(1) Dieses Gesetz regelt – sofern im § 73 nichts anderes bestimmt wird – das Dienstrecht einschließlich des Besoldungs- und des Disziplinarrechtes der öffentlich-rechtlichen (pragmatischen) Bediensteten des Landes Niederösterreich und deren Hinterbliebenen (Angehörigen). Ausgenommen sind die im § 1 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes – LDG 1984 und die im § 1 des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes – LLDG 1985 genannten Personen. In den folgenden Bestimmungen werden diejenigen Personen, auf die dieses Gesetz Anwendung findet, kurz als Beamte (Hinterbliebene, Angehörige) bezeichnet.
(2) Für die an den Privatschulen des Landes in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis in Verwendung stehenden Lehrer gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes dem Sinne nach mit Ausnahme der §§ 5, 7, 9, 12, 13, 14, 15 Abs. 1, Abs. 2 lit.b, c, d, sowie Abs. 3 bis 7, §§ 16, 17, 18, 30, 30a bis 30g, 40, 41, 42, 42a, 43, 59, 60, 63, 64, 65, 66, 66a und 71 sowie aller Bestimmungen, nach welchen die Dienstklasse maßgebend ist.
(3) Für die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis in Verwendung stehenden Schulaufsichtsorgane für öffentliche land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen gelten die für das Dienstrecht einschließlich des Besoldungs- und Disziplinarrechtes für die öffentlich-rechtlichen Bediensteten des Bundes maßgebenden Bundesgesetze sinngemäß.
(4) Soweit in diesem Gesetz personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher oder weiblicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise.
(5) § 97 des NÖ Landes-Bedienstetengesetzes (NÖ LBG), LGBl. 2100, über die automatisierte Datenverarbeitung und den elektronischen Datenaustausch findet auf Beamte nach diesem Gesetz sinngemäße Anwendung.
(6) § 98 Abs. 7 des NÖ Landes-Bedienstetengesetzes (NÖ LBG), LGBl. 2100, findet auf Beamte nach diesem Gesetz sinngemäße Anwendung.
Soweit durch dieses Gesetz nichts anderes bestimmt wird, sind auf die Beamten die für das Dienstrecht einschließlich des Besoldungs- und des Disziplinarrechtes für die öffentlich-rechtlichen Bediensteten des Bundes maßgebenden Bundesgesetze sinngemäß anzuwenden.
(1) Die Freiheit der Beamten, sich zum Schutze ihrer wirtschaftlichen und beruflichen Interessen zu Vereinigungen zusammenzuschließen, denen die Vertretung dieser Interessen gegenüber dem Dienstgeber obliegt (Koalitionsrecht), darf von den Vorgesetzten nicht beeinträchtigt werden (Art. 12 des Staatsgrundgesetzes, RGBl.Nr. 142/1867, Vereinsgesetz 1951, BGBl. Nr. 233/1951; Übereinkommen (Nr. 87) über die Vereinigungsfreiheit und den Schutz des Vereinigungsrechtes, BGBl. Nr. 228/1950).
(2) Die in Ausübung des Koalitionsrechtes geschaffenen Vereinigungen gelten den zuständigen Organen des Landes gegenüber als berechtigte Vertreter der in ihnen vereinigten Beamten.
(3) Dem Dienstgeber ist es untersagt, Vereins- oder Parteibeiträge von dem dem Beamten gebührenden Dienstbezug abzuziehen oder bei der Auszahlung des Dienstbezuges in Empfang zu nehmen. Diesem Verbot unterliegen nicht Beiträge für kollektivvertragsfähige Berufsvereinigungen, Beiträge und Spenden für Wohlfahrtseinrichtungen, die Zwecken der Versorgung, der Hilfsleistung in Notfällen und Notständen, gewidmet und ausschließlich für Beamte oder deren Familienmitglieder bestimmt sind, sofern die Leistungen dieser Wohlfahrtseinrichtungen den angeführten Personen ohne Unterschied ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten politischen Partei oder Berufsvereinigung nach gleichen Grundsätzen gewährt werden. Sofern es sich nicht um satzungsgemäß geregelte Wohlfahrtseinrichtungen oder um Beiträge an kollektivvertragsfähige Berufsvereinigungen handelt, hat jeder Beamte das Recht, in die Verwaltung oder Verrechnung dieser Abzüge und Spenden Einsicht zu nehmen.
(4) Beiträge zu kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigungen dürfen vom Dienstgeber nur mit Zustimmung des Beamten von seinem Dienstbezug abgezogen oder in Empfang genommen werden. Diese Zustimmung kann schriftlich widerrufen werden und wird mit dem dem Einlangen folgenden Bezugsauszahlungstermin wirksam.
(5) Der Beamte kann Beiträge, die entgegen den Bestimmungen der Abs. 3 und 4 abgezogen oder in Empfang genommen worden sind, vom Dienstgeber binnen drei Jahren zurückfordern.
(1) Das Wort Dienstposten bezeichnet jene Stelle der Landesverwaltung, die von einer physischen Person besetzt wird, um die der Verwaltung des Landes obliegenden Aufgaben durchzuführen. Für die Innehabung eines Dienstpostens muß die betreffende Person verschiedene Voraussetzungen erfüllen.
(2) Der Dienstpostenplan besteht aus einem allgemeinen und einem besonderen Teil; der erstere enthält allgemeine Richtlinien und besondere Ermächtigungen für die Dienstpostenbewirtschaftung, der letztere ein Verzeichnis der für die Erfüllung der Verwaltungsaufgaben benötigten Dienstposten.
(3) Der Dienstzweig umfaßt sämtliche Dienstposten mit der gleichen ausreichenden, facheinschlägigen Vor-(Aus-)bildung und weist auf die bestimmte fachliche Tätigkeit des Beamten hin.
(4) Die Verwendungsgruppe umfaßt Dienstzweige mit gleichartiger Vor-(Aus-)bildung.
(5) Die Dienstklasse stellt dienst- und besoldungsrechtliche Merkmale des Beamten fest. Ein nach Dienstzweig und Verwendungsgruppe verschiedener, jedoch nach den übrigen dienstrechtlichen Vorschriften genau bestimmter Amtstitel und ein fester Gehalt, unterschiedlich nur nach der betreffenden Gehaltsstufe der Dienstklasse, sind mit der Innehabung der Dienstklasse als wesentliche Merkmale verknüpft.
(6) Dienststellenleiter im Sinne dieses Gesetzes sind: die Leiter einer Gruppe hinsichtlich der unmittelbar der Gruppe zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten und die Leiter einer Abteilung des Amtes der Landesregierung, der Amtsvorstand der Agrarbezirksbehörde, der Bildungsdirektor der Bildungsdirektion, die Leiter einer Anstalt, einer Bezirkshauptmannschaft und die ihnen nach der internen Organisation der Landesverwaltung gleichgestellten Leiter.
(7) Eine Versetzung ist die dauernde Zuweisung eines Beamten an
1. | eine andere Dienststelle; | |||||||||
2. | einen anderen Dienstort. |
(8) Eine Dienstzuteilung ist die vorübergehende Zuweisung eines Beamten an
1. | eine andere Dienststelle; | |||||||||
2. | einen anderen Dienstort. | |||||||||
Als Dienstzuteilung gilt auch die vorübergehende Entsendung eines Beamten zu einer Einrichtung, die im Rahmen der europäischen Integration oder der OECD tätig ist. Für die Dauer der Entsendung gilt die betroffene Einrichtung als Dienststelle. Eine derartige Entsendung ist nur mit Zustimmung des Beamten möglich. |
(9) Eine Dienstreise ist die Reise eines Beamten an einen von seiner Dienststelle über zwei Kilometer entfernten Ort zur Ausführung eines ihm erteilten Dienstreiseauftrages oder zur Ablegung dienstrechtlich vorgesehener Dienstprüfungen.
(10) Als Dienstort ist die Katastralgemeinde zu verstehen, in der sich die Dienststelle des Beamten befindet.
(1) Die Beamten der Verwendungsgruppe A (höherer Dienst) werden den Dienstklassen III bis IX, die der Verwendungsgruppe K8 (höherer Dienst) den Dienstklassen III bis VIII, die den Verwendungsgruppen B, K7 (gehobener Dienst) den Dienstklassen II bis VII, die der Verwendungsgruppen C, K6 (Fachdienst) den Dienstklassen I bis V, die der Verwendungsgruppen D, K5, K4 (mittlerer Dienst) den Dienstklassen I bis IV und die der Verwendungsgruppen E, K3, K2, K1 (Hilfsdienst) den Dienstklassen I bis III zugewiesen.
(2) Den zur Unterstützung der Bezirkshauptmänner bei der Leitung des inneren Dienstes eingesetzten Beamten der Verwendungsgruppe C,
leitenden Verwaltungsbeamten der NÖ Landes-Pensionisten- und Pflegeheime der Verwendungsgruppe C und | ||||||||||
leitenden Beamten des Straßen-(Brücken-)meisterdienstes der Verwendungsgruppe K6 kann die Dienstklasse VI zugewiesen werden. Der Amtstitel sowie die Funktionsbezeichnung bleiben dabei unverändert. |
(3) Die Beamten der übrigen Verwendungsgruppen werden keinen Dienstklassen zugewiesen.
Die Bestimmungen des § 4 NÖ LBG über den Dienstpostenplan finden auf Beamte nach diesem Gesetz sinngemäß Anwendung.
(1) Die Aufnahme des Beamten und seine Überstellung bzw. Beförderung in eine andere Verwendungsgruppe, in einen anderen Dienstzweig oder in eine andere Dienstklasse erfolgt durch Ernennung auf einen im Dienstpostenplan vorgesehenen und noch nicht besetzten Dienstposten.
(2) Für die dienst- und besoldungsrechtliche Stellung des Beamten ist der Stichtag maßgebend. Die Einstufung erfolgt in die niedrigste Gehaltsstufe, die für die Verwendungsgruppe des Beamten vorgesehen ist.
(3) Der Stichtag wird dadurch ermittelt, dass
1. | Zeiten gem. Abs. 4 zur Gänze, | |||||||||
2. | Zeiten eines Sonderurlaubes in jenem Ausmaß, in dem er nach den Vorschriften dieses Gesetzes für die Vorrückung in höhere Bezüge wirksam gewesen wäre und | |||||||||
3. | sonstige Zeiten, die nach dem 30. Juni des Jahres, in dem nach der Aufnahme in die erste Schulstufe neun Schuljahre absolviert worden sind oder worden wären und vor dem Tag des Dienstantrittes liegen, bis zu 3 Jahren zur Gänze | |||||||||
dem Tag der Aufnahme vorangesetzt werden. | ||||||||||
Bei der Halbierung ist zugunsten des Beamten auf volle Tage zu runden. |
(3a) Das Ausmaß der gemäß Abs. 3 Z 3. und Abs. 4 Z 3 und 4 voran gesetzten Zeiten und der gemäß Abs. 4 Z 1 voran gesetzten Lehrzeiten darf insgesamt drei Jahre nicht übersteigen. Wurde jedoch
1. | eine Ausbildung gemäß Abs. 4 Z 3 oder 4 abgeschlossen, die auf Grund der jeweiligen schulrechtlichen Vorschriften mehr als zwölf Schulstufen erforderte, so verlängert sich dieser Zeitraum um ein Jahr für jede über zwölf hinaus gehende Schulstufe; | |||||||||
2. | eine Lehre gemäß Abs. 4 Z 1 abgeschlossen, die auf Grund der jeweiligen Vorschriften eine Lehrzeit von mehr als 36 Monaten erforderte, so verlängert sich dieser Zeitraum um einen Monat für jeden über 36 Monate hinaus gehenden Monat der Lehrzeit. |
(4) Nachstehende Zeiträume sind, soweit sie nach dem 30. Juni des Jahres, in dem nach der Aufnahme in die erste Schulstufe neun Schuljahre absolviert worden sind oder worden wären, liegen, zu berücksichtigen, wobei eine mehrfache Berücksichtigung desselben Zeitraumes ausgeschlossen ist:
1. | Dienstzeiten und Ausbildungszeiten als Lehrling zu inländischen Gebietskörperschaften, Gemeindeverbänden, Wasserleitungsverbänden, Wasserverbänden und Konkurrenzen im Lande Niederösterreich. | |||||||||
2. | Zeiten eines Präsenz- oder Ausbildungsdienstes nach dem Wehrgesetz 2001 – WG 2001, BGBl. I Nr. 146/2001, des Zivildienstes nach dem Zivildienstgesetz 1986 – ZDG, BGBl. Nr. 679/1986, oder die Zeit der Tätigkeit als Fachkraft der Entwicklungshilfe im Sinne des Entwicklungshelfergesetzes, BGBl. Nr. 574/1983, oder einer allgemeinen öffentlichen Dienstverpflichtung (einschließlich der zur Wiederherstellung der Gesundheit erforderlichen Zeit). | |||||||||
3. | Zeiten einer tatsächlichen schulischen Fachausbildung der Dienstzweige Nr. 19 (Gehobener Forstaufsichtsdienst), 23 (Gehobener medizinisch-technischer Dienst), 24 (Medizinisch-technischer Fachdienst), 27 (Fürsorgehilfsdienst), 32 (Gehobener Jugendfürsorgedienst), 33 (Jugendfürsorgedienst), 40 (Gehobener Dienst für allgemeine Gesundheits- und Krankenpflege), 40a (Gehobener Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege (Kinder- und Jugendlichenpflege)), 41 (Hebammendienst), 42 (Gehobener Dienst für psychiatrische Gesundheits- und Krankenpflege), 44 (Pflegefachdienst an den Landespflegeheimen), 46 (Gehobener Erzieherdienst), 47 (Erzieherfachdienst) und 53 (Kindergartendienst) sowie die für die Zulassung zur Meisterprüfung erforderliche Zeit der fachlichen Verwendung in der Dauer von zwei Jahren in den Dienstzweigen 49 (Gewerblicher Erzieherfachdienst) und 50 (Gewerblicher Erzieherdienst). | |||||||||
4. | Bei Beamten der Verwendungsgruppen A, K8, B, K7, KL2V, KS und KLK die Zeit des erforderlichen Studiums an einer höheren Schule bis zu dem Zeitpunkt, zu dem der Beamte dieses Studium auf Grund der studienrechtlichen Vorschriften frühestens hätte abschließen können; schulrechtliche Ausnahmegenehmigungen sind nicht zu berücksichtigen. | |||||||||
5. | Bei Beamten der Verwendungsgruppen A und K8 die Zeit eines abgeschlossenen Studiums an einer Universität (wissenschaftlichen Hochschule), Kunsthochschule oder einer staatlichen Kunstakademie, das für den Beamten Aufnahmebedingung gewesen ist, | |||||||||
a) | bei Studien, auf die die Bestimmungen des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes, BGBl.Nr. 177/1966, und die nach ihm erlassenen besonderen Studiengesetze anzuwenden sind, bis zu der in den Studiengesetzen und Studienordnungen für die betreffende Studienrichtung oder den betreffenden Studienzweig vorgesehenen Studiendauer; hat der Beamte an das Diplomstudium, auf das bereits die Bestimmungen des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes anzuwenden waren, das zugehörige Doktoratsstudium angeschlossen, und | |||||||||
aa) | waren auf dieses Doktoratsstudium die Bestimmungen des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes noch nicht anzuwenden oder | |||||||||
bb) | wird die Dauer des Doktoratsstudiums in den neuen Studienvorschriften nicht genau festgelegt, | |||||||||
so ist die tatsächliche Dauer des Doktoratsstudiums bis zum Höchstausmaß von einem Jahr für die Ermittlung des Stichtages zu berücksichtigen; | ||||||||||
b) | bei Studien, auf die die Bestimmungen des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes und die nach ihm erlassenen besonderen Studiengesetze nicht anzuwenden sind, bis zu dem aus Abs. 6 ersichtlichen Höchstausmaß; zum Studium zählt auch die für die Erwerbung eines akademischen Grades erforderliche Vorbereitungszeit. | |||||||||
6. | die Zeit | |||||||||
a) | der Einführung in das praktische Lehramt, | |||||||||
b) | der Gerichtspraxis (Rechtspraktikantenzeit), | |||||||||
c) | der nach dem Ärztegesetz 1984, BGBl.Nr. 373, zur ärztlichen Berufsausübung vorgeschriebenen praktischen Tätigkeit an einer zugelassenen Ausbildungsstätte, | |||||||||
d) | der Eignungsausbildung nach den §§ 2b bis 2d des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, in der Fassung BGBl.Nr. 34/1995, | |||||||||
e) | einer Tätigkeit oder Ausbildung bei einer inländischen Gebietskörperschaft, soweit auf sie die arbeitsmarktpolitischen Förderungsmaßnahmen des Arbeitsmarktförderungsgesetzes, BGBl.Nr. 31/1969, anzuwenden waren, | |||||||||
f) | eines Dienstverhältnisses, das im Rahmen der Rechtsfähigkeit einer inländischen öffentlichen Universität oder inländischen öffentlichen Universität der Künste, der Akademie der Wissenschaften, der Österreichischen Nationalbibliothek oder einer sonstigen wissenschaftlichen Einrichtung gemäß Forschungsorganisationsgesetz oder eines Bundesmuseums oder des Österreichischen Patentamtes eingegangen worden ist. | |||||||||
7. | Mit Zeiten gemäß Z 1, 2 und 6 vergleichbare Zeiten, die entweder | |||||||||
- | bei einem Staat, der oder dessen Rechtsnachfolger Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Europäischen Union ist oder | |||||||||
- | nach dem 31. Dezember 1979 bei jenem Staat, mit dem das Assoziierungsabkommen vom 29.12.1964, 1229/1964, geschlossen worden ist oder | |||||||||
- | in der Schweiz (Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, BGBl. III Nr. 133/2002) oder | |||||||||
- | bei einer Einrichtung der Europäischen Union oder bei einer sonstigen zwischenstaatlichen Einrichtung, der Österreich angehört, | |||||||||
zurückgelegt wurden. | ||||||||||
Als Laufzeit des Sommersemesters ist die Zeit vom 1. Jänner bis zum 30. Juni, als Laufzeit des Wintersemesters ist die Zeit vom 1. Juli bis zum 31. Dezember anzusehen. | ||||||||||
Wurde das Studium mit einem Trimester begonnen, so ist als Beginn des Studiums, wenn das erste Trimester ein Sommer- oder Herbsttrimester war, der 1. Juli, wenn das erste Trimester ein Wintertrimester war, der 1. Jänner des betreffenden Jahres anzusehen. |
(5) In den Verwendungsgruppen A und K8 darf der Stichtag nur um den Zeitraum gemäß Abs. 4 Z 4 und um den um vier Jahre gekürzten Zeitraum gemäß Abs. 4 Z 5 vor dem Tag der Beendigung des Hochschulstudiums liegen; wenn es aber für den Beamten günstiger ist, ist der nach den Abs. 3 und 4 ermittelte Zeitraum um den Überstellungsverlust (§ 65) zu kürzen und der gekürzte Zeitraum dem Tag der Aufnahme voranzusetzen.
(6) Das Höchstausmaß für die Zurechnung der tatsächlichen Zeit des Hochschulstudiums gemäß Abs. 4 Z 5 lit.b beträgt:
a) | sieben Jahre: für Chemie, Nachrichtentechnik und Elektrotechnik; | |||||||||
b) | sechs Jahre: für Bauingenieurwesen, Medizin, Schiffstechnik und Technische Chemie; | |||||||||
c) | fünfeinhalb Jahre: für Physik, Architektur, Maschinenbau, Technische Physik, Wirtschaftsingenieurwesen, Kulturtechnik, Bergwesen, Hüttenwesen, Erdölwesen und Markscheidewesen; | |||||||||
d) | fünf Jahre: für Theologie, Psychologie, Tierheilkunde, Feuerungs- und Gastechnik, Papier- und Zellstofftechnik, Vermessungstechnik, Forstwirtschaft sowie Lebensmittel- und Gärungstechnologie; | |||||||||
e) | viereinhalb Jahre: für alle übrigen Studienrichtungen. |
(7) Zeiträume, in die die nachstehend angeführten Zeiten fallen, sind von einer Berücksichtigung nach Abs. 4 ausgeschlossen:
1. | die Zeit, die gemäß Abs. 4 Z 1, 6 lit.e oder f oder Z 7 zu berücksichtigen wäre, wenn der Beamte auf Grund einer solchen Beschäftigung einen Anspruch auf laufende Pensionsleistungen erworben und diese nicht dem Land abgetreten hat; | |||||||||
2. | die Dienstzeit in einem öffentlichen Dienstverhältnis, soweit sie nach den Vorschriften, die für dieses Dienstverhältnis gegolten haben, für die Vorrückung in höhere Bezüge nicht wirksam gewesen ist; | |||||||||
3. | die Zeit, die im Zustand der Ämterunfähigkeit zurückgelegt worden ist. |
(8) Bei Vorliegen besonderer dienstlicher Rücksichten kann die dienst- und besoldungsrechtliche Stellung des Beamten günstiger bestimmt werden, als sie sich infolge des Stichtages ergibt. Auf die bisherige Berufslaufbahn und die künftige Verwendung ist hiebei Bedacht zu nehmen.
(9) Eine Person kann als Beamter nur aufgenommen (überstellt, befördert) werden, wenn ein entsprechender Dienstposten vorhanden oder ein höherer Dienstposten desselben Dienstzweiges frei ist.
(10) Bei der Besetzung freiwerdender Dienstposten sollen unter Bedachtnahme auf eine zweckmäßige Altersstufung bei sonst gleichen Voraussetzungen vor allem die in der Landesverwaltung bereits tätigen Vertragsbediensteten berücksichtigt werden.
(1) Als Beamter darf nur aufgenommen werden, wer
1. | volljährig ist, | |||||||||
2. | a) bei Verwendungen gemäß § 10 Abs. 1 die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, | |||||||||
b) | bei sonstigen Verwendungen die österreichische Staatsbürgerschaft oder die Staatsangehörigkeit eines EU- oder EWR-Mitgliedstaates besitzt, | |||||||||
3. | persönlich und fachlich geeignet ist für die Erfüllung der Aufgaben, die mit der vorgesehenen Verwendung verbunden sind; zur fachlichen Eignung gehört auch die Beherrschung der deutschen Sprache in Wort und Schrift, in dem für die Verwendung erforderlichen Ausmaß, | |||||||||
4. | durch mindestens 2 Jahre zu einer Gebietskörperschaft in einem Dienstverhältnis stand. | |||||||||
Von den Erfordernissen der Volljährigkeit und des zweijährigen Dienstverhältnisses zu einer Gebietskörperschaft kann bei Vorliegen eines dringenden Bedarfes abgegangen werden. |
(2) Als Beamter darf insbesondere nicht aufgenommen werden:
a) | wer nicht voll handlungsfähig ist; | |||||||||
b) | wer auf Grund einer gesetzlichen Bestimmung kein öffentliches Amt bekleiden darf; | |||||||||
c) | wer wegen einer strafbaren Handlung aus Gewinnsucht oder gegen die öffentliche Sittlichkeit verurteilt worden ist; | |||||||||
d) | wer auf Grund eines Disziplinarerkenntnisses aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis entlassen worden ist. |
(3) Wer das 40. Lebensjahr vollendet hat, kann nur mehr ausnahmsweise als Beamter aufgenommen werden, wenn wesentliche Interessen des Dienstes es erfordern, es sei denn, daß ein Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft, das vor Vollendung des 40. Lebensjahres begründet wurde, unmittelbar vorausgeht. Eine Zwischenzeit von weniger als sechs Monaten bleibt bei der Beurteilung der Unmittelbarkeit außer Betracht.
(1) Als Beamter darf nur aufgenommen werden, wer die im V. Teil (Dienstzweigeordnung) bezeichneten besonderen Aufnahmebedingungen erfüllt.
(2) Die Aufnahme eines Beamten erfolgt vor Erlassung der für seinen Dienstzweig gemäß dem VI. Teil vorgesehenen Verordnung mit der Auflage, die Dienstprüfung innerhalb einer Frist von zwei Jahren ab Kundmachung dieser Verordnung abzulegen. Vor Ablauf dieser Frist kann aus besonderen Billigkeitsrücksichten die Frist erstreckt oder die Ablegung der Prüfung ganz nachgesehen werden; sonst gilt die Aufnahme nach Ablauf der Frist ohne erfolgreiche Ablegung der Prüfung als nicht erfolgt.
(3) Vor einem erstmaligen Einsatz eines Beamten, in einer Einrichtung zur Betreuung, Erziehung oder Unterrichtung von Kindern und Jugendlichen gilt § 9 Abs. 3 erster Satz NÖ LBG sinngemäß.
(4) (entfällt)
(5) (entfällt)
(6) (entfällt)
(7) (entfällt)
(1) Verwendungen, die ein Verhältnis besonderer Verbundenheit zu Österreich voraussetzen, das nur von Personen mit österreichischer Staatsbürgerschaft erwartet werden kann, sind ausschließlich Beamten mit österreichischer Staatsbürgerschaft zuzuweisen.
Solche Verwendungen sind insbesondere jene, die | ||||||||||
1. | die unmittelbare oder mittelbare Teilnahme an der Besorgung hoheitlicher Aufgaben und | |||||||||
2. | die Wahrnehmung allgemeiner Belange des Staates | |||||||||
beinhalten. |
(2) Beamte, die mit einem Landesbediensteten verheiratet sind oder in einer eingetragenen Partnerschaft leben, zu einem solchen in einem Wahlkindschaftsverhältnis stehen oder in auf- oder absteigender Linie oder bis einschließlich zum dritten Grad der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind, dürfen nicht in folgenden Nahverhältnissen verwendet werden:
1. | Weisungs- oder Kontrollbefugnis des einen gegenüber dem anderen Landesbediensteten, | |||||||||
2. | Verrechnung oder Geld- oder Materialgebarung. | |||||||||
Wenn eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen nicht zu befürchten ist, können Ausnahmen von den Bestimmungen dieses Absatzes genehmigt werden. |
(1) Der Beamte hat anläßlich der Aufnahme nachstehende Erklärung zu unterfertigen: “Ich gelobe, daß ich die Gesetze befolgen und alle mit meinem Amte verbundene Pflichten treu und gewissenhaft erfüllen werde.”
(2) Die Erklärung ist vor dem Dienststellenleiter oder vor einem von diesem ermächtigten Beamten abzugeben.
(3) Diese Erklärung wird durch eine in einem unmittelbar vorangegangenen Vertragsdienstverhältnis zum Land abgegebene Verpflichtungserklärung ersetzt.
(1) Folgende Zeiträume sind für die Bemessung des Ruhe-(Versorgungs-)genusses (Anspruch und Prozentausmaß) anzurechnen:
a) | die in einem Dienst-, Ausbildungs- oder sonstigen Arbeitsverhältnis bei einem inländischen öffentlich-rechtlichen Dienstgeber zurückgelegte Zeit, | |||||||||
b) | die im Lehrberuf an einer inländischen öffentlichen Schule oder an einer mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten inländischen Privatschule zurückgelegte Zeit, | |||||||||
c) | die im Seelsorgedienst einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft im Inland zurückgelegte Zeit, | |||||||||
d) | die Zeit der Erfüllung einer inländischen Arbeits-, Zivil- oder Wehrdienstpflicht einschließlich der Zeit der Kriegsgefangenschaft und der für die Heimkehr aus der Kriegsgefangenschaft erforderlichen Zeit sowie die Zeit des Ausbildungsdienstes nach dem WG 2001, | |||||||||
e) | die Zeit eines dem Wehrdienst ähnlichen inländischen Not- oder Luftschutzdienstes, | |||||||||
f) | die Zeit einer unverschuldeten Zivilinternierung aus dem Anlaß eines Krieges, | |||||||||
g) | die Zeit, die dem Beamten in einem anderen Dienstverhältnis nach den Bestimmungen des Beamten-Überleitungsgesetzes, StGBl.Nr. 134/1945, für die Bemessung des Ruhegenusses oder für die Bemessung der Abfertigung angerechnet worden ist, | |||||||||
h) | die Zeit eines abgeschlossenen inländischen oder einem solchen gleichzuhaltenden Studiums an einer öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten mittleren Schule, höheren Schule, Akademie oder verwandten Lehranstalt, soweit die gesetzliche Mindestdauer des Studiums nicht überschritten worden ist, | |||||||||
i) | die Zeit eines abgeschlossenen Studiums an einer Hochschule oder einer staatlichen Kunstakademie, das für den Beamten Anstellungserfordernis gewesen ist, bis zum Höchstausmaß von fünf Jahren für jedes Studium. Zum Studium zählt auch die für die Ablegung der Abschlußprüfungen oder für die Erwerbung eines akademischen Grades erforderliche Vorbereitungszeit bis zum Höchstausmaß von einem halben Jahr, | |||||||||
j) | die Zeit eines mindestens zwei Jahre dauernden abgeschlossenen inländischen oder einem solchen gleichgehaltenen Studiums an einer Hochschule oder einer staatlichen Kunstakademie, das für den Beamten nicht Anstellungserfordernis gewesen ist, bis zum Höchstausmaß von fünf Jahren, | |||||||||
k) | die in einem Berufsausbildungsverhältnis zurückgelegte Zeit, sofern die Berufsausbildung Voraussetzung für die Anstellung des Beamten gewesen ist oder die Berufsausbildung bei einem inländischen öffentlich-rechtlichen Dienstgeber zurückgelegt worden ist, | |||||||||
l) | die Zeit einer nach den am 31. Dezember 2004 in Geltung gestandenen Regelungen des ASVG die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung begründenden Beschäftigung, | |||||||||
m) | die Zeit eines Dienstverhältnisses bei den Europäischen Gemeinschaften, | |||||||||
n) | die Zeit eines Karenzurlaubes oder einer Karenz nach dem Mutterschutzgesetz 1979 oder dem Väter-Karenzgesetz. |
(2) Folgende Zeiträume können angerechnet werden:
a) | die Zeit selbständiger Erwerbstätigkeit, | |||||||||
b) | die im Ausland im öffentlichen oder privaten Dienst oder in einem Berufsausbildungsverhältnis zurückgelegte Zeit, | |||||||||
c) | die Zeit einer behördlichen Beschränkung der Freiheit oder der Erwerbstätigkeit, es sei denn, daß die Beschränkung wegen eines Verhaltens erfolgt ist, das nach österreichischem Recht strafbar ist. |
(3) Die Landesregierung kann auch andere als die in den Abs. 1 und 2 angeführten Zeiträume, die für die dienstliche Verwendung des Beamten von wesentlicher Bedeutung sind, anrechnen.
(4) Die mehrfache Anrechnung ein und desselben Zeitraumes für den Ruhe-(Versorgungs-)genuß ist unzulässig.
(5) Auf Antrag des Beamten des Aktivstandes sind Zeiträume nachträglich anzurechnen, die er gemäß § 13 Abs. 3 von der Anrechnung ausgeschlossen hat.
(1) Die Anrechnung von Zeiträumen für den Ruhe-(Versorgungs-) genuß ist ausgeschlossen, wenn der Beamte auf die Anwartschaft auf Pensionsversorgung verzichtet hat.
(2) Von der Anrechnung sind folgende Zeiträume ausgeschlossen:
a) | die Zeit, die der Beamte vor der Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegt hat; dies gilt nicht für gemäß § 12 Abs. 1 lit.a, k und l anzurechnende Zeiten, wenn für solche Zeiten ein Überweisungsbetrag nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften zu leisten ist, und nicht für Zeiten gemäß § 12 Abs. 1 lit.d; | |||||||||
b) | die Zeit, für die der Beamte auf Grund eines Dienstverhältnisses eine Anwartschaft oder einen Anspruch auf wiederkehrende Leistungen aus Mitteln eines öffentlich-rechtlichen Dienstgebers erworben hat, sofern die sich daraus ergebenden Bezüge nicht dem Land abgetreten worden sind. Die Abtretung wird rechtsunwirksam, wenn der Beamte aus dem Dienststand ausscheidet, ohne daß ein Anspruch auf Pensionsversorgung entstanden ist. |
(3) Der Beamte kann die Anrechnung von Zeiträumen für den Ruhe-(Versorgungs-)genuß in jenen Fällen, in denen er einen besonderen Pensionsbeitrag zu entrichten hätte, durch schriftliche Erklärung ganz oder teilweise ausschließen. Dasselbe können seine Hinterbliebenen, wenn er vor erfolgter Anrechnung gestorben ist.
(4) Auf das aus dem Anrechnungsbescheid erwachsene Recht kann nicht verzichtet werden.
(5) Abs. 2 lit.a letzter Halbsatz ist nur auf Beamte anzuwenden, die für den Anspruch auf Ruhegenuß im Ausmaß der Ruhegenußbemessungsgrundlage eine ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit von mindestens 40 Jahren benötigen. Nach dieser Bestimmung angerechnete Zeiträume werden nur dann pensionswirksam, wenn der Übertritt oder die Versetzung in den Ruhestand nach dem 31. Dezember 2004 erfolgt.
(6) Ist für die in Abs. 2 lit.a letzter Halbsatz genannten Zeiten nur deshalb kein Überweisungsbetrag zu leisten, weil dem Beamten die Beiträge nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften erstattet worden sind, so sind diese Zeiten abweichend von Abs. 2 lit.a letzter Halbsatz für den Ruhe-(Versorgungs-)genuß anzurechnen. In diesen Fällen ist der auf diese Zeiten entfallende Erstattungsbetrag als besonderer Pensionsbeitrag (§ 14) an das Land zu leisten.
Auf Antrag des Beamten des Aktivstandes ist für nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen erstattete Zeiten zur Anrechnung für die Bemessung des Ruhe-(Versorgungs-)genusses der seinerzeit empfangene Erstattungsbetrag als besonderer Pensionsbeitrag an das Land zu leisten. Der Erstattungsbetrag ist mit jenem auf drei Kommastellen gerundeten Faktor zu vervielfachen, um den sich das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Gehaltsklasse V eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage seit dem Monat der Auszahlung des Erstattungsbetrages an den Beamten bis zum Datum des Antrages auf nachträgliche Entrichtung eines besonderen Pensionsbeitrages erhöht hat. Der Nachweis über die Anzahl der entfertigten Monate ist vom Beamten zu erbringen und der Monat der Auszahlung des Erstattungsbetrages vom ihm glaubhaft zu machen.
(1) Die im § 12 genannten Zeiträume werden durch die Anrechnung ein Teil der ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit. Diese Anrechnung wirkt für das Ausmaß der Abfertigung, für die Begründung des Anspruches auf Ruhe- und Versorgungsgenüsse sowie für das Ausmaß des Ruhe- und Versorgungsgenusses, sofern in diesem Gesetz nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.
(2) Die Bestimmungen über die Anrechnung von Zeiträumen für den Ruhe-(Versorgungs-)genuß gelten nur für die Vollbeschäftigung; bei teilweiser Beschäftigung richtet sich das Ausmaß der Anrechnung nach dem Umfang der Tätigkeit.
(3) Die Anrechnung wird mit dem Tage der Versetzung bzw. des Übertrittes in den Ruhestand (zeitlichen Ruhestand), des Todes oder des Abgängigwerdens wirksam.
(1) Der Beamte kann von der Landesregierung bei mindestens durchschnittlicher Beurteilung befördert werden:
a) | durch die vorzeitige Einreihung in eine höhere Gehaltsstufe seiner Dienstklasse oder | |||||||||
b) | durch Ernennung auf einen Dienstposten der nächsthöheren Dienstklasse seiner Verwendungsgruppe. |
(2) Der Beamte kann gemäß Abs. 1 lit.a in jeder Dienstklasse höchstens um drei Gehaltsstufen befördert werden.
(3) Für Beamte folgender Verwendungsgruppen kann eine Beförderung in eine angeführte nächsthöhere Dienstklasse ihrer Verwendungsgruppe frühestens nach zwei Jahren erfolgen, die sie in der höchsten Gehaltsstufe der niedrigeren Dienstklasse verbracht haben:
Verwendungsgruppen: | höhere Dienstklasse: |
E, K1, K2, K3 | II, III |
D, K4, K5, C, K6 | II, III, IV |
B, K7 | III, IV |
A, K8 | IV |
(4) Die Beförderung des Beamten ist unzulässig, solange er vom Dienst enthoben ist, gegen ihn ein Disziplinarverfahren oder ein strafgerichtliches Verfahren im Sinne des § 8 Abs. 2 lit.c anhängig ist; dies gilt nicht bei der Fortsetzung eines Disziplinarverfahrens auf Grund einer nur vom Beschuldigten erhobenen Beschwerde.
(1) Der Beamte kann auf einen Dienstposten eines anderen Dienstzweiges ernannt werden, wenn er die in der Dienstzweigeordnung festgelegten Aufnahmebedingungen für den neuen Dienstzweig, ausgenommen die Dienstprüfung, erfüllt.
(2) Der Beamte hat die für den neuen Dienstzweig vorgesehene Dienstprüfung spätestens zwei Jahre nach der Überstellung mit Erfolg abzulegen; sonst gilt die Überstellung als nicht erfolgt.
(3) Die Überstellung des Beamten in einen Dienstzweig einer niedrigeren Verwendungsgruppe ist nur mit seiner schriftlichen Zustimmung zulässig.
(4) Die Überstellung des Beamten in einen anderen Dienstzweig derselben Verwendungsgruppe hat zu erfolgen, wenn der Beamte aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr fähig ist, den Anforderungen des Dienstes in seinem bisherigen Dienstzweig nachzukommen, ohne andererseits überhaupt dienstunfähig zu werden. Hiebei ist Voraussetzung, daß er dem Dienst im neuen Dienstzweig gesundheitlich gewachsen ist.
(5) § 17 Abs. 4 gilt für die Überstellung in einen höheren Dienstzweig sinngemäß.
Die Bestimmung des § 26 NÖ LBG, LGBl. 2100, findet auf Beamte dieses Gesetzes sinngemäß mit der Maßgabe Anwendung, dass im § 26 Abs. 8 anstelle des Ausdruckes „Sonstige besoldungsrechtliche Ansprüche“ der Ausdruck „Nebengebühren“ tritt.Die Bestimmung des Paragraph 26, NÖ LBG, Landesgesetzblatt 2100, findet auf Beamte dieses Gesetzes sinngemäß mit der Maßgabe Anwendung, dass im Paragraph 26, Absatz 8, anstelle des Ausdruckes „Sonstige besoldungsrechtliche Ansprüche“ der Ausdruck „Nebengebühren“ tritt.
(1) Das Dienstverhältnis des Beamten wird aufgelöst durch
1. | Austritt | |||||||||
2. | Ausscheidung | |||||||||
3. | Entlassung | |||||||||
4. a) | bei Verwendung gemäß § 10 Abs. 1: | |||||||||
Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft, | ||||||||||
b) | bei sonstigen Verwendungen: | |||||||||
aa) | Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft, wenn nicht die Staatsangehörigkeit eines vom § 8 Abs. 1 erfaßten Landes gegeben ist | |||||||||
bb) | Verlust der Staatsangehörigkeit eines vom § 8 Abs. 1 erfaßten Landes, wenn nicht die Staatsangehörigkeit eines anderen vom § 8 Abs. 1 erfaßten Landes oder die österreichische Staatsbürgerschaft gegeben ist | |||||||||
5. | Begründung eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses zu einer anderen Gebietskörperschaft | |||||||||
6. | Tod. |
(2) Dem Beamten ist bei Auflösung des Dienstverhältnisses auf Verlangen ein schriftliches Zeugnis über Art und Dauer seiner Dienstleistung auszustellen.
(3) Mit der Auflösung des Dienstverhältnisses verliert der Beamte für sich und seine Angehörigen alle mit dem Dienstverhältnis verbundenen Rechte, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt wird.
Der Austritt kann ohne Angaben von Gründen erklärt werden. Diese Erklärung bedarf zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Die Auflösung des Dienstverhältnisses aus dem Grund des § 22 Abs. 1 Z 5 ist dem Austritt gleichzuhalten.
(1) Der Beamte ist aus dem Dienstverhältnis auszuscheiden, wenn die Voraussetzungen für seine Versetzung in den zeitlichen oder dauernden Ruhestand eintreten, noch ehe er Anspruch auf Ruhegenuß erworben hat.
(2) Die Ausscheidung wird mit der Zustellung des Ausscheidungsbescheides rechtswirksam.
(1) Der Beamte hat die Geschäfte des Dienstzweiges, in dem er verwendet wird, unter Beachtung der bestehenden Rechtsvorschriften mit größter Sorgfalt, anhaltendem Fleiß und voller Unparteilichkeit zu besorgen. Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.
(2) Der Beamte ist verpflichtet, die in seinen Aufgabenkreis fallenden Dienstleistungen bei allen Dienststellen des Landes und auch außerhalb der Grenzen der Bundesländer Niederösterreich und Wien zu verrichten.
(3) Der Beamte kann, wenn es im Interesse des Dienstes notwendig ist, versetzt, zugeteilt oder nach Maßgabe seiner Eignung vorübergehend auch in einem anderen Dienstzweig als in dem, für den er aufgenommen wurde, verwendet werden. Beamte der Verwendungsgruppen KS4, KS, KL2V, KLK, KL3, KL3S und KMF können in einem anderen Dienstzweig als in dem, für den sie aufgenommen wurden, ohne Überstellung verwendet werden, wenn sie aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr fähig sind, den Anforderungen des Dienstes im bisherigen Dienstzweig nachzukommen, ohne aber dienstunfähig zu sein. Hiebei ist Voraussetzung, dass der Beamte dem Dienst im neuen Dienstzweig gesundheitlich gewachsen ist.
