit ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(6) Ein Antrag nach Abs. 4 und 5 ist nur dann zulässig, wenn er
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
(7) Ein Antrag auf Prüfung nach Abs. 2 ist in folgenden Fällen unzulässig:
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
(8) Wird die Ombudsstelle nicht auf Antrag der vergebenden Stelle tätig, so hat sie diese unverzüglich von der Aufnahme ihrer Tätigkeit zu verständigen, sofern sie nicht wegen offensichtlicher Unzuständigkeit mitteilt, dass kein Vorverfahren durchgeführt wird.
(9) Die vergebende Stelle darf ab Zugang der Verständigung nach Abs. 8 bzw. ab Antragstellung durch die vergebende Stelle nach Abs. 2 bis zum Ablauf der Fristen nach Abs. 6 bei sonstiger Nichtigkeit den Zuschlag nicht erteilen, das Vergabeverfahren bei sonstiger Unwirksamkeit nicht widerrufen und die Angebote nicht öffnen es sei denn, dass vor Ablauf dieser Fristen der Antrag auf Prüfung zurückgezogen wird.
(2) Die Ombudsstelle hat auf Antrag der vergebenden Stelle, eines Unternehmers oder der jeweils in Betracht kommenden Interessenvertretung tätig zu werden.
(3) Die vergebende Stelle kann die nachträgliche Prüfung einer beabsichtigten Entscheidung im Vergabeverfahren beantragen, sofern sie auf geeignete Weise glaubhaft macht, dass ein Unternehmer die Rechtswidrigkeit der beabsichtigten Entscheidung behauptet.
(4) Ein Unternehmer, der ein Interesse am Abschluss eines dem Anwendungsbereich dieses Gesetzes unterliegenden Vertrages behauptet, kann die nachträgliche Prüfung einer Entscheidung des Auftraggebers im Vergabeverfahren wegen Rechtswidrigkeit beantragen, sofern er auf geeignete Weise glaubhaft macht, dass ihm durch die behauptete Rechtswidrigkeit ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(5) Die jeweils in Betracht kommende Interessenvertretung kann die nachträgliche Prüfung einer Entscheidung des Auftraggebers in einem konkreten Vergabeverfahren wegen Rechtswidrigkeit beantragen, wenn sie auf geeignete Weise glaubhaft macht, dass einem Unternehmer, der ein Interesse am Abschluss eines dem Anwendungsbereich dieses Gesetzes unterliegenden Vertrages behauptet, durch die behauptete Rechtswidrigkeit ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(6) Ein Antrag nach Abs. 4 und 5 ist nur dann zulässig, wenn er
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
(7) Ein Antrag auf Prüfung nach Abs. 2 ist in folgenden Fällen unzulässig:
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
(8) Wird die Ombudsstelle nicht auf Antrag der vergebenden Stelle tätig, so hat sie diese unverzüglich von der Aufnahme ihrer Tätigkeit zu verständigen, sofern sie nicht wegen offensichtlicher Unzuständigkeit mitteilt, dass kein Vorverfahren durchgeführt wird.
(9) Die vergebende Stelle darf ab Zugang der Verständigung nach Abs. 8 bzw. ab Antragstellung durch die vergebende Stelle nach Abs. 2 bis zum Ablauf der Fristen nach Abs. 6 bei sonstiger Nichtigkeit den Zuschlag nicht erteilen, das Vergabeverfahren bei sonstiger Unwirksamkeit nicht widerrufen und die Angebote nicht öffnen es sei denn, dass vor Ablauf dieser Fristen der Antrag auf Prüfung zurückgezogen wird.