(4) Die dienstrechtlichen Verhältnisse eines Beamten dürfen durch eine Maßnahme gemäß den Abs. 2 oder 3, gemäß § 10 oder gemäß § 18 Abs. 4 nur insoweit verschlechtert werden, als der Durchschnitt der in den letzten fünf Jahren zuerkannten ruhegenussfähigen Nebengebühren in folgendem Ausmaß als jährliche Ausgleichszulage weitergebührt:
- | im ersten Jahr zu 100 %; | |||||||||
- | im zweiten Jahr zu 75 %; | |||||||||
- | im dritten und vierten Jahr zu 50 %; | |||||||||
- | im fünften und sechsten Jahr zu 25 %. | |||||||||
Die Ausgleichszulage gebührt in dem Umfang, als die für an der neuen Dienststelle erbrachte Leistungen zustehenden jährlichen Nebengebühren die jährliche Ausgleichszulage nicht erreichen. Eine Ausgleichszulage gebührt nicht, wenn der Beamte | ||||||||||
- | die Versetzung oder Dienstzuteilung angestrebt oder sonst zu vertreten hat oder | |||||||||
- | an die Dienststelle versetzt oder zugeteilt wird, an der er die Leistungen erbracht hat, die der Berechnung der Ausgleichszulage zugrunde gelegt wurden. |
(5) Dem Beamten ist es für die Dauer von sechs Monaten nach Auflösung des Dienstverhältnisses untersagt, für einen Rechtsträger,
1. | der nicht der Kontrolle des Rechnungshofes, eines Landesrechnungshofes oder einer vergleichbaren internationalen oder ausländischen Kontrolleinrichtung unterliegt, und | |||||||||
2. | auf dessen Rechtsposition seine dienstlichen Entscheidungen im Zeitraum von zwölf Monaten vor der Auflösung des Dienstverhältnisses Einfluss hatten, | |||||||||
tätig zu werden, wenn die Ausübung dieser Tätigkeit geeignet ist, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner vormals dienstlichen Aufgaben zu beeinträchtigen. Für den Fall des Zuwiderhandelns hat der Beamte dem Land den dadurch erlittenen Schaden pauschal in der Höhe des Dreifachen des für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührenden Dienstbezuges zu ersetzen. Der Anspruch auf Erfüllung oder auf Ersatz eines weiteren Schadens ist ausgeschlossen. |
(6) Abs. 5 ist nicht anzuwenden, wenn
1. | dadurch der Werdegang des Beamten unbillig erschwert wird, | |||||||||
2. | der für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührende Dienstbezug das Gehalt der Gehaltsstufe 16 der Gehaltsklasse 5 gemäß § 67 Abs. 3 NÖ LBG, nicht übersteigt oder | |||||||||
3. | das Land dem Beamten einen wichtigen Grund zum Austritt gegeben hat. |
(7) Die Bestimmungen des § 27 Abs. 8 und 9 NÖ LBG über die Telearbeit finden auf Beamte nach diesem Gesetz sinngemäß Anwendung.
Der Beamte ist an die Weisungen der Vorgesetzten gebunden und diesen für seine amtliche Tätigkeit verantwortlich. Er kann die Befolgung einer Weisung ablehnen, wenn sie von einem unzuständigen Organ erteilt wurde oder ihre Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde. Eine Weisung ist auf Verlangen des Beamten schriftlich zu erteilen. Geschieht dies nicht, gilt die Weisung als zurückgezogen.
(1) Der Beamte ist gegenüber jedermann über alle Tatsachen zur Verschwiegenheit verpflichtet, die ihm ausschließlich aus seiner amtlichen Tätigkeit bekanntgeworden sind und deren Geheimhaltung geboten ist
- | im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, | |||||||||
- | im Interesse der umfassenden Landesverteidigung, | |||||||||
- | im Interesse der auswärtigen Beziehungen, | |||||||||
- | im wirtschaftlichen Interesse einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, | |||||||||
- | zur Vorbereitung einer Entscheidung oder | |||||||||
- | im überwiegenden Interesse der Parteien. | |||||||||
Diese Pflicht zur Verschwiegenheit trifft den Beamten allerdings insoweit nicht, als er zu einer amtlichen Mitteilung verpflichtet ist. |
(2) Die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit besteht auch nach Auflösung des Dienstverhältnisses.
(3) Hat der Beamte vor Gericht oder vor einer Verwaltungsbehörde auszusagen und läßt sich aus der Ladung erkennen, daß der Gegenstand der Aussage der Amtsverschwiegenheit unterliegen könnte, so hat er dies zu melden und gleichzeitig anzugeben, aus welchen Gründen er annimmt, daß der Gegenstand der Aussage der Amtsverschwiegenheit unterliegt. Die Landesregierung hat zu entscheiden, ob der Beamte von der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit zu befreien ist. Sie hat dabei das Interesse an der Geheimhaltung gegen das Interesse an der Aussage abzuwägen, wobei der Zweck des Verfahrens sowie der dem Beamten allenfalls drohende Schaden zu berücksichtigen sind. Die Landesregierung kann die Befreiung unter der Voraussetzung aussprechen, daß die Öffentlichkeit von dem Teil der Aussage, der den Gegenstand der Befreiung bildet, ausgeschlossen wird.
(4) Läßt sich hingegen aus der Ladung nicht erkennen, daß der Gegenstand der Aussage der Amtsverschwiegenheit unterliegen könnte, und stellt sich diese erst bei der Aussage des Beamten heraus, so hat der Beamte die Beantwortung weiterer Fragen zu verweigern. Hält die vernehmende Behörde die Aussage für erforderlich, so hat sie die Befreiung des Beamten von der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit zu beantragen. Die Landesregierung hat gemäß Abs. 3 zweiter bis vierter Satz vorzugehen.
Der Beamte hat sich der Ausübung seines Amtes zu enthalten und seine Vertretung zu veranlassen, wenn wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, seine volle Unbefangenheit in Zweifel zu setzen. Bei Gefahr im Verzug hat, wenn die Vertretung durch ein anderes Organ nicht sogleich bewirkt werden kann, auch der befangene Beamte die unaufschiebbaren Amtshandlungen selbst vorzunehmen. § 7 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl.Nr. 51 und sonstige die Befangenheit regelnde Verfahrensvorschriften bleiben unberührt.
Inwieweit der Beamte für den Schaden haftet, den er als Organ des Bundes oder Landes in Vollziehung der Gesetze durch ein rechtswidriges Verhalten wem immer zufügt, bestimmen die auf Grund des Art. 23 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 erlassenen besonderen bundesgesetzlichen Vorschriften.
(1) Dienstzeit ist die Zeit der Dienststunden, der Überstunden und des Bereitschaftsdienstes (Abs. 6), während derer der Beamte verpflichtet ist, seiner dienstlichen Tätigkeit nachzugehen.
(2) Tagesdienstzeit ist die Dienstzeit innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraumes von 24 Stunden.
(3) Wochendienstzeit ist die Dienstzeit innerhalb eines Zeitraumes von Montag bis einschließlich Sonntag.
(4) Ein Beamter steht im Turnusdienst, wenn er regelmäßig ohne Rücksicht auf die Tageszeit und auf Sonn- und Feiertage eine fortlaufende Dienstleistung zu erbringen hat, die ungeachtet der auf Werktage fallenden Feiertage (§ 30a Abs. 5) quantitativ nicht vermindert wird.
(5) Wechseldienst liegt vor, wenn der Beamte regelmäßig an Sonn- und Feiertagen außerhalb der Nachtzeit eine fortlaufende Dienstleistung zu erbringen hat. Als Nachtzeit gilt die Zeit von 22 bis 6 Uhr.
(6) Bereitschaftsdienst liegt vor, wenn der Beamte verpflichtet wird, sich in seiner Dienststelle oder an einem vom Dienstgeber bestimmten anderen Ort aufzuhalten, um bei Bedarf oder auf Anordnung seine dienstliche Tätigkeit aufzunehmen. Der Bereitschaftsdienst wird zur Hälfte auf die Dienstzeit angerechnet.
(7) Rufbereitschaft liegt vor, wenn der Beamte verpflichtet wird, in seiner dienstfreien Zeit seinen Aufenthalt so zu wählen, daß er jederzeit erreichbar und binnen kürzester Zeit zum Antritt seines Dienstes bereit ist. Rufbereitschaft gilt nicht als Dienstzeit. Wird ein Beamter im Rahmen einer Rufbereitschaft zum Dienst herangezogen, so gilt die Zeit, während der er Dienst zu versehen hat, als Dienstzeit.
(1) Die Tagesdienstzeit darf 13 Stunden nicht überschreiten.
(2) Von der Höchstgrenze gemäß Abs. 1 kann bei Tätigkeiten abgewichen werden,
1. | die an außerhalb des Dienstortes gelegenen Orten zu verrichten sind oder | |||||||||
2. | die notwendig sind, um die Kontinuität des Dienstes zu gewährleisten, insbesondere zur Betreuung oder Beaufsichtigung von Personen in Heimen, | |||||||||
wenn dem betroffenen Beamten in der Folge eine Ruhezeit (§ 30d) verlängert wird. Die Ruhezeit ist um das Ausmaß zu verlängern, um das der verlängerte Dienst 13 Stunden überstiegen hat. |
(3) Die Wochendienstzeit darf innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von 17 Wochen im Durchschnitt 48 Stunden nicht überschreiten. Bei der Ermittlung der zulässigen Wochendienstzeit bleiben Zeiten, in denen der Beamte vom Dienst befreit, enthoben oder gerechtfertigt vom Dienst abwesend ist, außer Betracht.
(4) Über die Höchstgrenze gemäß Abs. 3 hinaus sind längere Dienstzeiten nur mit Zustimmung des Beamten zulässig. Dem Beamten, der nicht bereit ist, längere Dienste zu leisten, dürfen daraus keine Nachteile entstehen.
(5) Bei Eintritt außergewöhnlicher Ereignisse oder nicht vorhersehbarer Umstände sind von Abs. 1 abweichende Anordnungen soweit zulässig, als dies im Interesse des Schutzes der Gesundheit und des Lebens von Menschen, der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit oder zur Abwehr eines unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Schadens geboten erscheint, um die Gefährdung abzuwenden oder zu beseitigen.
Beträgt die Gesamtdauer der Tagesdienstzeit mehr als sechs Stunden, so ist eine Ruhepause von einer halben Stunde einzuräumen. Wenn es im Interesse der Bediensteten der Dienststelle gelegen oder dienstlich notwendig ist, können anstelle einer halbstündigen Ruhepause bis zu drei Ruhepausen im Ausmaß von insgesamt einer halben Stunde eingeräumt werden.
Nach Beendigung der Tagesdienstzeit ist dem Beamten eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden zu gewähren.
(1) Dem Beamten ist eine ununterbrochene wöchentliche Ruhezeit (Wochenruhezeit) von mindestens 35 Stunden einschließlich der täglichen Ruhezeit zu gewähren. Diese Wochenruhezeit schließt grundsätzlich den Sonntag ein, ist dies aus wichtigen dienstlichen Gründen aber nicht möglich, einen anderen Tag der Woche.
(2) Wird die Wochenruhezeit während einer Kalenderwoche unterschritten, ist sie in der nächstfolgenden Kalenderwoche um jenes Ausmaß zu verlängern, um das sie unterschritten wurde.
(1) Die Dienstzeit des Beamten, der regelmäßig in der Zeit zwischen 22 Uhr und 6 Uhr mindestens drei Stunden seiner dienstlichen Tätigkeit nachzugehen hat (Nachtarbeit), darf je 24-Stunden-Zeitraum im Durchschnitt von 14 Kalendertagen acht Stunden nicht überschreiten.
(2) Die Dienstzeit von Nachtarbeitern, deren Dienst mit besonderen Gefahren oder einer erheblichen körperlichen oder geistigen Anspannung verbunden ist (Nachtschwerarbeit), darf in einem 24-Stunden-Zeitraum, während dessen sie Nachtarbeit verrichten, acht Stunden nicht überschreiten. Die Landesregierung kann bei Bedarf durch Verordnung bestimmen, welche Tätigkeiten mit besonderen Gefahren oder einer erheblichen körperlichen oder geistigen Anspannung verbunden sind.
(3) Nachtarbeitern mit gesundheitlichen Schwierigkeiten, die nachweislich mit der Leistung der Nachtarbeit verbunden sind, ist im Rahmen der dienstlichen Möglichkeiten ein zumutbarer Arbeitsplatz ohne Nachtarbeit zuzuweisen, wenn sie für diesen geeignet sind.
(1) Die §§ 30b bis 30f sind auf Beamte mit spezifischen staatlichen Tätigkeiten, die im Interesse der Allgemeinheit keinen Aufschub dulden, insbesondere bei der Erfüllung von Aufgaben im Katastrophenschutzdienst insoweit nicht anzuwenden, als die Besonderheiten dieser Tätigkeiten einer Anwendung dieser Bestimmungen zwingend entgegenstehen.
(2) Für Beamte, die in Betrieben im Sinne des Art. 21 Abs. 2 B-VG beschäftigt sind, gelten die §§ 30 Abs. 1 bis 3, 30b bis 30e und 30f Abs. 1 und 2 nicht.
(1) Ist der Beamte am Dienst verhindert, so hat er dies dem Dienststellenleiter sobald als möglich unter Angabe des Grundes anzuzeigen.
(2) Ist die Dienstverhinderung durch Krankheit verursacht, so hat der Beamte dies durch ein ärztliches Zeugnis nachzuweisen, wenn es die Dienstbehörde verlangt oder wenn die Dienstverhinderung länger als drei Tage dauert. Der Beamte hat dafür vorzusorgen, daß seine Dienstverhinderung überprüft werden kann. Kommt der Beamte diesen Verpflichtungen nicht nach, entzieht er sich einer zumutbaren Krankenbehandlung oder verweigert er die zumutbare Mitwirkung an einer ärztlichen Untersuchung, so gilt die Abwesenheit vom Dienst nicht als gerechtfertigt.
(3) Wenn die Abwesenheit vom Dienst weder durch Krankheit oder andere zwingende Umstände gerechtfertigt, noch als Erholungsurlaub gemäß § 41 oder Sonderurlaub gemäß § 44 bewilligt ist, aber noch nicht länger als einen Tag gedauert hat, hat der Beamte die versäumte Dienstleistung – unvorgreiflich der disziplinären Ahndung – nach Weisung seines Vorgesetzten binnen einer Woche nachzuholen.
(4) Hat eine ungerechtfertigte Abwesenheit vom Dienst länger als einen Tag gedauert oder war der Beamte durch Haft, ausgenommen Untersuchungshaft, an der Dienstleistung verhindert, so verliert er für diese Zeit den Anspruch auf seine Bezüge und Nebengebühren. Der Dienststellenleiter kann an Stelle des Geldleistungsentfalles die Anrechnung der versäumten Diensttage auf den noch nicht verbrauchten Erholungsurlaub bewilligen, wenn dies aus sozialen Gründen geboten erscheint. Den schuldlosen Angehörigen eines in Haft befindlichen Beamten gebührt ab dem auf den Geldleistungsentfall folgenden Monatsersten ein Versorgungsgeld sinngemäß nach § 89 Abs. 2 und 11.
(5) Dauert die ungerechtfertigte Abwesenheit vom Dienst – ausgenommen eine Abgängigkeit im Sinne der für die öffentlich- rechtlichen Bediensteten des Bundes geltenden Vorschriften (§ 2) – länger als 5 Arbeitstage, so ist gegen den Beamten ein Disziplinarverfahren einzuleiten.
(6) Die in diesem Gesetz für den Fall einer Dienstpflichtverletzung vorgesehenen weiteren dienstrechtlichen Maßnahmen werden durch die Bestimmungen der Abs. 3 bis 5 nicht berührt.
Die Bestimmungen des § 39 NÖ LBG über die Nebenbeschäftigung sowie die außergerichtliche Abgabe von Sachverständigengutachten, finden auf Beamte nach diesem Gesetz sinngemäß Anwendung.
Der Beamte hat seinen Wohnsitz so zu wählen, daß er in der Erfüllung seiner Dienstpflichten nicht behindert ist. Er kann aus der Lage seines Wohnsitzes keinen Anspruch auf Begünstigungen im Dienst ableiten.
(1) Einem Beamten ist eine Dienstkleidung zuzuteilen, wenn seine Tätigkeit
a) | das Tragen der Dienstkleidung zwingend erfordert, | |||||||||
b) | eine überdurchschnittliche Verschmutzung oder überdurchschnittliche Abnützung der Kleider verursacht oder | |||||||||
c) | eine besondere Kenntlichmachung oder ein repräsentatives Äußeres erfordert. |
(2) Eine Abfindung des Anspruches auf Dienstkleidung in Geld ist zulässig, wenn dadurch die Interessen des Dienstes nicht beeinträchtigt werden (z. B. bei Beamten der Dienstzweige 19, 29 und 32).
(3) Eine unentgeltliche Überlassung der Dienstkleidung in das Eigentum des Beamten ist zulässig, wenn die jeweils nach der Art der Tätigkeit festzusetzende Tragdauer zur Gänze, bei Beendigung der Tätigkeit mindestens zur Hälfte, abgelaufen ist.
(1) Dem Beamten ist es untersagt, im Hinblick auf seine amtliche Stellung für sich oder einen Dritten ein Geschenk, einen anderen Vermögensvorteil oder sonstigen Vorteil zu fordern, anzunehmen oder sich versprechen zu lassen.
(2) Orts- oder landesübliche Aufmerksamkeiten von geringem Wert gelten nicht als Geschenke im Sinne des Abs. 1.
(3) Ehrengeschenke darf der Beamte entgegennehmen. Er hat die Dienstbehörde hievon in Kenntnis zu setzen. Untersagt die Dienstbehörde innerhalb eines Monates die Annahme, so ist das Ehrengeschenk zurückzugeben.
(1) Bestehen berechtigte Zweifel an der für die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben erforderlichen gesundheitlichen Eignung des Beamten, so hat sich dieser auf Anordnung der Dienstbehörde einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen.
(2) Der infolge Krankheit, Unfalls oder Gebrechens vom Dienst abwesende Beamte hat sich auf Anordnung der Dienstbehörde einer ärztlichen Untersuchung zur Prüfung seines Gesundheitszustandes zu unterziehen. Wenn es zur zuverlässigen Beurteilung erforderlich ist, sind Fachärzte heranzuziehen. Eine Anordnung im Sinne des ersten Satzes ist spätestens drei Monate nach Beginn der Abwesenheit vom Dienst und sodann in entsprechenden Abständen zu erteilen.
Den Dienstrang bestimmen der Reihe nach folgende Umstände:
a) | die höhere Verwendungsgruppe; | |||||||||
b) | die höhere Dienstklasse; | |||||||||
c) | die höhere Gehaltsstufe innerhalb der gleichen Dienstklasse (Verwendungsgruppe) unter Berücksichtigung des Vorrückungstermines; | |||||||||
d) | die höhere Gehaltsstufe innerhalb der nächstniedrigeren Dienstklassen der gleichen Verwendungsgruppe unter Berücksichtigung der Vorrückungstermine; | |||||||||
e) | der Zeitraum ab dem Stichtag, allenfalls unter Berücksichtigung eines Überstellungsverlustes; | |||||||||
f) | das Lebensalter. |
(1) Der Beamte ist berechtigt, einen Amtstitel und eine Funktionsbezeichnung nach den Bestimmungen des V. Teiles zu führen. Eine Funktionsbezeichnung kann neben dem Amtstitel oder an dessen Stelle geführt werden.
(2) Weibliche Beamte können Amtstitel und Funktionsbezeichnungen nach den Bestimmungen des V. Teiles in der weiblichen Form führen.
(3) Einem besonders verdienten Beamten kann anläßlich des Übertrittes oder der Versetzung in den dauernden Ruhestand, frühestens jedoch ein Jahr vor dem Ausscheiden aus dem aktiven Dienstverhältnis, der Amtstitel der nächsthöheren Dienstklasse oder der nächsthöhere Amtstitel seines Dienstzweiges verliehen werden.
(4) Der Beamte des Ruhestandes kann den Amtstitel oder die Funktionsbezeichnung führen, den oder die er im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem aktiven Dienstverhältnis zu führen berechtigt war, jedoch mit dem Zusatz “im Ruhestand” (i.R.) oder “im zeitlichen Ruhestand” (i.z.R.).
(5) Wer unbefugt einen Amtstitel oder eine Funktionsbezeichnung führt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde ist, von der Landespolizeidirektion, mit einer Geldstrafe bis zu € 220,– oder einer Arreststrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen. Diese Strafen können bei Vorliegen besonders erschwerender Umstände nebeneinander verhängt werden.
(1) Für die Feststellung des erstmaligen Anspruches auf Erholungsurlaub und für die Berechnung des Urlaubsausmaßes im ersten Kalenderjahr des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses ist die Zeit eines unmittelbar vorangegangenen Vertragsdienstverhältnisses zum Land dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis voranzusetzen. Ein Urlaub, der in einem solchen Vertragsdienstverhältnis für dasselbe Kalenderjahr bereits verbraucht wurde, ist auf das dem Beamten gemäß § 42 gebührende Urlaubsausmaß anzurechnen.
(2) Hat der Beamte aus dem im Abs. 1 genannten Vertragsdienstverhältnis ein Urlaubsguthaben aus früheren Kalenderjahren, so darf er den Erholungsurlaub im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis verbrauchen. Dieser Erholungsurlaub verfällt, wenn er auch bei Fortbestand des Vertragsdienstverhältnisses verfallen wäre.
(3) Abs. 1 ist auf die Ansprüche auf Pflege- und Familienhospizfreistellung sinngemäß anzuwenden.
Die Bestimmungen des § 48 NÖ LBG über die Freistellung zur Wiederherstellung und Erhaltung der Gesundheit finden auf Beamte nach diesem Gesetz sinngemäß Anwendung..
(1) Soferne nicht wesentliche dienstliche Interessen entgegenstehen, kann dem Beamten ein Sonderurlaub unter Entfall der Bezüge gewährt werden. Liegt die Gewährung des Sonderurlaubes überdies im Interesse des Landes oder liegen berücksichtigungswürdige Gründe vor, kann ein Sonderurlaub auch unter Fortzahlung der Bezüge jedoch längstens für die Dauer eines Jahres gewährt werden. Für einen im dienstlichen Interesse gelegenen Sonderurlaub zur Aus- oder Weiterbildung können die hierfür nachgewiesenen Kosten ganz oder teilweise ersetzt werden.
(2) Bei Gewährung eines Sonderurlaubes gemäß Abs. 1 kann verfügt werden, dass die Zeit dieses Urlaubes für Rechte, die von der Dauer der Dienstzeit abhängen oder für die Bemessung des Ruhe-(Versorgungs-)genusses unberücksichtigt bleibt. Dies ist zu verfügen, wenn der Sonderurlaub schon ein Jahr gedauert hat; es sei denn, dass eine weitere Beurlaubung im Interesse des Landes liegt. Mehrere Sonderurlaube gelten für die Berechnung der einjährigen Urlaubsdauer als ein Sonderurlaub, solange sie nicht durch eine Dienstleistung unterbrochen werden, die mindestens halb so lang ist wie der unmittelbar vorangegangene Sonderurlaub.
(3) Sonderurlaube unter Entfall der Bezüge (Karenzurlaube), auf deren Gewährung gemäß §§ 15 bis 15d und 15h des NÖ Mutterschutz-Landesgesetzes oder gemäß §§ 3 bis 9 und 13 des NÖ VKUG 2000 oder gemäß gleichartigen bundesgesetzlichen Bestimmungen ein Rechtsanspruch besteht, bleiben für alle Rechte, die sich nach der Dauer der Dienstzeit richten, voll wirksam.
(4) Über Antrag ist im Anschluss an einen Sonderurlaub ein weiterer Sonderurlaub unter Entfall der Bezüge zur Erziehung des Kindes längstens bis zum Beginn des Kindergartenjahres zu gewähren, in dem das Kind das vierte Lebensjahr vollendet. Dieser Sonderurlaub bleibt für alle Rechte, die sich nach der Dauer der Dienstzeit richten, voll wirksam.
(5) Einem Beamten ist auf sein Ansuchen für den Zeitraum von der Geburt seines Kindes bis längstens zum Ende des Beschäftigungsverbotes der Mutter gemäß § 4 Abs. 1 und 2 des NÖ Mutterschutz-Landesgesetzes, LGBl. 2039, gleichartiger Rechtsvorschriften Österreichs oder der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ein Sonderurlaub unter Entfall der Bezüge (Frühkarenzurlaub) im Ausmaß von bis zu vier Wochen zu gewähren, wenn er mit dem Kind und der Mutter im gemeinsamen Haushalt lebt und keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen. Wenn keine der genannten Bestimmungen auf die Mutter anzuwenden ist, gelten die im § 4 Abs. 1 und 2 des NÖ Mutterschutz-Landesgesetzes, LGBl. 2039, festgelegten Fristen sinngemäß.
(6) Der Beamte hat die beabsichtigte Inanspruchnahme des Sonderurlaubes gemäß Abs. 5 spätestens zwei Monate vor dem voraussichtlichen Geburtstermin bekanntzugeben. Die Dauer und den Beginn dieses Sonderurlaubes hat der Beamte spätestens eine Woche vor dem beabsichtigten Antritt bekanntzugeben und die anspruchsbegründenden sowie die anspruchsbeendenden Umstände unverzüglich darzulegen. Dieser Sonderurlaub endet vorzeitigt, wenn der gemeinsame Haushalt mit dem Kind und der Mutter aufgehoben wird.
(7) Ein Frühkarenzurlaub kann Beamten, die in einer eingetragenen Partnerschaft leben, für sein Kind (seine Kinder) oder das Kind (die Kinder) ihrer Partnerin oder seines Partners, oder Beamten, die ein Kind (Kinder) an Kindesstatt annehmen, oder in der Absicht es (sie) an Kindesstatt anzunehmen, in unentgeltliche Pflege nehmen, unter sinngemäßer Anwendung des Abs. 5 gewährt werden.
(8) Die Inanspruchnahme eines Sonderurlaubes gemäß Abs. 5 oder Abs. 7 für dasselbe Kind (dieselben Kinder) ist nur durch eine Person zulässig. Können mehrere Personen für dasselbe Kind (dieselben Kinder) einen Frühkarenzurlaub oder einen ähnlichen Sonderurlaub beantragen, geht das Ersuchen auf Gewährung der jeweils älteren Beamten vor.
(9) Ein Sonderurlaub gemäß Abs. 5 oder Abs. 7 bleibt für alle Rechte, die sich nach der Dauer des Dienstverhältnisses richten, voll wirksam.
(10) Beamte können auch während eines Sonderurlaubes gemäß Abs. 3, 4, 5 und 7 befördert werden.
Dem Beamten ist eine Pflegefreistellung unter sinngemäßer Anwendung von § 50 NÖ LBG zu gewähren.
Dem Beamten ist eine Familienhospizfreistellung unter sinngemäßer Anwendung von § 51 NÖ LBG, LGBl. 2100, zu gewähren.
Dem Beamten ist auf Antrag eine Freistellung zur Pflege eines behinderten Kindes oder eines pflegebedürftigen Angehörigen unter sinngemäßer Anwendung von § 51a NÖ LBG zu gewähren.
Dem Beamten ist eine Freistellung zur Begleitung eines Kindes bei Rehabilitationsaufenthalt unter sinngemäßer Anwendung von § 51b NÖ LBG, LGBl. 2100, zu gewähren.Dem Beamten ist eine Freistellung zur Begleitung eines Kindes bei Rehabilitationsaufenthalt unter sinngemäßer Anwendung von Paragraph 51 b, NÖ LBG, Landesgesetzblatt 2100, zu gewähren.
(1) Dem Beamten, der sich um das Amt des Bundespräsidenten oder um ein Mandat im Nationalrat, in einem Landtag oder in einem Gemeinderat bewirbt, ist die erforderliche freie Zeit zu gewähren.
(2) Der Beamte, der Bundespräsident, Mitglied der Bundesregierung, Staatssekretär, Präsident oder Vizepräsident des Rechnungshofes, Mitglied der Volksanwaltschaft, Landesrechnungshofdirektor oder Mitglied einer Landesregierung ist, ist für die Dauer dieser Funktion vom Dienst freizustellen.
(3) Dem Beamten, der Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates, eines Landtages, eines Gemeinderates, der Bezirksvertretung (Wien) oder Ortsvorsteher ist, ist die zur Ausübung seines jeweiligen Mandates erforderliche freie Zeit zu gewähren.
(4) Ist eine Weiterbeschäftigung des Beamten, der Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages ist, auf seinem bisherigen Arbeitsplatz nicht möglich, weil
1. | auf Grund der besonderen Gegebenheiten die Tätigkeit auf dem bisherigen Arbeitsplatz neben der Ausübung des Mandates nur unter erheblicher Beeinträchtigung des Dienstbetriebes möglich wäre; | |||||||||
2. | ein weiterer Verbleib auf dem Arbeitsplatz wiederholte und schwerwiegende Interessenskonflikte zwischen den Dienstpflichten des Beamten und der freien Ausübung seines Mandates erwarten läßt oder | |||||||||
3. | seine Tätigkeit als Mitglied eines Organs der Gesetzgebung und der Umfang seiner politischen Funktionen mit der Tätigkeit auf seinem Arbeitsplatz unvereinbar ist, | |||||||||
so ist ihm ein seiner bisherigen Verwendung mindestens gleichwertiger, zumutbarer Dienstposten zuzuweisen, auf den keiner der in den Z 1 bis 3 angeführten Umstände zutrifft. § 26 Abs. 3 und 4 ist in diesem Fall nicht anzuwenden. |
(5) Ist eine Weiterbeschäftigung des Beamten auf seinem bisherigen Dienstposten aus den im Abs. 4 angeführten Gründen nicht möglich und kann dem Beamten ein den Erfordernissen des Abs. 4 entsprechender Dienstposten nicht zugewiesen werden, so ist er für die Dauer der Mandatsausübung vom Dienst freizustellen.
(6) Wird hinsichtlich der Zuweisung eines anderen Dienstpostens (Abs. 4) oder der Dienstfreistellung (Abs. 5) ein Einvernehmen mit dem Beamten nicht erzielt, so hat hierüber die Landesregierung mit Bescheid zu entscheiden. Zuvor ist, wenn es sich
1. | um einen Abgeordneten zum Nationalrat handelt, der Präsident des Nationalrates, | |||||||||
2. | um ein Mitglied des Bundesrates handelt, der Vorsitzende des Bundesrates, | |||||||||
3. | um einen Abgeordneten zu einem Landtag handelt, der Präsident des jeweiligen Landtages, | |||||||||
zu hören. |
(7) Die Monatsbezüge eines Beamten, dem die zur Ausübung seines Mandates als Abgeordneter des Nationalrates, Mitglied des Bundesrates oder Abgeordneter eines Landtages erforderliche freie Zeit zu gewähren ist, gebühren in einem um 25 v. H. verminderten Ausmaß. Diese Verminderung wird abweichend vom § 52 Abs. 1 bis 3 für jenen Zeitraum wirksam, für den dem Beamten als Abgeordneter des Nationalrates oder als Mitglied des Bundesrates ein Bezug nach dem Bezügegesetz, BGBl.Nr. 273/1972, oder als Abgeordneter eines Landtages ein Bezug nach dem NÖ Bezügegesetz, LGBl. 0030, oder einer entsprechenden landesgesetzlichen Vorschrift gebührt. Auf Ansprüche nach dem VIII. und IX. Teil dieses Gesetzes, ist diese Verminderung nicht anzuwenden.
(8) Dem Beamten, der gemäß Abs. 5 vom Dienst freigestellt ist, gebühren abweichend von den sonstigen, den Anspruch auf Monatsbezüge regelnden Vorschriften ein Dienstbezug in der Höhe des Ruhebezuges und Sonderzahlungen, auf die er Anspruch hätte, wenn er jeweils mit Ablauf des letzten Kalenderjahres in den Ruhestand versetzt worden wäre. Würde der Dienstbezug den Monatsbezug übersteigen, der dem Beamten gemäß Abs. 7 zukäme, so ist er auf dieses Ausmaß zu kürzen. Der Hundertsatz einer solchen Kürzung ist auf alle Bestandteile des Dienstbezuges in gleicher Weise anzuwenden.
(9) Monatsbezüge im Sinne der Abs. 7 und 8 sind alle auf Grund des Dienstverhältnisses nach dienst- und besoldungsrechtlichen Vorschriften gebührenden Geldleistungen.
(10) Für jene Beamte, die gemäß Abs. 5 vom Dienst freizustellen sind, gelten für jeden Monat der Dienstfreistellung jene Nebengebühren als ruhegenußfähig, die einem Zwölftel der ruhegenußfähigen Nebengebühren entsprechen, welche der Beamte im letzten Jahr vor der Dienstfreistellung bezogen hat. Änderungen des Gehaltes der Gehaltsstufe 16 der Gehaltsklasse 5 gemäß § 67 Abs. 3 des NÖ Landes-Bedienstetengesetzes (NÖ LBG), LGBl. 2100, sind zu berücksichtigen.
(11) Die Bestimmungen der Abs. 4 bis 10 sind auf Beamte, die Abgeordnete eines anderen als des NÖ Landtages sind, nur dann anzuwenden, wenn in diesem Bundesland gemäß Art. 95 Abs. 4 B-VG eine dem Art. 59 a B-VG entsprechende Regelung getroffen wurde.
Die Landesregierung hat entweder nach Maßgabe der einschlägigen Rechtsvorschriften die Versicherung aller Beamten für den Krankheitsfall bei der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau zu erwirken oder aber durch eigene Einrichtungen wenigstens jene Krankenversicherung sicherzustellen, die für Bundesbeamte vorgeschrieben ist, wobei der vom Beamten zu leistende Beitragssatz den Beitragssatz, den die Beamten des Bundes zu leisten haben, nur um höchstens 0,2 v. H. übersteigen darf..
Wenn ein Beamter Parteistellung in einem Straf- oder Zivilprozeß hat und die Prozeßführung auch im dienstlichen Interesse liegt, sind ihm die Prozeßkosten einschließlich der angemessenen Kosten seines Rechtsanwaltes zu ersetzen.
(1) Dem Beamten kann von der Landesregierung für besondere Leistungen, Verdienste um das Land Niederösterreich oder für solche auf fachlichem Gebiet die besondere Anerkennung ausgesprochen werden.
(2) Ferner kann die Landesregierung für die im Abs. 1 genannten Leistungen und Verdienste eine einmalige außerordentliche Zuwendung bis zum Höchstausmaß des zuletzt bezogenen Dienst-(Ruhe-)bezuges zuzüglich eines allfälligen Kinderzuschusses zuerkennen.
(3) Dem Beamten gebührt eine Jubiläumsbelohnung jeweils im Monat Dezember des Jahres, in dem er eine Dienstzeit von 25, 30 und von 40 Jahren vollendet. Jene beträgt bei einer Dienstzeit von 25 Jahren 300 v.H., von 30 Jahren 100 v.H. und bei einer Dienstzeit von 40 Jahren 300 v.H.
a) | des Dienstbezuges (§ 50 Abs. 6) zuzüglich eines allfälligen Kinderzuschusses im Monat Dezember und | |||||||||
b) | eines Betrages, der der Familienbeihilfe entspricht, auf die der Beamte in diesem Monat nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 Anspruch hat. | |||||||||
Der Berechnung der Jubiläumsbelohnung von Beamten, die innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Fälligkeit der Jubiläumsbelohnung teilweise vom Dienst freigestellt waren, ist der Teil des vollen Dienstbezuges zuzüglich eines allfälligen Kinderzuschusses und der Familienbeihilfe zugrundezulegen, der dem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß der letzten fünf Jahre entspricht. |
(4) Als Dienstzeit im Sinne des Abs. 3 gelten:
a) | die in einem Ausbildungs- oder Dienstverhältnis zum Land Niederösterreich zurückgelegte Zeit; | |||||||||
b) | für die Berechnung der Jubiläumsbelohnung aus Anlass einer Dienstzeit von 25 und 40 Jahren außerdem Zeiten gemäß § 7 Abs. 4. | |||||||||
Dienstzeiten, die in Teilbeschäftigung zum Land Niederösterreich zurückgelegt wurden oder während der eine teilweise Dienstfreistellung vorlag, sind im vollen Ausmaß zu berücksichtigen. Unbeschadet dieser Regelung bleiben Zeiten gemäß § 7 Abs. 3 Z 1, bei denen das Beschäftigungsausmaß weniger als 50 % des für die Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes betrug, unberücksichtigt. |
(5) Die Jubiläumsbelohnung für eine Dienstzeit von 40 Jahren gebührt dem Beamten schon im Monat des Übertritts in den dauernden Ruhestand gemäß § 21 Abs. 1 oder der Versetzung in den dauernden Ruhestand gemäß § 21 Abs. 2 lit.d, allenfalls in Verbindung mit Art. XXIII Abs. 2 der Anlage B oder gemäß § 21 Abs. 3, allenfalls in Verbindung mit Art. XXIII Abs. 2 der Anlage B, nach einer Dienstzeit von mindestens 35 Jahren. Im Falle der Versetzung in den dauernden Ruhestand gemäß § 21 Abs. 2 lit.b gebührt diese Jubiläumsbelohnung ebenso, soweit die inhaltlichen Voraussetzungen einer der im 1. Satz angeführten Ruhestandsantrittstatbestände erfüllt werden. Die Jubiläumsbelohnung für eine Dienstzeit von 25, 30 und 40 Jahren gebührt auch, wenn der Beamte diesen Zeitraum vollendet hat und vor dem Monat Dezember dieses Jahres aus dem Dienststand ausscheidet. Für die Höhe des Dienstbezuges zuzüglich eines allfälligen Kinderzuschusses und des Betrages gemäß Abs. 3 lit.b ist der letzte Monat des Aktivstandes maßgebend.
(6) Wenn der Beamte nach Vollendung einer Dienstzeit von 20 Jahren gemäß § 21 Abs. 1 in den dauernden Ruhestand tritt oder gemäß § 21 Abs. 2 lit.b bis lit.f oder gemäß § 21 Abs. 3 in den dauernden Ruhestand versetzt wird, gebührt ihm eine Jubiläumsbelohnung wie bei einer Dienstzeit von 25 Jahren, jedoch im Ausmaß von 1/25 pro Dienstjahr.
(7) Wenn der Beamte die Voraussetzung für die Gewährung einer Jubiläumsbelohnung erfüllt hat und vor deren Auszahlung gestorben ist, gebührt die Jubiläumsbelohnung seinen versorgungsberechtigten Hinterbliebenen zur ungeteilten Hand. Diesen gebührt auch die Jubiläumsbelohnung nach Abs. 6.
(8) Die Jubiläumsbelohnung wird nicht ausgezahlt, solange der Beamte vom Dienst suspendiert ist (§ 95), gegen ihn ein strafgerichtliches Verfahren wegen gerichtlich strafbarer Handlungen, die mit mehr als sechs Monaten Freiheitsstrafe bedroht sind, oder ein Disziplinarverfahren anhängig ist. Durch den Austritt (§ 23) oder die Entlassung (§ 25) des Beamten erlischt der Anspruch auf die Jubiläumsbelohnung. Bei Verhängung einer anderen Disziplinarstrafe (§ 96 Abs. 1) oder wenn gemäß § 99 von der Verfolgung oder vom Ausspruch einer Strafe abgesehen wurde, bestimmt die Landesregierung unter Berücksichtigung von Art und Dauer der Dienstpflichtverletzung den Zeitpunkt für die Auszahlung der Jubiläumsbelohnung.
(9) Wird das Dienstverhältnis durch den Tod des Beamten gelöst, gebührt den Hinterbliebenen eine Zuwendung im Ausmaß von 150 % des Gehaltes der Gehaltsstufe 16 der Gehaltsklasse 5 gemäß § 67 Abs. 3 NÖ LBG. Mehreren Hinterbliebenen gebührt die Zuwendung zur ungeteilten Hand.
(1) Der Gehalt ist das monatliche Grundeinkommen des Beamten (§§ 59, 60).
(2) Die Verwaltungsdienstzulage (§ 66 Abs. 1) ist eine Zulage, die sich nach dem Vorrückungsbetrag des Beamten richtet.
(3) Die Dienstalterszulage (§ 66 Abs. 2 und 4) gebührt dem Beamten, nachdem er eine bestimmte Zeit in der höchsten Gehaltsstufe verbracht hat. Ihr Ausmaß bestimmt sich nach Teilen oder Vielfachen des jeweiligen Vorrückungsbetrages.
(4) Ausgleichszulagen sind Zulagen zur Abgeltung der auf Grund einer Versetzung, Dienstzuteilung oder anderen Verwendung niedrigeren Nebengebühren (§ 26), eines auf Grund der Überstellung niedrigeren Gehaltes (§ 65) und auf Grund einer Zuweisung eines anderen Aufgabenkreises an Dienstleistungen (§ 172 Abs. 4).
(5) Teuerungszulagen (§ 67) sind Zulagen, die zur Anpassung an die Lebenshaltungskosten notwendig sind.
(6) Der Dienstbezug ist der Gehalt zuzüglich einer Ausgleichszulage (§§ 65 und 172 Abs. 4 sofern für Bezugsbestandteile gebührt), Verwaltungsdienstzulage, Dienstalterszulage, Allgemeinen Dienstzulage, Teuerungszulage, Personalzulage und Zulage gemäß § 73.
(7) Als Ruhegenuß wird das Grundeinkommen des in den Ruhestand versetzten Beamten bezeichnet. Zum Ruhegenuß gehören auch die dem Ruhegenuß zuzuschlagenden Zulagen gemäß § 73. Als Ruhebezug wird der Ruhegenuß zuzüglich eines allfälligen Kinderzurechnungsbetrages bezeichnet.
(8) Die Sonderzahlung (§ 61) ist die dem Beamten (Hinterbliebenen) für jedes Kalendervierteljahr gebührende außerordentliche Zahlung in der Höhe von 50 v.H. des Dienstbezuges (Ruhebezuges, Versorgungsbezuges sowie allfälliger Zulagen gemäß Abs. 10) im Monat der Auszahlung.
(9) Versorgungsgenuß ist das Grundeinkommen des überlebenden Ehegatten (§ 82), der (Halb-)Waise (§ 83) bzw. des früheren Ehegatten (§ 84). Als Versorgungsbezug wird der Versorgungsgenuß zuzüglich eines allfälligen Kinderzurechnungsbetrages bezeichnet.
(10) Die Ergänzungszulage (§ 92) ist eine Zulage zum Ruhe-(Versorgungs-)genuß mit Fürsorgecharakter.
(11) Unterhaltsbeiträge (§ 93) sind Leistungen an ehemalige Beamte des Ruhestandes bzw. deren Hinterbliebene. Als Unterhaltsbezug wird der Unterhaltsbeitrag zuzüglich jener Gebühren bezeichnet, die den Ruhe-(Versorgungs-)bezug ergeben.
(12) Der Ausdruck Bezug (Bezüge) bezieht sich sowohl auf den Dienstbezug als auch auf den Ruhe-(Versorgungs-)bezug.
Der Beamte erwirbt mit seiner Aufnahme (Ernennung) den Anspruch auf den Dienstbezug (§ 50 Abs. 6) sowie auf die Sonderzahlung (§ 61) und die Anwartschaft auf Abfertigung, auf Ruhegenuß für sich und auf Versorgungsgenuß für seine Hinterbliebenen (Angehörigen) und auf Nebenbezüge nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes. Wenn der Beamte wegen des vorübergehenden oder dauernden Verlustes seiner Dienstfähigkeit oder seine versorgungsberechtigten Hinterbliebenen wegen seines Todes nach anderen gesetzlichen Bestimmungen Schadenersatz beanspruchen können, geht dieser Anspruch auf das Land in jenem Umfang über, in dem es an den Beamten oder an seine versorgungsberechtigten Hinterbliebenen Leistungen nach diesem oder einem anderen Gesetz zu erbringen hat. Der Übergang des Anspruches auf das Land tritt nicht gegenüber Verwandten des Beamten in auf- und absteigender Linie sowie gegenüber seinem Ehegatten, seinem eingetragenen Partner und seinen Geschwistern ein.
(1) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, entsteht der Anspruch auf die dem Beamten und seinen Hinterbliebenen (Angehörigen) nach diesem Gesetz gebührenden Bezüge und Nebengebühren mit dem Beginn des Tages, an dem die bezügliche dienstrechtliche Verfügung rechtswirksam wird oder das maßgebende Ereignis eintritt, der Anspruch auf die fortlaufenden Versorgungsgenüsse aber mit dem Ersten des auf den Tod des Beamten folgenden Monats. Der Anspruch auf Ruhebezug entsteht erst, wenn der Anspruch auf Bezug als Beamter des Aktivstandes geendet hat. Hat der Beamte die Meldung nach § 37 Abs. 2 rechtzeitig erstattet, so gebührt der Kinderzuschuß mit dem Ersten des Monats, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch zutreffen. Werden diese Veränderungen dem Amt der Landesregierung nicht binnen Monatsfrist angezeigt, so entsteht der Anspruch mit dem Ersten des Monats, in welchem die Anzeige nachgeholt wird.
(2) Die Bezüge sind im Vorhinein auszuzahlen. Die Auszahlung ist durch Überweisung auf ein vom Beamten zu eröffnendes Konto bei einem Kreditinstitut durchzuführen, über das er verfügungsberechtigt ist. Die Überweisung auf ein Konto eines Kreditinstituts in einem Mitgliedsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) außerhalb Österreichs ist nur zulässig, soweit der Beamte über dieses Konto allein verfügungsberechtigt ist und er auf eigene Kosten eine schriftliche Erklärung des Kreditinstituts in deutscher Sprache vorlegt, wonach sich dieses auf seine Kosten zu einem Verkehr mit der Dienstbehörde ausschließlich in deutscher Sprache verpflichtet. Überweisungen auf Konten von Kreditinstituten außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) sind nicht zulässig. Die Überweisung hat so rechtzeitig zu erfolgen, daß der Beamte am Monatsersten, wenn dieser aber kein Arbeitstag ist, am vorhergehenden Arbeitstag über seinen Bezug verfügen kann. Bezüge, auf welche der Anspruch erst im Verlauf eines Monats entstanden ist, sind spätestens mit den für den zweitfolgenden Monat gebührenden im Nachhinein auszubezahlen. Eine vorzeitige Auszahlung der Bezüge ist zulässig, wenn sie aus organisatorischen Gründen, die mit der Durchführung der Auszahlung im Zusammenhang stehen, notwendig ist. Bezüge, die auf ein Konto bei einem ausländischen Kreditinstitut zu überweisen sind, sind gleichzeitig mit den für das Inland vorgesehenen Bezügen anzuweisen; eine allfällige verspätete Auszahlung geht zu Lasten des Empfängers. Die Abrechnung der Bezüge kann dem Beamten auf elektronischem Weg zur Verfügung gestellt werden (elektronischer Bezugsnachweis).
(3) Der Anspruch auf die Bezüge und Nebengebühren endet mit Ablauf des Monats, in dem der Beamte aus dem Dienststand ausscheidet oder – soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt wird – mit Ablauf des Monats, in welchem die bezügliche dienstrechtliche Verfügung rechtswirksam wird oder das maßgebende Ereignis eintritt. Ist der nach dem 31. Dezember 1956 geborene Beamte durch Unfall oder Krankheit an der Dienstleistung verhindert, gebührt dem Beamten ab einer Dauer der Dienstverhinderung von einem Jahr der Dienstbezug in der Höhe von 60 % des Ausmaßes, das dem Beamten ohne diese Dienstverhinderung gebührt hätte. Dabei sind Dienstverhinderungen mit Unterbrechungen von weniger als 6 Monaten innerhalb der letzten 5 Jahre zusammenzurechnen. Der Kinderzuschuß ist von einer solchen Kürzung ausgenommen. Der Anspruch auf pauschalierte Mehrdienstleistungsentschädigungen (§ 71 Abs. 5 und 9) und auf eine Ausgleichszulage (§ 26 Abs. 4) ruht bei einer ununterbrochenen Dienstverhinderung durch Krankheit oder einen Urlaub zur Wiederherstellung oder Erhaltung der Gesundheit von dem Zeitpunkt, der vier Wochen nach dem Eintreten der Dienstverhinderung beginnt, bis zum Wiederantritt des Dienstes. Eine neuerliche Dienstverhinderung aus einem dieser Gründe innerhalb von vier Wochen nach Wiederantritt des Dienstes gilt als Fortsetzung der früheren Dienstverhinderung. Bei einem Dienstunfall wird der Anspruch nicht berührt.
(4) Zu Unrecht empfangene Leistungen (Übergenüsse) sind, soweit sie nicht im guten Glauben empfangen worden sind, dem Land zu ersetzen. Die rückforderbaren Leistungen sind, nach vollen Tagen berechnet, durch Abzug von den nach diesem Gesetz gebührenden Leistungen hereinzubringen; hiebei ist auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Ersatzpflichtigen billige Rücksicht zu nehmen. Ist die Hereinbringung durch Abzug nicht möglich, so ist der Ersatzpflichtige oder sein gesetzlicher Vertreter zum Ersatz zu verhalten. Leistet der Ersatzpflichtige oder sein gesetzlicher Vertreter nicht Ersatz, so sind die rückforderbaren Leistungen nach den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991, BGBl.Nr. 53, hereinzubringen. Soweit die Ersatzforderung des Landes durch Abzug hereinzubringen ist, geht sie den Forderungen anderer Personen vor. Gegen die Rückforderung von Ruhebezügen, die für nach dem Tod des Beamten liegende Zeiträume ausgezahlt worden sind, kann Empfang in gutem Glauben nicht eingewendet werden.
(5) Nebengebühren sind ohne unnötigen Aufschub auszubezahlen, und zwar:
a) | Mehrdienstleistungsentschädigungen sind dem Beamten längstens binnen zwei Monaten nach dem Ende des Monats, in dem die Mehrdienstleistung erbracht wurde, auszuzahlen. Eine Aufstellung über die Berechnung ist dem Beamten hiebei auszufolgen. | |||||||||
b) | Aufwandsentschädigungen nach § 70 und Sonderzulagen nach § 72 sind nach Anordnung der sie verursachenden Tätigkeit monatlich im nachhinein auszubezahlen. |
(6) Der Berechnung von Tagesdienstbezügen sind alle Monate mit 30 Tagen und alle einzelnen Tage mit 1/30 des Monats zugrunde zu legen.
(7) Ruhe- und Versorgungsbezüge sind dem Anspruchsberechtigten oder seinem gesetzlichen Vertreter auf ein Konto bei einem Kreditinstitut unter Beachtung von Abs. 2 zu überweisen. Diese Überweisung setzt voraus, daß sich das Kreditinstitut im Vorhinein verpflichtet, die wiederkehrenden Geldleistungen dem Land zu ersetzen, die trotz Anspruchsverlustes infolge des Todes des Anspruchsberechtigten zu Unrecht auf dessen Konto überwiesen worden sind. Auf Verlangen hat der Anspruchsberechtigte binnen einer angemessenen Frist – unbeschadet von § 55 Abs. 2 – eine amtliche Lebensbestätigung beizubringen.
(8) Der Anspruch auf Bezüge und Nebengebühren verjährt, wenn er nicht innerhalb von drei Jahren geltend gemacht wird, nachdem die anspruchsbegründende Leistung erbracht worden oder der anspruchsbegründende Aufwand entstanden war. Das Recht auf Rückforderung zu Unrecht entrichteter Leistungen verjährt nach drei Jahren ab ihrer Entstehung.
Was trotz Verjährung geleistet worden ist, kann nicht zurückgefordert werden. Die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes über die Hemmung und Unterbrechung der Verjährung sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Geltendmachung eines Anspruches im Verwaltungsverfahren einer Klage gleichzuhalten ist. |
(9) Wird ein Beamter des Ruhestandes wieder in den Dienststand aufgenommen (reaktiviert) und ist damit keine Beförderung verbunden, so gebührt ihm die besoldungsrechtliche Stellung, die seiner Ruhegenußbemessung zugrunde gelegt wurde. In diesem Falle ist dem Beamten in der Gehaltsstufe, die er anläßlich der Reaktivierung erhält, die Zeit, die er vor seiner Ruhestandsversetzung in dieser Gehaltsstufe verbracht hat, für die Vorrückung anzurechnen; die Anrechnung findet jedoch soweit nicht statt, als die Vorrückung gehemmt oder später eingestellt wurde.
(10) Werden Erklärungen oder Bestätigungen nach Abs. 2 oder 7 nicht innerhalb einer angemessenen Frist vorgelegt, kann die Dienstbehörde die Überweisung der Bezüge bis zu deren Einlangen aufschieben.
(1) Der Verzicht auf die Anwartschaft auf Pensionsversorgung oder auf den Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuß ist nur wirksam, wenn er schriftlich erklärt worden ist. Sind Personen vorhanden, für die der Beamte Anwartschaft auf Pensionsversorgung erworben hat, so ist zur Wirksamkeit des Verzichtes ferner erforderlich, dass diese Personen über die Rechtsfolgen des Verzichtes schriftlich belehrt worden sind und nach der Belehrung schriftlich erklärt haben, dass sie mit dem Verzicht einverstanden sind. Die Echtheit der Unterschrift auf der Erklärung muß gerichtlich oder notariell beglaubigt sein. Die Wirksamkeit des Verzichtes ist in jedem Fall von der Annahme durch die Landesregierung abhängig.
(2) Die Abtretung von Geldleistungen nach diesem Gesetz bedarf der Zustimmung der Landesregierung.
| anstelle des für sie bis 30. Juni 2006 für den Monatsbezug maßgeblichen Beitragssatzes von 12,55 % | anstelle des für sie bis 30. Juni 2006 für den Monatsbezug maßgeblichen Beitragssatzes von 11,05 % | ||
Beitragssatz für Beamte der Geburts-jahrgänge | für Bezugsteile bis zur monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVGfür Bezugsteile bis zur monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach Paragraph 45, ASVG | für Bezugsteile über der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVGfür Bezugsteile über der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach Paragraph 45, ASVG | für Bezugsteile bis zur monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVGfür Bezugsteile bis zur monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach Paragraph 45, ASVG | für Bezugsteile über der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVGfür Bezugsteile über der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach Paragraph 45, ASVG |
ab 1978 |
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| 10,25 % | 0,00 % |
1977 |
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| 10,68 % | 5,90 % |
1976 |
|
| 10,69 % | 6,12 % |
1975 |
|
| 10,71 % | 6,35 % |
1974 |
|
| 10,73 % | 6,57 % |
1973 |
|
| 10,74 % | 6,79 % |
1972 |
|
| 10,76 % | 7,01 % |
1971 |
|
| 10,77 % | 7,23 % |
1970 |
|
| 10,79 % | 7,45 % |
1969 |
|
| 10,81 % | 7,67 % |
1968 |
|
| 10,82 % | 7,89 % |
1967 |
|
| 10,84 % | 8,11 % |
1966 |
|
| 10,85 % | 8,33 % |
1965 |
|
| 10,87 % | 8,56 % |
1964 |
|
| 10,89 % | 8,78 % |
1963 |
|
| 10,90 % | 9,00 % |
1962 |
|
| 10,92 % | 9,22 % |
1961 |
|
| 10,93 % | 9,44 % |
1960 | 12,26 % | 10,79 % | 10,95 % | 9,66 % |
1959 | 12,31 % | 11,22 % | 10,97 % | 9,88 % |
1958 | 12,35 % | 11,47 % | 10,98 % | 10,10 % |
1957 | 12,40 % | 11,73 % | 11,00 % | 10,32 % |
(1) Ruhe- und Versorgungsgenüsse können – unbeschadet anderer gesetzlicher Bestimmungen – auch im Ausland bezogen werden. Auf Antrag und Rechnung des Ruhebezugsberechtigten kann der Ruhebezug an seine im Inland zurückgebliebenen Familienangehörigen ausbezahlt werden.
(2) Der Anspruchsberechtigte, der seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat, muß alljährlich bis längstens 1. März eine amtliche Lebensbestätigung nach dem Stand vom 1. Jänner desselben Jahres, der Ruhegenußempfänger auch den Nachweis über den ungeänderten Besitz jener Staatsbürgerschaft oder Staatsangehörigkeit, die eine Voraussetzung für den Anspruch auf Ruhegenuß darstellt (§ 78 lit.a), vorlegen. Der überlebende Ehegatte und der frühere Ehegatte, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, müssen außerdem jährlich bis zu demselben Zeitpunkt eine amtliche Bestätigung darüber beibringen, daß sie nicht wieder geheiratet haben.
(1) In berücksichtigungswürdigen Fällen können einem Beamten oder seinen versorgungsberechtigten Hinterbliebenen auf Ansuchen unverzinsliche Vorschüsse auf ihre Bezüge gewährt werden. Die Vorschüsse sind durch Abzug von den monatlichen Bezügen binnen längstens zehn Jahren hereinzubringen und können von Sicherstellungen abhängig gemacht werden. Scheidet ein Beamter aus dem Dienstverhältnis aus, so können zur Deckung eines in diesem Zeitpunkt noch nicht zur Gänze zurückgezahlten Vorschusses die dem ausscheidenden Beamten selbst zustehenden Geldansprüche herangezogen werden.
(2) Ist der Beamte oder sein versorgungsberechtigter Hinterbliebener unverschuldet in Notlage geraten oder liegen sonst berücksichtigungswürdige Gründe vor, so kann eine nicht rückzahlbare Geldaushilfe gewährt werden.
Die Bestimmung des § 66 NÖ LBG, LGBl. 2100, findet auf Beamte dieses Gesetzes sinngemäß Anwendung.Die Bestimmung des Paragraph 66, NÖ LBG, Landesgesetzblatt 2100, findet auf Beamte dieses Gesetzes sinngemäß Anwendung.
(1) Änderungen im 3. und 5. Abschnitt des III. Teiles dieses Gesetzes, durch die weder die Höhe der Leistungen nach diesem Gesetz geändert wird noch die Anspruchsvoraussetzungen auf diese Leistungen geändert werden, gelten auch für Personen, die zum Zeitpunkt ihres In-Kraft-Tretens Anspruch auf monatlich wiederkehrende Geldleistungen nach den darin enthaltenen Bestimmungen haben. Änderungen von Bemessungsvorschriften oder von Anspruchsvoraussetzungen auf Leistungen gelten für Personen, die zum Zeitpunkt ihres In-Kraft-Tretens Anspruch auf Leistungen nach den darin enthaltenen Bestimmungen haben, nur dann, wenn dies ausdrücklich bestimmt ist.
(2) Die nach diesem Gesetz gebührenden Ruhe- und Versorgungsbezüge sind zum selben Zeitpunkt und im selben Ausmaß wie die Pensionen in der gesetzlichen Pensionsversicherung anzupassen, wenn
1. | auf sie bereits vor dem 1. Jänner des betreffenden Jahres ein Anspruch bestanden hat oder | |||||||||
2. | sie von Ruhebezügen abgeleitet werden, auf die vor dem 1. Jänner des betreffenden Jahres ein Anspruch bestanden hat. | |||||||||
Die erstmalige Anpassung eines Ruhebezuges ist abweichend vom ersten Satz erst mit Wirksamkeit ab 1. Jänner des dem Beginn des Anspruches auf den Ruhebezug zweitfolgenden Kalenderjahres vorzunehmen. |
(3) Die Landesregierung hat jedes Jahr durch Verordnung einen Anpassungsfaktor für das folgende Kalenderjahr unter Berücksichtigung des vorläufigen Anpassungsrichtwertes (§ 108 Abs. 6 ASVG) für das Anpassungsjahr, der Regelung des § 108f Abs. 2 ASVG und des Gutachtens der Kommission zur langfristigen Pensionssicherung (§ 108e ASVG) festzusetzen. Kommt ein Gutachten der Kommission zur langfristigen Pensionssicherung nicht oder nicht rechtzeitig zustande, so hat die Landesregierung den Anpassungsfaktor unter Bedachtnahme auf die sonstigen im ersten Satz genannten Grundsätze festzusetzen. Diese Verordnung kann auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.
(4) Zur Wertsicherung der Leistungen an Ruhe- und Versorgungsbezugsempfänger kann die Landesregierung durch Verordnung solchen Leistungsempfängern, die keinen Anspruch auf Ergänzungszulage haben und die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, einen Wertausgleich und seine Auszahlungstermine festsetzen, wenn die Erhöhung der Ruhe- und Versorgungsbezüge nach Abs. 2 die Erhöhung der Verbraucherpreise (§ 299a ASVG, BGBl.Nr. 189/1955 in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2000) nicht erreicht. Diese Verordnung kann auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden. Der Wertausgleich ist eine Einmalzahlung, die nach sozialen Gesichtspunkten in unterschiedlicher Höhe festgesetzt werden kann. Die Gesamtaufwendungen für den Wertausgleich dürfen höchstens die Differenz zwischen den Kosten der Erhöhung nach Abs. 2 mit dem Anpassungsfaktor und den angenommenen Kosten der Pensionserhöhung entsprechend der Erhöhung der Verbraucherpreise betragen.
(5) Wenn in diesem Gesetz feste Beträge mit dem Anpassungsfaktor zu erhöhen sind, ist diese Erhöhung mit Wirksamkeit ab 1. Jänner eines jeden Jahres in der Weise vorzunehmen, dass ihr der am 31. Dezember des Vorjahres in Geltung gestandene Betrag zugrundezulegen ist.
in der | in der | in der Verwendungsgruppe | ||||||||
Dienst- | Gehalts- | E | K2 | K3 | D | K5 | C | B | A | |
| E u r o | |||||||||
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| 1 | 1946,0 | 1964,2 | 1981,9 | 2010,1 | 2070,9 | 2074,4 | - | - | |
| 2 | 1964,0 | 1987,1 | 2010,3 | 2039,2 | 2101,4 | 2112,8 | - | - | |
I | 3 | 1981,7 | 2010,2 | 2039,0 | 2068,0 | 2131,9 | 2151,5 | - | - | |
| 4 | 1999,3 | 2033,4 | 2067,7 | 2097,1 | 2162,4 | 2190,3 | - | - | |
| 5 | 2017,0 | 2056,7 | 2096,6 | 2126,0 | 2193,5 | - | - | - | |
| 6 | 2034,5 | 2079,6 | 2125,7 | 2154,6 | 2223,8 | - | - | - | |
|
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| 1 | 2052,3 | 2102,9 | 2154,1 | 2183,9 | 2254,1 | 2228,9 | 2267,6 | - | |
| 2 | 2069,8 | 2126,0 | 2182,7 | 2212,5 | 2284,8 | 2267,6 | 2317,8 | - | |
II | 3 | 2087,2 | 2149,5 | 2211,7 | 2241,5 | 2317,7 | 2307,2 | 2370,5 | - | |
| 4 | 2105,2 | 2172,1 | 2240,4 | 2270,3 | 2351,2 | 2349,5 | 2422,8 | - | |
| 5 | 2123,2 | 2195,1 | 2269,0 | 2300,3 | 2384,1 | - | - | - | |
| 6 | 2140,8 | 2226,3 | 2298,4 | 2331,9 | 2417,6 | - | - | - | |
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| 1 | 2157,9 | 2241,5 | 2329,6 | 2363,1 | 2451,3 | 2391,3 | 2475,8 | 2747,2 | |
| 2 | 2176,0 | 2264,7 | 2361,4 | 2394,8 | 2484,9 | 2433,5 | 2532,0 | - | |
III | 3 | 2193,7 | 2288,0 | 2392,3 | 2426,7 | 2520,8 | 2475,8 | 2590,2 | - | |
| 4 | 2211,5 | 2313,0 | 2423,7 | 2458,2 | 2557,2 | 2520,8 | - | - | |
| 5 | 2228,9 | 2338,4 | 2455,2 | 2546,3 | 2594,4 | - | - | - | |
| 6 | 2246,5 | 2363,2 | 2487,7 | - | - | - | - | - | |
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in der | in der Dienstklasse | |||||||||
Gehalts- | IV | V | VI | VII | VIII | IX | ||||
stufe | E u r o | |||||||||
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1 | - | - | 3840,8 | 4634,6 | 6195,0 | 8750,4 | ||||
2 | - | 3291,5 | 3950,7 | 4779,9 | 6513,1 | 9230,2 | ||||
3 | 2641,2 | 3401,7 | 4059,8 | 4924,2 | 6830,7 | 9709,9 | ||||
4 | 2740,8 | 3510,7 | 4203,5 | 5242,0 | 7310,5 | 10190,4 | ||||
5 | 2847,9 | 3621,1 | 4347,2 | 5559,9 | 7790,3 | 10670,1 | ||||
6 | 2958,6 | 3730,7 | 4490,6 | 5878,2 | 8270,2 | 11149,5 | ||||
7 | 3069,5 | 3840,8 | 4634,6 | 6195,0 | 8750,4 | - | ||||
8 | 3181,2 | 3950,7 | 4779,9 | 6513,1 | 9230,2 | - | ||||
9 | 3291,5 | 4059,8 | 4924,2 | 6830,7 | - | - | ||||
in der |
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Gehalts- | KS4 | KS | KF | KL2V | KLK | KL3 | KL3S | KMF |
stufe | E u r o | |||||||
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1 | 3639,1 | 2479,6 | 2479,6 | 2479,6 | 2285,4 | 2213,5 | 2354,4 | 2354,4 |
2 | 3724,3 | 2550,5 | 2550,5 | 2550,5 | 2337,7 | 2263,2 | 2407,0 | 2407,0 |
3 | 3818,3 | 2625,3 | 2625,3 | 2625,3 | 2390,1 | 2321,8 | 2459,3 | 2459,3 |
4 | 3910,5 | 2682,6 | 2682,6 | 2682,6 | 2442,3 | 2387,7 | 2513,9 | 2513,9 |
5 | 4168,8 | 2759,5 | 2759,5 | 2759,5 | 2496,2 | 2454,2 | 2569,2 | 2569,2 |
6 | 4372,8 | 2864,4 | 2853,9 | 2843,1 | 2550,6 | 2524,4 | 2624,4 | 2624,4 |
7 | 4577,0 | 3014,8 | 2971,7 | 2928,4 | 2660,2 | 2598,3 | 2680,5 | 2680,5 |
8 | 4782,7 | 3186,4 | 3143,8 | 3014,0 | 2770,9 | 2676,1 | 2752,5 | 2752,5 |
9 | 4987,4 | 3356,9 | 3292,5 | 3098,8 | 2876,6 | 2741,2 | 2829,7 | 2829,7 |
10 | 5191,9 | 3526,7 | 3441,5 | 3184,7 | 2961,6 | 2803,1 | 2909,8 | 2902,1 |
11 | 5397,5 | 3696,6 | 3595,5 | 3291,3 | 3041,9 | 2882,8 | 2994,0 | 3038,7 |
12 | 5602,6 | 3866,5 | 3652,9 | 3439,8 | 3121,7 | 2955,1 | 3103,6 | 3149,1 |
13 | 5807,1 | 4035,7 | 3736,8 | 3587,2 | 3205,3 | 3030,3 | 3214,4 | 3260,4 |
14 |
| 4205,4 | 3906,2 | 3756,1 | 3288,0 | 3105,8 | 3324,7 | 3370,7 |
15 |
| 4375,7 | 4074,8 | 3924,6 | 3438,8 | 3181,0 | 3434,7 | 3480,5 |
16 |
| 4547,0 | 4244,5 | 4094,3 | 3592,0 | 3310,0 | 3544,4 | 3590,7 |
17 |
| 4717,9 | 4413,9 | 4263,0 | 3745,6 | 3438,1 | 3668,7 | 3699,7 |
18 |
| 4889,2 | 4584,6 | 4432,7 | 3898,3 | 3565,6 | 3819,3 | 3810,0 |
19 |
| 5060,6 | 4755,2 | 4602,9 | 4051,9 | 3693,4 | 3929,1 | 3919,4 |
20 |
| 5231,6 | 4926,8 | 4774,0 | 4204,6 | 3821,0 | 4039,1 | 4030,0 |
21 |
| 5402,7 | 5096,8 | 4944,1 | 4357,8 | 3948,9 | 4148,8 | 4139,6 |
22 |
| 5573,9 | 5267,4 | 5114,8 | 4512,5 | 4076,3 | 4258,8 | 4248,9 |
(1) Dem Beamten (Hinterbliebenen) gebührt für jedes Kalendervierteljahr eine Sonderzahlung in der Höhe von 50 v. H. des im Monat der Auszahlung gebührenden Dienstbezuges (Ruhebezuges, Versorgungsbezuges sowie allfälliger Zulagen gemäß § 50 Abs. 10). Ein allfälliger Kinderzuschuß ist zu berücksichtigen. Steht ein Beamter (Hinterbliebener) während des Kalendervierteljahres, für das die Sonderzahlung gebührt, nicht ununterbrochen im Genuß des vollen Dienstbezuges (Ruhebezuges, Versorgungsbezuges), so gebührt ihm als Sonderzahlung nur der entsprechende Teil. Als Monat der Auszahlung gilt bei Ausscheiden aus dem Dienststand (Ruhestand, Versorgungsgenußverhältnis) jedenfalls der Monat des Ausscheidens aus dem Dienststand (Ruhestand, Versorgungsgenußverhältnis).
(2) Die für das erste Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung ist am 1. März, die für das zweite Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung am 1. Juni, die für das dritte Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung am 1. September und die für das vierte Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung am 1. Dezember auszuzahlen. Sind diese Tage keine Arbeitstage, so ist die Sonderzahlung am vorhergehenden Arbeitstag auszuzahlen. Scheidet ein Beamter vor Ablauf eines Kalendervierteljahres aus dem Dienstverhältnis aus, so ist die Sonderzahlung binnen einem Monat nach Beendigung des Dienstverhältnisses auszuzahlen. Wird ein Beamter in den Ruhestand versetzt, so ist eine ihm allenfalls für die Zeit des Dienststandes noch gebührende Sonderzahlung (Abs. 1 dritter Satz) zusammen mit der nächsten ihm als Beamten des Ruhestandes gebührenden Sonderzahlung auszuzahlen.
(1) Der Beamte rückt nach fünf Jahren in die zweite in jeder Verwendungsgruppe in Betracht kommende Gehaltsstufe, ansonsten nach zwei Jahren in die nächsthöhere Gehaltsstufe seiner Dienstklasse vor, sofern die Zeit für die Vorrückung in höhere Bezüge zu berücksichtigen ist.
(2) Fällt die Vorrückung in die Zeit zwischen 2. Oktober und 1. April (beide Daten einschließlich), so tritt sie mit 1. Jänner, in allen übrigen Fällen mit 1. Juli in Wirksamkeit.
(3) Die Vorrückung wird vom Zeitpunkt der Rechtskraft der Beurteilung “entspricht nicht” bis zu einer neuerlichen auf “entspricht” lautenden, rechtskräftigen Beurteilung gehemmt.
(4) Hat der Beamte nach dem Ablauf des Hemmungszeitraumes durch drei aufeinanderfolgende Jahre den zu erwartenden Arbeitserfolg erreicht, so ist ihm auf Antrag der Hemmungszeitraum für die Vorrückung anzurechnen. Diese Anrechnung wird mit dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten wirksam.
(1) Durch die Zeitvorrückung erreicht der Beamte den Gehalt der nächsthöheren Dienstklasse, ohne zum Beamten dieser Dienstklasse ernannt zu werden.
(2) Im Wege der Zeitvorrückung erreicht der Beamte:
der Verwendungsgruppen E, K1, K2, K3, D, K4 und K5 – die Dienstklassen II und III, | ||||||||||
der Verwendungsgruppen C und K6 – die Dienstklassen II bis IV, der Verwendungsgruppen B und K7 – die Dienstklassen III bis V und | ||||||||||
der Verwendungsgruppen A und K8 – die Dienstklassen IV bis VI. |
(3) Die Zeitvorrückung tritt nach zwei Jahren, die der Beamte in der höchsten Gehaltsstufe seiner Dienstklasse verbracht hat, ein. Die Bestimmungen des § 62 sind sinngemäß anzuwenden. Ist der Gehalt der niedrigsten in der neuen Dienstklasse für die Verwendungsgruppe des Beamten vorgesehenen Gehaltsstufe niedriger als der bisherige Gehalt oder ist er diesem gleich, so gebührt dem Beamten der in der neuen Dienstklasse vorgesehene nächsthöhere Gehalt.
(1) Der Beamte wird, wenn seine Beförderung gemäß § 17 Abs. 1 lit.a erfolgt ist, in die entsprechende Gehaltsstufe seiner Dienstklasse, wenn seine Beförderung gemäß § 17 Abs. 1 lit.b erfolgt ist, in die niedrigste in der neuen Dienstklasse für die Verwendungsgruppe des Beamten vorgesehene Gehaltsstufe eingereiht. Ist der Gehalt in dieser Gehaltsstufe jedoch niedriger als der bisherige Gehalt (einschließlich einer allfälligen Dienstalterszulage), so erhält der Beamte die dem bisherigen Gehalt (einschließlich einer allfälligen Dienstalterszulage) entsprechende Gehaltsstufe, wenn aber ein solcher Gehalt nicht vorgesehen ist, die Gehaltsstufe mit dem nächsthöheren Gehalt. Durch eine Beförderung gemäß § 17 Abs. 1 lit.a tritt eine Änderung des Vorrückungstermines nicht ein. Nach einer Beförderung gemäß § 17 Abs. 1 lit.b rückt der Beamte in dem Zeitpunkt vor, in dem er in der bisherigen Dienstklasse die Voraussetzung für die Erreichung der nächsthöheren Gehaltsstufe der neuen Dienstklasse erfüllt hätte, spätestens aber nach zwei Jahren. Eine in der höchsten Gehaltsstufe einer Dienstklasse verbrachte Zeit wird bis zum Ausmaß von vier Jahren angerechnet. Die Bestimmungen des § 62 sind sinngemäß anzuwenden.
(2) Hat der Beamte den Gehalt der Dienstklasse, in die er ernannt wird, im Wege der Zeitvorrückung bereits erreicht, so ändern sich mit der Beförderung die Gehaltsstufe und der nächste Vorrückungstermin nicht.
(1) Bei der Überstellung eines Beamten der Dienstklasse I bis III aus der Verwendungsgruppe E, K1, K2, K3, D, K4, K5, C oder K6 oder bei der Überstellung eines Beamten aus einer Verwendungsgruppe ohne Dienstklassen in eine höhere Verwendungsgruppe gebührt ihm die Gehaltsstufe, die sich ergeben würde, wenn er den Zeitraum, der für das Erreichen seiner Gehaltsstufe als Beamter der bisherigen Verwendungsgruppe im Wege der Zeitvorrückung oder Vorrückung notwendig ist, als Beamter der neuen Verwendungsgruppe zurückgelegt hätte. Bei der Überstellung eines Beamten in eine Verwendungsgruppe ohne Dienstklassen sind die in der bisherigen Verwendungsgruppe erfolgten Beförderungen gemäß § 17 Abs. 1 lit. a nicht zu berücksichtigen.
(2) Bei der Überstellung eines Beamten gemäß Abs. 1 oder eines Beamten der Verwendungsgruppe B oder K7 in die Verwendungsgruppe A oder K8 gebührt ihm die Gehaltsstufe, die sich ergeben würde, wenn er den um vier Jahre gekürzten Zeitraum, der für das Erreichen seiner Gehaltsstufe als Beamter der bisherigen Verwendungsgruppe im Wege der Zeitvorrückung oder Vorrückung notwendig ist, als Beamter der Verwendungsgruppe A oder K8 zurückgelegt hätte.
(3) Bei der Überstellung gemäß den Abs. 1 und 2 ist die in der höchsten Gehaltsstufe einer Dienstklasse verbrachte Zeit bis zum Ausmaß von vier Jahren zu berücksichtigen.
(4) Bei der Überstellung eines Beamten der Dienstklasse IV bis VII in eine höhere Verwendungsgruppe tritt keine Änderung der Dienstklasse und Gehaltsstufe ein, wenn er in der bisherigen Verwendungsgruppe bereits die in der Dienstklasse für die neue Verwendungsgruppe niedrigste (§ 59 Abs. 4) oder eine höhere Gehaltsstufe erreicht hat. Dem Beamten gebührt jedenfalls die Gehaltsstufe, die sich ergeben würde, wenn er die in der bisherigen Verwendungsgruppe berücksichtigte Zeit ab dem Stichtag als Beamter der höheren Verwendungsgruppe zurückgelegt hätte, wobei anläßlich der Überstellung in die Verwendungsgruppe A oder K8 der Zeitraum ab dem Stichtag um vier Jahre zu kürzen ist.
(5) Bei der Überstellung eines Beamten in die Verwendungsgruppe KS4 gebührt ihm die Gehaltsstufe, die sich ergeben würde, wenn er den um 16 Jahre gekürzten Zeitraum, der für das Erreichen seiner Gehaltsstufe als Beamter der bisherigen Verwendungsgruppe im Wege der Zeitvorrückung oder Vorrückung notwendig ist, als Beamter der Verwendungsgruppe KS4 zurückgelegt hätte. Ist der Zeitraum ab dem Stichtag kürzer, so verlängert sich die Zeit für die Vorrückung in die Gehaltsstufe 2 um den auf 16 Jahre fehlenden Zeitraum.
(6) Wird ein Beamter in eine niedrigere Verwendungsgruppe überstellt, so gebührt ihm die Gehaltsstufe oder Dienstalterszulage, die sich auf Grund der Zeitvorrückung oder Vorrückung ergeben würde, wenn er die Zeit, die für das Erreichen seiner Gehaltsstufe als Beamter der bisherigen Verwendungsgruppe im Wege der Zeitvorrückung oder Vorrückung notwendig ist, als Beamter der niedrigeren Verwendungsgruppe zurückgelegt hätte. Wird ein Beamter, der in eine höhere Verwendungsgruppe überstellt worden ist, in eine niedrigere Verwendungsgruppe überstellt, so ist er so zu behandeln, als ob er bis zur Überstellung in die niedrigere Verwendungsgruppe in der Verwendungsgruppe geblieben wäre, aus der er in die höhere Verwendungsgruppe überstellt worden ist. Ist die bisherige Dienstklasse des Beamten in der bisherigen Verwendungsgruppe nicht mehr durch Zeitvorrückung erreichbar, so gebühren dem Beamten die höchste Gehaltsstufe der Dienstklasse, die in der niedrigeren Verwendungsgruppe noch durch Zeitvorrückung erreichbar ist, und die entsprechende Dienstalterszulage.
(7) Ist der Gehalt der neuen Verwendungsgruppe niedriger als der bisherige Gehalt, so gebührt dem Beamten eine nach Maßgabe des Erreichens eines höheren Gehaltes einzuziehende Ausgleichszulage auf den bisherigen Gehalt. Eine Zulage gemäß § 73 ist zu berücksichtigen.
(1) Den Beamten der Dienstzweige Nr. 1 (rechtskundiger Verwaltungsdienst), 2 (gehobener Verwaltungsdienst und Rechnungs-, Buchhaltungsdienst), 3 (Verwaltungsdienst einschließlich Rechnungshilfsdienst), 4 (Kanzleidienst einschließlich Verwaltungshilfsdienst und Telefondienst), 5 (allgemeiner Hilfsdienst), 6 (höherer Bau- und technischer Dienst), 7 (höherer kulturtechnischer Dienst), 8 (gehobener Bau- und technischer Dienst), 9 (Bau- und technischer Fachdienst), 10 (mittlerer Bau- und technischer Dienst), 13 (höherer land- und forstwirtschaftlicher Inspektionsdienst), 14 (höherer Agrardienst), 15 (gehobener Agrardienst), 16 (Agrarfachdienst), 17 (mittlerer Agrardienst), 18 (höherer Forstaufsichtsdienst), 19 (gehobener Forstaufsichtsdienst), 21 (Amtstierärztlicher Dienst), 22 (Amtsärztlicher Dienst), 23 (gehobener medizinisch-technischer Dienst), 25 (mittlerer medizinisch-technischer Dienst), 26 (Fürsorgedienst), 27 (Fürsorgehilfsdienst), 28 (Fürsorgehilfsdienst), 29 (gehobener Dienst der Lebensmittelinspektoren), 30 (rechtskundiger Jugendfürsorgedienst), 31 (gehobener Jugendwohlfahrtsdienst), 32 (gehobener Fürsorgedienst), 33 (Jugendfürsorgedienst), 34 (Jugendfürsorgehilfsdienst), 35 (Jugendfürsorgehilfsdienst), 36 (höherer Pressedienst), 37 (gehobener Pressedienst), 52 (Kindergartenaufsichtsdienst), 54 (höherer Archivdienst), 55 (höherer Bibliotheksdienst), 56 (wissenschaftlicher Dienst), 57 (gehobener Dienst an Archiven und Museen), 57a (gehobener Dienst an Bibliotheken), 58 (Fachdienst an Archiven, Bibliotheken und Museen), 59 (fachlicher Hilfsdienst höherer Art an Archiven, Bibliotheken und Museen) und 60 (fachlicher Hilfsdienst höherer Art an Archiven, Bibliotheken und Museen) gebührt monatlich eine Verwaltungsdienstzulage, deren Höhe sich aus dem Unterschiedsbetrag von seiner auf die nächsthöhere Gehaltsstufe ergibt. Befindet sich der Beamte bereits in der höchsten Gehaltsstufe, ist der Unterschiedsbetrag zwischen dieser und der nächstniedrigeren Gehaltsstufe zu bilden.
(2) Dem Beamten, der die höchste Gehaltsstufe einer Dienstklasse erreicht hat, aus der eine Zeitvorrückung nicht mehr vorgesehen ist, gebührt
1. | in den Verwendungsgruppen A, K8, B und K7 nach vier Jahren, die er in der höchsten Gehaltsstufe verbracht hat, eine für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbare Dienstalterszulage im Ausmaß von eineinhalb Vorrückungsbeträgen seiner Dienstklasse; | |||||||||
2. | in den Verwendungsgruppen C, K6, D, K5, K4, E, K3, K2 und K1 nach zwei Jahren, die er in der höchsten Gehaltsstufe verbracht hat, eine für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbare Dienstalterszulage im Ausmaß eines Vorrückungsbetrages seiner Dienstklasse; die Dienstalterszulage erhöht sich nach vier in der höchsten Gehaltsstufe verbrachten Jahren auf das Ausmaß von zweieinhalb Vorrückungsbeträgen seiner Dienstklasse. |
(3) Einem Beamten einer Verwendungsgruppe ohne Dienstklasse gebührt eine Dienstalterszulage im Ausmaß von eineinhalb Vorrückungsbeträgen seiner Verwendungsgruppe, wenn er vier Jahre in der höchsten Gehaltsstufe zurückgelegt hat.
(4) Die Bestimmungen des § 62 sind in den Fällen der Absätze 2 und 3 sinngemäß anzuwenden.
Dem Beamten gebührt monatlich entsprechend der Dienstklasse oder Gehaltsstufe seiner Verwendungsgruppe eine Allgemeine Dienstzulage. Sie beträgt
bei Beamten derDienstklassen I bis VDienstklassen römisch eins bis V | Euro |
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Verwendungsgruppen |
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KS4 bis einschließlich Gehaltsstufe 4 | 217,2 |
KS bis einschließlich Gehaltsstufe 12 | |
KF bis einschließlich Gehaltsstufe 14 | |
KL2V bis einschließlich Gehaltsstufe 15 | |
KLK bis einschließlich Gehaltsstufe 18 | |
KL3 alle Gehaltsstufen | |
KL3S alle Gehaltsstufen | |
KMF alle Gehaltsstufen | |
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Dienstklassen VI bis IXDienstklassen römisch VI bis IX |
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Verwendungsgruppen | 276,1 |
KS4 ab Gehaltsstufe 5 | |
KS ab Gehaltsstufe 13 | |
KF ab Gehaltsstufe 15 | |
KL2V ab Gehaltsstufe 16 | |
KLK ab Gehaltsstufe 19 | |
Sofern es zur Anpassung an die Lebenshaltungskosten notwendig ist, gebühren zum Gehalt (§§ 59, 60), zur Ausgleichszulage (§ 65), Verwaltungsdienstzulage (§ 66 Abs. 1), Dienstalterszulage (§ 66 Abs. 2 bis 4), Allgemeine Dienstzulage (§ 66a) und zum Kinderzuschuß (§ 68) Teuerungszulagen. Die NÖ Landesregierung hat die Höhe der Teuerungszulagen durch Verordnung in
- | gleichen oder verschieden hohen Prozentsätzen oder | |||||||||
- | festen Beträgen oder | |||||||||
- | einer Kombination aus Prozentsätzen und festen Beträgen | |||||||||
festzusetzen. Die Bezüge dürfen jedenfalls nicht unter die von öffentlich-rechtlichen Bediensteten des Bundes mit gleichem Gehalt sinken. |
Die Bestimmungen des § 72 NÖ LBG über den Kinderzuschuß finden auf Beamte nach diesem Gesetz sinngemäß Anwendung.
(1) Nebengebühren sind:
1. | Gebühren aus Anlaß von Dienstverrichtungen außerhalb der Dienststelle, Dienstzuteilungen und Versetzungen (Reisegebühren § 140); | |||||||||
2. | Zuschüsse zu den Reisekosten des Beamten von der Wohnung zur Dienststelle (Fahrtkostenzuschuß § 171); | |||||||||
3. | Entschädigungen für einen sonstigen in Ausübung des Dienstes erwachsenden Mehraufwand (Aufwandsentschädigungen § 70); | |||||||||
4. | Mehrdienstleistungsentschädigungen (§ 71); | |||||||||
5. | Sonderzulagen (§ 72); | |||||||||
6. | Entschädigungen für den aus dienstlichen Gründen nicht angetretenen persönlichen Feiertag (§ 46 Abs. 6 NÖ LBG). |
(2) Der jeweilige Auszahlungsbetrag ist auf volle 10 Cent zu runden, indem Beträge unter 5 Cent unberücksichtigt bleiben und Beträge von 5 und mehr Cent auf die nächsten vollen 10 Cent gerundet werden.
(3) Von den Nebengebühren sind ruhegenußfähig:
a) | Mehrdienstleistungsentschädigungen gemäß § 71 Abs. 1 bis 10, Ausgleichszulagen (gemäß § 26 Abs. 4) und Vergütungen für Mehrdienstleistungen gemäß § 61 des Gehaltsgesetzes 1956 in der Fassung der 28. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl.Nr. 396/1975. | |||||||||
b) | Sonderzulagen gemäß § 72 mit Ausnahme der Fehlgeldentschädigungen und Schmutzzulagen. | |||||||||
c) | Entschädigungen für den aus dienstlichen Gründen nicht angetretenen persönlichen Feiertag (§ 46 Abs. 6 NÖ LBG). |
(4) Sondergebühren gemäß dem NÖ Krankenanstaltengesetz 1974, LGBl. 9440, sind nicht ruhegenußfähig. Auch nicht ruhegenußfähig ist der Anteil der zur Honorarvereinbarung berechtigten Ärzte gemäß § 57 Abs. 3, sowie besoldungsrechtliche Ansprüche gemäß Artikel II NÖ Krankenanstaltengesetz 1974, LGBl. 9440-9.
Aufwandsentschädigungen für einen im Dienst erwachsenden Mehraufwand werden von der Landesregierung nach gleichen Gesichtspunkten allgemein durch Verordnung oder im Einzelfall zuerkannt.
(1) Sonderzulagen werden als Fehlgeldentschädigungen, Schmutz-, Erschwernis- oder Gefahrenzulagen und ähnliche Zulagen zuerkannt.
(2) Bei der Gewährung der Sonderzulagen ist auf die Grundsätze der §§ 70 und 71 Bedacht zu nehmen.
(3) Die Sonderzulagen werden von der Landesregierung nach gleichen Grundsätzen allgemein durch Verordnung oder im Einzelfall gewährt.
Die Landesregierung wird ermächtigt, die dem Bundespräsidenten auf Grund des Art. 65 Abs. 3 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 und des Gesetzes vom 26. Februar 1920, Staatsgesetzblatt Nr. 94, zustehenden Befugnisse auszuüben.
(1) Dem Beamten können ohne unmittelbaren Zusammenhang mit den dienstlichen Aufgaben, die ihm nach diesem Gesetz obliegen, noch weitere Tätigkeiten für das Land in einem anderen Wirkungskreis übertragen werden.
(2) Eine Nebentätigkeit liegt auch vor, wenn der Beamte auf Veranlassung der Dienstbehörde eine Funktion in Organen einer juristischen Person des privaten Rechts ausübt, deren Anteile ganz oder teilweise im Eigentum des Landes stehen.
(3) Soweit für diese Nebentätigkeit nicht Bestimmungen eines privatrechtlichen Vertrages maßgebend sind, gebührt dem Beamten eine gesonderte Entschädigung, die im Einzelfall unter Bedachtnahme auf den Umfang und die Bedeutung der Nebentätigkeit bescheidmäßig festzusetzen ist.
(1) Der Beamte hat für die ihm auf Grund seines Dienstverhältnisses gewährten Naturalbezüge, insbesondere für die Wohnung, Verköstigung und Nutzung von Grundstücken eine angemessene Vergütung zu leisten, die unter Bedachtnahme auf die Beschaffungskosten und örtlichen Verhältnisse durch Verordnung der Landesregierung festzusetzen ist. Die Vergütung ist in monatlichen Teilbeträgen einzubehalten oder einzuheben.
(2) Durch die Überlassung einer Wohnung oder eines Grundstückes zur Nutzung gemäß Abs. 1 wird ein Bestandsverhältnis nicht begründet. Sind die Voraussetzungen für die Überlassung infolge Auflösung des Dienstverhältnisses oder Änderung des Dienstpostens weggefallen oder soll eine den Interessen des Landes besser dienende Verwendung des Nutzungsobjektes erfolgen, so haben der Beamte oder seine Rechtsnachfolger dasselbe über Aufforderung der Landesregierung binnen drei Monaten zu räumen. Die Räumung kann auch im Verwaltungswege vollstreckt werden. Ein Aufschub der zwangsweisen Räumung darf von der Vollstreckungsbehörde nur bei drohender Obdachlosigkeit bewilligt werden. Aus dem zeitweiligen Verzicht der Landesregierung auf die Räumung kann die Begründung eines Bestandsverhältnisses nicht abgeleitet werden.
(3) Die Bestimmungen des Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß auch für Beamte im Ruhestandsverhältnis und für Hinterbliebene (Angehörige).
(1) Dem Beamten des Ruhestandes gebührt ein monatlicher Ruhegenuß nach den folgenden Bestimmungen:
a) | wenn er vor dem 1. Jänner 2005 in den Ruhestand versetzt wird oder in diesen übertritt, gemäß § 76; | |||||||||
b) | wenn er ab dem 1. Jänner 2005, aber vor dem 1. Jänner 2034 in den Ruhestand versetzt wird oder in diesen übertritt, gemäß § 76b; | |||||||||
c) | wenn er ab dem 1. Jänner 2034 in den Ruhestand versetzt wird oder in diesen übertritt, gemäß § 76a. |
(2) Abweichend von Abs. 1 lit.b findet § 76b Abs. 5 bis Abs. 9 auf Ruhegenüsse und Versorgungsgenüsse nach im Dienststand verstorbenen Beamten, die erstmals ab dem 1. Juli 2025 gebühren, keine Anwendung.
(3) Zusätzlich sind die Bestimmungen der §§ 76c bis 80 anwendbar.
(1) Dem in den Ruhestand versetzten Beamten gebührt ein monatlicher Ruhegenuß, wenn seine ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit mindestens 15 Jahre beträgt.
(2) Der Ruhegenuß wird auf Grund der ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit und des ruhegenußfähigen Monatsbezuges ermittelt, wobei 80 v.H. dieses Bezuges die Ruhegenußbemessungsgrundlage bilden. Wenn der Beamte im Zeitpunkt seiner Versetzung oder seines Übertrittes in den Ruhestand den für die nächste Vorrückung erforderlichen Zeitraum zur Gänze zurückgelegt hat, ist er so zu behandeln, als ob die Vorrückung eingetreten wäre. § 62 Abs. 3 ist auf diesen Zeitraum anzuwenden.
(3) Die ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit, welche sich aus der Dienstzeit des Beamten im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Lande und den für den Ruhegenuß anzurechnenden Zeiträumen zusammensetzt, ist in vollen Jahren und Monaten auszudrücken; Bruchteile eines Monates bleiben unberücksichtigt.
(4) Der ruhegenußfähige Monatsbezug besteht aus
a) | dem Gehalt (§ 50 Abs. 1), den der Beamte im Zeitpunkt seines Übertrittes oder seiner Versetzung in den Ruhestand erhält, | |||||||||
b) | einer zu diesem Zeitpunkt gebührenden Ausgleichszulage (§ 65), Verwaltungsdienstzulage, Dienstalterszulage, Allgemeinen Dienstzulage, Personalzulage und Zulage gemäß § 73 und | |||||||||
c) | dem Nebengebührenanteil, das ist der monatliche Durchschnitt der ruhegenußfähigen Nebengebühren (§ 69 Abs. 3), die dem Beamten für die letzten fünf Jahre vor dem Übertritt oder der Versetzung in den Ruhestand ausbezahlt worden sind; dieser Zeitraum verschiebt sich um die Anzahl jener vollen Kalendermonate nach vorne, während derer sich der Beamte im letzten Jahr vor dem Übertritt oder der Versetzung in den Ruhestand im Krankenstand befunden hat, wenn er innerhalb von sechs Monaten ab dem Anfall des Ruhegenusses darum ansucht. Soferne jedoch in diesem Zeitraum durch die Bestellung auf einen Leiterposten eine Personalzulage gemäß § 71 Abs. 11 zuerkannt oder ein bestimmter Dienstposten im Dienstpostenplan neu als Leiterposten bezeichnet wurde, ist ein zufolge qualitativer Mehrdienstleistungsentschädigungen festgestellter Nebengebührenanteil nur insoweit zu berücksichtigen, als er die Personalzulage übersteigt. Wenn der Nebengebührenanteil anläßlich des Übertrittes oder der Versetzung in den Ruhestand den Betrag von eins v.T. des ruhegenußfähigen Monatsbezuges gemäß lit.a und b nicht übersteigt, bleibt er für die Berechnung der Ruhegenußbemessungsgrundlage außer Betracht. |
(5) (entfällt durch LGBl. Nr. 52/2021)
(6) In dem Zeitpunkt, in dem sich der Gehalt der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2 ändert, ändert sich um den selben Hundertsatz die bis dahin für die Ermittlung des Nebengebührenanteiles bedeutsame Nebengebührensumme gemäß Abs. 4.
(7) Der Ruhegenuss beträgt für jedes ruhegenussfähige Dienstjahr 2,2222 % und für jeden restlichen ruhegenussfähigen Dienstmonat 0,1852 % der Ruhegenussbemessungsgrundlage (Steigerungsbetrag). Das sich daraus ergebende Prozentausmaß ist auf zwei Kommastellen zu runden.
(8) Für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Monates liegt, zu dem der Beamte frühestens gemäß § 21 Abs. 2 lit.d, allenfalls in Verbindung mit Art. XXIII Abs. 2 der Anlage B, in den Ruhestand versetzt hätte werden können, ist das Prozentausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage um 0,28 Prozentpunkte, höchstens jedoch um 18 Prozentpunkte zu kürzen. Im Falle einer Versetzung in den Ruhestand gemäß § 21 Abs. 2 lit.b ist das Prozentausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage, läge zum in Art. XXIX Abs. 1 der Anlage B angeführten Antrittsalter eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit (Art. XXIX Abs. 2 der Anlage B) von 40 Jahren vor, bis zu dem in Art. XXIX Abs. 1 der Anlage B angeführten Antrittsalter um 0,28 Prozentpunkte und darüber bis zum Ablauf des Monates, zu dem der Beamte frühestens gemäß § 21 Abs. 2 lit.d, allenfalls in Verbindung mit Art. XXIII Abs. 2 der Anlage B, in den Ruhestand versetzt hätte werden können, um 0,1667 Prozentpunkte, insgesamt höchstens jedoch um 18 Prozentpunkte zu kürzen. Bruchteile von Monaten gelten dabei als voller Monat. Das sich aus dieser Kürzung ergebende Prozentausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage ist auf zwei Kommastellen zu runden.
(8a) Bei einer Ruhestandsversetzung nach § 21 Abs. 2 lit. f beträgt das Ausmaß der Kürzung abweichend von Abs. 8 0,12 Prozentpunkte pro Monat. Bei einer Ruhestandsversetzung nach § 21 Abs. 2 lit.e ist der sich nach der Anwendung des Abs. 8 und der §§ 76c Abs. 1 und 76b Abs. 5 bis 9 ergebende Ruhegenuss zusätzlich um 0,175 % für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Monates liegt, zu dem der Beamte frühestens gemäß § 21 Abs. 2 lit.d, allenfalls in Verbindung mit Art. XXIII Abs. 2 der Anlage B, in den Ruhestand versetzt hätte werden können, zu verringern.
(9) Eine Kürzung nach Abs. 8 findet nicht statt
1. | im Fall des im Dienststand eingetretenen Todes des Beamten, | |||||||||
2. | wenn zum Zeitpunkt einer in einem Dienstunfall oder einer Berufskrankheit begründeten Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit aufgrund eines rechtskräftigen Bescheides aus einer gesetzlichen Unfallversicherung Anspruch auf eine Versehrtenrente oder auf eine Anhebung einer bereits zuerkannten Versehrtenrente aufgrund dieses Dienstunfalls oder dieser Berufskrankheit bestand oder | |||||||||
3. | wenn der Beamte zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Ruhestandsversetzung dauernd erwerbsunfähig ist. |
(10) Als dauernd erwerbsunfähig im Sinne des Abs. 9 Z 3 gilt ein Beamter nur dann, wenn er infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte dauernd außerstande ist, einem regelmäßigen Erwerb nachzugehen.
(11) Übt ein Beamter, dessen Ruhegenuß unter Anwendung des Abs. 9 Z 3 bemessen worden ist, wieder eine Erwerbstätigkeit aus, so ist der Ruhegenuß unter Anwendung der Abs. 7 und 8 neu zu bemessen. Der Beamte hat die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit unverzüglich zu melden.
(12) Der Ruhegenuß darf 40 % des ruhegenußfähigen Monatsbezuges nicht unterschreiten.
(13) Bleibt der Beamte nach Vollendung seines 65. Lebensjahres im Dienststand, so ist die Ruhegenussbemessungsgrundlage für jeden vollen Monat, der zwischen dem auf die Vollendung des 65. Lebensjahres folgenden Monatsersten und dem Monatsersten nach dem Übertritt oder der Versetzung in den Ruhestand liegt, um 0,28 Prozentpunkte zu erhöhen.
1984 | 1,485 |
1985 | 1,429 |
1986 | 1,400 |
1987 | 1,368 |
1988 | 1,343 |
1989 | 1,309 |
1990 | 1,256 |
1991 | 1,201 |
1992 | 1,153 |
1993 | 1,108 |
1994 | 1,082 |
1995 | 1,053 |
1996 | 1,028 |
1997 | 1,028 |
1998 | 1,015 |
(1) Dem Beamten des Ruhestandes gebührt ein monatlicher Ruhegenuß, wenn seine ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit mindestens 15 Jahre beträgt. Zeiten einer Teilbeschäftigung sind in dem sich aus Abs. 2 ergebenden Ausmaß zu berücksichtigen. Der Ruhegenuss wird nach den Grundsätzen des § 76a mit den in Abs. 3 bis Abs. 9 festgelegten Maßgaben ermittelt.
(2) Erreichen die im bestehenden Dienstverhältnis in Vollbeschäftigung zurückgelegten Dienstzeiten zusammen mit den angerechneten Zeiten (§ 16 Abs. 2) das für den vollen Ruhegenuß erforderliche Gesamtausmaß nicht, sind die in Teilbeschäftigung zurückgelegten Dienstzeiten und angerechneten Zeiten wie folgt hinzuzuzählen. Zunächst ist das Ausmaß solcher Zeiten in einer dem Verhältnis zur Vollbeschäftigung entsprechenden Zahl auszudrücken. Diese ist sodann anläßlich einer Versetzung in den Ruhestand, die nach dem 1. Jänner eines Jahres wirksam wird, mit einem Faktor aufzuwerten, der im Jahr 2005 1,0555 beträgt. Bei in den folgenden Jahren vorzunehmenden Aufwertungen erhöht sich der Aufwertungsfaktor jährlich um 0,0555. Eine Aufwertung ist letztmalig in dem Jahr vorzunehmen, in dem durch die Aufwertung das Ausmaß der Vollbeschäftigung erreicht oder überschritten oder das im ersten Satz genannte Gesamtausmaß erreicht wird.
(3) Gebührt ein Ruhegenuss oder ein Versorgungsgenuss nach einem im Dienststand verstorbenen Beamten erstmals in einem in der folgenden Tabelle angeführten Jahr, so sind die Zahlen “480” in § 76a Abs. 3 Z 3 jeweils durch folgende Zahlen zu ersetzen:
Jahr | Zahl |
2005 | 12 |
2006 | 24 |
2007 | 36 |
2008 | 48 |
2009 | 60 |
2010 | 72 |
2011 | 84 |
2012 | 96 |
2013 | 108 |
2014 | 120 |
2015 | 132 |
2016 | 144 |
2017 | 156 |
2018 | 168 |
2019 | 180 |
2020 | 192 |
2021 | 204 |
2022 | 216 |
2023 | 228 |
2024 | 240 |
2025 | 252 |
2026 | 264 |
2027 | 276 |
2028 | 300 |
2029 | 324 |
2030 | 348 |
2031 | 372 |
2032 | 408 |
2033 | 444 |
(4) Gebührt ein Ruhegenuß oder ein Versorgungsgenuß nach einem im Dienststand verstorbenen Beamten erstmals in einem in der folgenden Tabelle angeführten Jahr, so umfasst der Durchrechnungszeitraum abweichend von § 76a Abs. 4 folgende Anzahl von Monaten:
Jahr | Zahl |
2005 bis 2009 | 60 |
2010 | 72 |
2011 | 84 |
2012 | 96 |
2013 | 108 |
2014 | 120 |
2015 | 132 |
2016 | 144 |
2017 | 156 |
2018 | 168 |
2019 | 180 |
2020 | 192 |
2021 | 204 |
2022 | 216 |
2023 | 228 |
2024 | 240 |
2025 | 252 |
2026 | 264 |
2027 | 276 |
2028 | 300 |
2029 | 324 |
2030 | 348 |
2031 | 372 |
2032 | 408 |
2033 | 444 |
Wird die Versetzung in den Ruhestand bis zum 30. Juni 2025 wirksam, setzt sich der Durchrechnungszeitraum für die Ermittlung der Ruhegenussberechnungsgrundlage 2 abweichend von Abs. 4 Einleitungssatz aus den unmittelbar vor dem Ausscheiden aus dem Dienststand liegenden Monaten zusammen. Der Beamte kann einen davon abweichenden und von ihm zu bezeichnenden zusammenhängenden Zeitraum bis zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand bekannt geben, der dem jeweiligen Durchrechnungszeitraum entspricht und der Ermittlung der Ruhegenussberechnungsgrundlage 2 zugrunde zu legen ist. |
(5) Anläßlich der Bemessung des Ruhegenusses ist ein Vergleichsruhegenuß unter Anwendung des § 76 zu ermitteln und dem unter Anwendung des § 76a Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 2 bis Abs. 4 zu ermittelnden Ruhegenuß gegenüberzustellen.
(6) Ist der Vergleichsruhegenuß höher als der Ruhegenuß, ist die in den Abs. 7 oder 8 vorgesehene Vergleichsberechnung durchzuführen. Ergibt diese Vergleichsberechnung einen Erhöhungsbetrag, ist der Ruhegenuß um diesen Erhöhungsbetrag zu erhöhen. Dieser Erhöhungsbetrag ist bei der Anwendung der §§ 76a Abs. 2 letzter Satz, 77 Abs. 2 letzter Satz, 91a Abs. 5 letzter Satz, Art. XXII Abs. 1 Z 2 vorletzter Satz und Art. XXIII Abs. 1 vorletzter Satz der Anlage B beim Ruhegenuss nicht zu berücksichtigen.
(7) Übersteigt der Vergleichsruhegenuß den Betrag von € 2.034,8, so ist der Ruhegenuß wie folgt zu berechnen:
1. | Zunächst ist der Ruhegenuß vom Vergleichsruhegenuß abzuziehen. Der sich daraus ergebende Betrag ist in einem auf drei Kommastellen gerundeten Prozentsatz des Vergleichsruhegenusses auszudrücken. | |||||||||
2. | Derjenige Teil des Vergleichsruhegenusses, der über dem Betrag von € 2.034,8 liegt, ist mit dem sich aus Z 1 ergebenden Prozentsatz zu multiplizieren. | |||||||||
3. | Zu dem sich aus Z 2 ergebenden Betrag ist ein Betrag zu addieren, der 7 % von € 2.034,8 entspricht. | |||||||||
4. | Ist der sich aus Z 1 ergebende Betrag höher als der sich aus Z 3 ergebende Betrag, so entspricht der Erhöhungsbetrag der Differenz zwischen den sich aus Z 1 und aus Z 3 ergebenden Beträgen. Andernfalls gebührt kein Erhöhungsbetrag. |
(8) Übersteigt der Vergleichsruhegenuß den Betrag von € 2.034,8 nicht, so ist der Ruhegenuß wie folgt zu berechnen:
1. | Vom Vergleichsruhegenuß sind zunächst 25 % von € 2.034,8 abzuziehen und das Resultat durch die Zahl 21.801,9 zu dividieren. | |||||||||
2. | Das Ergebnis dieser Division ist auf drei Stellen zu runden und von der Zahl 1 abzuziehen. | |||||||||
3. | Ist der Ruhegenuß niedriger als das Produkt des Vergleichsruhegenusses mit der sich aus Z 2 ergebenden Zahl, so entspricht der Erhöhungsbetrag dieser Differenz. Andernfalls gebührt kein Erhöhungsbetrag. |
(9) Ist der Ruhegenuß höher als der Vergleichsruhegenuß, gebührt keine Erhöhung des Ruhegenusses nach den Abs. 7 oder 8.
(10) Die Landesregierung hat jedes Jahr für das folgende Kalenderjahr - erstmals für das Jahr 2004 - die Beträge für die Grenzen gemäß Abs. 7 und 8 sowie den Divisor gemäß Abs. 8 Z 1 mit dem Anpassungsfaktor gemäß § 58 zu erhöhen und die Erhöhung durch Verordnung festzustellen.
(1) Anlässlich der Bemessung des Ruhebezuges nach den §§ 76a und 76b ist ein weiterer Vergleichsruhebezug unter Anwendung aller am 30. Juni 2006 geltenden Bemessungsvorschriften zu berechnen. Falls erforderlich ist der Ruhebezug durch einen Erhöhungsbetrag soweit zu erhöhen, dass er 90 % dieses Vergleichsruhebezuges beträgt.
(2) An die Stelle des im Abs. 1 zweiter Satz genannten Prozentsatzes von 90 % treten für die erstmalige Bemessung des Ruhebezuges die in der folgenden Tabelle angeführten Prozentsätze, wobei jeweils der für denjenigen Zeitraum geltende Prozentsatz anzuwenden ist, in dem frühestens ein Anspruch auf Ruhebezug aufgrund einer Ruhestandsversetzung nach § 21 Abs. 2 lit.d (in Verbindung mit Art. XXIII Abs. 2 oder Art. XXIX Abs. 1 der Anlage B) oder § 21 Abs. 2 lit.e, lit.f oder lit.g bestanden hat:
Jahr | Prozentsatz |
1. Juli 2006 - 30. Juni 2007 | 95 % |
1. Juli 2007 - 30. Juni 2008 | 94,75 % |
1. Juli 2008 - 30. Juni 2009 | 94,5 % |
1. Juli 2009 - 30. Juni 2010 | 94,25 % |
1. Juli 2010 - 30. Juni 2011 | 94 % |
1. Juli 2011 - 30. Juni 2012 | 93,75 % |
1. Juli 2012 - 30. Juni 2013 | 93,5 % |
1. Juli 2013 - 30. Juni 2014 | 93,25 % |
1. Juli 2014 - 30. Juni 2015 | 93 % |
1. Juli 2015 - 30. Juni 2016 | 92,75 % |
1. Juli 2016 - 30. Juni 2017 | 92,5 % |
1. Juli 2017 - 30. Juni 2018 | 92,25 % |
1. Juli 2018 - 30. Juni 2019 | 92 % |
1. Juli 2019 - 30. Juni 2020 | 91,75 % |
1. Juli 2020 - 30. Juni 2021 | 91,5 % |
1. Juli 2021 - 30. Juni 2022 | 91,25 % |
1. Juli 2022 - 30. Juni 2023 | 91 % |
1. Juli 2023 - 30. Juni 2024 | 90,75 % |
1. Juli 2024 - 30. Juni 2025 | 90,5 % |
1. Juli 2025 - 30. Juni 2026 | 90,25 % |
(3) Eine allfällige Kürzung nach § 76 Abs. 8 sowie eine allfällige Zurechnung nach § 77 Abs. 2 sind im Rahmen der Bemessung dieses Vergleichsruhebezuges bis zum Ablauf jenes Monates zu berechnen, zu dem der Beamte nach der am 30. Juni 2006 geltenden Rechtslage frühestens seine Ruhestandsversetzung auf Antrag (§ 21 Abs. 2 lit.d, allenfalls in Verbindung mit Art. XXIII Abs. 2 oder Art. XXIX der Anlage B, jeweils in der bis zum 30. Juni 2006 geltenden Fassung) bewirken hätte können.
(1) Ist der Beamte infolge einer von ihm nicht vorsätzlich herbeigeführten Krankheit oder körperlichen Beschädigung dienstunfähig geworden und beträgt seine ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit noch nicht 15, jedoch mindestens fünf Jahre, dann ist er so zu behandeln, als ob er eine ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit von 15 Jahren aufzuweisen hätte. Ist die Dienstunfähigkeit auf einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit zurückzuführen und gebührt dem Beamten aus diesem Grund eine Versehrtenrente aus der Unfallversicherung der öffentlich Bediensteten, so besteht dieser Anspruch ohne Rücksicht auf die Dauer der ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit.
(2) Dem wegen dauernder Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzten Beamten, der die für den Anspruch auf Ruhegenuß im Ausmaß der Ruhegenußbemessungsgrundlage erforderliche ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit nicht erreicht hat, ist bei der Bemessung des Ruhegenusses der Zeitraum zwischen der Ruhestandsversetzung und dem Tag, zu dem der Beamte frühestens gemäß § 21 Abs. 2 lit.d oder Art. XXIII Abs. 2 der Anlage B in den Ruhestand versetzt hätte werden können, höchstens jedoch zehn Jahre, zu seiner ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit zuzurechnen. Der Ruhegenuss darf durch die Zurechnung die Ruhegenussbemessungsgrundlage nicht überschreiten.
(1) Dem Beamten, der sich im dauernden Ruhestand befindet, kann auf Antrag die Ablösung des Ruhebezuges bewilligt werden, wenn
a) | berücksichtigungswürdige Gründe vorhanden sind und | |||||||||
b) | die Personen, für die der Beamte Anwartschaft auf Pensionsversorgung erworben hat, über die Rechtsfolgen der Ablösung schriftlich belehrt worden sind und nach der Belehrung schriftlich erklärt haben, daß sie mit der Ablösung einverstanden sind. Die Echtheit der Unterschrift auf der Erklärung muß gerichtlich oder notariell beglaubigt sein. |
(2) Die Bemessungsgrundlage der Ablöse bildet der Ruhebezug, der dem Beamten für den Monat gebührt hat, in dem die Bewilligung der Ablösung rechtskräftig geworden ist. Die Ergänzungszulage ist in die Bemessungsgrundlage nicht einzubeziehen.
(3) Die Ablöse ist nach der Lebenserwartung des Beamten zu bemessen. Sie darf jedoch das Siebzigfache der Bemessungsgrundlage nicht übersteigen.
(4) Bevor die Ablösung bewilligt wird, ist dem Beamten die Höhe der beabsichtigten Ablöse mitzuteilen und ihm Gelegenheit zu geben, dazu binnen angemessener Frist Stellung zu nehmen.
(5) Die Ablöse ist binnen zwei Monaten nach dem Eintritt der Rechtskraft des Bescheides auszuzahlen, mit dem die Ablösung bewilligt worden ist.
(1) Der Beamte, der nach mindestens dreijähriger ununterbrochener Dauer seines Dienstverhältnisses wegen Eintrittes der im § 20 Abs. 1 und § 21 Abs. 2 lit.b bezeichneten Voraussetzungen gemäß § 24 Abs. 1 ausgeschieden wird, hat Anspruch auf Abfertigung. Die Abfertigung beträgt das Neunfache der Dienstbezüge zuzüglich allfälliger Kinderzuschüsse, wenn das Dienstverhältnis aber ununterbrochen schon fünf Jahre gedauert hat, beträgt die Abfertigung das Achtzehnfache der Dienstbezüge zuzüglich allfälliger Kinderzuschüsse, die dem Beamten - unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 2 - für den letzten Monat seines Dienstverhältnisses gebührt haben.
(2) Eine Abfertigung gebührt außerdem einem Beamten, wenn er innerhalb von sechs Jahren nach der Geburt
a) | eines eigenen Kindes, | |||||||||
b) | eines von ihm allein oder gemeinsam mit seinem Ehegatten an Kindes Statt angenommenen Kindes oder | |||||||||
c) | eines von ihm in unentgeltliche Pflege übernommenen Kindes (§ 15c Abs. 1 Z 2 des NÖ Mutterschutz-Landesgesetzes oder § 8 Abs. 1 Z 2 des NÖ VKUG 2000), | |||||||||
das im Zeitpunkt des Ausscheidens noch lebt, | ||||||||||
freiwillig aus dem Dienstverhältnis austritt. | ||||||||||
Die Abfertigung kann für ein und dasselbe Kind nur einmal in Anspruch genommen werden. Stehen beide Ehepartner bzw. beide Elternteile (Adoptivelternteile, Pflegeelternteile) in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft und hätten beide Anspruch auf Abfertigung wegen desselben Kindes, so geht der früher entstandene Anspruch dem später entstandenen vor. Bei gleichzeitigem Entstehen der Ansprüche geht der Anspruch der Mutter (Adoptivmutter, Pflegemutter) vor. | ||||||||||
Eine Abfertigung gebührt nicht, wenn im Zeitpunkt des Austrittes ein weiteres Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft besteht. |
(3) Die Abfertigung beträgt in den Fällen des Abs. 2 nach einer Dauer der ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit von
3 Jahren das Zweifache, | ||||||||||
5 Jahren das Dreifache, | ||||||||||
10 Jahren das Vierfache, | ||||||||||
15 Jahren das Sechsfache, | ||||||||||
20 Jahren das Neunfache, | ||||||||||
25 Jahren das Zwölffache | ||||||||||
des Dienstbezuges zuzüglich eines allfälligen Kinderzuschusses . |
(4) Tritt ein Beamter, der sich im Ruhestand befunden hat, nach Wiederantritt des Dienstes gemäß Abs. 2 aus, so ist die Summe der während der Dauer des Ruhestandes empfangenen Ruhegenüsse und der auf die Zeit des Ruhestandes entfallenden Sonderzahlungen in die Abfertigung gemäß Abs. 3 einzurechnen.
(5) Wird ein Beamter, der gemäß Abs. 2 aus dem Dienstverhältnis ausgetreten ist, innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung dieses Dienstverhältnisses in ein Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft aufgenommen, so hat er dem Land die anläßlich der Beendigung des bisherigen Dienstverhältnisses gemäß Abs. 2 erhaltene Abfertigung zurückzuerstatten.
(6) Der Anspruch auf Rückerstattung der Abfertigung verjährt nach drei Jahren ab der Aufnahme in ein Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft. Die Bestimmungen des § 52 Abs. 4 zweiter Satz und Abs. 9 letzter Satz sind sinngemäß anzuwenden.
(7) Im Falle einer Teilbeschäftigung nach § 19 ist der Bemessung der Abfertigung der volle Monatsbezug zugrunde zu legen.
(8) Die Landesregierung kann außerdem bei einem Austritt des Beamten gemäß § 23 aus familiären Gründen, zur Schaffung einer privaten Existenz und in sonstigen berücksichtigungswürdigen Fällen eine Abfertigung im Höchstausmaß der nach Abs. 3 zustehenden gewähren.
(9) Die Abfertigung stellt eine Form des Ruhegenusses dar. Über den Anspruch auf Abfertigung ist auf Antrag mit Bescheid zu entscheiden.
(1) Die §§ 80a bis 80f gelten für Beamte, die nach dem 31. Dezember 1956 geboren sind sowie
a) | vor dem 1. Juli 2006 in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis zum Land aufgenommen worden sind und sich am 30. Juni 2006 nicht im dauernden Ruhestand befinden oder | |||||||||
b) | nach dem 30. Juni 2006 in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis zum Land aufgenommen werden und unmittelbar vor diesem Dienstverhältnis in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zu einer anderen österreichischen Gebietskörperschaft gestanden sind. |
(2) Dem Beamten gebührt der nach den Bestimmungen dieses Gesetzes bemessene Ruhebezug nur in dem Ausmaß, das dem Prozentausmaß nach § 76 Abs. 7, Art. XXII Abs. 1 Z 2 oder Art. XXIII Abs. 1 der Anlage B entspricht und das sich aus der vom Beamten bis zum 31. Dezember 2006 erworbenen ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit ergibt.
(3) Neben dem Ruhebezug ist für den Beamten eine Pension unter Anwendung des NÖ Landes-Bedienstetengesetzes (NÖ LBG) zu bemessen. Die Pension nach dem NÖ LBG gebührt in dem Ausmaß, das der Differenz des Prozentsatzes nach Abs. 2 auf 100 % entspricht.
(4) Nach § 77 Abs. 2 zugerechnete Zeiten sind bei der Anwendung der Abs. 2 und 3 nicht zu berücksichtigen. Bei angerechneten Zeiträumen ist jeweils die tatsächliche zeitliche Lagerung des angerechneten Zeitraumes maßgebend.
(5) Die Gesamtpension des Beamten setzt sich aus dem anteiligen Ruhebezug nach Abs. 2 und aus der anteiligen Pension nach Abs. 3 zusammen.
(6) (entfällt)
(1) Zum Zweck der Bemessung der Pension führt das Land oder ein von ihm beauftragter Dritter für den Beamten ein Pensionskonto unter Anwendung des NÖ LBG.
(2) Die Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag (§ 54 Abs. 3) beträgt höchstens die in § 45 ASVG festgelegte Höhe. Die Zuordnung einer Bemessungsgrundlage zu einem Kalendermonat richtet sich danach, für welchen Zeitraum die ihr zugrunde liegende Geldleistung gebührt.
(1) Die für die Zeit bis zum 31. Dezember 2006 für die Führung des Pensionskontos maßgebenden personenbezogenen Daten sind zu erheben. Für jeden vor dem 1. Jänner 1984 liegenden Monat im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land, für den ein Pensionsbeitrag geleistet wurde (Beitragsmonat), gilt als Beitragsgrundlage unter Berücksichtigung des jeweiligen Beschäftigungsausmaßes die Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag des Monates Jänner 1984 (Dienstbezug), allenfalls erhöht um den monatlichen Durchschnitt der ruhegenussfähigen Nebengebühren (§ 69 Abs. 3) des Jahres 1984. Die Bemessungsgrundlagensumme aus der Zeit vor dem 1. Jänner 1984 ist der Bemessungsgrundlagensumme des Jahres 1984 zuzurechnen.
(2) Der vor der Aufnahme in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis jeweils zuletzt zuständige Versicherungsträger stellt dem Land auf Anfrage die für die Führung des Pensionskontos maßgebenden personenbezogenen Daten für die Zeit vor der Aufnahme in das öffentlich- rechtliche Dienstverhältnis zur Verfügung.
(3) Die Erhebung nach Abs. 1 hat so zeitgerecht zu erfolgen, dass die Richtigkeit und Vollständigkeit der Kontomitteilung nach § 80d gewährleistet ist.
(1) Der Beamte ist ab dem Jahr 2010 auf sein Verlangen einmal jährlich über sein Pensionskonto zu informieren (Kontomitteilung). Die Kontomitteilung enthält die bis zum 31. Dezember des jeweiligen Vorjahres relevanten und dem Land verfügbaren personenbezogenen Daten.
(2) Ergibt sich nachträglich, dass die in der Kontomitteilung enthaltenen personenbezogenen Daten unrichtig sind, so sind diese unverzüglich richtig zu stellen. Der Beamte ist darüber zu informieren.
(1) Der Beitrag nach § 94 Abs. 2, allenfalls in Verbindung mit Abs. 6, sowie nach Abs. 8 ist nur vom anteiligen Ruhebezug nach § 80a Abs. 2 oder vom entsprechenden Teil des Versorgungsbezuges zu entrichten.
(2) Der Witwen- und Witwerversorgungsgenuss ergibt sich aus der Anwendung des nach § 82b Abs. 2 maßgebenden Prozent-satzes auf die Gesamtpension nach § 80a Abs. 5, die dem Beamten
1. | gebührte oder | |||||||||
2. | im Falle des Todes im Dienststand gebührt hätte, wenn er an seinem Todestag in den Ruhestand versetzt worden wäre. |
(3) Der Waisenversorgungsgenuss beträgt für die Halbwaise 24 % und für die Vollwaise 36 % der Gesamtpension nach § 80a Abs. 5, die dem Beamten
1. | gebührte oder | |||||||||
2. | im Falle des Todes im Dienststand gebührt hätte, wenn er an seinem Todestag in den Ruhestand versetzt worden wäre. |
(4) Im Anwendungsbereich dieses Gesetzes tritt die Gesamtpension nach § 80a Abs. 5 an die Stelle des Ruhebezuges. Das gilt nicht für Bestimmungen, die für die Bemessung des Ruhebezuges nach § 80a Abs. 2 maßgebend sind.
(1) Wurden Versicherungszeiten durch die Leistung eines Erstattungsbetrages nach den jeweils anzuwendenden sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen entfertigt, so kann der Beamte des Aktivstandes für die Berücksichtigung dieser entfertigten Monate als Versicherungszeit im Sinne des NÖ LBG den seinerzeit empfangenen Erstattungsbetrag als besonderen Pensionsbeitrag an das Land leisten. Der Erstattungsbetrag ist mit jenem auf drei Kommastellen gerundeten Faktor zu vervielfachen, um den sich der Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V seit dem Monat der Auszahlung des Erstattungsbetrages an den Beamten bis zum Datum des Antrages auf nachträgliche Entrichtung eines besonderen Pensionsbeitrages oder Erstattungsbetrages erhöht hat. Der Nachweis über die Anzahl der entfertigten Monate ist vom Beamten zu erbringen und der Monat der Auszahlung des Erstattungsbetrages von ihm glaubhaft zu machen.
(2) Die §§ 16 Abs. 2 und 76b Abs. 2 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich das Ausmaß der Anrechnung bei teilweiser Beschäftigung nach den für die Vollbeschäftigung geltenden Bestimmungen über die Anrechnung von Zeiträumen für den Ruhe-(Versorgungs-)genuss richtet.
(1) Abweichend von § 80a ist für Beamte, die nach dem 31. Dezember 1977 geboren sind, die Pension nach den Vorschriften des NÖ LBG zu bemessen. Für diese Beamten wird durch Berechnung eines Ausgangsbetrages und eines Vergleichsbetrages eine Kontoerstgutschrift zum 1. Jänner 2014 ermittelt.
(2) Zur Ermittlung der Kontoerstgutschrift ist der Ruhebezug nach diesem Gesetz, der dem Beamten im Fall der Versetzung in den Ruhestand mit Ablauf des 31. Dezember 2013 gebührt hätte, zu berechnen. Die gemäß § 76a Abs. 3 Z 1 und Abs. 4 ermittelten Berechnungsgrundlagen sind dabei mit den ihrer zeitlichen Lagerung entsprechenden Aufwertungsfaktoren gemäß Anlage 7 zum APG - erhöht um den um 30 % erhöhten Prozentsatz, der dem Anpassungsfaktor gemäß § 108 Abs. 5 und § 108f ASVG für das Jahr 2013 entspricht - aufzuwerten. Die Ruhegenussbemessungsgrundlage beträgt 80 % der Ruhegenussberechnungsgrundlagen. Dazu ist ein Kinderzurechnungsbetrag zu ermitteln, der pro Monat einer Kindererziehung gemäß § 91a Abs. 3 ein Zwölftel von 1,78 % der Ruhegenussbemessungsgrundlage beträgt.
(3) Die nach Abs. 2 ermittelte Höhe des Ruhebezuges bildet den Ausgangsbetrag für die Berechnung der Kontoerstgutschrift.
(4) Zur Ermittlung der Kontoerstgutschrift ist weiters eine Gesamtpension nach diesem Gesetz und dem NÖ LBG unter Anwendung der Vorschriften der Parallelrechnung nach der am 31. Dezember 2013 geltenden Rechtslage zu berechnen, die dem Beamten gebührt hätte, wäre er mit Ablauf des 31. Dezember 2013 in den Ruhestand versetzt worden. Die Ruhegenussbemessungsgrundlage beträgt 80 % der Ruhegenussberechnungsgrundlagen.
(5) Die nach Abs. 4 ermittelte Höhe der Gesamtpension nach den Vorschriften der Parallelrechnung bildet den Vergleichsbetrag für die Berechnung der Kontoerstgutschrift.
(6) Das 14-fache des Ausgangsbetrages bildet die Kontoerstgutschrift. Ist jedoch der Ausgangsbetrag mehr als 3,5 % niedriger oder höher als der Vergleichsbetrag, bildet das 14-fache des um 3,5 % verminderten oder erhöhten Vergleichsbetrages die Kontoerstgutschrift.
(7) Die Kontoerstgutschrift ist als Gesamtgutschrift für das Jahr 2013 bis zum 31. Dezember 2014 in das Pensionskonto aufzunehmen. Frühere Teil- und Gesamtgutschriften verlieren damit ihre Gültigkeit und werden durch die Gesamtgutschrift 2013 ersetzt.
(8) Die Kontoerstgutschrift bzw. die Gesamtgutschrift für das Jahr 2013 ist bei nachträglichen Änderungen der für die Bemessung maßgebenden Werte neu zu berechnen.
(1) Hinterbliebene sind der überlebende Ehegatte, die Kinder und der frühere Ehegatte des verstorbenen Beamten; Angehörige sind die Personen, die im Fall des Todes des Beamten Hinterbliebene wären.
(2) Überlebender Ehegatte (Witwe, Witwer) ist, wer im Zeitpunkt des Todes des Beamten mit diesem verheiratet gewesen ist.
(3) Kinder sind
- | die eigenen Kinder, | |||||||||
- | die Wahlkinder und |
- die Stiefkinder.
(4) Früherer Ehegatte (frühere Ehefrau, früherer Ehemann) ist, wessen Ehe mit dem Beamten für nichtig erklärt, aufgehoben oder geschieden worden ist.
(5) Für die Hinterbliebenen (Angehörigen) gelten die Bestimmungen der §§ 36 und 37 Abs. 2 sinngemäß. Leistet der gemäß § 36 zu untersuchende Hinterbliebene (Angehörige) ohne triftigen Grund der Aufforderung zum Erscheinen zu einer ärztlichen Untersuchung keine Folge oder lehnt er es ab, die zur Durchführung des Verfahrens unerläßlichen Angaben zu machen, so sind die vom Ergebnis der Untersuchung abhängigen Begünstigungen so lange zu verweigern, bis er der Aufforderung nachkommt. Eine Nachzahlung für die Zeit der Verweigerung unterbleibt, sofern der zu Untersuchende auf die Folgen seines Verhaltens nachweislich aufmerksam gemacht worden ist. Wer einer Vorladung zur ärztlichen Untersuchung oder zur Auskunfterteilung Folge leistet, hat Anspruch auf Ersatz des notwendigen Mehraufwandes.
(1) Dem überlebenden Ehegatten eines Beamten gebührt ein monatlicher Versorgungsgenuß, wenn der Beamte am Sterbetag Anspruch auf Ruhegenuß gehabt hat oder im Falle der mit Ablauf dieses Tages erfolgten Versetzung in den Ruhestand gehabt hätte.
(2) Der überlebende Ehegatte hat keinen Anspruch auf Versorgungsgenuß, wenn er am Sterbetag des Beamten das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Dies gilt nicht, wenn
1. | der Beamte an den Folgen eines Dienstunfalles oder einer Berufskrankheit gestorben ist, | |||||||||
2. | die Ehe mindestens zehn Jahre gedauert hat, | |||||||||
3. | aus der Ehe ein Kind hervorgegangen ist oder hervorgeht, | |||||||||
4. | durch die Eheschließung ein Kind legitimiert worden ist oder | |||||||||
5. | am Sterbetag des Beamten dem Haushalt des überlebenden Ehegatten ein anderes als in der Z 3 oder 4 genanntes Kind des verstorbenen Beamten angehört, das Anspruch auf Waisenversorgungsgenuß hat. |
(3) Der überlebende Ehegatte hat ferner keinen Anspruch auf Versorgungsgenuß, wenn die Ehe erst während des Ruhestandes des Beamten geschlossen worden ist. Dies gilt nicht, wenn
1. | die Ehe mindestens drei Jahre gedauert und der Altersunterschied der Ehegatten nicht mehr als 20 Jahre betragen hat oder die Ehe mindestens fünf Jahre gedauert und der Altersunterschied der Ehegatten nicht mehr als 25 Jahre betragen hat oder die Ehe mindestens zehn Jahre gedauert und der Altersunterschied der Ehegatten mehr als 25 Jahre betragen hat, | |||||||||
2. | der Beamte nach der Eheschließung reaktiviert worden ist, | |||||||||
3. | aus der Ehe ein Kind hervorgegangen ist oder hervorgeht, | |||||||||
4. | durch die Eheschließung ein Kind legitimiert worden ist oder | |||||||||
5. | am Sterbetag des Beamten dem Haushalt des überlebenden Ehegatten ein anderes als in der Z 3 oder 4 genanntes Kind des verstorbenen Beamten angehört, das Anspruch auf Waisenversorgungsgenuß hat. |
(4) Hat sich der Beamte mit seinem früheren Ehegatten wieder verehelicht, so sind bei der Berechnung der Ehedauer die einzelnen Ehezeiten zusammenzuzählen.
(5) Dem überlebenden Ehegatten, dessen Haushalt ein Kind des Beamten angehört, das nach den für die Beamten des Dienststandes geltenden Vorschriften bei der Bemessung des Kinderzuschusses zu berücksichtigen wäre, gebührt zum Witwen- oder Witwerversorgungsgenuß der Kinderzuschuß, der dem Beamten gebühren würde, wenn er nicht gestorben wäre. Der Kinderzuschuß gebührt nicht, wenn das Kind Anspruch auf Waisenversorgung hat. Der Kinderzuschuß gebührt nicht, wenn der überlebende Ehegatte einen gleichartigen Zuschuß von einer anderen Stelle erhält.
(1) Das Ausmaß des Witwen- und Witwerversorgungsgenusses ergibt sich aus einem Prozentsatz des Ruhegenusses, auf den der Beamte am Sterbetag Anspruch gehabt hat oder im Fall der mit Ablauf dieses Tages erfolgten Versetzung in den Ruhestand gehabt hätte. Ein gänzliches oder teilweises Ruhen des Ruhegenusses ist dabei unbeachtlich.
(2) Zur Ermittlung des Prozentsatzes wird vorerst der Anteil der Berechnungsgrundlage des überlebenden Ehegatten in Prozent an der Berechnungsgrundlage des verstorbenen Beamten errechnet. Bei einem Anteil von 100 % beträgt der Prozentsatz 40. Er erhöht oder vermindert sich für jeden vollen Prozentpunkt des Anteils, der 100 unterschreitet oder übersteigt, um 0,3. Er ist jedoch nach oben hin mit 60 und nach unten hin mit Null begrenzt.
(3) Berechnungsgrundlage des überlebenden oder verstorbenen Ehegatten ist jeweils das Einkommen nach Abs. 4 in den letzten zwei Kalenderjahren vor dem Todestag des Beamten, geteilt durch 24. Abweichend davon ist die Berechnungsgrundlage das Einkommen nach Abs. 4 der letzten vier Kalenderjahre vor dem Zeitpunkt des Todes, geteilt durch 48, wenn die Verminderung des Einkommens in den letzten beiden Kalenderjahren vor dem Tod des Versicherten auf Krankheit oder Arbeitslosigkeit zurückzuführen ist oder in dieser Zeit die selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit wegen Krankheit oder Behinderung eingeschränkt wurde und dies für den überlebenden Ehegatten günstiger ist.
(4) Als Einkommen nach Abs. 3 gelten:
1. | Erwerbseinkommen nach § 91 Abs. 1 und 1a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, | |||||||||
2. | wiederkehrende Geldleistungen | |||||||||
a) | aus der gesetzlichen Sozialversicherung (mit Ausnahme eines Kinderzuschusses und eines besonderen Steigerungsbetrages zur Höherversicherung) und aus der Arbeitslosenversicherung sowie nach den Bestimmungen über die Arbeitsmarktförderung und die Sonderunterstützung, | |||||||||
b) | aufgrund gleichwertiger bundes- oder landesgesetzlicher Regelungen der Unfallfürsorge, | |||||||||
3. | wiederkehrende Geldleistungen aufgrund | |||||||||
a) | dieses Gesetzes (mit Ausnahme des Kinderzuschusses), | |||||||||
b) | von bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften, die dem Pensionsrecht der Landesbeamten vergleichbar sind, | |||||||||
c) | des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, | |||||||||
d) | des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, | |||||||||
e) | des NÖ Bezügegesetzes, LGBl. 0030, des NÖ Landes- und Gemeindebezügegesetzes 1997, LGBl. 0032, des NÖ Gemeinde-Bezügegesetzes, LGBl. 1005, und vergleichbarer bundes- und landesgesetzlicher Vorschriften, | |||||||||
f) | des Verfassungsgerichtshofgesetzes, | |||||||||
g) | des Bundestheaterpensionsgesetzes, | |||||||||
h) | des Bundesbahn-Pensionsgesetzes, | |||||||||
i) | von Dienst(Pensions)ordnungen für Dienstnehmer und ehemalige Dienstnehmer von | |||||||||
aa) | öffentlich-rechtlichen Körperschaften und | |||||||||
bb) | Fonds, Stiftungen, Anstalten und Betrieben, die von einer Gebietskörperschaft oder von Personen verwaltet werden, die hiezu von Organen einer Gebietskörperschaft bestellt sind, | |||||||||
j) | sonstiger gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 ASVG pensionsversicherungsfreier Dienstverhältnisse und | |||||||||
k) | vertraglicher Pensionszusagen einer Gebietskörperschaft, | |||||||||
4. | außerordentliche Versorgungsbezüge, Administrativpensionen und laufende Überbrückungszahlungen aufgrund von Sozialplänen, die einer Administrativpension entsprechen, und | |||||||||
5. | Pensionen und gleichartige Leistungen aufgrund ausländischer Versicherungs- und Versorgungssysteme (mit Ausnahme eines Kinderzuschusses oder einer vergleichbaren Leistung), soweit es sich nicht um Hinterbliebenenleistungen nach dem verstorbenen Beamten handelt. |
(5)Solange das Einkommen eines Kalenderjahres nicht feststeht, ist vorläufig das letzte feststehende Einkommen heranzuziehen.
(1) Erreicht die Summe aus dem Witwen- oder Witwerversorgungsgenuss und dem sonstigen Einkommen (§ 82b Abs. 4) des überlebenden Ehegatten in einem Kalendermonat nicht den Betrag von € 1.696,27, so ist, solange diese Voraussetzung zutrifft, der Witwen- oder Witwerversorgungsgenuss so weit zu erhöhen, dass die Summe den genannten Betrag erreicht. Der Prozentsatz des so ermittelten Versorgungsgenusses darf jedoch 60 nicht überschreiten. An die Stelle des Betrages von € 1.696,27 tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2011, der mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor (§ 58 Abs. 3) vervielfachte Betrag.
(2) Die Erhöhung des Witwen- und Witwerversorgungsgenusses gemäß Abs. 1 ist erstmalig im Zuge der Bemessung des Witwen- und Witwerversorgungsgenusses vorzunehmen. Sie gebührt ab dem Beginn des Monats, in dem die Voraussetzungen für die Erhöhung erfüllt sind.
(3) Werden die Voraussetzungen für eine weitere Erhöhung zu einem späteren Zeitpunkt erfüllt, gebührt diese auf besonderen Antrag. Wird dieser Antrag innerhalb eines Jahres ab Erfüllung der Voraussetzungen gestellt, gebührt die Erhöhung ab dem Beginn des Monats, in dem die Voraussetzungen erfüllt sind, andernfalls ab dem Beginn des Monats, in dem der Antrag gestellt wurde.
(1) Überschreitet in einem Kalendermonat die Summe aus dem Witwen- oder Witwerversorgungsgenuss und dem sonstigen Einkommen (§ 82b Abs. 4) des überlebenden Ehegatten das Zweifache der für das Jahr 2012 geltenden monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG, so ist, solange diese Voraussetzung zutrifft, der Witwen- oder Witwerversorgungsgenuss so weit zu vermindern, dass dieser Betrag nicht überschritten wird. Der Prozentsatz des so ermittelten Versorgungsgenusses ist nach unten hin mit Null begrenzt.
(2) Die Verminderung nach Abs. 1 erfolgt ab dem Beginn des Monats, in dem die Voraussetzungen für die Verminderung vorliegen. Ändert sich die Höhe des Einkommens nach § 82b Abs. 4, so ist diese Änderung bereits in dem Monat, in dem die Änderung eingetreten ist, zu berücksichtigen.
(1) Jeder Bezieher eines gemäß § 82c erhöhten oder nach § 82d verminderten Witwen- und Witwerversorgungsgenusses ist jährlich einmal aufzufordern, sein Einkommen zu melden.
(2) Kommt der Anspruchsberechtigte dieser Aufforderung innerhalb von zwei Monaten nicht nach, so ist der den Prozentsatz gemäß § 82b Abs. 2 überschreitende Teil des Witwen- und Witwerversorgungsgenusses ab dem dem Ablauf von weiteren zwei Monaten folgenden Monatsersten zurückzubehalten.
(3) Dieser Teil des Witwen- und Witwerversorgungsgenusses ist unter Bedachtnahme auf § 52 Abs. 9 nachzuzahlen, wenn der Anspruchsberechtigte seine Meldepflicht erfüllt hat oder das Einkommen auf andere Weise ermittelt wurde.
(1) Auf Antrag des überlebenden Ehegatten können vor Abschluss des Ermittlungsverfahrens Vorschüsse auf den Versorgungsbezug und die Sonderzahlung gezahlt werden, wenn der Anspruch dem Grunde nach feststeht und der überlebende Ehegatte glaubhaft macht, dass sich voraussichtlich nach § 82b ein zahlbarer Versorgungsgenuß ergeben und eine Verminderung des Prozentsatzes des Versorgungsgenusses auf Null nach § 82d nicht eintreten wird. Die Vorschüsse dürfen einen mit dem Prozentsatz 40 bemessenen Versorgungsbezug und die dazu gebührende Sonderzahlung nicht überschreiten.
(2) Die gemäß Abs. 1 gewährten Vorschüsse sind auf den gebührenden Witwen- und Witwerversorgungsgenuß anzurechnen.
(1) Dem Kind eines verstorbenen Beamten, das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, gebührt ein monatlicher Waisenversorgungsgenuß, wenn der Beamte am Sterbetag Anspruch auf Ruhegenuß gehabt hat oder im Falle der mit Ablauf dieses Tages erfolgten Versetzung in den Ruhestand gehabt hätte. Ein Stiefkind hat nur dann Anspruch auf Waisenversorgungsgenuß, wenn es am Sterbetag des Beamten bei der Bemessung des Kinderzuschusses zu berücksichtigen gewesen ist.
(2) Dem älteren Kind eines verstorbenen Beamten, das das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, gebührt auf Antrag ein monatlicher Waisenversorgungsgenuß, solange es sich in einer Schul- oder Berufsausbildung befindet, die seine Arbeitskraft überwiegend beansprucht. Zur Schul- oder Berufsausbildung zählt auch ein angemessener Zeitraum für die Vorbereitung auf die Ablegung der entsprechenden Abschlußprüfungen und auf die Erwerbung eines akademischen Grades. Ist die Schul- oder Berufsausbildung durch Erfüllung der Wehrpflicht, durch Krankheit oder ein anderes unüberwindbares Hindernis verzögert worden, so gebührt der Waisenversorgungsgenuß über das 27. Lebensjahr hinaus für einen der Dauer der Behinderung angemessenen Zeitraum.
(3) Die Voraussetzungen des Abs. 2, erster Satz, gelten als erfüllt, solange das Kind selbst oder eine andere Person für dieses Kind Anspruch auf Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 hat. Abs. 1 letzter Satz wird dadurch nicht berührt.
(4) Dem Kind eines verstorbenen Beamten, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, gebührt auf Antrag ein monatlicher Waisenversorgungsgenuß, wenn es seit der Vollendung des 18. Lebensjahres oder seit dem Ablauf des im Abs. 2 genannten Zeitraumes infolge Krankheit oder Behinderung erwerbsunfähig ist.
(5) Der Waisenversorgungsgenuß nach den Abs. 2 bis 4 ruht, wenn das Kind
a) | Einkünfte bezieht, die zur Bestreitung seines angemessenen Lebensunterhaltes ausreichen, | |||||||||
b) | einem Stift oder Kloster angehört und das Stift oder Kloster für den Lebensunterhalt des Kindes aufkommt, | |||||||||
c) | verheiratet ist oder in einer eingetragenen Partnerschaft lebt und die Einkünfte der Ehegatten oder eingetragenen Partner zur Bestreitung des angemessenen Lebensunterhaltes ausreichen. |
(6) Einkünfte im Sinne dieser Bestimmungen sind die im § 2 des Einkommensteuergesetzes 1988, angeführten Einkünfte, soweit sie nicht steuerfrei sind. Als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gelten auch
1. | wiederkehrende Unterhaltsleistungen, | |||||||||
2. | wiederkehrende Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfall- und Krankenversicherung, nach dem Opferfürsorgegesetz, dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, dem Heeresversorgungsgesetz, dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, dem Kinderbetreuungsgeldgesetz sowie nach dem Bundesgesetz über die Gewährung von Überbrückungshilfen an ehemalige Bundesbedienstete und nach gleichartigen landesgesetzlichen Vorschriften, jedoch mit Ausnahme des Pflegegeldes, der Pflegezulage und der Blindenzulage, | |||||||||
3. | die Barbezüge (abzüglich der Fahrtkostenvergütung), die Verpflegung, die Abfindung für die Verpflegung, der Familienunterhalt, die Wohnkostenbeihilfe und die Entschädigung bei Übungen nach den heeresgebührenrechtlichen Bestimmungen, | |||||||||
4. | die Geldleistungen nach § 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Entsendung von Angehörigen des Bundesheeres zur Hilfeleistung in das Ausland, BGBl.Nr. 233/1965 in der Fassung BGBl.Nr. 73/1986, | |||||||||
5. | die Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz, BGBl.Nr. 31/1969 in der Fassung BGBl.Nr. 196/1988, und | |||||||||
6. | die Barbezüge (abzüglich des Quartiergeldes, des Kleidergeldes, des Ersatzes der Kosten für Wasch- und Putzzeug sowie der Reisekostenvergütung), die Verpflegung, der Familienunterhalt und die Wohnkostenbeihilfe nach dem Zivildienstgesetz 1986, BGBl.Nr. 679 in der Fassung BGBl.Nr. 627/1988. | |||||||||
Bei der Ermittlung der Einkünfte bleiben Bezüge außer Betracht, die ein Kind, welches sich in Schulausbildung befindet, auf Grund einer ausschließlich während der Schul-(Hochschul-)ferien ausgeübten Beschäftigung bezieht. Als Beschäftigung während der Ferien gilt auch eine Beschäftigung im Zeitraum von jeweils 7 Tagen vor oder nach den Ferien, wenn über diesen Zeitraum hinaus keine weitere Beschäftigung ausgeübt wird. |
(7) 1. bis 31. Dezember 1994
(7) | Der Waisenversorgungsgenuß beträgt | |||||||||
a) | für jede Halbwaise 12 v.H. des Ruhegenusses (§ 50 Abs. 7), der dem verstorbenen Beamten mit dem Todestag nach § 76 gebührt hat oder gebührt hätte, mindestens aber 8,4 v.H. der Ruhegenußbemessungsgrundlage, | |||||||||
b) | für jede Vollwaise 30 v.H. des Ruhegenusses (§ 50 Abs. 7), der dem verstorbenen Beamten mit dem Todestag nach § 76 gebührt hat oder gebührt hätte, mindestens aber 21 v.H. der Ruhegenußbemessungsgrundlage. | |||||||||
Die Bestimmungen des § 82 Abs. 6 gelten sinngemäß. | ||||||||||
2. | ab 1. Jänner 1995 | |||||||||
(7) | Der Waisenversorgungsgenuß beträgt | |||||||||
a) | für jede Halbwaise 24 v.H., | |||||||||
b) | für jede Vollwaise 36 v.H. | |||||||||
des Ruhegenusses, der dem verstorbenen Beamten am Sterbetag gebührt hat oder gebührt hätte. |
(8) Zum Waisenversorgungsgenuß gebührt der Waise eine Zulage im Ausmaß des Kinderzuschusses, sofern nicht die Waise oder für diese eine andere Person einen gleichartigen Zuschuß erhält.
(9) Die Eigenschaft eines Wahlkindes als Halb- oder Vollwaise bestimmt sich nach dem bürgerlichen Recht.
(10) Ein Stiefkind ist Vollwaise, wenn beide Elternteile aus der das Stiefverhältnis begründenden Ehe gestorben sind; es ist Halbwaise, wenn nur einer dieser Elternteile gestorben ist.
(11) Auf den Waisenversorgungsbezug eines Wahl- oder Stiefkindes sind laufende Unterhaltsleistungen anzurechnen, die das Kind von seinen leiblichen Eltern erhält. Erhält das Kind statt laufender Unterhaltsleistungen eine Kapitalabfindung, so ist auf den monatlichen Waisenversorgungsbezug ein Zwölftel des Betrages anzurechnen, der sich bei Annahme eines jährlichen Ertrages von 4 v.H. des Abfindungskapitals ergeben würde. Geht das Abfindungskapital ohne vorsätzliches Verschulden der Waise unter, so entfällt die Anrechnung. Versorgungsleistungen, die das Wahl- oder Stiefkind nach seinen leiblichen Eltern erhält, sind ebenfalls auf den Waisenversorgungsbezug anzurechnen.
(12) Bei der Anwendung des Abs. 11 auf den Waisenversorgungsbezug eines Wahlkindes gelten als leibliche Eltern nur Personen, deren familienrechtliche Beziehungen zum Wahlkind durch die Annahme an Kindesstatt nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes erloschen sind.
(1) Die Bestimmungen über den Versorgungsanspruch des überlebenden Ehegatten und über das Ausmaß der Versorgung des überlebenden Ehegatten - ausgenommen die Bestimmungen der §§ 86 Abs. 2 bis 4 und 88 - gelten, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist, sinngemäß für den früheren Ehegatten des verstorbenen Beamten, wenn dieser zur Zeit seines Todes auf Grund eines gerichtlichen Urteiles, eines gerichtlichen Vergleiches oder einer vor der Auflösung oder Nichtigerklärung der Ehe schriftlich eingegangenen Verpflichtung für den Lebensunterhalt seines früheren Ehegatten aufzukommen oder dazu beizutragen hatte.
(1a) Abs. 1 ist auch dann anzuwenden, wenn die Ehe mindestens zehn Jahre gedauert und der verstorbene Beamte auf Grund einer gesetzlichen Unterhaltsverpflichtung seinem früheren Ehegatten
1. | zumindest für die Dauer des letzten Jahres vor seinem Tod oder, | |||||||||
2. | falls der Tod des Beamten früher als vor Ablauf eines Jahres nach Rechtskraft der Nichtigerklärung, Aufhebung oder Scheidung der Ehe eingetreten ist, durchgehend vom Zeitpunkt des Eintrittes der Rechtskraft bis zu seinem Tod | |||||||||
nachweislich regelmäßig Unterhaltszahlungen geleistet hat. |
(2) Der Versorgungsgenuß gebührt dem früheren Ehegatten nur auf Antrag. Er fällt, wenn der Antrag binnen sechs Monaten nach dem Tod des Beamten gestellt wird, mit dem auf den Sterbetag folgenden Monatsersten an. In allen übrigen Fällen gebührt der Versorgungsgenuß von dem der Einbringung des Antrages folgenden Monatsersten an; wird der Antrag an einem Monatsersten gestellt, so gebührt der Versorgungsgenuß von diesem Tag an. Hat der frühere Ehegatte gegen den verstorbenen Beamten nur einen befristeten Anspruch auf Unterhaltsleistung gehabt, so besteht der Versorgungsanspruch längstens bis zum Ablauf der Frist.
(3) Der Versorgungsbezug darf
1. | die Unterhaltsleistung, auf die der frühere Ehegatte im Fall des Abs. 1 gegen den verstorbenen Beamten an dessen Sterbetag Anspruch gehabt hat, oder | |||||||||
2. | die durchschnittlichen monatlichen Unterhaltszahlungen, die der verstorbene Beamte im Fall des Abs. 1a regelmäßig längstens in den letzten drei Jahren vor seinem Tod geleistet hat, | |||||||||
nicht übersteigen. Ein Anspruch auf Sonderzahlungen gemäß § 61 besteht nur insoweit, als die Leistungen nach Z 1 oder Z 2 des vorhergehenden Satzes bei einer Jahresbetrachtung nicht überschritten werden. |
(4) Abs. 3 gilt jedoch nicht, wenn
1. | das auf Scheidung lautende Urteil den Ausspruch nach § 61 Abs. 3 des Ehegesetzes, deutsches RGBl. 1938 I S 807 in der Fassung BGBl.Nr. 280/1978, enthält, | |||||||||
2. | die Ehe mindestens fünfzehn Jahre gedauert und | |||||||||
3. | der frühere Ehegatte im Zeitpunkt des Eintrittes der Rechtskraft des Scheidungsurteiles das 40. Lebenjahr vollendet hat. Diese Voraussetzung entfällt, wenn | |||||||||
a) | der frühere Ehegatte seit dem Zeitpunkt des Eintrittes der Rechtskraft des Scheidungsurteiles erwerbsunfähig ist oder | |||||||||
b) | aus der geschiedenen Ehe ein Kind hervorgegangen oder durch diese Ehe ein Kind legitimiert worden ist oder die Ehegatten gemeinsam ein Wahlkind angenommen haben und das Kind am Sterbetag des Beamten dem Haushalt des früheren Ehegatten angehört und Anspruch auf Waisenversorgungsgenuß hat; das Erfordernis der Haushaltszugehörigkeit entfällt bei nachgeborenen Kindern. |
(5) Versorgungsgenüsse mehrerer früherer Ehegatten dürfen zusammen 60 % des Ruhegenusses, auf den der verstorbene Beamte Anspruch gehabt hätte, nicht übersteigen. Die Versorgungsgenüsse sind gegebenenfalls im gleichen Verhältnis zu kürzen.
(6) Eine Erhöhung der Unterhaltsleistungen im letzten Jahr vor dem Sterbetag des Beamten ist für die Bemessung eines Versorgungsgenusses nach Abs. 1a nur beachtlich, wenn sie ihren Grund in einer Steigerung der Leistungsfähigkeit des Beamten oder in einer Steigerung der Bedürfnisse des früheren Ehegatten gehabt hat und im Falle des Abs. 1 überdies entweder in einem rechtskräftigen Urteil ausgesprochen oder schriftlich vereinbart worden ist.
(7) Unterhaltsleistungen, die die Erben des verstorbenen Beamten auf Grund gesetzlicher Verpflichtung dem früheren Ehegatten erbringen, sind auf den Versorgungsbezug der früheren Ehegatten anzurechnen.
(8) Erlischt der Anspruch des überlebenden Ehegatten oder eines früheren Ehegatten auf Versorgungsgenuß, so ändert sich dadurch der Versorgungsbezug eines allenfalls noch verbleibenden früheren Ehegatten nicht.
(1) Ist ein Beamter, dessen ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit noch nicht fünf Jahre beträgt, im Dienststand an den Folgen eines Dienstunfalles oder an einer Berufskrankheit gestorben, dann sind seine Hinterbliebenen, wenn sie aus diesem Grund Anspruch auf Leistungen aus der Unfallversorgung der öffentlich Bediensteten haben, so zu behandeln, als ob der Beamte eine ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit von 15 Jahren aufzuweisen hätte.
(2) Ist ein Beamter im Dienststand oder im zeitlichen Ruhestand gestorben und beträgt seine ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit mindestens fünf Jahre, dann sind die Hinterbliebenen so zu behandeln, als ob dem Beamten zu seiner ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit ein Zeitraum nach § 77 Abs. 2 zugerechnet worden wäre. Das gleiche gilt, wenn ein wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzter Beamter im Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand die Voraussetzungen für die Zurechnung nach der Vorschrift des § 77 Abs. 2 erfüllt hat und über die Zurechnung vor seinem Tod noch nicht entschieden wurde.
(1) Der Anspruch auf Versorgungsgenuß erlischt durch
a) | Verzicht | |||||||||
b) | Ablösung | |||||||||
c) | Verurteilung durch ein inländisches Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe oder einer nicht bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten. Der Anspruch erlischt nicht, wenn diese Rechtsfolge der Verurteilung bedingt nachgesehen wird, es sei denn, daß die Nachsicht widerrufen wird, oder wenn kraft besonderer gesetzlicher Bestimmung die mit der Verurteilung verbundenen Rechtsfolgen nicht eintreten. | |||||||||
d) | beim überlebenden Ehegatten sowie beim früheren Ehegatten außerdem durch Verehelichung. |
(2) Dem überlebenden Ehegatten des Beamten, der sich wiederverehelicht hat, gebührt eine Abfindung in der Höhe des Siebzigfachen des Versorgungsbezuges zuzüglich eines allfälligen Kinderzuschusses , der ihm für den Monat, in dem die neue Ehe geschlossen wurde, gebührte. Die Ergänzungszulage bleibt bei der Bemessung der Abfindung außer Bedacht.
(3) Wird die neue Ehe durch den Tod des Ehegatten, durch Scheidung oder durch Aufhebung aufgelöst oder wird die neue Ehe für nichtig erklärt, so lebt beim Zutreffen der sonstigen Voraussetzungen der Versorgungsanspruch aus der früheren Ehe wieder auf, wenn
a) | die Ehe nicht aus dem alleinigen oder überwiegenden Verschulden der abfindungsberechtigten Person geschieden oder aufgehoben worden ist oder | |||||||||
b) | bei Nichtigerklärung der Ehe die abfindungsberechtigte Person als schuldlos anzusehen ist. | |||||||||
Das Wiederaufleben des Versorgungsanspruches tritt mit der Auflösung oder Nichtigerklärung der letzten Ehe, frühestens jedoch fünf Jahre nach dem seinerzeitigen Erlöschen des Versorgungsanspruches ein. |
(4) Auf den Versorgungsbezug zuzüglich eines allfälligen Kinderzuschusses, der wieder aufgelebt ist, sind Einkünfte (§ 83 Abs. 6) anzurechnen, die dem überlebenden Ehegatten auf Grund der aufgelösten oder für nichtig erklärten Ehe zufließen. Erhält der überlebende Ehegatte statt laufender Unterhaltsleistungen eine Kapitalabfindung, so ist auf den monatlichen Versorgungsbezug zuzüglich eines allfälligen Kinderzuschusses ein Zwölftel des Betrages anzurechnen, der sich bei der Annahme eines jährlichen Ertrages von 4 v.H. des Abfindungskapitals ergeben würde. Geht das Abfindungskapital ohne vorsätzliches Verschulden des überlebenden Ehegatten unter, so entfällt die Anrechnung.
(1) Dem Hinterbliebenen eines Beamten kann auf Antrag die Ablösung des Versorgungsbezuges bewilligt werden, wenn berücksichtigungswürdige Gründe vorhanden sind.
(2) Die Bestimmungen des § 79 Abs. 2 bis 5 gelten sinngemäß.
(1) Dem überlebenden Ehegatten und der Waise eines im Dienststand verstorbenen Beamten gebührt eine Abfertigung, wenn sie keinen Anspruch auf Versorgungsgenuß haben.
(2) Der überlebende Ehegatte hat keinen Anspruch auf Abfertigung, wenn für ihn ein Anspruch auf Witwen- oder Witwerversorgung aus einer früheren Ehe wieder auflebt.
(3) Die Waise hat keinen Anspruch auf Abfertigung, wenn sie am Sterbetag des Beamten bei der Bemessung des Kinderzuschusses nicht zu berücksichtigen gewesen ist. Dies gilt nicht für eine nachgeborene Waise.
(4) Die Bemessungsgrundlage der Abfertigung bildet der letzte Dienstbezug zuzüglich eines allfälligen Kinderzuschusses des verstorbenen Beamten.
(5) Die Abfertigung des überlebenden Ehegatten beträgt für jedes Jahr der ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit das Zweifache der Bemessungsgrundlage, höchstens jedoch das Zwanzigfache. Bei einer ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit von weniger als einem Jahr gebührt eine Abfertigung in der Höhe der Bemessungsgrundlage.
(6) Die Abfertigung der Halbwaise beträgt 40 v.H., die Abfertigung der Vollwaise 60 v.H. der für den überlebenden Ehegatten vorgesehenen Abfertigung.
(1) Ist ein Beamter abgängig geworden, so ruhen bis zu seiner Rückkehr seine Bezüge.
(2) Solange die Bezüge nach Abs. 1 ruhen, gebührt dem Angehörigen des Beamten ein monatliches Versorgungsgeld in der Höhe des Versorgungsbezuges zuzüglich eines allfälligen Kinderzuschusses , der ihm gebühren würde, wenn der Beamte im Zeitpunkt des Abgängigwerdens gestorben wäre. Das Erfordernis einer ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit von mindestens fünf Jahren entfällt. Die Einschränkungen des § 82 Abs. 2 erster Satz und § 82 Abs. 3 gelten nicht.
(3) Angehörige, die ein vorsätzliches Verschulden daran trifft, daß der Beamte abgängig geworden ist oder daß er nicht zurückkehrt, haben keinen Anspruch auf Versorgungsgeld.
(4) Das dem Ehegatten und den Kindern gebührende Versorgungsgeld ist für die ersten sechs Monate der Abgängigkeit des Beamten im gleichen Verhältnis so zu erhöhen, daß es zusammen mit dem Versorgungsgeld des früheren Ehegatten den Dienst-(Ruhe-)bezug zuzüglich eines allfälligen Kinderzuschusses erreicht, der dem Beamten im Zeitpunkt des Abgängigwerdens gebührte.
(5) Sind Anhaltspunkte dafür vorhanden, daß die Abgängigkeit des Beamten auf einen Dienstunfall oder auf andere mit der ordnungsgemäßen Versehung des Dienstes zusammenhängende Umstände zurückzuführen ist, so kann das Versorgungsgeld für weitere sechs Monate nach der Vorschrift des Abs. 4 erhöht werden. Für die darüber hinausgehende Zeit kann das Versorgungsgeld nach einem aktiven Beamten auf den Betrag des Ruhebezuges zuzüglich eines allfälligen Kinderzuschusses erhöht werden, der dem Beamten gebühren würde, wenn er im Zeitpunkt des Abgängigwerdens in den Ruhestand versetzt worden wäre.
(6) Dem früheren Ehegatten gebührt Versorgungsgeld nur auf Antrag. Es fällt, wenn der Antrag binnen drei Monaten nach dem Abgängigwerden des Beamten gestellt wird, mit dem auf den Tag des Abgängigwerdens folgenden Monatsersten an. In allen übrigen Fällen gebührt das Versorgungsgeld von dem der Einbringung des Antrages folgenden Monatsersten an; wird der Antrag an einem Monatsersten gestellt, so gebührt das Versorgungsgeld von diesem Tag an.
(7) Hat ein Beamter, dessen Bezüge nach Abs. 1 ruhen, keine anspruchsberechtigten Angehörigen, so kann ihm zu Handen eines zu bestellenden Abwesenheitskurators längstens auf die Dauer von drei Jahren zur Bestreitung gesetzlicher oder vertraglicher Verpflichtungen ein monatliches Versorgungsgeld geleistet werden. Das Versorgungsgeld darf die Hälfte des Ruhebezuges zuzüglich eines allfälligen Kinderzuschusses nicht übersteigen, der dem Beamten bereits gebührt hat bzw. gebühren würde, wenn er im Zeitpunkt des Abgängigwerdens in den Ruhestand versetzt worden wäre. Die Bestimmung des Abs. 2 zweiter Satz ist anzuwenden. Zu diesem Versorgungsgeld gebührt keine Sonderzahlung.
(8) Dem zurückgekehrten Beamten gebührt für die Zeit bis zu seiner Rückkehr der Unterschiedsbetrag zwischen dem nach Abs. 2 bis 7 geleisteten Versorgungsgeld beziehungsweise dem nach früheren gesetzlichen Bestimmungen geleisteten Unterhaltsbeitrag einschließlich allfälliger Zulagen und dem Ruhebezug zuzüglich eines allfälligen Kinderzuschusses , der ihm bereits gebührt hat bzw. gebührt hätte, wenn er im Zeitpunkt des Abgängigwerdens in den Ruhestand versetzt worden wäre. Die Sonderzahlungen sind bei der Berechnung des Unterschiedsbetrages zu berücksichtigen. Der Unterschiedsbetrag gebührt insoweit nicht, als der Beamte eigenmächtig und ungerechtfertigt dem Dienst ferngeblieben ist.
(9) Im Falle des Todes des Beamten ist das nach diesem Gesetz geleistete Versorgungsgeld beziehungsweise der nach früheren gesetzlichen Vorschriften geleistete Unterhaltsbeitrag einschließlich allfälliger Zulagen auf den für die gleiche Zeit gebührenden Versorgungsbezug zuzüglich eines allfälligen Kinderzuschusses anzurechnen. Die Sonderzahlungen sind bei der Anrechnung zu berücksichtigen.
(10) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 9 gelten sinngemäß für den Fall, daß ein Beamter sich im Gewahrsam einer ausländischen Macht befindet.
(11) Die Bestimmungen der §§ 52, 55, 58 und 61 sind sinngemäß anzuwenden.
Auf die Dauer der Abgängigkeit des überlebenden Ehegatten eines Beamten ist die vom Beamten hinterlassene Halbwaise wie eine Vollwaise zu behandeln.
(1) Dem Beamten, der nach dem 1. Jänner 2005 in den Ruhestand versetzt wird oder in diesen übertritt, gebührt zum Ruhegenuß für Zeiten, in denen er sein Kind (Abs. 2) tatsächlich und überwiegend erzogen hat, ein monatlicher Kinderzurechnungsbetrag, wenn und soweit diese Zeiten nicht zur ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit zählen.
(2) Als Kinder (Abs. 1) gelten eigene Kinder, Wahl-, Stiefkinder und Pflegekinder, wenn die Übernahme in unentgeltliche Pflege nach dem 31. Dezember 1987 erfolgt ist.
(3) Für das Ausmaß des Kinderzurechnungsbetrages werden nur Zeiten der Erziehung im Inland berücksichtigt, und zwar im Ausmaß von höchstens 48 Monaten, gezählt ab der Geburt des Kindes. Im Fall einer Mehrlingsgeburt verlängert sich dieser Zeitraum auf 60 Kalendermonate. Liegt die Geburt eines weiteren Kindes des Beamten, das dieser tatsächlich und überwiegend selbst erzieht, vor dem Ablauf dieses Zeitraums, so endet dieser Zeitraum mit dem der Geburt vorangehenden Tag. Endet die Erziehung des weiteren Kindes vor dem Tag, an dem der ursprüngliche Zeitraum im Falle des Unterbleibens seines vorzeitigen Endens abgelaufen wäre, sind die folgenden Monate bis zu seinem Ablauf wieder zu zählen. Einer Geburt sind die Annahme an Kindes Statt und die Übernahme eines Kindes in unentgeltliche Pflege gleichzuhalten. Der gesamte Zeitraum, für den der Kinderzurechnungsbetrag gebührt, ist auf volle Monate aufzurunden.
(4) Für ein und dasselbe Kind sind die Zeiträume gemäß Abs. 3 nur bei jenem Beamten zu berücksichtigen, der das Kind tatsächlich und überwiegend erzogen hat. § 227a Abs. 5 und Abs. 6 ASVG gilt mit der Maßgabe, dass der Anspruch auf Bezüge aus einem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung gleichkommt.
(5) Auf das Ausmaß des Kinderzurechnungsbetrages sind die §§ 239 Abs. 1 und 261 Abs. 2 ASVG anzuwenden. Bei seiner erstmaligen Bemessung ist auf die Bemessungsgrundlage auch § 607 Abs. 6 und auf das Prozentausmaß auch § 607 Abs. 12 ASVG anzuwenden. Der Kinderzurechnungsbetrag darf die Differenz zwischen Ruhegenussbemessungsgrundlage und Ruhegenuss nicht übersteigen.
(6) Dem überlebenden Ehegatten gebührt ein Kinderzurechnungsbetrag in Höhe des sich aus §§ 82b Abs. 2, 82c Abs. 1 und 82d Abs. 1 ergebenden Prozentsatzes des Kinderzurechnungsbetrages, der dem verstorbenen Beamten gebührte oder gebührt hätte, wenn er im Falle seines Todes im Dienststand an seinem Todestag in den Ruhestand versetzt worden wäre.
(7) Halbwaisen gebührt ein Kinderzurechnungsbetrag im Ausmaß von 24 % und Vollwaisen ein Kinderzurechnungsbetrag im Ausmaß von 36 % des Kinderzurechnungsbetrages, der dem verstorbenen Beamten gebührte oder gebührt hätte, wenn er im Falle seines Todes im Dienststand an seinem Todestag in den Ruhestand versetzt worden wäre.
(1) Einer Person, die Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuß hat und deren monatliches Gesamteinkommen die Höhe des Mindestsatzes (Abs. 5) nicht erreicht, gebührt auf Antrag eine Ergänzungszulage in der Höhe des Unterschiedes zwischen dem monatlichen Gesamteinkommen und dem Mindestsatz. Die Bestimmung des § 84 Abs. 3 bleibt unberührt. Das Erfordernis der Antragstellung entfällt, wenn die Voraussetzungen für den Anspruch auf Ergänzungszulage schon beim Anfall des Ruhe- oder Versorgungsgenusses erfüllt sind.
(2) Das monatliche Gesamteinkommen besteht aus
1. | dem Ruhe- oder Versorgungsbezug zuzüglich eines allfälligen Kinderzuschusses mit Ausnahme der Ergänzungszulage, | |||||||||
2. | den anderen Einkünften (§ 83 Abs. 6) des Anspruchsberechtigten, | |||||||||
3. | den Einkünften (§ 83 Abs. 6) der Personen, die bei der Berechnung des Mindestsatzes zu berücksichtigen sind, und | |||||||||
4. | wiederkehrenden Unterhaltsleistungen, soweit diese die Hälfte des jeweils in Betracht kommenden Mindestsatzes übersteigen. |
(3) Bei der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gemäß Abs. 2 Z 2 und 3 ist ein Pauschalbetrag von monatlich € 29,76 abzusetzen.
(4) Für Zwecke der Ermittlung des monatlichen Gesamteinkommens gelten nicht als Einkünfte
1. | Sonderzahlungen, die neben den Ruhe- oder Versorgungsbezügen gebühren, | |||||||||
2. | Grund- und Elternrenten nach dem Opferfürsorgegesetz, BGBl.Nr. 183/1947, und nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, BGBl.Nr. 152, ein Drittel der Beschädigten- und Witwenrenten sowie die Elternrenten einschließlich einer allfälligen Zusatzrente nach dem Heeresversorgungsgesetz, BGBl.Nr. 27/1964, | |||||||||
3. | Einkünfte eines Kindes des Anspruchsberechtigten, das bei der Berechnung des Mindestsatzes zu berücksichtigen ist, soweit sie im Kalendermonat den Betrag übersteigen, um den sich der Mindestsatz durch Berücksichtigung des Kindes erhöht. |
(5) Die Mindestsätze sind durch Verordnung festzusetzen. Hiebei sind folgende Grundsätze zu beachten:
1. | Die Mindestsätze sind so festzusetzen, daß der notwendige Lebensunterhalt des Beamten und seiner Angehörigen sowie der Hinterbliebenen des Beamten gesichert ist. | |||||||||
2. | Die Mindestsätze sind für den Beamten, den überlebenden Ehegatten, die Halbwaise, die Vollwaise und den früheren Ehegatten gesondert festzusetzen. | |||||||||
3. | Der Mindestsatz hat für eine Waise, die das 24. Lebensjahr vollendet hat, mindestens das Eineinhalbfache des Mindestsatzes für eine jüngere Waise zu betragen. | |||||||||
4. | Soweit es zur Anpassung an geänderte Lebenshaltungskosten erforderlich ist, können die Mindestsätze auch mit Rückwirkung geändert werden. | |||||||||
5. | Der Mindestsatz für | |||||||||
a) | verheiratete Beamte und | |||||||||
b) | Beamte, deren Ehe geschieden, aufgehoben oder für nichtig erklärt worden ist, wenn sie verpflichtet sind, für den Unterhalt ihres früheren Ehegatten aufzukommen oder dazu beizutragen, | |||||||||
hat mindestens das Eineinhalbfache des Mindestsatzes für ledige Beamte ohne Unterhaltsverpflichtungen oder Kinder zu betragen. |
(6) Einem Beamten, der Anspruch auf Ruhegenuß hat, gebührt die Ergänzungszulage nicht, wenn die Einkünfte (§ 83 Abs. 6) des Ehegatten den für den Beamten maßgebenden Mindestsatz übersteigen. Die Ergänzungszulage gebührt außerdem nicht, wenn der Beamte bei der Berechnung des Mindestsatzes beim Ehegatten zu berücksichtigen ist.
(7) Besteht neben dem Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuß noch ein Anspruch auf eine Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, so gebührt die Ergänzungszulage nicht, wenn der Ruhe- oder Versorgungsbezug zuzüglich eines allfälligen Kinderzuschusses ohne Ergänzungszulage niedriger ist als die Pension ohne Ausgleichszulage.
(8) Ist zur Entstehung des Anspruches auf Ergänzungszulage ein Antrag erforderlich, gebührt die Ergänzungszulage von dem Monat an, in dem das monatliche Gesamteinkommen unter den Mindestsatz gesunken ist, wenn der Antrag innerhalb von drei Monaten nach Eintritt dieser Voraussetzung gestellt wird. In allen übrigen Fällen gebührt die Ergänzungszulage von dem der Einbringung des Antrages folgenden Monatsersten an; wird der Antrag an einem Monatsersten gestellt, so gebührt die Ergänzungszulage von diesem Tag an. Die Folge der verspäteten Antragstellung kann aus berücksichtigungswürdigen Gründen nachgesehen werden. Die Einstellung der Ergänzungszulage erfolgt mit dem Ende des Monats, in welchem die Voraussetzungen für den Anspruch wegfallen.
Der Bezieher von Ruhe- oder Versorgungsbezügen ist verpflichtet, jede ihm bekannte Veränderung in den Voraussetzungen, die den Verlust, die Minderung oder das Ruhen seines Anspruches begründet, innerhalb eines Monats der Landesregierung zu melden. Der Empfänger einer Ergänzungszulage hat in dieser Frist jede Änderung seines Gesamteinkommens zu melden.
(1) Dem ehemaligen Beamten des Ruhestandes, dessen Anspruch auf Ruhegenuß infolge gerichtlicher oder disziplinärer Verurteilung erloschen ist, gebührt ein monatlicher Unterhaltsbeitrag in der Höhe von 75 v.H. des Ruhegenusses, auf den der ehemalige Beamte Anspruch hätte, wenn er nicht verurteilt worden wäre.
(2) Der Unterhaltsbeitrag kann aus berücksichtigungswürdigen Gründen von dem der Tilgung der Verurteilung folgenden Monatsersten an durch die Landesregierung bis zum Betrag des Ruhegenusses erhöht werden, auf den der ehemalige Beamte Anspruch hätte, wenn er nicht verurteilt worden wäre. Das gleiche gilt für den Fall einer disziplinären Verurteilung, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der Verurteilung drei Jahre verstrichen sind.
(3) Dem Hinterbliebenen eines ehemaligen Beamten des Ruhestandes, der am Sterbetag Anspruch auf Unterhaltsbeitrag gehabt hat, gebührt ein monatlicher Unterhaltsbeitrag in der Höhe des Versorgungsgenusses, auf den der Hinterbliebene Anspruch hätte, wenn der ehemalige Beamte nicht verurteilt worden wäre. Im Falle einer gerichtlichen Verurteilung des Hinterbliebenen, die das Erlöschen des Anspruches auf Versorgungsgenuß bewirken würde, vermindert sich der Unterhaltsbeitrag um 25 v.H.
(4) Dem Hinterbliebenen, dessen Anspruch auf Versorgungsgenuß infolge gerichtlicher Verurteilung erloschen ist, gebührt ein monatlicher Unterhaltsbeitrag in der Höhe von 75 v.H. des Versorgungsgenusses, auf den er Anspruch hätte, wenn er nicht verurteilt worden wäre.
(5) Der Unterhaltsbeitrag kann aus berücksichtigungswürdigen Gründen von dem der Tilgung der Verurteilung folgenden Monatsersten an durch die Landesregierung bis zum Betrag des Versorgungsgenusses erhöht werden, auf den der Hinterbliebene Anspruch hätte, wenn er nicht verurteilt worden wäre.
(6) Dem früheren Ehegatten gebührt der Unterhaltsbeitrag nur auf Antrag. Er fällt, wenn der Antrag binnen drei Monaten nach dem Tod des Beamten gestellt wird, mit dem auf den Sterbetag folgenden Monatsersten, in allen übrigen Fällen mit dem der Antragstellung folgenden Monatsersten, wenn der Antrag aber an einem Monatsersten gestellt wird, mit diesem Tag an.
(7) Auf Empfänger von Unterhaltsbeiträgen sind die Bestimmungen der §§ 36, 37, 52, 55, 58, 61, 68, 82 Abs. 5, § 83 Abs. 8 und 92 sinngemäß anzuwenden.
(8) Der Unterhaltsbeitrag ruht auf die Dauer der Verbüßung einer wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen verhängten mehr als einjährigen Freiheitsstrafe oder der zugleich mit einer solchen Freiheitsstrafe angeordneten, mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme. In der Zeit, in der der Unterhaltsbeitrag eines ehemaligen Beamten des Ruhestandes ruht, ist der Angehörige dieses ehemaligen Beamten wie ein Hinterbliebener zu behandeln.
(1) Empfänger von monatlich wiederkehrenden Geldleistungen nach dem 3. bis 5. Abschnitt des III. Teiles dieses Gesetzes haben von diesen einen Beitrag zu entrichten.
(2) Der Beitrag beträgt
1. | 2,1 % der Bemessungsgrundlage, wenn die wiederkehrende Leistung erstmals vor dem 1. Jänner 1999 gebührt hat, | |||||||||
2. | 2,3 % der Bemessungsgrundlage, wenn die wiederkehrende Leistung erstmals ab dem Zeitpunkt gemäß Z 1. gebührt. | |||||||||
Diese umfaßt sämtliche monatlich wiederkehrenden Geldleistungen nach dem 3. bis 5. Abschnitt des III. Teiles dieses Gesetzes sowie die Sonderzahlungen. |
(3) Der Kinderzuschuß, die Zulage gemäß § 83 Abs. 8, der dem Kinderzuschuß und der Zulage gemäß § 83 Abs. 8 entsprechende Teil der Sonderzahlung bleiben für die Bemessung des Beitrages außer Betracht.
(4) Von monatlich wiederkehrenden Geldleistungen nach dem 3. bis 5. Abschnitt des III. Teiles dieses Gesetzes bis zu dem in § 82c Abs. 1 festgelegten Betrag sowie von den dazu gebührenden Sonderzahlungen ist kein Beitrag zu entrichten.
(5) Abweichend von Abs. 2 Z 2 beträgt der Beitrag für Ruhegenüsse und für Versorgungsgenüsse nach im Dienststand verstorbenen Beamten,
1. | die erstmals nach dem 1. Jänner 2005 gebühren, 2,17 % | |||||||||
2. | die erstmals ab dem 1. Jänner 2006 gebühren, 2,04 % | |||||||||
3. | die erstmals ab dem 1. Jänner 2007 gebühren, 1,92 % | |||||||||
4. | die erstmals ab dem 1. Jänner 2008 gebühren, 1,79 % | |||||||||
5. | die erstmals ab dem 1. Jänner 2009 gebühren, 1,66 % | |||||||||
6. | die erstmals ab dem 1. Jänner 2010 gebühren, 1,53 % | |||||||||
7. | die erstmals ab dem 1. Jänner 2011 gebühren, 1,41 % | |||||||||
8. | die erstmals ab dem 1. Jänner 2012 gebühren, 1,28 % | |||||||||
9. | die erstmals ab dem 1. Jänner 2013 gebühren, 1,15 % | |||||||||
10. | die erstmals ab dem 1. Jänner 2014 gebühren, 1,02 % | |||||||||
11. | die erstmals ab dem 1. Jänner 2015 gebühren, 0,89 % | |||||||||
12. | die erstmals ab dem 1. Jänner 2016 gebühren, 0,77 % | |||||||||
13. | die erstmals ab dem 1. Jänner 2017 gebühren, 0,64 % | |||||||||
14. | die erstmals ab dem 1. Jänner 2018 gebühren, 0,51 % | |||||||||
15. | die erstmals ab dem 1. Jänner 2019 gebühren, 0,38 % | |||||||||
16. | die erstmals ab dem 1. Jänner 2020 gebühren, 0,26 % | |||||||||
17. | die erstmals ab dem 1. Jänner 2021 gebühren, 0,13 % |
(6) Von Ruhegenüssen und Versorgungsgenüssen nach im Dienststand verstorbenen Beamten, die erstmals ab dem 1. Juli 2025 gebühren, ist kein Beitrag zu entrichten. Die in Abs. 5 Z 1 bis 17 genannten Beitragssätze gelten jeweils für die gesamte Bemessungsgrundlage gemäß Abs. 2.
(7) Ab dem 1. Juli 2006 ist zusätzlich zum Beitrag nach Abs. 2, allenfalls in Verbindung mit Abs. 5, ein Beitrag von 1 % der Bemessungsgrundlage zu entrichten. Die Abs. 3 und 4 sind auf diesen zusätzlichen Beitrag anzuwenden.
(8) Der Beitrag nach Abs. 7 vermindert sich für Beamte für jedes im Aktivstand verbrachte Dienstjahr, in dem die Voraussetzungen für eine Ruhestandsversetzung nach § 21 Abs. 2 lit.e bereits erfüllt waren, um ein Drittel. Dies gilt auch für deren Hinterbliebene.
(9) Ab dem 1. Jänner 2015 ist für jene Teile der Geldleistungen nach Abs. 1, die in dem in der linken Spalte der folgenden Tabelle genannten Prozentbereich der jeweils geltenden monatlichen Höchstbeitragsgrundlage (HBGL) nach § 45 ASVG liegen, anstelle des Beitrages nach den Abs. 2, 5 und 7 ein Beitrag in der Höhe des in der rechten Spalte genannten Prozentsatzes zu entrichten:
über 150 % bis 200 % der HBGL | 10 % |
über 200 % bis 300 % der HBGL | 20 % |
über 300 % der HBGL | 25 % |
Für den von der Sonderzahlung zu entrichtenden Beitrag gilt die Tabelle mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Prozentsätze der Höchstbeitragsgrundlage in der linken Spalte jeweils der halbierte Prozentsatz zur Anwendung kommt.
Die Bestimmungen des 12. Abschnitts des NÖ Landes-Bedienstetengesetzes (NÖ LBG), LGBl. 2100, finden auf Beamte nach diesem Gesetz sinngemäße Anwendung.
(1) Erfordernis für die Aufnahme ist der Abschluß eines Hochschulstudiums der bei den einzelnen Dienstzweigen bezeichneten Richtungen.
(2) Der Abschluß eines Hochschulstudiums ist durch die Erwerbung des Diplomgrades gemäß § 35 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 177/1966, nachzuweisen.
(3) Bei Bediensteten, für deren Hochschulstudium die Bestimmungen des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes und der nach ihm erlassenen besonderen Studiengesetze nicht anzuwenden sind, ist der Abschluß des Hochschulstudiums nachzuweisen:
1. | bei den rechts- und staatswissenschaftlichen, den technischen und den montanistischen Studien sowie bei den Studien an der Hochschule für Bodenkultur durch die erfolgreiche Ablegung der in den Studien- und Prüfungsordnungen hiefür vorgesehenen Staatsprüfungen; | |||||||||
2. | bei den staatswissenschaftlichen Studien durch die Erwerbung des Doktorates der Staatswissenschaften; | |||||||||
3. | bei den medizinischen Studien durch die Erwerbung des Doktorates der Medizin; | |||||||||
4. | bei den philosophischen Studien durch die Erwerbung des Doktorates der Philosophie oder durch die erfolgreiche Ablegung der Lehramtsprüfung für höhere Schulen; | |||||||||
5. | bei den pharmazeutischen Studien durch die Erwerbung des akademischen Grades eines Magisters der Pharmazie; | |||||||||
6. | bei den Studien an der Akademie der bildenden Künste durch die erfolgreiche Zurücklegung einer Meisterschule für Architektur oder durch die Erwerbung des Diploms der Meisterschule für Konservierung und Technologie; | |||||||||
7. | bei den Studien an der Akademie für angewandte Kunst durch das Diplom einer Meisterklasse für Architektur; | |||||||||
8. | bei den tierärztlichen Studien durch die Erwerbung des tierärztlichen Diploms; | |||||||||
9. | bei den Studien an der Hochschule für Welthandel durch die Erwerbung des Doktorates der Handelswissenschaften oder durch die erfolgreiche Ablegung der Lehramtsprüfung für mittlere kaufmännische Lehranstalten (frühere Lehrbefähigungsprüfung für Diplomhandelslehrer). |
(4) Die Erwerbung des Doktorates der Wirtschaftswissenschaften auf Grund eines im Gebiet der Republik Österreich erworbenen Diploms für Diplom-Volkswirte, Diplom-Kaufleute oder Diplom-Handelslehrer ist der Erwerbung des Doktorates für Handelswissenschaften an der Hochschule für Welthandel gleichzuhalten.
(1) Erfordernis für die Aufnahme sind die bei den einzelnen Dienstzweigen jeweils angeführten Aufnahmebedingungen.
(2) Wird in einzelnen Dienstzweigen die Erlernung eines Lehrberufes vorgeschrieben, so ist diese nachzuweisen
a) | nach den Bestimmungen oder den Übergangsbestimmungen des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl.Nr. 142/1969, | |||||||||
b) | in der Land- und Forstwirtschaft durch die Erwerbung der Berufsbezeichnung eines Facharbeiters oder, wenn in dem betreffenden Zweig der Landwirtschaft eine solche Berufsbezeichnung nicht erworben werden kann, durch die Erwerbung der Berufsbezeichnung eines Gehilfen oder | |||||||||
c) | durch den erfolgreichen Abschluß einer Grundausbildung, die als Ersatz für die Erlernung eines Lehrberufes vorgeschrieben ist (Facharbeiter-Aufstiegsausbildung). |
1. Rechtskundiger Verwaltungsdienst (Verwendungsgruppe A)
Dienst- klasse | Amtstitel | Aufnahmebedingungen |
III IV | Regierungskommissär der Niederösterreichischen Landesregierung | Ausbildung (A): Abschluß der rechtswissenschaftlichen Studien. Dienstprüfung (DP): Erfolgreiche Ablegung der Prüfung für den rechtskundigen Verwaltungsdienst und mindestens einjähriger Verwendung im Dienstzweig. |
V | Regierungsoberkommissär d. |
|
VI | Regierungsrat d. |
|
VII | Oberregierungsrat d. |
|
VIII | Wirklicher Hofrat d. |
|
IX | Vortragender Hofrat d. |
|
Folgende Beamte führen Funktionsbezeichnungen: |
Art der Funktion: | Funktionsbezeichnung: |
Leiter des inneren Dienstes | “Landesamtsdirektor” |
Vertreter des Leiters des inneren Dienstes | “Landesamtsdirektor-Stellvertreter” |
Leiter der Landtagsdirektion | “Landtagsdirektor” |
Führer der amtlichen Verhandlungsschrift des Landtages | “Amtlicher Protokollführer des Landtages” |
Leiter einer Bezirkshauptmannschaft | “Bezirkshauptmann” |
Leiter der Agrarbezirksbehörde | “Amtsvorstand der NÖ Agrarbezirksbehörde” |
2. Gehobener Verwaltungsdienst und Rechnungs-(Buchhaltungs-)dienst (Verwendungsgruppe B)
Dienst- klasse | Amtstitel | Aufnahmebedingungen |
II | Rechnungsrevident der Niederösterreichischen Landesregierung | A: Reifeprüfung nach dem Lehrplan einer höheren Schule. DP: Erfolgreiche Ablegung der Prüfung für den gehobenen Verwaltungsdienst und Rechnungs-(Buchhaltungs-)dienst nach mindestens einjähriger Verwendung im Dienstzweig. Diese Prüfung wird bei einer Überstellung aus einem Dienstzweig der Verwendungsgruppe B oder K7 durch die im früheren Dienstzweig erfolgreich abgelegte Prüfung ersetzt. |
IV | Rechnungsoberrevident d. | |
V | Rechnungsrat d. | |
VI | Oberrechnungsrat d. | |
VII | Inspektionsrat d. |
Anmerkung: Folgende Beamte führen Funktionsbezeichnungen: |
Art der Funktion: | Funktionsbezeichnung: | ||||||||||||||||||||||
Vorstand der Landesbuchhaltung beim Amt der Landesregierung | Buchhaltungsdirektor | ||||||||||||||||||||||
Leiter des Stenographenbüros | Leiter des Stenographenbüros | ||||||||||||||||||||||
Leiter einer Abteilung der Landesbuchhaltung in der Dienstklasse VII | Rechnungsdirektor | ||||||||||||||||||||||
Zur Unterstützung des Bezirkshauptmannes bei der Leitung des inneren Dienstes zugeteilter Beamter | Bürodirektor der betreffenden Bezirkshauptmannschaft | ||||||||||||||||||||||
Leitender Verwaltungsbeamter der Sozialabteilung einer Bezirkshauptmannschaft | Leiter der Sozialabteilung der betreffenden Bezirkshauptmannschaft | ||||||||||||||||||||||
Leiter der wirtschaftlichen, administrativen und technischen Angelegenheiten einer Krankenanstalt | kaufmännischer Direktor der betreffenden Krankenanstalt | ||||||||||||||||||||||
Heimleiter eines NÖ Landes-Pensionisten- und Pflegeheimes oder des NÖ Landes-Kinderheimes “Schwedenstift” | Direktor des betreffenden NÖ Landes-Pensionisten- und Pflegeheimes oder des NÖ Landes-Kinderheimes “Schwedenstift” | ||||||||||||||||||||||
Leitender Verwaltungsbeamter einer sonstigen Landesanstalt |
| ||||||||||||||||||||||
| Verwalter der betreffenden Landesanstalt | ||||||||||||||||||||||
| Oberverwalter der betreffenden Landesanstalt |
3. Verwaltungsdienst einschließlich Rechnungshilfsdienst (Verwendungsgruppe C)
Dienst- klasse | Amtstitel | Aufnahmebedingungen |
I | Fachoffizial der Niederösterreichischen Landesregierung | A: Erfolgreiche Ablegung der Prüfung für den Verwaltungsdienst einschließlich Rechnungshilfsdienst. Voraussetzung für die Zulassung sind 1. die erfolgreiche Ablegung der Prüfung für den Kanzleidienst einschließlich Verwaltungshilfsdienst und Telefondienst und 2. eine Verwendung im Dienstzweig Nr. 4 in der Dauer von zwei Jahren. Die Prüfung für den Verwaltungsdienst einschließlich Rechnungshilfsdienst wird bei einer Überstellung aus einem Dienstzweig der Verwendungsgruppe C, K6 (ausgenommen Dienstzweig Nr. 62) oder KL3 durch die im früheren Dienstzweig erfolgreich abgelegte Dienstprüfung ersetzt. Diese Prüfung wird durch die erfolgreich abgelegte Prüfung für den Dienstzweig Nr. 102 (Verwaltungsdienst einschließlich Rechnungshilfsdienst) der Dienstzweigeverordnung, BGBl.Nr. 164/1948, oder für den Dienstzweig Nr. 101 (Verwaltungsfachdienst und Rechnungsfachdienst) der Anlage 1 des Gehaltsüberleitungsgesetzes, BGBl.Nr. 22/1947, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.Nr. 317/1973 ersetzt. Verwendung (V): Eine mindestens vierjährige erfolgreiche Verwendung nach Vollendung des 18. Lebensjahres im Dienstzweig Nr. 4, davon mindestens zwei Jahre in qualifizierter Verwendung. |
III | Fachoberoffizial d. | |
IV | Fachinspektor d. | |
V | Fachoberinspektor d. |
Anmerkung: Folgende Beamte führen Funktionsbezeichnungen: |
Art der Funktion: | Funktionsbezeichnung: |
Leiter des Kanzleiaufsichtsdienstes | Kanzleioberdirektor |
Stellvertreter des Leiters des Kanzleiaufsichtsdienstes | Kanzleioberdirektor-Stellvertreter |
Leiter einer Kanzlei beim Amt der Landesregierung | Kanzleidirektor |
Zur Unterstützung des Bezirkshauptmannes bei der Leitung des inneren Dienstes zugeteilter Beamter | Bürodirektor der betreffenden Bezirkshauptmannschaft |
Leitender Verwaltungsbeamter eines NÖ Landes-Pensionisten- und Pflegeheimes | Direktor des betreffenden NÖ Landes-Pensionisten- und Pflegeheimes |
4. Kanzleidienst einschließlich Verwaltungshilfsdienst und Telefondienst (Verwendungsgruppe D)
Dienst- klasse | Amtstitel | Aufnahmebedingungen |
I II | Kanzleioffizial der Niederöster- reichischen Landesregierung | A: 1. Erfolgreiche Beendigung einer mindestens zweijährigen berufsbildenden mittleren Schule, 2. erfolgreiche Beendigung einer berufsbildenden Pflichtschule oder 3. erfolgreiche Beendigung der 6. Klasse einer allgemein bildenden höheren Schule oder der 2. Klasse einer berufsbildenden höheren Schule. V: Die Aufnahmebedingungen unter A werden ersetzt durch eine mindestens zweijährige einschlägige Verwendung bei einer inländischen Gebietskörperschaft oder nach dem 18. Lebensjahr bei einem privaten Dienstgeber. DP: Erfolgreiche Ablegung der Prüfung für den Kanzleidienst einschließlich Verwaltungshilfsdienst und Telefondienst nach mindestens sechsmonatiger Verwendung im Landesdienst. Diese Prüfung wird bei einer Überstellung aus einem Dienstzweig der Verwendungsgruppe D, K5, oder K4, durch die im früheren Dienstzweig erfolgreich abgelegte Dienstprüfung ersetzt. Diese Prüfung wird durch die erfolgreich abgelegte Allgemeine Kanzleiprüfung, BGBl.Nr. 217/1958, oder die Allgemeine Kanzleiprüfung, BGBl.Nr. 87/1972, ersetzt. |
III IV | Kanzleioberoffizial d. Kanzleiinspizient d. |
Anmerkung: Der Leiter einer Kanzlei beim Amt der Landesregierung führt die Funktionsbezeichnung “Kanzleidirektor”. |
5. Allgemeiner Hilfsdienst (Verwendungsgruppe E)
Dienst- klasse | Amtstitel | Aufnahmebedingungen |
I | Amtswart der Niederösterreichischen Landesregierung | Die für den Dienstzweig erforderlichen Kenntnisse. |
III | Oberamtswart d. |
6. Höherer Bau- und technischer Dienst (Verwendungsgruppe A)
Dienst- klasse | Amtstitel | Aufnahmebedingungen |
III IV | Baukommissär der Niederösterreichischen Landesregierung | A: 1. Abschluß der Studien an einer Technischen Universität, an einer Montanuniversität, an der Universität für Bodenkultur oder an anderen Universitäten, soweit die Ausbildung in den einzelnen Studienrichtungen den jeweiligen Anforderungen in diesem Dienstzweig entspricht, oder
2. Abschluß der Studien an der Akademie der bildenden Künste (Meisterschule für Architektur) oder an der Hochschule für angewandte Kunst (Meisterklasse für Architektur) und überdies der Nachweis der erforderlichen Kenntnisse in der Statik.
DP: Erfolgreiche Ablegung der Prüfung für den höheren Bau- und technischen Dienst nach mindestens einjähriger Verwendung im Dienstzweig. Für Vermessungsingenieure die erfolgreiche Ablegung der Fachprüfung für den höheren Vermessungsdienst. |
V | Bauoberkommissär d. | |
VI | Baurat d. | |
VII | Oberbaurat d. | |
VIII | Wirklicher Hofrat d. | |
IX | Vortr. Hofrat d. |
Folgende Beamte führen Funktionsbezeichnungen: |
Art der Funktion: | Funktionsbezeichnung: |
Der mit der Koordinierung des gesamten Baudienstes beim Amt der Landesregierung beauftragte Leiter | “Baudirektor” |
Der mit der Koordinierung des gesamten Baudienstes beim Amt der Landesregierung beauftragte Vertreter des Leiters | “Baudirektor-Stellvertreter” |
Der mit der Koordinierung des gesamten Straßenbau- und Erhaltungsdienstes beim Amt der NÖ Landesregierung beauftragte Leiter | “Straßenbaudirektor” |
Der mit der Koordinierung des gesamten Straßenbau- und Erhaltungsdienstes beim Amt der NÖ Landesregierung beauftragte Vertreter des Leiters | “Straßenbaudirektor-Stellvertreter” |
7. Höherer kulturtechnischer Dienst (Verwendungsgruppe A)
Dienst- klasse | Amtstitel | Aufnahmebedingungen |
III | Baukommissär der Niederösterreichischen Landesregierung | A: Abschluß der Studien an der Universität für Bodenkultur (Studienrichtung Kulturtechnik und Wasserwirtschaft)
DP: Erfolgreiche Ablegung der Prüfung für den höheren Bau- und technischen Dienst nach mindestens einjähriger Verwendung im Dienstzweig. |
V | Bauoberkommissär d. | |
VI | Baurat d. | |
VII | Oberbaurat d. | |
VIII | Wirklicher Hofrat d. | |
IX | Vortr. Hofrat d. |
Folgende Beamte führen Funktionsbezeichnungen: |
Art der Funktion: | Funktionsbezeichnung: |
Der mit der Koordinierung des gesamten Baudienstes beim Amt der Landesregierung beauftragte Leiter | “Baudirektor” |
Der mit der Koordinierung des gesamten Baudienstes beim Amt der Landesregierung beauftragte Vertreter des Leiters | “Baudirektor-Stellvertreter” |
Der mit der Koordinierung des gesamten Straßenbau- und Erhaltungsdienstes beim Amt der NÖ Landesregierung beauftragte Leiter | “Straßenbaudirektor” |
Der mit der Koordinierung des gesamten Straßenbau- und Erhaltungsdienstes beim Amt der NÖ Landesregierung beauftragte Vertreter des Leiters | “Straßenbaudirektor-Stellvertreter” |
8. Gehobener Bau- und technischer Dienst (Verwendungsgruppe B)
Dienst- klasse | Amtstitel | Aufnahmebedingungen |
II III | Baurevident der Niederösterreichischen Landesregierung | A: Reifeprüfung nach dem Lehrplan einer höheren Schule
DP: Erfolgreiche Ablegung der Prüfung für den gehobenen Bau- und technischen Dienst nach mindestens einjähriger Verwendung im Dienstzweig. |
IV | Bauoberrevident d. | |
V | Bauinspektor d. | |
VI | Bauoberinspektor d. | |
VII | Bauinspektionsrat d. |
9. Bau- und technischer Fachdienst (Verwendungsgruppe C)
Dienst- klasse | Amtstitel | Aufnahmebedingungen |
I | Technischer Fachoffizial der Niederösterreichischen Landesregierung | A: Erfolgreiche Ablegung der Prüfung für den Bau- und technischen Fachdienst. Voraussetzung für die Zulassung sind 1. die erfolgreiche Ablegung der Prüfung für den mittleren Bau- und technischen Dienst und 2. eine Verwendung im Dienstzweig Nr. 10 in der Dauer von a) einem Jahr bei Erfüllung der für diesen Dienstzweig unter A Z 1 festgesetzten Aufnahmebedingung oder bei Nachweis einer einschlägigen Meisterprüfung oder b) zwei Jahren in allen übrigen Fällen. V: Eine mindestens vierjährige erfolgreiche Verwendung nach Vollendung des 18. Lebensjahres im Dienstzweig Nr. 10, davon mindestens zwei Jahre in qualifizierter Verwendung. Bei Erfüllung der für den Dienstzweig Nr. 10 unter A Z 1 festgesetzten Aufnahmebedingung oder bei Nachweis einer einschlägigen Meisterprüfung verringert sich der vierjährige Zeitraum auf zwei Jahre. |
III | Technischer Fachoberoffizial d. | |
IV | Technischer Fachinspektor d. | |
V | Technischer Fachoberinspektor d. |
10. Mittlerer Bau- und technischer Dienst (Verwendungsgruppe D)
Dienst- klasse | Amtstitel | Aufnahmebedingungen |
I II | Technischer Offizial der Niederösterreichischen Landesregierung | A: Erfolgreiche Beendigung einer
1. mindestens zweijährigen einschlägigen berufsbildenden mittleren Schule oder
2. einschlägigen berufsbildenden Pflichtschule.
V: Die Aufnahmebedingungen unter A werden ersetzt durch eine mindestens zweijährige einschlägige Verwendung bei einer inländischen Gebietskörperschaft oder nach dem 18. Lebensjahr bei einem privaten Dienstgeber.
DP: Erfolgreiche Ablegung der Prüfung für den mittleren Bau- und technischen Dienst nach mindestens sechsmonatiger Verwendung im Landesdienst. Diese Prüfung wird bei einer Überstellung aus einem Dienstzweig der Verwendungsgruppe D, K5, oder K4 durch die im früheren Dienstzweig erfolgreich abgelegte Dienstprüfung ersetzt. |
III | Technischer Oberoffizial d. | |
IV | Technischer Inspizient d. |
11. Technischer Feuerwehrfachdienst (Verwendungsgruppe C)
Dienst- klasse | Amtstitel | Aufnahmebedingungen |
I II | Technischer Fachoffizial der NÖ Landes-Feuerwehrschule Tulln | A. Erfolgreiche Ablegung der Prüfung für den technischen Feuerwehrfachdienst.
Voraussetzung für die Zulassung sind 1. die erfolgreiche Ablegung der Prüfung für den mittleren technischen Feuerwehrdienst und 2. eine Verwendung im Dienstzweig Nr. 12 in der Dauer von a) eine Jahr bei Erfüllung der für diesen Dienstzweig unter A Z 1 angeführten Aufnahmebedingungen oder bei Nachweis einer einschlägigen Meisterprüfung oder b) zwei Jahren in allen übrigen Fällen.
V: Eine mindestens vierjährige erfolgreiche Verwendung nach Vollendung des 18. Lebensjahres im Dienstzweig Nr. 12, davon mindestens zwei Jahre in qualifizierter Verwendung. Bei Erfüllung der für den Dienstzweig Nr. 12 unter A Z 1 festgesetzten Aufnahmebedingung oder bei Nachweis einer einschlägigen Meisterprüfung verrringert sich der vierjährige Zeitraum auf zwei Jahre. |
III | Technischer Fachoberoffizial d. | |
IV | Technischer Fachinspektor d. | |
V | Technischer Fachoberinspektor d. |
Anmerkung: Der Beamte führt die seiner Charge entsprechende Funktionsbezeichnung. |
12. Mittlerer technischer Feuerwehrdienst (Verwendungsgruppe D)
Dienst- klasse | Amtstitel | Aufnahmebedingungen |
I II | Technischer Offizial der NÖ Landes-Feuerwehrschule Tulln | A: Erfolgreiche Beendigung einer 1. mindestens zweijährigen einschlägigen berufsbildenden mittleren Schule oder 2. einer einschlägigen berufsbildenden Pflichtschule. V: Die Aufnahmebedingungen unter A werden ersetzt durch eine mindestens zweijährige einschlägige Verwendung bei einer inländischen Gebietskörperschaft oder nach dem 18. Lebensjahr bei einem privaten Dienstgeber. DP: Erfolgreiche Ablegung der Prüfung für den mittleren technischen Feuerwehrdienst nach mindestens sechsmonatiger Verwendung im Dienstzweig. |
III | Technischer Oberoffizial d. | |
IV | Technischer Inspizient d. |
Anmerkung: Der Beamte führt die seiner Charge entsprechende Funktionsbezeichnung. |
13. Höherer land- und forstwirtschaftlicher Inspektionsdienst (Verwendungsgruppe A)
Dienst- klasse | Amtstitel | Aufnahmebedingungen |
III | Landwirtschaftskommissär der Niederösterreichischen Landesregierung Forstkommissär der Niederösterreichischen Landesregierung *) | A: Abschluß eines einschlägigen Studiums an der Universität für Bodenkultur oder Abschluß der Studien an einer anderen Universität in einer einschlägigen technischen oder sozial- und wirtschaftswissenschaftlichen Studienrichtung.
DP: Erfolgreiche Ablegung der Prüfung für den höheren land- und forstwirtschaftlichen Inspektionsdienst nach mindestens einjähriger Verwendung im Dienstzweig. |
V | Landwirtschaftsober- kommissär d. Forstoberkommissär d. *) | |
VI | Landwirtschaftsrat d. Forstrat d. *) | |
VII | Oberlandwirtschaftsrat d. Oberforstrat d. *) | |
VIII | Wirklicher Hofrat d. |
Anmerkung: | ||||||||||
*) Diese Amtstitel führen die Absolventen der Fachrichtung Forstwirtschaft an der Hochschule für Bodenkultur. |
14. Höherer Agrardienst (Verwendungsgruppe A)
Dienst- klasse | Amtstitel | Aufnahmebedingungen |
III IV | Agrarbaukommissär der Niederösterreichischen Landesregierung | A: Abschluß eines einschlägigen Studiums an der Universität für Bodenkultur oder Abschluß der Studien an einer Technischen Universität (Studienrichtung Vermessungswesen).
DP: Erfolgreiche Ablegung der Prüfung für den höheren Agrardienst nach mindestens einjähriger Verwendung im Dienstzweig. Für Absolventen der Universität für Bodenkultur (Studienrichtung Forst- und Holzwirtschaft) wird diese Prüfung durch die erfolgreiche Ablegung der Staatsprüfung für den höheren Forstdienst ersetzt. |
V | Agrarbauoberkommissär d. | |
VI | Agrarbaurat d. | |
VII | Agraroberbaurat d. | |
VIII | Wirklicher Hofrat d. |
15. Gehobener Agrardienst (Verwendungsgruppe B)
Dienst- klasse | Amtstitel | Aufnahmebedingungen |
II III | Agrarrevident der Niederösterreichischen Landesregierung | A: Reifeprüfung nach dem Lehrplan einer höheren Schule.
DP: Erfolgreiche Ablegung der Prüfung für den gehobenen Agrardienst nach mindestens einjähriger Verwendung im Dienstzweig. |
IV | Agraroberrevident d. | |
V | Agrarinspektor d. | |
VI | Agraroberinspektor d. | |
VII | Agrarinspektionsrat d. |
16. Agrarfachdienst (Verwendungsgruppe C)
Dienst- klasse | Amtstitel | Aufnahmebedingungen |
I II | Agrarfachoffizial der Niederösterreichischen Landesregierung | A: Erfolgreiche Ablegung der Prüfung für den Agrarfachdienst. Voraussetzung für die Zulassung sind 1. die erfolgreiche Ablegung der Prüfung für den mittleren Agrardienst und 2. eine Verwendung im Dienstzweig Nr. 17 in der Dauer von a) einem Jahr bei Erfüllung der für diesen Dienstzweig unter A Z 1, 2 oder 3 festgesetzten Aufnahmebedingung oder b) zwei Jahren in allen übrigen Fällen.
V: Eine mindestens vierjährige erfolgreiche Verwendung nach Vollendung des 18. Lebensjahres im Dienstzweig Nr. 17, davon mindestens zwei Jahre in qualifizierter Verwendung. Bei Erfüllung der für den Dienstzweig Nr. 17 unter A Z 1, 2 oder 3 festgesetzten Aufnahmebedingung verringert sich der vierjährige Zeitraum auf zwei Jahre. |
III | Agrarfachoberoffizial d. | |
IV | Agrarfachinspektor d. | |
V | Agrarfachoberinspektor d. |
17. Mittlerer Agrardienst (Verwendungsgruppe D)
Dienst- klasse | Amtstitel | Aufnahmebedingungen |
I II | Agraroffizial der Niederösterreichischen Landesregierung | A: Erfolgreiche Beendigung
1. einer mindestens zweijährigen einschlägigen berufsbildenden mittleren Schule, 2. eines dreijährigen Fachkurses beim Amt einer Landesregierung, 3. eines facheinschlägigen Lehr- oder Volontärverhältnisses oder 4. einer einschlägigen berufsbildenen Pflichtschule.
V: Die Aufnahmebedingungen unter A werden ersetzt durch eine mindestens zweijährige einschlägige Verwendung bei einer inländischen Gebietskörperschaft oder nach dem 18. Lebensjahr bei einem privaten Dienstgeber.
DP: Erfolgreiche Ablegung der Prüfung für den mittleren Agrardienst nach mindestens sechsmonatiger Verwendung im Dienstzweig. |
III | Agraroberoffizial d. | |
IV | Agrarinspizient d. |
18. Höherer Forstaufsichtsdienst (Verwendungsgruppe A)
Dienst- klasse | Amtstitel | Aufnahmebedingungen |
III | Forstkommissär der Niederösterreichischen Landesregierung | A: 1. Abschluß der Studien an der Universität für Bodenkultur (Studienrichtung Forst- und Holzwirtschaft) und 2. erfolgreiche Ablegung der Staatsprüfung für den höheren Forstdienst. |
V | Forstoberkommissär d. | |
VI | Forstrat d. | |
VII | Oberforstrat d. | |
VIII | Wirklicher Hofrat d. |
Anmerkung: Der Leiter des Forstwesens beim Amt der Landesregierung führt die Funktionsbezeichnung “Forstdirektor”. |
19. Gehobener Forstaufsichtsdienst (Verwendungsgruppe KF)
ab Ge- haltsst. | Amtstitel | Aufnahmebedingungen |
1 | Bezirksförster der Niederösterreichischen Landesregierung | Erfolgreiche Ablegung der Staatsprüfung für den Försterdienst. |
8 | Bezirksoberförster d. | |
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20. entfällt
21. Amtstierärztlicher Dienst (Verwendungsgruppe A)
Dienst- klasse | Amtstitel | Aufnahmebedingungen |
III | Veterinärkommissär der Niederösterreichischen Landesregierung | A: Abschluß der tierärztlichen Studien.
DP: Erfolgreiche Ablegung der tierärztlichen Physikatsprüfung. |
V | Veterinäroberkommissär d. | |
VI | Veterinärrat d. | |
VII | Oberveterinärrat d. | |
VIII | Wirklicher Hofrat d. |
Anmerkung: Der Leiter des Veterinärwesens beim Amt der Landesregierung führt die Funktionsbezeichnung “Veterinärdirektor”. |
22. Amtsärztlicher Dienst (Verwendungsgruppe A)
Dienst- klasse | Amtstitel | Aufnahmebedingungen |
III | Sanitätskommissär der Niederösterreichischen Landesregierung | A: Abschluß der medizinischen Studien und Berechtigung zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes.
DP: Erfolgreiche Ablegung der Physikatsprüfung. |
V | Sanitätsoberkommissär d. | |
VI | Sanitätsrat d. | |
VII | Obersanitätsrat d. | |
VIII | Wirklicher Hofrat d. | |
IX | Vortragender Hofrat d. |
Anmerkung: Der Leiter des Sanitätswesens beim Amt der Landesregierung führt die Funktionsbezeichnung “Sanitätsdirektor”. |
23. Gehobener medizinisch-technischer Dienst (Verwendungsgruppe B)
Dienst- klasse | Amtstitel | Aufnahmebedingungen |
II | Medizinisch-technischer Revident der Niederösterreichischen Landesregierung oder der betreffenden Anstalt | 1. Reifeprüfung nach dem Lehrplan einer höheren Schule und
2. Berufsberechtigung zur Ausübung eines der Verwendung entsprechenden Zweiges des gehobenen medizinisch-technischen Dienstes nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste (MTD-Gesetz), BGBl. Nr. 460/1992. |
IV | Medizinisch-technischer Oberrevident d. | |
V | Medizinisch-technischer Inspektor d. | |
VI | Medizinisch-technischer Oberinspektor d. | |
VII | Medizinisch-technischer Inspektionsrat d. |
24. Medizinisch-technischer Fachdienst (Verwendungsgruppe KMF)
Amtstitel | Aufnahmebedingungen |
|
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Medizinisch-technische Fachkraft | Berechtigung zur Ausübung des medizinisch-technischen Fachdienstes nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Regelung des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste (MTF-SHD-G), BGBL.Nr. 102/1961. |
25. Mittlerer Medizinisch-technischer Dienst (Verwendungsgruppe D)
Dienst- klasse | Amtstitel | Aufnahmebedingungen |
|
|
|
I | Medizinisch-technischer Offizial der Niederösterreichischen Landesregierung oder der betreffenden Anstalt | Berechtigung zur Ausübung einer entsprechenden Tätigkeit des Sanitätshilfsdienstes nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Regelung des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste (MTF-SHD-G), BGBL.Nr. 102/1961. |
III | Medizinisch-technischer Oberoffizial d. |
|
IV | Medizinisch-technischer Inspizient d. |
|
26. Fürsorgedienst (Verwendungsgruppe KL3)
Amtstitel | Aufnahmebedingungen |
|
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Sozialarbeiter der Niederösterreichischen Landesregierung | Erfolgreiche Ablegung der Prüfung für den Fürsorgedienst. Voraussetzung für die Zulassung ist eine mindestens zweijährige erfolgreiche Verwendung nach Vollendung des 18. Lebensjahres im Dienstzweig Nr. 27. |
Seniorenbetreuer der Niederösterreichischen Landesregierung *) |
Anmerkung: | ||||||||||
*) Diesen Amtstitel führt ein Beamter, der in einem NÖ Landes-Pensionisten- und Pflegeheim verwendet wird. |
27. Fürsorgehilfsdienst (Verwendungsgruppe K5)
Amtstitel | Aufnahmebedingungen |
Sozialarbeiter der Niederösterreichischen Landesregierung | A: 1. Erfolgreiche Beendigung einer dreijährigen Fachschule für Sozialberufe, 2. Befähigungsprüfung für Kindergärtnerinnen, 3. Befähigungsprüfung an einer Bildungsanstalt für Arbeitslehrerinnen oder 4. eine mindestens zweijährige erfolgreiche Verwendung nach Vollendung des 18. Lebensjahres im Dienstzweig Nr. 28 oder 43 mit absolvierter Ausbildung zum Pflegehelfer. |
Seniorenbetreuer der Niederösterreichischen Landesregierung *) |
Anmerkung: *) Diesen Amtstitel führt ein Beamter, der in einem NÖ Landes-Pensionisten- und Pflegeheim verwendet wird. |
28. Fürsorgehilfsdienst (Verwendungsgruppe K4)
Amtstitel | Aufnahmebedingungen |
Sozialarbeiter der Niederösterreichischen Landesregierung | Die für den Dienstzweig erforderlichen Kenntnisse. |
29. Gehobener Dienst der Lebensmittelinspektoren (Verwendungsgruppe B)
Dienst- klasse | Amtstitel | Aufnahmebedingungen |
II | Lebensmittelrevident der Niederösterreichischen Landesregierung | A: Reifeprüfung nach dem Lehrplan einer höheren Schule und erfolgreiche Ausbildung gemäß § 35 Abs. 6 des Lebensmittelgesetzes 1975, BGBl.Nr. 86. |
IV | Lebensmitteloberrevident d. | |
V | Lebensmittelinspektor d. | |
VI | Lebensmitteloberinspektor d. | |
VII | Lebensmittelinspektionsrat d. |
30. Rechtskundiger Jugendfürsorgedienst (Verwendungsgruppe A)
Dienst- klasse | Amtstitel | Aufnahmebedingungen |
III | Regierungskommissär der Niederösterreichischen Landesregierung | A: Abschluß der rechtswissenschaftlichen Studien.
DP: Erfolgreiche Ablegung der Prüfung für den rechtskundigen Verwaltungsdienst nach Zurücklegung einer Gerichtspraxis von mindestens sechs Monaten und mindestens einjähriger Verwendung im Dienstzweig. |
V | Regierungsoberkommissär d. | |
VI | Regierungsrat d. | |
VII | Oberregierungsrat d. | |
VIII | Wirklicher Hofrat d. |
31. Gehobener Jugendwohlfahrtsdienst (Verwendungsgruppe B)
Dienst- klasse | Amtstitel | Aufnahmebedingungen |
II | Jugendamtsrevident der Niederösterreichischen Landesregierung | A: Reifeprüfung nach dem Lehrplan einer höheren Schule.
DP: Erfolgreiche Ablegung der Prüfung für den gehobenen Jugendwohlfahrtsdienst nach mindestens einjähriger Verwendung im Dienstzweig. Diese Prüfung wird bei einer Überstellung aus dem Dienstzweig Nr. 2 durch die in diesem Dienstzweig erfolgreich abgelegte Prüfung ersetzt. |
IV | Jugendamtsoberrevident d. | |
V | Jugendamtsrat d. | |
VI | Jugendoberamtsrat d. | |
VII | Jugendinspektionsrat d. |
Anmerkung: Der leitende Verwaltungsbeamte der Jugendabteilung bei einer Bezirkshauptmannschaft führt die Funktionsbezeichnung “Leiter der Jugendabteilung der betreffenden Bezirkshauptmannschaft”. Der mit Aufgaben der Amtsvormundschaft einer Bezirkshauptmannschaft betraute Beamte führt die Funktionsbezeichnung “Amtsvormund”. |
32. Gehobener Fürsorgedienst (Verwendungsgruppe KS)
Amtstitel | Aufnahmebedingungen |
Diplomsozialarbeiter der Niederösterreichischen Landesregierung | A: 1. Reifeprüfung nach dem Lehrplan einer höheren Schule und erfolgreiche Beendigung der Akademie für Sozialarbeit oder 2. erfolgreiche Beendigung der Akademie für Sozialarbeit und eine nach dem 18. Lebensjahr zurückgelegte facheinschlägige Verwendung in der Dauer von sechs Jahren, wobei die Zeit des erfolgreichen Besuches der Akademie nach dem 18. Lebensjahr einzurechnen ist. Die erfolgreiche Beendigung einer Akademie für Sozialarbeit wird ersetzt durch die erfolgreiche Beendigung a) einer Lehranstalt für gehobene Sozialberufe oder b) einer Fürsorgeschule (Diplom), wenn die Ausbildung an dieser Schule vor der Einrichtung der Lehranstalt für gehobene Sozialberufe begonnen wurde, oder c) eines Diplomstudienganges für Sozialarbeit an einer Fachhochschule. |
33. Jugendfürsorgedienst (Verwendungsgruppe KL3)
Amtstitel | Aufnahmebedingungen |
Sozialarbeiter der Niederösterreichischen Landesregierung | Erfolgreiche Ablegung der Prüfung für den Jugendfürsorgedienst. Voraussetzung für die Zulassung ist eine mindestens zweijährige erfolgreiche Verwendung nach Vollendung des 18. Lebensjahres im Dienstzweig Nr. 34. |
34. Jugendfürsorgehilfsdienst (Verwendungsgruppe K5)
Amtstitel |
|
| Aufnahmebedingungen |
Sozialarbeiter der Niederösterreichischen Landesregierung | A: | 1. | Erfolgreiche Beendigung einer dreijährigen Fachschule für Sozialberufe oder |
|
| 2. | eine mindestens zweijährige erfolgreiche Verwendung nach Vollendung des 18. Lebensjahres im Dienstzweig Nr. 35. |
35. Jugendfürsorgehilfsdienst (Verwendungsgruppe K4)
Amtstitel | Aufnahmebedingungen |
Sozialarbeiter der Niederösterreichischen Landesregierung | Die für den Dienstzweig erforderlichen Kenntnisse. |
36. Höherer Pressedienst (Verwendungsgruppe A)
Dienst- klasse | Amtstitel | Aufnahmebedingungen |
III | Redakteur der Niederösterreichischen Landesregierung | A: Abschluß eines Universitätsstudiums.
DP: Erfolgreiche Ablegung der Dienstprüfung für den höheren Pressedienst nach mindestens einjähriger Verwendung im Dienstzweig. |
V | Oberredakteur d. | |
VI | Redaktionsrat d. | |
VII | Oberredaktionsrat d. | |
VIII | Wirklicher Hofrat d. |
Anmerkung: Der Leiter des Pressedienstes führt die Funktionsbezeichnung “Chefredakteur”. |
37. Gehobener Pressedienst (Verwendungsgruppe B)
Dienst- klasse | Amtstitel | Aufnahmebedingungen |
II | Presserevident der Niederösterreichischen Landesregierung | A: Reifeprüfung nach dem Lehrplan einer höheren Schule.
DP: Erfolgreiche Ablegung der Prüfung für den gehobenen Pressedienst nach mindestens einjähriger Verwendung im Dienstzweig. |
IV | Presseoberrevident d. | |
V | Pressesekretär d. | |
VI | Schriftleiter d. | |
VII | Oberschriftleiter d. |
38. Anstaltsärztlicher Dienst (Verwendungsgruppe K8)
Dienst- klasse | Amtstitel | Aufnahmebedingungen |
III | Assistent der betreffenden Krankenanstalt | A: Abschluß der medizinischen Studien und Berechtigung zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes als Facharzt.
V: Eine mindestens einjährige anstaltsärztliche Tätigkeit in einer öffentlichen Krankenanstalt nach Erfüllung der unter A geforderten Bedingungen. |
V | Oberarzt d. | |
VII | Primararzt d. *) | |
VIII | Wirklicher Hofrat d. |
Anmerkung: | ||||||||||
*) Diesen Amtstitel führt der gemäß § 18 Abs. 6 Ärztegesetz 1984 zur Führung der Berufsbezeichnung “Primararzt” Berechtigte. |
Folgende Beamte führen Funktionsbezeichnungen: |
Art der Funktion: | Funktionsbezeichnung: |
Ärztlicher Leiter einer Krankenanstalt | Ärztlicher Direktor der betreffenden Krankenanstalt |
Leiter eines Landesjugendheimes | Direktor des betreffenden Landesjugendheimes |
Leiter eines Ambulatoriums | Vorstand des betreffenden Ambulatoriums |
Leiter eines Fachinstitutes | Vorstand des betreffenden Fachinstitutes |
Leiter eines pathologischen Institutes | Vorstand des betreffenden pathologischen Institutes |
|
|
39. Dienst der Apotheker (Verwendungsgruppe K8)
Dienst- klasse | Amtstitel | Aufnahmebedingungen |
III | Apotheker der Niederösterreichischen Landesregierung | 1. Abschluß der pharmazeutischen Studien und die erfolgreiche Ablegung der praktischen Prüfung für den Apothekerberuf nach Zurücklegung der hiefür vorgeschriebenen Ausbildungszeit.
2. Für Leiter von Apotheken überdies der Nachweis der Berechtigung zur Leitung einer öffentlichen Apotheke. |
V | Oberapotheker d. | |
VI | Parmazierat d. | |
VII | Oberpharmazierat d. |
40. Gehobener Dienst für allgemeine Gesundheits- und Krankenpflege (Verwendungsgruppe KL3S)
Amtstitel | Aufnahmebedingungen |
Diplomierte Gesundheits- und Krankenschwester (Diplomierter Gesundheits- und Krankenpfleger) der betreffenden Anstalt | Berechtigung zur Ausübung der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege nach den Bestimmungen des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes, BGBl. I Nr. 108/1997 |
Anmerkung: | ||||||||||
Folgende Beamte führen Funktionsbezeichnungen: |
Art der Funktion: | Funktionsbezeichnung: |
Leitung des Pflegedienstes einer Krankenanstalt | Pflegedirektor(in) der betreffenden Krankenanstalt |
Leitung des Pflegedienstes an Einrichtungen, die der Betreuung pflegebedürftiger Menschen dienen | Oberschwester/-pfleger des betreffenden Heimes |
Leitung einer Station | Stationsschwester/-pfleger |
Leitung einer Schule für Gesundheits- und Krankenpflege (bzw. einer Krankenpflegeschule) | Schuldirektor(in) |
Lehrtätigkeit an einer Schule für Gesundheits- und Krankenpflege (bzw. an einer Krankenpflegeschule) | Lehrer(in) für Gesundheits- und Krankenpflege |
Verantwortliche(r) für den Hygienebereich | Hygienefachkraft |
40a. Gehobener Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege (Kinder- und Jugendlichenpflege) (Verwendungsgruppe KL3S)
Amtstitel | Aufnahmebedingungen |
Diplomierte Kinderkrankenschwester (Diplomierter Kinderkrankenpfleger) der betreffenden Anstalt | Berechtigung zur Ausübung der Kinder- und Jugendlichenpflege nach den Bestimmungen des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes, BGBl. I Nr. 108/1997 |
Funktionsbezeichnungen: |
Art der Funktion: | Funktionsbezeichnung: |
Leitung einer Station | Stationsschwester/-pfleger |
Leitung einer Schule für Kinder- und Jugendlichenpflege (bzw. einer Kinderkrankenpflegeschule) | Schuldirektor(in) |
Lehrtätigkeit an einer Schule für Kinder- und Jugendlichenpflege (bzw. an einer Kinderkrankenpflegeschule) | Lehrer(in) für Gesundheits- und Krankenpflege |
41. Hebammendienst (Verwendungsgruppe KL3S)
Amtstitel | Aufnahmebedingungen |
Hebamme der betreffenden Anstalt | Die Berechtigung zur Ausübung des Berufs einer Hebamme. |
Anmerkung: | ||||||||||
Folgende Beamte führen Funktionsbezeichnungen: |
Art der Funktion: | Funktionsbezeichnung: |
Leitende Hebamme an einer Station für Geburtshilfe | “Stationshebamme der betreffenden Anstalt” |
Vertreterin der leitenden Hebamme an einer Station für Geburtshilfe | “Stationshebammen-Stellvertreterin” |
42. Gehobener Dienst für psychiatrische Gesundheits- und Krankenpflege (Verwendungsgruppe KL3S)
Amtstitel | Aufnahmebedingungen |
Diplomierte psychiatrische Gesundheits- und Krankenschwester (Diplomierter psychiatrischer Gesundheits- und Krankenpfleger) der betroffenen Anstalt | Berechtigung zur Ausübung der psychiatrischen Gesundheits- und Krankenpflege nach den Bestimmungen des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes, BGBl. I Nr. 108/1997 |
Funktionsbezeichnungen: |
Art der Funktion: | Funktionsbezeichnung: |
Leitung des Pflegedienstes einer Nervenklinik | Pflegedirektor(in) der betreffenden Nervenklinik |
Leitung mehrerer Stationen einer Abteilung | Oberschwester/-pfleger |
Leitung einer Station | Stationsschwester/-pfleger |
Leitung einer Schule für die psychiatrische Gesundheits- und Krankenpflege (bzw. einer Ausbildungsstätte für psychiatrische Krankenpflege) | Schuldirektor(in) |
Lehrtätigkeit an einer Schule für die psychiatrische Gesundheits- und Krankenpflege (bzw. an einer Ausbildungsstätte für psychiatrische Krankenpflege) | Lehrer(in) für Gesundheits- und Krankenpflege |
Verantwortliche(r) für den Hygienebereich | Hygienefachkraft |
43. Sanitätshilfsdienst (Verwendungsgruppe K4)
Dienst- klasse | Amtstitel | Aufnahmebedingungen |
I | Sanitätsgehilfe(in) der betreffenden Anstalt | Berechtigung zur Ausübung einer entsprechenden Tätigkeit im Sanitätshilfsdienst nach den Bestimmungen des Krankenpflegegesetzes, BGBl. Nr. 102/1961 bzw. nach den Bestimmungen des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes, BGBl. I Nr. 108/1997. |
Pflegehelfer(in) d. | ||
Operationsgehilfe(in) d. | ||
Laborgehilfe(in) d. | ||
Prosekturgehilfe(in) d. | ||
Ordinationsgehilfe(in) d. | ||
Heilbadegehilfe(in) d. | ||
Heilbademeister(in) und Masseur(in) d. | ||
Beschäftigungs- und Arbeitstherapiegehilfe(in) d. | ||
Desinfektionsgehilfe(in) d. |
44. entfällt
45. entfällt
46. Gehobener Erzieherdienst (Verwendungsgruppe KL2V)
ab Ge- haltsst. | Amtstitel | Aufnahmebedingungen |
1 8 14 | Erzieher der betreffenden Anstalt Obererzieher d. Haupterzieher | A: 1. Reife- und Diplomprüfung oder Diplomprüfung an der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik oder 2. Lehramtsprüfung an einer Berufspädagogischen Akademie. |
1. Anmerkung: | ||||||||||
Folgende Beamte führen Funktionsbezeichnungen: |
Art der Funktion: | Funktionsbezeichnung: |
Leiter einer Anstalt | “Direktor der betreffenden Anstalt” |
Leiter des Erzieherdienstes | “Erziehungsleiter” |
Stellvertreter des Leiters des Erzieherdienstes | “Erziehungsleiter-Stellvertreter” |
2. Für die Durchführung der Richtlinie über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise (§ 182 Z 2) gilt § 9 Abs. 3 bis 7 des NÖ Kindergartengesetzes 1996, LGBl. 5060. |
47. Erzieherfachdienst (Verwendungsgruppe KL3)
ab Ge- haltsst. | Amtstitel | Aufnahmebedingungen |
1 | Erzieher der betreffenden Anstalt | A: 1. Befähigungsprüfung für Kindergärtnerinnen und Horterzieherinnen an einer Bildungsanstalt für Kindergärtnerinnen, 1a. Befähigungsprüfung an einer Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik, 2. Befähigungsprüfung an einer Bildungsanstalt für Arbeitslehrerinnen oder 3. eine mindestens vierjährige erfolgreiche Verwendung nach Vollendung des 18. Lebensjahres im Dienstzweig Nr. 48 oder Nr. 51. DP: Erfolgreiche Ablegung der Prüfung für den Erzieherfachdienst nach mindestens zweijähriger Verwendung zu A 1 und 2 im Dienstzweig und zu A 3 im Dienstzweig Nr. 48 oder Nr. 51. |
12 | Obererzieher d. | |
18 | Haupterzieher d. |
Anmerkung: | ||||||||||
Folgende Beamte führen Funktionsbezeichnungen: |
Art der Funktion: | Funktionsbezeichnung: |
Leiter des Erzieherdienstes | “Erziehungsleiter” |
Stellvertreter des Leiters des Erzieherdienstes | “Erziehungsleiter-Stellvertreter” |
48. Erzieherdienst (Verwendungsgruppe K5)
Dienst- klasse | Amtstitel | Aufnahmebedingungen |
I | Erzieher der betreffenden Anstalt | A: 1. Erfolgreiche Beendigung einer dreijährigen Fachschule für Sozialberufe oder
2. eine mindestens zweijährige erfolgreiche Verwendung nach Vollendung des 18. Lebensjahres im Dienstzweig Nr. 51 und erfolgreiche Ablegung der Prüfung für den Erzieherdienst oder Erzieherfachdienst.
Zu A 1: DP: Erfolgreiche Ablegung der Prüfung für den Erzieherdienst oder Erzieherfachdienst nach mindestens einjähriger Verwendung. |
49. Gewerblicher Erzieherfachdienst (Verwendungsgruppe K6)
Dienst- klasse | Amtstitel | Aufnahmebedingungen |
I | Lehrmeister der betreffenden Anstalt | A: Einschlägige gewerbliche Meisterprüfung. V: Erfolgreiche Verwendung im Dienstzweig Nr. 50 oder 51 in der Dauer von mindestens zwei Jahren.
DP: Erfolgreiche Ablegung der Prüfung für den Erzieherfachdienst nach mindestens einjähriger Verwendung im Dienstzweig. |
III | Oberlehrmeister d. | |
IV | Gewerblicher Fachinspektor d. | |
V | Gewerblicher Fachoberinspektor d. |
50. Gewerblicher Erzieherdienst (Verwendungsgruppe K5)
Dienst- klasse | Amtstitel | Aufnahmebedingungen |
I | Technischer Erzieher der betreffenden Anstalt | A: 1. Einschlägige gewerbliche Meisterprüfung oder
2. erfolgreiche Ablegung einer einschlägigen Gesellenprüfung und eine mindestens zweijährige erfolgreiche Verwendung nach Vollendung des 18. Lebensjahres im Dienstzweig Nr. 51.
DP: Erfolgreiche Ablegung der Prüfung für den Erzieherdienst nach mindestens einjähriger Verwendung im Dienstzweig. |
III | Technischer Obererzieher d. | |
IV | Technischer Haupterzieher d. |
51. Erzieherhilfsdienst und gewerblicher Erzieherhilfsdienst (Verwendungsgruppe K4)
Dienst- klasse | Amtstitel | Aufnahmebedingungen |
I | Hilfserzieher der betreffenden Anstalt oder gewerblicher Hilfserzieher d. | A: 1. Die für den Dienstzweig erforderlichen Kenntnisse.
2. Für Erzieher in Lehrwerkstätten die erfolgreiche Ablegung einer einschlägigen Gesellenprüfung. |
52. Kindergartenaufsichtsdienst (Verwendungsgruppe KS4)
Amtstitel | Aufnahmebedingungen |
Kindergarteninspektorin der Niederösterreichischen Landesregierung | A: Fachliches Anstellungserfordernis für eine Kindergärtnerin (einen Kindergärtner) nach dem NÖ Kindergartengesetz. |
53. Kindergartendienst (Verwendungsgruppe KLK)
ab Ge- haltsst. | Amtstitel | Aufnahmebedingungen |
1 | Kindergärtnerin | A: Fachliches Anstellungserfordernis für eine Kindergärtnerin (einen Kindergärtner) nach dem NÖ Kindergartengesetz. |
10 | Oberkindergärtnerin |
Anmerkung: | ||||||||||
Folgende Beamte führen Funktionsbezeichnungen: |
Art der Funktion: | Funktionsbezeichnung: |
Leiterin eines Kindergartens ab der 10. Gehaltsstufe | “Kindergartendirektorin der Niederösterreichischen Landesregierung” |
Leiterin eines Kindergartens bis zur 10. Gehaltsstufe | “Kindergartenleiterin d.” |
54. Höherer Archivdienst (Verwendungsgruppe K8)
Dienst- klasse | Amtstitel | Aufnahmebedingungen |
III | Archivar der Niederösterreichischen Landesregierung | A: Abschluß der philosophischen oder rechtswissenschaftlichen Studien und erfolgreiche Ablegung der Staatsprüfung des österreichischen Institutes für Geschichtsforschung. |
V | Oberarchivar d. | |
VI | Archivrat d. | |
VII | Oberarchivrat d. | |
VIII | Wirklicher Hofrat d. |
Anmerkung: | ||||||||||
Der leitende Beamte des Landesarchivs führt die Funktionsbezeichnung “Archivdirektor”. |
55. Höherer Bibliotheksdienst (Verwendungsgruppe K8)
Dienst- klasse | Amtstitel | Aufnahmebedingungen |
III | Bibliothekar der Niederösterreichischen Landesregierung | A: Abschluß eines der Verwendung entsprechenden Hochschulstudiums.
DP: Erfolgreiche Ablegung der Prüfung für den höheren Bibliotheksdienst nach mindestens einjähriger Verwendung im Dienstzweig. |
V | Oberbibliothekar d. | |
VI | Bibliotheksrat d. | |
VII | Oberbibliotheksrat d. | |
VIII | Wirklicher Hofrat d. |
Anmerkung: | ||||||||||
Der leitende Beamte der Landesbibliothek führt die Funktionsbezeichnung “Bibliotheksdirektor”. |
56. Wissenschaftlicher Dienst (Verwendungsgruppe A)
Dienst- klasse | Amtstitel | Aufnahmebedingungen |
III | Kommissär der Niederösterreichischen Landesregierung | A: Abschluß eines Universitätsstudiums.
DP: Erfolgreiche Ablegung einer mündlichen Prüfung über die im § 119 Abs. 2 lit.a angeführten Gegenstände und über das Verwaltungsverfahrensrecht nach mindestens einjähriger Verwendung im Dienstzweig. |
V | Oberkommissär d. | |
VI | Rat d. | |
VII | Oberrat d. | |
VIII | Wirklicher Hofrat d. | |
IX | Vortr.Hofrat d. |
Anmerkung: | ||||||||||
*) Diesen Amtstitel führt ein an Museen verwendeter Beamter. |
Folgende Beamte führen Funktionsbezeichnungen: |
Art der Funktion: | Funktionsbezeichnung: |
Der leitende Beamte des Naturschutzes | “Naturschutzdirektor” |
Leiter eines Landesjugendheimes | “Direktor des betreffenden Landesjugendheimes” |
57. Gehobener Dienst an Archiven und Museen (Verwendungsgruppe K7)
Dienst- klasse | Amtstitel | Aufnahmebedingungen |
II | Archivrevident der Niederösterreichischen Landesregierung | A: Reifeprüfung nach dem Lehrplan einer höheren Schule sowie - außer bei Verwendung als Präparator und Restaurator - Kenntnisse der lateinischen Sprache.
DP: Erfolgreiche Ablegung der Prüfung für den gehobenen Dienst an Archiven und Museen nach mindestens einjähriger Verwendung im Dienstzweig. |
IV | Archivoberrevident d. | |
V | Archivinspektor d. | |
VI | Archivoberinspektor d. | |
VII | Inspektionsrat d. |
Anmerkung: Ein entsprechend verwendeter Beamter führt die Funktionsbezeichnung “Technischer Präparator” oder “Technischer Restaurator”. |
57a. Gehobener Dienst an Bibliotheken (Verwendungsgruppe K7)
Dienst- klasse | Amtstitel | Aufnahmebedingungen |
II | Bibliotheksrevident der Niederösterreichischen Landesregierung | A: Reifeprüfung nach dem Lehrplan einer höheren Schule.
DP: Erfolgreiche Ablegung der Prüfung für den gehobenen Dienst an Bibliotheken nach mindestens einjähriger Verwendung im Dienstzweig. |
IV | Bibliotheksoberrevident d. | |
V | Bibliotheksinspektor d. | |
VI | Bibliotheksoberinspektor d. | |
VII | Inspektionsrat d. |
58. Fachdienst an Archiven, Bibliotheken und Museen (Verwendungsgruppe K6)
Dienst- klasse | Amtstitel | Aufnahmebedingungen |
I II
III IV V | Fachoffizial der Niederösterreichischen Landesregierung Fachoberoffizial d. Fachinspektor d. Fachoberinspektor d. | A: Erfolgreiche Ablegung der Prüfung für den Fachdienst an Archiven, Bibliotheken und Museen. Voraussetzung für die Zulassung sind 1. die erfolgreiche Ablegung der Prüfung für den fachlichen Hilfsdienst höherer Art an Archiven, Bibliotheken und Museen und 2. eine Verwendung im Dienstzweig Nr. 59 oder 60 in der Dauer von zwei Jahren.
V: Eine mindestens vierjährige erfolgreiche Verwendung nach Vollendung des 18. Lebensjahres im Dienstzweig Nr. 59 oder 60, davon mindestens zwei Jahre in qualifizierter Verwendung. |
Anmerkung: | ||||||||||
Der Beamte führt nach Maßgabe der Verwendung die Funktionsbezeichnung “Museumsführer”, “Präparator”, oder “Restaurator”. |
59. Fachlicher Hilfsdienst höherer Art an Archiven, Bibliotheken und Museen (Verwendungsgruppe K5)
Dienst- klasse | Amtstitel | Aufnahmebedingungen |
I | Offizial der Niederösterreichischen Landesregierung | A: Erfüllung der Aufnahmebedingungen des Dienstzweiges Nr. 60.
V: Eine mindestens zweijährige erfolgreiche Verwendung nach Vollendung des 18. Lebensjahres im Dienstzweig Nr. 60. |
III | Oberoffizial d. | |
IV | Inspizient d. |
Anmerkung: | ||||||||||
Der Beamte führt nach Maßgabe der Verwendung die Funktionsbezeichnung “Museumsführer”, “Präparator” oder “Restaurator”. |
60. Fachlicher Hilfsdienst höherer Art an Archiven, Bibliotheken und Museen (Verwendungsgruppe K4)
Dienst- klasse | Amtstitel | Aufnahmebedingungen |
I | Offizial der Niederösterreichischen Landesregierung | A: Die für den Dienstzweig erforderlichen Kenntnisse und 1. erfolgreiche Beendigung einer mindestens zweijährigen berufsbildenden mittleren Schule, 2. erfolgreiche Beendigung einer berufsbildenden Pflichtschule oder 3. erfolgreiche Beendigung der 6. Klasse einer allgemein bildenden höheren Schule oder der 2. Klasse einer berufsbildenden höheren Schule.
V: Die Aufnahmebedingungen unter A werden ersetzt durch eine mindestens zweijährige einschlägige Verwendung bei einer inländischen Gebietskörperschaft oder nach dem 18. Lebensjahr bei einem privaten Dienstgeber.
DP: Erfolgreiche Ablegung der Prüfung für den fachlichen Hilfsdienst höherer Art an Archiven, Bibliotheken und Museen nach mindestens sechsmonatiger Verwendung im Dienstzweig. |
III IV | Oberoffizial d. Inspizient d. | |
|
|
Anmerkung: | ||||||||||
Der Beamte führt nach Maßgabe der Verwendung die Funktionsbezeichnung “Museumsführer”, “Präparator” oder “Restaurator”. |
61. Gehobener Wirtschaftsdienst (Verwendungsgruppe K7)
Dienst- klasse | Amtstitel | Aufnahmebedingungen |
II | Wirtschaftsrevident der Niederösterreichischen Landesregierung oder der betreffenden Anstalt | A: Reifeprüfung nach dem Lehrplan einer höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt.
DP: Erfolgreiche Ablegung der Prüfung für den gehobenen Wirtschaftsdienst nach mindestens einjähriger Verwendung im Dienstzweig. |
IV | Wirtschaftsoberrevident d. | |
V | Wirtschaftsinspektor d. | |
VI | Wirtschaftsoberinspektor d. | |
VII | Inspektionsrat d. |
Anmerkung: | ||||||||||
Ein leitender Beamter führt die Funktionsbezeichnung “Wirtschaftsverwalter”. |
62. Wirtschaftsfachdienst (Verwendungsgruppe K6)
Dienst- klasse | Amtstitel | Aufnahmebedingungen |
I | Wirtschaftsfachoffizial der Niederösterreichischen Landesregierung oder der betreffenden Anstalt | 1. Einschlägige Meisterprüfung gemäß der NÖ Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsordnung 1979, LGBl. 5030, und eine mindestens zweijährige qualifizierte Verwendung als Meister. 2. Beamte, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Dienstzweigeordnung auf einen Dienstposten der Dienstzweige Nr. 63 oder 64 ernannt sind, erfüllen die Aufnahmebedingungen für den Dienstzweig Nr. 62 durch a) die erfolgreiche Beendigung einer zweijährigen landwirtschaftlichen Lehranstalt und eine mindestens vierjährige erfolgreiche Verwendung im Dienstzweig Nr. 63 - hievon mindestens zwei Jahre in qualifizierter Verwendung - oder b) die erfolgreiche Beendigung einer zweisemestrigen landwirtschaftlichen Fachschule und eine mindestens fünfjährige Verwendung im Dienstzweig Nr. 63 - hievon mindestens zwei Jahre in qualifizierter Verwendung. 3. Die Aufnahmebedingungen unter Punkt 1 und 2 werden ersetzt durch die erfolgreiche Ablegung der Prüfung für den Wirtschaftsdienst Voraussetzung für die Zulassung sind: a) die erfolgreiche Ablegung der Prüfung für den Kanzleidienst einschließlich Verwaltungshilfsdienst und Telefondienst und b) eine ausschließliche Verwendung in der Dauer von vier Jahren in einem der Gewerbeordnung 1973, BGBl.Nr. 50/1974, in der Fassung der Gewerbeordnungs-Novelle 1981, BGBl.Nr. 619, unterliegenden Betrieb. |
III | Wirtschaftsfachoberoffizial d. | |
IV | Wirtschaftsfachinspektor d. | |
V | Wirtschaftsfachoberinspektor d. |
Anmerkung: | ||||||||||
Ein Beamter führt entsprechend seiner Ausbildung und Tätigkeit die Funktionsbezeichnung gemäß der NÖ Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsordnung 1979, LGBl. 5030. |
63. Mittlerer Wirtschaftsdienst (Verwendungsgruppe K5)
Dienst- klasse | Amtstitel | Aufnahmebedingungen |
I | Wirtschaftsoffizial der Niederösterreichischen Landesregierung oder der betreffenden Anstalt | A: 1. Einschlägige Meisterprüfung gemäß der NÖ Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsordnung 1979, LGBl. 5030, oder 2. Erfüllung der Aufnahmebedingung des Dienstzweiges Nr. 64.
V: Zu A Z 2: Eine mindestens zweijährige erfolgreiche Verwendung nach Vollendung des 18. Lebensjahres im Dienstzweig Nr. 64. |
III | Wirtschaftsoberoffizial d. | |
IV | Wirtschaftsinspizient d. |
Anmerkung: | ||||||||||
Ein Beamter führt entsprechend seiner Ausbildung und Tätigkeit die Funktionsbezeichnung gemäß der NÖ Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsordnung 1979, LGBl. 5030. |
64. Mittlerer Wirtschaftsdienst (Verwendungsgruppe K4)
Dienst- klasse | Amtstitel | Aufnahmebedingungen |
I | Wirtschaftsoffizial der Niederösterreichischen Landesregierung oder der betreffenden Anstalt | 1. Facharbeiterprüfung oder einschlägige Gehilfenprüfung gemäß der NÖ Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsordnung 1979, LGBl. 5030, oder
2. erfolgreiche Beendigung einer Landwirtschaftlichen Fachschule. |
III | Wirtschaftsoberoffizial d. | |
IV | Wirtschaftsinspizient d. |
Anmerkung: | ||||||||||
Ein Beamter führt entsprechend seiner Ausbildung und Tätigkeit die Funktionsbezeichnung gemäß der NÖ Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsordnung 1979, LGBl. 5030. |
65. Technisch-administrativer und Wirtschaftsfachdienst (Verwendungsgruppe K6)
Dienst- klasse | Amtstitel | Aufnahmebedingungen |
I | Titel entsprechend der Verwendung | 1. Einschlägige Meisterprüfung, 2. eine mindestens zweijährige qualifizierte Verwendung im Dienstzweig Nr. 66 und 3. Verwendung als Meister. |
V | Oberinspektor der Niederösterreichischen Landesregierung oder der betreffenden Anstalt |
Anmerkung: | ||||||||||
Der Leiter einer Werkstätte führt die Funktionsbezeichnung “Werkstättenleiter”. |
66. Technisch-administrativer und Wirtschaftsdienst (Verwendungsgruppe K5)
Dienst- klasse | Amtstitel | Aufnahmebedingungen |
I | Titel entsprechend der Verwendung | A: 1. Einschlägige Meisterprüfung oder 2. einschlägige Gesellenprüfung. V: Zu A Z 2: Eine mindestens zweijährige erfolgreiche Verwendung nach Vollendung des 18. Lebensjahres im Dienstzweig Nr. 67 |
67. Technisch-administrativer und Wirtschaftsdienst (Verwendungsgruppe K4)
Dienst- klasse | Amtstitel | Aufnahmebedingungen |
I | Titel entsprechend der Verwendung | Einschlägige Gesellenprüfung. |
68. Technisch-administrativer und Wirtschaftsdienst (Verwendungsgruppe K3)
Dienst- klasse | Amtstitel | Aufnahmebedingungen |
I | Titel entsprechend der Verwendung | Eine mindestens zweijährige facheinschlägige Ausbildung. |
69. Bauführerdienst (Verwendungsgruppe K6)
Dienst- klasse | Amtstitel | Aufnahmebedingungen |
I | Bauführer der Niederösterreichischen Landesregierung | A: Erfolgreiche Ablegung der Prüfung für den Bauführerdienst. Voraussetzung für die Zulassung ist eine Verwendung im Dienstzweig Nr. 70 oder 71 in der Dauer von einem Jahr. V: Eine mindestens vierjährige erfolgreiche Verwendung nach Vollendung des 18. Lebensjahres im Dienstzweig Nr. 10, 70 oder 71. Bei Erfüllung der für den Dienstzweig Nr. 71 unter Z 1 oder 2 festgesetzten Aufnahmebedingungen verringert sich der vierjährige Zeitraum auf zwei Jahre. |
III | Oberbauführer d. | |
IV | Inspektor des Bauführerdienstes d. | |
V | Oberinspektor des Bauführerdienstes d. |
70. Bauführerhilfsdienst (Verwendungsgruppe K5)
Dienst- klasse | Amtstitel | Aufnahmebedingungen |
I | Hilfsbauführer der Niederösterreichischen Landesregierung | A: Erfüllung der Aufnahmebedingungen des Dienstzweiges Nr. 71. V: Eine mindestens zweijährige erfolgreiche Verwendung nach Vollendung des 18. Lebensjahres im Dienstzweig Nr. 10 oder 71. Bei Erfüllung der für den Dienstzweig Nr. 71 unter Z 1 oder 2 festgesetzten Aufnahmebedingungen verringert sich der zweijährige Zeitraum auf ein Jahr. |
71. Bauführerhilfsdienst (Verwendungsgruppe K4)
Dienst- klasse | Amtstitel | Aufnahmebedingungen |
I | Hilfsbauführer der Niederösterreichischen Landesregierung | Führerschein der Gruppe B und
1. Meisterprüfung in einem Bauhandwerk,
2. erfolgreiche Beendigung einer mindestens zweijährigen einschlägigen berufsbildenden mittleren Schule,
3. Gesellenprüfung für Maurer, Zimmerer, Tischler, Schlosser, Schmied, Dreher, Landmaschinenbauer, Mechaniker, Kraftfahrzeugmechaniker, Pflasterer, Wagner oder Steinmetz,
4. eine mindestens vierjährige Tätigkeit als angelernter Baugehilfe oder Angestellter im Baugewerbe nach Vollendung des 18. Lebensjahres, davon mindestens zwei Jahre als Baufacharbeiter oder Baufachangestellter. |
72. Straßen-(Brücken-)meisterdienst (Verwendungsgruppe K6)
Dienst- klasse | Amtstitel | Aufnahmebedingungen |
I | Straßen-(Brücken-)meister der Niederösterreichischen Straßen- | A: Erfolgreiche Ablegung der Prüfung für den Straßen-
Voraussetzung für die Zulassung ist eine Verwendung im Dienstzweig Nr. 73 oder 74 in der Dauer von einem Jahr.
V: Eine mindestens vierjährige erfolgreiche Verwendung nach Vollendung des 18. Lebensjahres im Dienstzweig Nr. 10, 73 oder 74. Bei Erfüllung der für den Dienstzweig Nr. 74 unter Z 1 oder 2 festgesetzten Aufnahmebedingungen verringert sich der vierjährige Zeitraum auf zwei Jahre. |
III | Oberstraßen- | |
IV | Inspektor d. | |
V | Oberinspektor d. |
73. Straßen-(Brücken-)meisterhilfsdienst (Verwendungsgruppe K5)
Dienst- klasse | Amtstitel | Aufnahmebedingungen |
I | Hilfsstraßen- | A: Erfüllung der Aufnahmebedingungen des Dienstzweiges Nr. 74.
V: Eine mindestens zweijährige erfolgreiche Verwendung nach Vollendung des 18. Lebensjahres im Dienstzweig Nr. 10 oder 74. Bei Erfüllung der für den Dienstzweig Nr. 74 unter Z 1 oder 2 festgesetzten Aufnahmebedingungen verringert sich der zweijährige Zeitraum auf ein Jahr. |
74. Straßen-(Brücken-)meisterhilfsdienst (Verwendungsgruppe K4)
Dienst- klasse | Amtstitel | Aufnahmebedingungen |
I II III IV | Hilfsstraßen- | Führerschein der Gruppe B und
1. Meisterprüfung in einem Bauhandwerk,
2. erfolgreiche Beendigung einer mindestens zweijährigen einschlägigen berufsbildenden mittleren Schule,
3. Gesellenprüfung für Maurer, Zimmerer, Tischler, Schlosser, Schmied, Dreher, Landmaschinenbauer, Mechaniker, Kraftfahrzeugmechaniker, Pflasterer, Wagner oder Steinmetz. |
75. Straßen-(Brücken-)baudienst (Verwendungsgruppe K5)
Dienst- klasse | Amtstitel | Aufnahmebedingungen |
I | Straßen- | A: Erfüllung der Aufnahmebedingungen des Dienstzweiges Nr. 76.
V: Eine mindestens zehnjährige erfolgreiche Verwendung nach Vollendung des 18. Lebensjahres im Dienstzweig Nr. 76.
Bei Erfüllung der für diesen Dienstzweig unter Z 1 festgesetzten Aufnahmebedingung verringert sich der zehnjährige Zeitraum auf sechs Jahre.
DP: Erfolgreiche Ablegung der Prüfung für den Straßen-(Brücken-)baudienst. |
III | Straßen-(Brücken-)bauoberoffizial d. | |
IV | Straßen-(Brücken-)bauinspizient d. |
Anmerkung: | ||||||||||
Der Beamte füht eine seine Verwendung umschreibende Funktionsbezeichnung. |
76. Straßen-(Brücken-)baudienst (Verwendungsgruppe K4)
Dienst- klasse | Amtstitel | Aufnahmebedingungen |
I | Straßen- | 1. Gesellenprüfung für Maurer, Zimmerer, Tischler, Schlosser, Schmied, Dreher, Landmaschinenbauer, Mechaniker, Kraftfahrzeugmechaniker, Kraftfahrzeugelektriker oder Pflasterer oder
2. für Fahrer von Spezialfahrzeugen der entsprechende Führerschein der Gruppe C oder G. Für Dampfwalzenführer überdies die erfolgreiche Ablegung der Betriebswärterprüfung. |
III | Straßen-(Brücken-)bauoberoffizial d. | |
IV | Straßen-(Brücken-)bauinspizient d. |
Anmerkung: Der Beamte führt eine seine Verwendung umschreibende Funktionsbezeichnung. |
77. Straßen-(Brücken-)wärterdienst (Verwendungsgruppe K3)
Dienst- klasse | Amtstitel | Aufnahmebedingungen |
I | Straßen-(Brücken-)wärter der Niederösterreichischen Straßen- | Eine mindestens vierjährige qualifizierte Verwendung nach Vollendung des 18. Lebensjahres im Dienstzweig Nr. 78 oder 79 und
1. Erfüllung der für den Dienstzweig Nr. 78 unter A festgesetzten Aufnahmebedingungen und überwiegende Verwendung im erlernten Beruf oder
2. Beaufsichtigung und Leitung einer Arbeitsgruppe im Straßenbau und Straßenbauerhaltungsdienst und erfolgreiche Ablegung der Prüfung für Straßenwärter in besonderer Verwendung nach zehnjähriger Verwendung als Straßenwärter. |
III | Oberstraßen-(Oberbrücken-)wärter d. |
78. Straßen-(Brücken-)wärterdienst (Verwendungsgruppe K2)
Dienst- klasse | Amtstitel | Aufnahmebedingungen |
I | Straßen-(Brücken-)wärter der Niederösterreichischen Straßen- | A: 1. Gesellenprüfung für Maurer, Schlosser, Zimmerer, Steinmetz, Pflasterer, Kraftfahrzeugmechaniker, Kraftfahrzeugelektriker, Gärtner oder Wagner oder
2. Mineur (Sprengberechtigungsprüfung) mit Verantwortung für die Mineurtätigkeit in Steinbrüchen.
V: Die Aufnahmebedingungen unter A werden ersetzt durch eine mindestens sechsjährige Verwendung nach Vollendung des 18. Lebensjahres im Dienstzweig Nr. 79. |
III | Oberstraßen-(Oberbrücken-)wärter d. |
79. Straßen-(Brücken-)wärterdienst (Verwendungsgruppe K1)
Dienst- klasse | Amtstitel | Aufnahmebedingungen |
I | Straßen-(Brücken-)wärter der Niederösterreichischen Straßen-(Brücken-)verwaltung | Die für den Dienstzweig erforderlichen Kenntnisse. |
III | Oberstraßen-(Oberbrücken-)wärter d. |
80. Kraftwagenlenkerdienst (Verwendungsgruppe K3)
Dienst- klasse | Amtstitel | Aufnahmebedingungen |
I | Kraftwagenlenker der Niederösterreichischen Landesregierung | Berechtigung zur Lenkung der betreffenden Fahrzeugart und 1. Fahrlehrerprüfung oder 2.Gesellenprüfung für Kraftfahrzeugmechaniker, Kraftfahrzeugelektriker, Karosseriebauer, Schlosser, Sattler oder Wagner. |
81. Kraftwagenlenkerdienst (Verwendungsgruppe K2)
Dienst- klasse | Amtstitel | Aufnahmebedingungen |
I | Kraftwagenlenker der Niederösterreichischen Landesregierung | 1. Berechtigung zur Lenkung der betreffenden Fahrzeugart und 2. eine mindestens vierjährige Verwendung. |
82. - 86. entfällt
(1) Die Landesregierung hat für die bei den einzelnen Dienstzweigen bestimmten Dienstprüfungen durch Verordnungen Prüfungsvorschriften zu erlassen.
(2) Die Landesregierung hat durch Verordnung zu bestimmen, daß Beamte bestimmter Dienstzweige aus Gründen der Kostenersparnis einen für Bundesbeamte vergleichbarer Verwendung vorgeschriebenen Ausbildungslehrgang nach Maßgabe der für den Dienstzweig notwendigen Kenntnisse ganz oder teilweise besuchen und eine für Bundesbeamte vorgesehene Dienstprüfung vor der betreffenden Prüfungskommission des Bundes ablegen.
(1) Die Dienstprüfungen können aus einem allgemeinen und einem besonderen Teil bestehen.
(2) Wird in der Prüfungsvorschrift ein allgemeiner Teil vorgesehen, hat dieser zu umfassen:
a) | bei Prüfungen, die für die Dienstzweige der Verwendungsgruppen A, K8, B, K7 und KL2V vorgeschrieben sind: | |||||||||
1. | Österreichisches Verfassungsrecht, | |||||||||
2. | Aufbau und Organisation der österreichischen Behörden, | |||||||||
3. | Rechte und Pflichten der Landesbediensteten; | |||||||||
b) | bei sonstigen Prüfungen: | |||||||||
1. | die wichtigsten Bestimmungen des österreichischen Verfassungsrechtes, | |||||||||
2. | Aufbau und Organisation der österreichischen Behörden, | |||||||||
3. | die wichtigsten Bestimmungen über die Rechte und Pflichten der Landesbediensteten. |
(3) Wird in der Prüfungsvorschrift ein besonderer Teil vorgesehen, hat dieser das für den Dienstzweig des Prüfungswerbers in Betracht kommende Verwaltungsrecht zu umfassen.
(4) In der Prüfungsvorschrift kann bestimmt werden, daß der Nachweis bestimmter Fähigkeiten, der einem Beamten bei sonst voller Eignung für den Dienst zufolge amtsärztlich festgestellter körperlicher Behinderung nicht zumutbar ist, durch den Nachweis von Kenntnissen oder Fähigkeiten geringeren Umfanges oder von solchen anderer Art ersetzt werden kann.
(5) Dienstprüfungen sind schriftlich und mündlich abzuhalten. In den Prüfungsvorschriften kann jedoch, wenn und soweit dies wegen der Besonderheit der dienstlichen Verwendung bestimmter Gruppen von Beamten erforderlich ist, angeordnet werden, daß anstelle der schriftlichen Prüfung oder im Anschluß an diese eine praktische Prüfung abzuhalten ist. Ferner kann eine Prüfungsvorschrift vorsehen, daß die Prüfung ganz oder teilweise durch den Nachweis einer besonderen, auf die Verwendung des Prüfungswerbers abgestellten Ausbildung ersetzt wird.
(1) Beamte sind zur Ablegung einer Dienstprüfung zuzulassen, wenn sie die in der Dienstzweigeordnung angeführten Voraussetzungen erfüllen. Über eine Nichtzulassung zur Dienstprüfung ist mit Bescheid zu entscheiden.
(2) Personen, die im Dienst einer anderen Gebietskörperschaft stehen, können zur Prüfung zugelassen werden, wenn diese Gebietskörperschaft bestätigt, daß die Ablegung der Prüfung für den Dienstzweig, in dem sie verwendet werden, vorgeschrieben und nicht zwingend vor einer anderen Prüfungskommission abzulegen ist, und einen angemessenen Beitrag zum Prüfungsaufwand leistet.
(3) Bei der Zulassung zur Dienstprüfung kann ausgesprochen werden, daß die Prüfung bestimmter Gegenstände zu entfallen hat, wenn der Prüfungswerber in den gleichen Gegenständen eine gleichwertige Dienstprüfung bei einer Gebietskörperschaft mit Erfolg abgelegt hat.
Ergibt sich aus den Besonderheiten eines Dienstzweiges die Notwendigkeit, einen Vorbereitungskurs einzurichten, so können in den Prüfungsvorschriften nähere Bestimmungen über seine Einrichtung, Leitung und Durchführung, über die Zulassung, die Gegenstände und die Dauer erlassen werden.
(1) Der Beamte hat die Zulassung zur Prüfung bei der hiefür eingerichteten Prüfungskommission schriftlich zu beantragen.
(2) Wird dem Prüfungswerber in der Prüfungsvorschrift die Wahl zwischen mehreren Fachgebieten eingeräumt, so ist das gewählte Fachgebiet in dem Antrag auf Zulassung zur Prüfung anzuführen.
(1) Der Dienststellenleiter des Prüfungswerbers hat den Antrag auf Zulassung zur Prüfung unter Anschluß eines Berichtes über die Art und die Dauer der bisherigen Verwendung und einer Dienstbeschreibung unverzüglich an die Prüfungskommission weiterzuleiten.
(2) Sofern durch die Prüfungsvorschrift eine Ablegung der Dienstprüfung in Fachsparten vorgesehen wird und die durch den Prüfungswerber abzulegende Fachsparte durch die Dienstbehörde bis zur Anmeldung zur Dienstprüfung noch nicht festgelegt wurde, ist diese spätestens zu diesem Zeitpunkt durch die Dienstbehörde festzulegen und der Prüfungskommission mitzuteilen. Dabei ist der Bericht des Dienststellenleiters über die Art und Dauer der bisherigen Verwendung und die Dienst- und Stellenbeschreibung zu berücksichtigen. Wird dem Dienststellenleiter des Prüfungswerbers in der Prüfungsvorschrift die Wahl eines aus mehreren Fachgebieten auszuwählenden Fachgebietes für die Prüfung eingeräumt, ist dieses Fachgebiet der Prüfungskommission bei der Weiterleitung des Antrages mitzuteilen.
(3) Über die Zulassung zur Prüfung hat die Landesregierung zu entscheiden. Für das Verfahren über die Zulassung zur Prüfung sind die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 anzuwenden. Der Prüfungstag für die schriftliche, praktische und mündliche Prüfung ist vom Vorsitzenden so festzusetzen, daß der Zeitpunkt der jeweiligen Prüfung dem Prüfungswerber mindestens zwei Wochen vorher bekannt ist.
(4) Bis zum Beginn der Prüfung kann der Prüfungswerber von der Prüfung zurücktreten. Einem Rücktritt ist das Nichterscheinen des Prüfungswerbers oder ein derart verspätetes Erscheinen, daß die Prüfung nicht mehr abgehalten werden kann, gleichzuhalten.
(5) Ist ein Prüfungswerber aus Gründen, die er nicht verschuldet hat, außerstande, am festgesetzten Tage zur Prüfung zu erscheinen, diese fortzusetzen oder zu beenden, so hat der Vorsitzende des Prüfungssenates (§ 125) auf Ansuchen des Prüfungswerbers die Ablegung oder die Fortsetzung der Prüfung an einem späteren Tage, wenn dies jedoch nicht möglich ist, zum nächsten Prüfungstermin, zu gestatten. Im Falle einer Unterbrechung der Prüfung ist der Prüfungsteil (schriftliche, praktische oder mündliche Prüfung), in welchem die Prüfung unterbrochen wurde, zur Gänze zu wiederholen.
(1) Die Prüfungen sind vor Prüfungskommissionen abzulegen, deren Sitz das Amt der Landesregierung ist.
(2) Die Voraussetzungen für die Bestellung zum Mitglied der Prüfungskommission sind in den Prüfungsvorschriften unter Bedachtnahme auf die Prüfungsfächer festzulegen. Der Vorsitzende jeder Prüfungskommission (jedes Prüfungssenates) muß Beamter des höheren Dienstes oder einer gleichwertigen Verwendungsgruppe, der Prüfungskommissär für die im § 119 Abs. 2 lit.a genannten Prüfungsgegenstände muß rechtskundig sein. Steht ein Beamter des höheren Dienstes nicht zur Verfügung, so hat der Vorsitzende der höchsten verfügbaren Verwendungsgruppe anzugehören.
(3) Der Vorsitzende der Prüfungskommission sowie die erforderliche Anzahl seiner Stellvertreter und die übrigen Mitglieder der Prüfungskommission sind durch die Landesregierung auf die Dauer von fünf Kalenderjahren zu bestellen. In den Prüfungsvorschriften kann vorgesehen werden, dass mehrere Mitglieder zu Vorsitzenden der Prüfungskommission zu bestellen sind. In diesem Fall ist ein Vorsitzender pro Fachsparte zu bestellen, welcher die Aufgaben des Vorsitzenden der Prüfungskommission für die jeweilige Fachsparte wahrnimmt. Scheidet ein Mitglied der Prüfungskommission aus oder ist es aus anderen Gründen notwendig, die Prüfungskommission zu ergänzen, so sind neue Mitglieder für den Rest der Funktionsdauer zu bestellen.
(4) Die Mitgliedschaft zu einer Prüfungskommission ruht bei Einleitung eines Disziplinarverfahrens wegen eines Dienstvergehens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluß, bei Suspendierung vom Dienst, während eines Urlaubes von mehr als drei Monaten und der Ableistung des ordentlichen oder außerordentlichen Präsenzdienstes.
(5) Mitglieder der Prüfungskommission sind vor Ablauf ihrer Funktionsdauer abzuberufen, wenn
1. | sie es verlangen, | |||||||||
2. | ihre gesundheitliche Eignung nicht mehr gegeben ist, | |||||||||
3. | infolge eines Wechsels ihres Dienstortes oder ihrer Verwendung mit der weiteren Tätigkeit als Prüfungskommissär eine Behinderung in der Erfüllung ihrer dienstlichen Verpflichtungen oder die Entstehung vermeidbarer Kosten verbunden wäre, | |||||||||
4. | sie trotz Aufforderung unentschuldigt an drei Prüfungen nicht teilgenommen haben, | |||||||||
5. | die Voraussetzungen für ihre Bestellung nicht mehr bestehen. |
(6) Die Mitgliedschaft zur Prüfungskommission endet mit Ablauf der Bestellungsdauer, mit der Auflösung des Dienstverhältnisses, der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe oder mit dem Ende des aktiven Dienstverhältnisses.
(1) Die Prüfungen sind, soweit in der Dienstzweigeordnung nichts anderes bestimmt ist, von Prüfungssenaten abzuhalten. Die Prüfungssenate sind vom Vorsitzenden der Prüfungskommission zu bilden.
(2) Jeder Prüfungssenat hat aus dem Vorsitzenden der Prüfungskommission oder einem seiner Stellvertreter und aus mindestens zwei Prüfungskommissären zu bestehen.
(1) Die schriftliche Prüfung ist unter Aufsicht abzuhalten. Der aufsichtsführende Beamte ist vom Vorsitzenden der Prüfungskommission zu bestimmen. In den Prüfungsvorschriften ist die Höchstdauer der schriftlichen Prüfung unter Bedachtnahme auf die zu lösenden Aufgaben festzusetzen.
(2) Die Themen der schriftlichen Prüfungen sind von dem Mitglied des Prüfungssenates, das für die Prüfung des betreffenden Gegenstandes bestimmt ist, im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden der Prüfungskommission oder einem von diesem beauftragten Stellvertreter zu bestimmen, wobei gleichzeitig die für die Behandlung der Themen notwendigen Behelfe festzulegen sind. Die Benützung anderer Behelfe ist nicht zulässig.
(3) In den Fällen, in denen der Prüfung ein Vorbereitungskurs vorangeht (§ 121), kann in der Prüfungsvorschrift vorgesehen werden, daß das Thema der schriftlichen Prüfung vom Vortragenden dieses Lehrganges bestimmt wird.
(4) Hat ein Prüfungskommissär die Überzeugung gewonnen, daß der Prüfungswerber die schriftliche oder die an ihrer Stelle abgelegte praktische Prüfung (§ 119 Abs. 5) in einem Gegenstand nicht bestanden hat, so hat der Prüfungswerber die Dienstprüfung nicht bestanden; er ist jedoch zur mündlichen Prüfung zuzulassen. Hat der Prüfungswerber die schriftliche Prüfung aus mehr als einem Gegenstand nicht bestanden, ist er zur mündlichen Prüfung nicht zuzulassen.
(1) Bei der mündlichen Prüfung ist der Prüfungswerber aus den einzelnen Gegenständen von den vom Vorsitzenden der Prüfungskommission hiefür bestimmten Prüfungskommissären zu prüfen. Der Vorsitzende kann bestimmen, daß die Prüfung, ausgenommen eine Wiederholungsprüfung gemäß § 128 Abs. 6, vor Einzelprüfern abzulegen ist.
(2) Die Prüfungsvorschrift kann vorsehen, daß der Vorsitzende des Prüfungssenates einen oder mehrere Gegenstände zu prüfen hat. Darüber hinaus ist der Vorsitzende des Prüfungssenates berechtigt, Fragen aus allen Prüfungsgegenständen zu stellen.
(3) Bei der praktischen Prüfung haben – sofern die Prüfungsvorschrift nicht die Anwesenheit aller Mitglieder anordnet – die Prüfungskommissäre anwesend zu sein, deren Fachgebiete Gegenstand der praktischen Prüfung sind.
(4) Bei der mündlichen Prüfung sind Bedienstete, die die Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung erfüllen, als Zuhörer zugelassen.
(5) Bei der Durchführung der Prüfung ist auf Behinderungen des Prüflings soweit billige Rücksicht zu nehmen, als dies mit dem Prüfungszweck vereinbar ist.
(1) Über das Ergebnis der Dienstprüfung hat der Prüfungssenat zu beschließen.
(2) Haben alle Mitglieder des Prüfungssenates die Überzeugung gewonnen, daß der Prüfungswerber die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten aufweist, so hat er die Prüfung bestanden. Hat außerdem ein Prüfungskommissär die Überzeugung gewonnen, daß der Prüfungserfolg in einem Gegenstand als ausgezeichnet zu bewerten ist, so sind der Angabe des Prüfungserfolges die Worte “mit Auszeichnung aus . . .” beizufügen.
(3) Hat ein Mitglied des Prüfungssenates eine nicht ausreichende Beherrschung eines Gegenstandes festgestellt, so hat der Prüfungswerber die Dienstprüfung nicht bestanden und die Prüfung aus diesem Gegenstand zu wiederholen. Die Prüfung in diesem Gegenstand kann erst nach 3 Monaten wiederholt werden. Hat der Prüfungswerber die Dienstprüfung aus mehr als einem Gegenstand nicht bestanden, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen. Die Dienstprüfung kann erst nach sechs Monaten wiederholt werden. Gelangt der Prüfungssenat auf Grund der festgestellten Wissenslücken zu der Auffassung, daß diese Zeiträume nicht ausreichen, um die fehlenden Kenntnisse zu erwerben, so kann er bestimmen, daß die Ablegung der Wiederholungsprüfung erst nach einem längeren Zeitraum, der zwölf Monate nicht übersteigen darf, zulässig ist.
(4) Über die bestandene Prüfung ist dem Prüfungswerber ein Zeugnis auszustellen, in dem der Prüfungstag und der Prüfungserfolg angeführt werden und das von allen Mitgliedern des Prüfungssenates zu unterfertigen ist. In den Prüfungsvorschriften können nähere Bestimmungen über die Anführung von Prüfungsgegenständen im Zeugnis erlassen werden.
(5) Hat ein Prüfungswerber die Prüfung nicht bestanden, so ist er von dem Beschluß des Prüfungssenates in Kenntnis zu setzen.
(6) Wird die Prüfung auch bei Wiederholung nicht mit Erfolg bestanden, so ist der Prüfungswerber bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände neuerlich, jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres seit der letzten Prüfung, zuzulassen. Eine weitere Wiederholung der Prüfung ist unzulässig.
Beamte der Verwendungsgruppen A, K8, B, K7, C und K6 sind zu beurteilen, wenn nach Meinung des Dienststellenleiters oder des Beamten das Ergebnis der letzten Beurteilung nicht mehr zutrifft. Bis zur ersten Feststellung, dass der zu erwartende Arbeitserfolg nicht erbracht wurde, wird der zu erwartende Arbeitserfolg als erbracht vermutet.
Für die Beurteilung des Beamten sind Umfang und Wertigkeit seiner Arbeitsleistung maßgebend.
(1) Die Beurteilung erfolgt durch Bescheid der Dienstbehörde. Der Bescheid hat die Feststellung zu enthalten, ob innerhalb des letzten Jahres vor Berichterstattung (Abs. 2) durch die Dienststellenleitung (Beurteilungszeitraum) der zu erwartende Arbeitserfolg
a) | erbracht (positive Beurteilung: “entspricht”) oder | |||||||||
b) | nicht erbracht (negative Beurteilung: “entspricht nicht”) | |||||||||
worden ist. |
(2) Die Dienststellenleitung hat der Dienstbehörde antragstellend über einen Beamten zu berichten, von dessen gesamter Arbeitsleistung sie der Meinung ist, dass sie nicht mehr dem vermuteten oder zuletzt festgestellten Ergebnis der Beurteilung entspricht und seither ein Jahr verstrichen ist. Auch ein Beamter, dessen Arbeitserfolg zuletzt negativ beurteilt worden ist, kann einen derartigen Antrag stellen. Im Fall einer negativen Beurteilung hat die Dienststellenleitung binnen 6 Monaten nach deren Zustellung neuerlich zu berichten. Der Beurteilungszeitraum umfasst in diesem Fall die seit der der negativen Beurteilung vorausgegangenen Berichterstattung verstrichene Zeit.
(3) Eine Beurteilung ist bis zu einer neuerlichen Beurteilung wirksam.
Die §§ 99 bis 127 des NÖ Landes-Bedienstetengesetzes (NÖ LBG), LGBl. 2100, finden auf Beamte nach diesem Gesetz sinngemäße Anwendung.
(1) Den Beamten der Dienstzweige 19, 32 bis 35 und 72 bis 74 gebührt als Ersatz des notwendigen Mehraufwandes für regelmäßig in Wien und Niederösterreich durchgeführte auswärtige Dienstverrichtungen eine monatliche Reisebeihilfe.
(2) Für außerhalb der Länder Wien und Niederösterreich durchgeführte Dienstreisen erhält der Beamte Reisegebühren.
(3) Die Reisebeihilfe ist für jeden Tag des Anspruches auf Zuteilungsgebühr oder Versetzungsgebühr um 1 % – höchstens um 20 % im Monat – zu kürzen.
(4) Für die Reisebeihilfe gilt § 116 Abs. 2 NÖ LBG sinngemäß.
(1) Die Beamten erhalten je nach ihrem Dienstzweig folgende Reisebeihilfe, ausgedrückt in einem Faktor (Vielfaches der Tagesgebühr):
Nr. des Dienstzweiges | Höhe der Reisebeihilfe | |
19 | 1. Faktor 12 |
|
2. Faktor 0,75 | für jeden Tag einer auswärtigen Dienstverrichtung von mehr als sechs Stunden ab dem 17. Tag, soferne bereits an 16 Tagen im Monat auswärtige Dienstverrichtungen von mehr als sechs Stunden geleistet wurden; | |
3. Faktor 15 | als Höchstbetrag (1. und 2.). | |
32 | 1. Faktor 9,4 |
|
2. Faktor 0,67 | für jeden Tag einer auswärtigen Dienstverrichtung von mehr als 4 Stunden ab dem 15. Tag, soferne bereits an 14 Tagen im Monat auswärtige Dienstverrichtungen von mehr als 4 Stunden täglich geleistet wurden; | |
3. Faktor 15 | als Höchstbetrag (1. und 2.). | |
72 | 1. Faktor 9 |
|
2. Faktor 0,75 | für jeden Tag einer auswärtigen Dienstverrichtung von mehr als sechs Stunden ab dem 13. Tag, soferne bereits an 12 Tagen im Monat auswärtige Dienstverrichtungen von mehr als sechs Stunden geleistet wurden; | |
3. Faktor 15 | als Höchstbetrag (1. und 2.). |
(2) Die sich gemäß Abs. 1 ergebenden Beträge sind auf volle 10 Cent zu runden, indem Beträge unter 5 Cent unberücksichtigt bleiben und Beträge von 5 und mehr Cent auf die nächsten vollen 10 Cent gerundet werden.
(3) Benützt ein Beamter mit Anspruch auf Reisebeihilfe ein privates Kraftfahrzeug, so erhält er das Kilometergeld nach § 101 NÖ LBG. Bei Benützung eines Massenbeförderungsmittels werden dessen Kosten nach §102 NÖ LBG ersetzt.
Die Bestimmungen des 9. Abschnittes des NÖ Landes-Bedienstetengesetzes (NÖ LBG), LGBl. 2100, finden auf Beamte nach diesem Gesetz sinngemäße Anwendung.
Die Bestimmungen des § 98a des NÖ Landes-Bedienstetengesetzes (NÖ LBG), LGBl. 2100, finden auf Beamte nach diesem Gesetz sinngemäße Anwendung.
(1) Für die Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes insoweit sinngemäß, als ein Beamter gemäß § 36 NÖ Landesverwaltungsgerichtsgesetz (NÖ LVGG), LGBl. 0015, dies beantragt und dieser Teil nichts anderes bestimmt.
(2) Die §§ 5, 8 Abs. 3, 9 Abs. 1 und 2, 17, 18, 22 Abs. 1, 23, 25, 26 Abs. 3, 27, 30a Abs. 4 letzter Satz, 32, 32a, 35 Abs. 2, 49 Abs. 1 und 2, 50 Abs. 2 und 6, 59, 60, 63, 64, 65, 66, 66a, 71, 73, 74, 95 bis 170 und 186 bis 188 finden auf die Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes keine Anwendung.
(3) Abweichend von § 35 Abs. 3 ist über die Entgegennahme von Ehrengeschenken durch die Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes die Präsidentin oder der Präsident umgehend in Kenntnis zu setzen. Wird die Annahme durch die Präsidentin oder den Präsidenten untersagt, ist das entgegengenommene Ehrengeschenk zurückzugeben. Die Präsidentin oder der Präsident hat die Annahme eines Ehrengeschenkes der Dienstbehörde zu melden.
(4) In Ergänzung von § 30a Abs. 4 erster Satz haben Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes auch über die im Dienstplan (regelmäßige Wochendienstzeit) vorgeschriebenen Dienststunden hinaus Dienst zu versehen, wenn es ihre richterliche Tätigkeit erfordert (Mehrleistung). Die erbrachten Mehrleistungen sind Dienstzeit im Sinne des § 30 Abs. 1.
(5) Die Genehmigung von Dienstreisen der Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes obliegt dem Präsidenten oder der Präsidentin des Landesverwaltungsgerichtes. Dienstreisen, die in unmittelbaren Zusammenhang mit der richterlichen Tätigkeit in einem bestimmten Verfahren stehen, bedürfen keines Dienstreiseauftrages. Dienstreisen des Präsidenten oder der Präsidentin des Landesverwaltungsgerichtes sind der Dienstbehörde zu melden. Dienstreisen sind nach den Grundsätzen der Notwendigkeit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit durchzuführen. Bei Nichteinhaltung dieser Grundsätze haben Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes keinen Anspruch auf Ersatz des Mehraufwandes. Der Präsident oder die Präsidentin hat den Reisegebührenantrag auf Richtigkeit, Plausibilität und auf Einhaltung der genannten Grundsätze zu prüfen und gegebenenfalls zu bestätigen. Mit der Bestätigung wird ausgedrückt, dass die Dienstreise unter Beachtung dieser Grundsätze erfolgte und bei deren Durchführung kein Grund zur Annahme eines Sachverhaltes nach § 99 Abs. 2 NÖ LBG vorliegt.
(6) NÖ Landesbeamte, die Mitglieder des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich am 31.12.2013 waren, sind für die Dauer ihrer Mitgliedschaft weiterhin vom Dienst freigestellt. Endet ihre Mitgliedschaft zum Landesverwaltungsgericht durch Amtsenthebung nach § 5 Abs. 3 Z 1 NÖ LVGG, so sind sie, wenn ihr Dienstverhältnis bei ihrer Ernennung zum Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates
1. | uneingeschränkt der DPL 1972 unterlag, besoldungsrechtlich wie vergleichbare Landesbeamte zu stellen, | |||||||||
2. | dem NÖ LBG unterlag, einer Verwendung zuzuordnen, die der gleichen Berufsfamilie und zumindest der gleichen Gehaltsklasse wie die letzte dauernde Verwendung vor ihrer Ernennung zum Mitglied angehört. | |||||||||
In diesem Fall kommt es nicht zur Beendigung des Dienstverhältnisses gemäß § 27 Abs. 1 Z 2 NÖ LVGG. |
(7) Die Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes führen den Amtstitel “Rat des Landesverwaltungsgerichtes”. Mit der Erreichung der Gehaltsstufe 11 führen sie den Amtstitel “Hofrat des Landesverwaltungsgerichtes”.
(8) Soweit dieses Gesetz dem Vorgesetzten oder Dienststellenleiter Aufgaben zuweist, sind diese von der Präsidentin oder dem Präsidenten wahrzunehmen; im übrigen ist die Landesregierung Dienstbehörde.
(1) Mit Wirksamkeit der Ernennung erwirbt das Mitglied des Landesverwaltungsgerichtes den Anspruch auf den Dienstbezug, auf die Sonderzahlung (§ 61) und auf Nebenbezüge.
(2) Der Dienstbezug ist das Gehalt zuzüglich einer Landesverwaltungsgerichtszulage, Verwaltungsdienstzulage, Dienstalterszulage, Allgemeinen Dienstzulage, Teuerungszulage, Leitungszulage und eines Kinderzuschusses.
(3) Für die Einstufung eines Mitgliedes des Landesverwaltungsgerichtes gemäß § 7 Abs. 2 in die Gehaltsstufe gemäß § 176 Abs. 2 ist der fünf Jahre übersteigende Zeitraum ab dem Stichtag maßgebend.
Gehaltsstufe |
| Euro |
| Gehaltsstufe |
| Euro |
1 |
| 3222,8 |
| 9 |
| 6024,6 |
2 |
| 3571,3 |
| 10 |
| 6375,5 |
3 |
| 3920,2 |
| 11 |
| 6727,1 |
4 |
| 4268,6 |
| 12 |
| 7078,3 |
5 |
| 4618,9 |
| 13 |
| 7429,7 |
6 |
| 4970,5 |
| 14 |
| 7961,0 |
7 |
| 5321,7 |
| 15 |
| 8441,2 |
8 |
| 5673,1 |
| 16 |
| 8920,7 |
(1) Dem Mitglied des Landesverwaltungsgerichtes gebührt monatlich eine Verwaltungsdienstzulage im Ausmaß von 10 % des Gehaltes (§ 176 Abs. 2) der Gehaltsstufe 11.
(2) Dem Mitglied des Landesverwaltungsgerichtes, das die höchste Gehaltsstufe erreicht hat, gebührt nach vier Jahren, die es in dieser Gehaltsstufe verbracht hat, eine für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbare Dienstalterszulage im Ausmaß von eineinhalb Vorrückungsbeträgen.
(3) Eine Dienstalterszulage gebührt allerdings nur dann, wenn die Vorrückung nicht nach § 176 Abs. 4 gehemmt ist.
Dem Mitglied des Landesverwaltungsgerichtes gebührt eine Allgemeine Dienstzulage. Sie entspricht den Beträgen gemäß § 66a, nämlich
1. | bis zur Gehaltsstufe 3 dem Betrag für die Dienstklassen I bis V und | |||||||||
2. | ab der Gehaltsstufe 4 dem Betrag für die Dienstklasse VI bis IX. |
Der Präsidentin oder dem Präsidenten, der Vizepräsidentin oder dem Vizepräsidenten, dem Leiter einer Außenstelle, dem Leiter der Evidenzstelle sowie dem Vorsitzenden eines Senates des Landesverwaltungsgerichtes gebührt eine monatliche, für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbare Leitungszulage. Sie beträgt
für die Präsidentin oder den Präsidenten | 28 % |
für die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten | 11 % |
für den Leiter einer Außenstelle | 8 % |
für den Leiter der Evidenzstelle | 8 % |
und für den Vorsitzenden eines Senates | 8 % |
des Gehaltes (§ 176 Abs. 2) der Gehaltsstufe 11 zuzüglich Verwaltungsdienstzulage (§ 177) und Allgemeiner Dienstzulage (§ 178). |
Dem Mitglied des Landesverwaltungsgerichtes gebührt in jedem Kalenderjahr ein Erholungsurlaub in folgendem Ausmaß:
1. | ab der Gehaltsstufe 1 264 Stunden | |||||||||
und | ||||||||||
2. | ab der Gehaltsstufe 11 280 Stunden |
Folgende Bestimmungen dieses Gesetzes sind auf eingetragene Partner von Beamten, auf eingetragene Partnerschaften und infolge deren Begründung und Auflösung nach dem Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft (Eingetragene Partnerschaft-Gesetz – EPG) sinngemäß anzuwenden: §§ 15, 22a Abs. 3 Z 2, 49 Abs. 7 und 9, 50 Abs. 9, 55, 80 Abs. 2, 80e, 81, 82 bis 94.
(1) Ein Beamter, der am 1. Juli 2006 in einem Dienstverhältnis nach diesem Gesetz steht und nicht vom Geltungsbereich des NÖ Landes-Bedienstetengesetzes (NÖ LBG), LGBl. 2100, ausgenommen ist, kann beantragen, dass für ihn nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen das NÖ LBG anzuwenden ist. Ein solcher Antrag hat schriftlich ohne Beifügung von Bedingungen oder Befristungen zu erfolgen.
(2) Ein Antragsteller im Sinne des Abs. 1 ist mit Wirkung des der Antragstellung folgenden Monatsersten jener Verwendung gemäß den Bestimmungen des NÖ LBG zuzuordnen, die seinem Dienstposten zu diesem Zeitpunkt entspricht. Ein Beamter, der sich im Zeitpunkt der Antragstellung im Sonder- oder Karenzurlaub befindet, kann frühestens mit Dienstantritt zugeordnet werden.
(3) Die Zuordnung im Sinne des Abs. 2 hat rückwirkend bis frühestens 1. Juli 2006 zu erfolgen, wenn dies bis spätestens 31. Dezember 2007 gleichzeitig mit dem Antrag gemäß Abs. 1 beantragt wird. Dabei ist von dem in diesem Zeitraum besetzten Dienstposten auszugehen; allfällig eingetretene Dienstpostenwechsel sind zu berücksichtigen.
(4) Für einen gemäß Abs. 2 oder Abs. 3 zugeordneten Beamten gelten nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen die Bestimmungen des NÖ LBG. Die weitere Besoldung des zugeordneten Beamten richtet sich nach dem gemäß diesem Gesetz ermittelten Vorrückungsstichtag, wenn dieser nicht spätestens gleichzeitig mit dem Antrag gemäß Abs. 1 die Festsetzung des Stichtages beantragt; in diesem Fall ist der Stichtag unter sinngemäßer Anwendung des § 7 Abs. 10 zweiter bis letzter Satz NÖ LBG festzusetzen, wobei die seit der Festsetzung des Vorrückungsstichtages gemäß § 7 Abs. 3 bis Abs. 8 dieses Gesetzes verstrichene Zeit zu berücksichtigen ist. Jedenfalls ist der Vorrückungsstichtag um eine allfällige Kürzung gemäß den §§ 7 Abs. 5 und 65 Abs. 2 oder Abs. 5 dieses Gesetzes zu bereinigen. Für einen Beamten, der aufgrund eines Antrages bis zum 31. Dezember 2008 zugeordnet wird, ist die sich aus dem Vorrückungsstichtag ergebende Gehaltsstufe bis zum 31. Dezember 2006 um 3 Gehaltsstufen, vom 1. Jänner 2007 bis zum 31. Dezember 2007 um 2 Gehaltsstufen und vom 1. Jänner 2008 bis zum 31. Dezember 2008 um eine Gehaltsstufe, jedoch nicht unter die Gehaltsstufe 1, zu reduzieren. Ein berechtigt geführter Funktionstitel kann weiterhin geführt werden.
(5) Die Bestimmungen über das Ausmaß des Erholungsurlaubes (§ 47 NÖ LBG) gelten für einen gemäß Abs. 2 oder Abs. 3 zugeordneten Beamten mit Beginn des Kalenderjahres, das auf die Antragstellung gemäß Abs. 1 folgt.
(6) Eine Zuordnung gemäß Abs. 2 oder Abs. 3 begründet kein neues Dienstverhältnis.
(7) Für den Beamten, der gemäß Abs. 2 oder Abs. 3 zugeordnet wurde, gelten die §§ 20, 21 Abs. 2 lit.c und 49 Abs. 5 in Verbindung mit Art. XXXIII Abs. 6 sowie Abs. 6 und anstelle der Bestimmungen der §§ 63 (Pensionsbeitrag) und 82 (Pensionierung) sowie des 11. Abschnittes (Pensionsrecht) NÖ LBG weiterhin die entsprechenden Bestimmungen dieses Gesetzes.
(8) Abweichend von Abs. 7 ist für den Beamten anlässlich einer Zuordnung gemäß § 186 Abs. 2 oder Abs. 3 mit Bescheid die Höhe einer fiktiven Abfertigung im Sinne des § 80 Abs. 2 zum Zeitpunkt der Zuordnung festzustellen. Endet das Dienstverhältnis, entsteht unter den Voraussetzungen des § 80 Abs. 2 ein Anspruch auf den gemäß dem ersten Satz festgestellten und für die Jahre von dieser Feststellung bis zum Zeitpunkt des Ausscheidens mit den Aufwertungsfaktoren gemäß § 76a Abs. 5 und Abs. 6 aufgewerteten Betrag.
(1) Im Falle einer Zuordnung gemäß § 186 Abs. 2 und Abs. 3 ist dem Beamten am 1. des Monates, das dem Monat der Auszahlung des letzten Bezuges nach diesem Gesetz folgt, eine Vorauszahlung auf die am Monatsende fälligen Bezüge nach dem NÖ LBG in der Höhe von 50 % des jeweiligen Monatsbezuges zu leisten. Bei dessen Auszahlung ist die Vorauszahlung in Abzug zu bringen.
(2) Im Falle einer Zuordnung gemäß § 186 Abs. 3 sind die Bezüge für die von der Rückwirkung erfassten Monate nach den Bestimmungen des NÖ LBG zu ermitteln und die nach der DPL 1972 ausgezahlten Bezüge davon in Abzug zu bringen. Allfällige Bezugsguthaben sind binnen 6 Monaten auszuzahlen.
(3) Außerordentliche Zuwendungen gemäß § 65 Abs. 3 ff NÖ LBG gebühren nicht, wenn eine Zuwendung aus gleichartigem Anlass bereits nach den Bestimmungen der DPL 1972 ausgezahlt wurde; eine Aufrechnung mit allfällig während der gemäß Abs. 2 erfassten Monate ausgezahlten Zuwendungen findet nicht statt. In den übrigen Fällen gebühren außerordentliche Zuwendungen frühestens anlässlich der Zuordnung (§ 186 Abs. 2 oder Abs. 3).
(1) Die Landesregierung hat mit Verordnung festzulegen, welche Dienstausbildungen und Dienstprüfungen nach diesem Gesetz auf Dienstprüfungen nach dem NÖ LBG angerechnet werden können. Dabei ist auf den Inhalt und das Niveau der jeweiligen Dienstprüfungen Bedacht zu nehmen.
(2) In der Verordnung gemäß Abs. 1 kann auch festgelegt werden, dass für eine Verwendung, die einem Dienstposten entspricht, den der Beamte zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des NÖ LBG bereits auf die Dauer von mindestens 6 Monaten innehat, erforderliche Dienstprüfungen ganz oder zum Teil nachgesehen werden. Dabei ist auf die Anforderungen an die jeweilige Verwendung in Bezug auf die jeweilige Dienstausbildung und die Bedeutung der Erfahrung für die jeweilige Verwendung Bedacht zu nehmen.
(3) Eine Zuordnung gemäß § 186 Abs. 2 und Abs. 3 hat vor Erlassung der für die jeweilige Verwendung gemäß § 17 NÖ LBG vorgesehenen Verordnung mit der Auflage zu erfolgen, dass die Dienstprüfung innerhalb einer Frist von zwei Jahren ab Kundmachung dieser Verordnung abzulegen ist. Vor Ablauf dieser Frist kann aus besonderen Billigkeitsrücksichten die Frist erstreckt oder die Ablegung der Prüfung ganz nachgesehen werden; mit fruchtlosem Ablauf der Frist gilt die Zuordnung gemäß § 186 Abs. 2 oder Abs. 3 als nicht erfolgt.
(1) Von den Beamten, die sich im Zeitpunkt des Inkrafttretens der DPL-Novelle 1968, LGBl. Nr. 367, im Dienstzweig “Erzieherfachdienst“ (K6, 42) befinden, sind die Lehrmeister, Oberlehrmeister, technischen Inspektoren und technischen Oberinspektoren in den Dienstzweig “Bau- und technischer Fachdienst“ (C, 11) zu überstellen. Die übrigen Beamten dieses Dienstzweiges, die sich in den Dienstklassen I und II befinden, sowie die Beamten des Dienst-zweiges “Gehobener Erzieherdienst“ (K7, 41), die sich in den Dienstklassen II und III befinden, sind gemäß Art. I Z 20 (§ 65 Abs. 14 DPL 1972) in die Verwendungsgruppen KL3 bzw. KL2V zu überstellen.
(2) Die Überstellungen gemäß Abs. 1 sind mit 1. Oktober 1968 durchzuführen.
(3) Für die in Abs. 1 nicht genannten Beamten in den Dienstzweigen “Gehobener Erzieherdienst” und “Erzieherfachdienst” bleiben die Verwendungsgruppen K7 bzw. K6 aufrecht.
(1) Die mit Aufgaben der Amtsvormundschaft betrauten Beamten, die sich im Zeitpunkt des Inkrafttretens der DPL-Novelle 1971, LGBl. 2200–6, im Dienstzweig Nr. 31 (gehobener Jugendfürsorgedienst) der Aufnahme- und Amtstitelverordnung 1964, LGBl. Nr. 54/1965, befinden, sind mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in den Dienstzweig Nr. 31 (gehobener Jugendwohlfahrtsdienst) der Dienstzweigeordnung, alle übrigen Beamten des Dienstzweiges Nr. 31 der AAV 1964 in den Dienstzweig Nr. 32 (gehobener Jugendfürsorgedienst) der Dienstzweigeordnung zu überstellen. Bei der Überstellung von der Verwendungsgruppe B in die Verwendungsgruppe KL2V erfolgt die Einstufung eines Beamten, der sich in den Dienstklassen II, III oder IV befindet, durch Vergleich des bisherigen Gehaltes mit dem Gehalt in der neuen Verwendungsgruppe, wobei das neue Gehalt das bisherige Gehalt mindestens erreichen muß. Wenn es für den Beamten günstiger ist, hat die Überstellung auf Grund des für ihn ermittelten Stichtages zu erfolgen. Für Beamte in höheren Dienstklassen bleibt der Dienstzweig Nr. 31 der AAV 1964 bestehen; ihnen gebührt auch die Dienstzulage gemäß § 66 DPL 1966; auf sie ist § 183 Abs. 7 und 8 anzuwenden.
(2) Beamte, die sich im Zeitpunkt des Inkrafttretens der DPL-Novelle 1971, LGBl. 2200–6, im Dienstzweig Nr. 32 (Jugendfürsorgedienst) der AAV 1964 befinden, sind mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten in den Dienstzweig Nr. 32 der Dienstzweigeordnung zu überstellen, wenn sie ein Diplom als Fürsorger besitzen und ihre Berufsausbildung vor der Einrichtung der Lehranstalt für gehobene Sozialberufe begonnen haben; hiebei hat die Einstufung nach dem ab dem Stichtag zurückgelegten Zeitraum zu erfolgen.
(3) Von den Beamten, die sich im Zeitpunkt des Inkrafttretens der DPL-Novelle 1971, LGBl. 2200–6, im Dienstzweig Nr. 11 (Bau- und technischer Fachdienst) der AAV 1964 in der Fassung LGBl. Nr. 377/1968 befinden, sind die Lehrmeister und Oberlehrmeister sowie die als Erzieher verwendeten technischen Fachinspektoren und technischen Fachoberinspektoren in den Dienstzweig Nr. 49 (gewerblicher Erzieherfachdienst) der Dienstzweigeordnung zu überstellen.
(4) Für die im Artikel IV Abs. 3 der DPL-Novelle 1968, LGBl. Nr. 367, genannten Beamten gelten die Dienstzweige Nr. 41 (gehobener Erzieherdienst) und Nr. 42 (Erzieherfachdienst) der AAV 1964, LGBl.Nr. 54/1965.
(1) Die Beamten, die sich am 1. Juli 1972 in den Dienstklassen I bis IV der Dienstzweige Nr. 40 (Krankenpflegefachdienst), 41 (Hebammendienst), 42 (psychiatrischer Krankenpflegefachdienst) und 44 (Pflegefachdienst an den Landesfürsorgeheimen) befinden, sind ab diesem Tag in die Verwendungsgruppe KL3S zu überstellen, wobei ihr bisheriger Gehalt den der neuen Verwendungsgruppe mindestens erreichen muß; dadurch wird der bisherige Vorrückungstermin nicht berührt.
(2) Die übrigen Beamten dieser Dienstzweige verbleiben in der Dienstklasse V der Verwendungsgruppe K6.
Bei der Ermittlung des Ruhe-(Versorgungs-)genusses, der auf Grund eines vor dem 1. Dezember 1972 gebührenden ruhegenußfähigen Monatsbezuges (§ 76 Abs. 4) bemessen wurde, ist ab 1. Mai 1974 die Allgemeine Dienstzulage (§ 66a) einzubeziehen.
(1) Die gemäß den §§ 7 Abs. 5 oder 65 DPL 1972, LGBl. 2200–7, eintretende Verbesserung der Einstufung ist für einen Beamten, der sich am 1. Juni 1977 im Dienststand befindet, mit diesem Tag festzustellen, wenn er einen Antrag bis 31. Dezember 1978 stellt.
(2) Wird ein Antrag gemäß Abs. 1 nach dem 31. Dezember 1978 gestellt, so ist die Verbesserung mit dem auf die Einbringung des Antrages folgenden Monatsersten zuzuerkennen.
(1) Die Ruhegenüsse der in den folgenden Absätzen genannten Beamten, die vor dem 1. Juli 1981 in den Ruhestand versetzt worden oder in diesen übergetreten sind, sind mit Wirksamkeit vom 1. Juli 1981 an neu zu bemessen. Gleiches gilt für die Versorgungsgenüsse der Hinterbliebenen dieser Beamten. Zu diesem Zweck ist der der Ermittlung des Ruhegenusses bis Ende Juni 1981 zugrundeliegende ruhegenußfähige Monatsbezug – im folgenden kurz “bisheriger ruhegenußfähiger Monatsbezug” genannt – nach den Absätzen 2 bis 5 neu zu ermitteln. Eine Änderung des Hundertsatzes des Ruhegenusses tritt nicht ein.
(2) Der Ruhegenuß eines Beamten, dessen bisherigem ruhegenußfähigen Monatsbezug ein Gehalt der Dienstklassen I, II oder III oder der Gehalt der Gehaltsstufe 1 oder 2 der Dienstklasse IV oder ein Gehalt in den Verwendungsgruppen KL2V bis einschließlich Gehaltsstufe 8 und KL3S bis einschließlich Gehaltsstufe 11 zugrundeliegt, ist derart neu zu bemessen, daß die Summe aus diesem Gehalt und einer allfälligen, dem bisherigen ruhegenußfähigen Monatsbezug zugrundeliegenden Ausgleichszulage (§ 65), Verwaltungsdienstzulage, Dienstalterszulage, Personalzulage oder Zulage gemäß § 73 den für seine Verwendungsgruppe gemäß § 59 Abs. 3 und § 60 Abs. 2 i.d.F. der DPL-Novelle 1981 vorgesehenen Gehaltsansätzen gegenübergestellt wird. Stimmt dabei die Summe betragsmäßig mit einer Gehaltsstufe überein, bildet diese die neue Einstufung des Beamten, sonst die nächsthöhere Gehaltsstufe.
(3) Liegt die gemäß Abs. 2 festgestellte Summe betragsmäßig über der höchsten Gehaltsstufe der Dienstklasse des Beamten, dann bilden dieser Gehaltsansatz und eine Zulage gemäß § 73 einen Bestandteil des neu ermittelten ruhegenußfähigen Monatsbezuges. Diese Zulage setzt sich aus so vielen Unterschiedsbeträgen zwischen vorletzter und letzter Gehaltsstufe der Dienstklasse des Beamten zusammen, als erforderlich sind, damit zusammen mit dem Gehalt die Summe gemäß Abs. 2 erreicht wird.
(4) Für die Überleitung der Ruhegenüsse jener Beamten der Verwendungsgruppen KL2V und KL3S, deren bisherigem ruhegenußfähigen Monatsbezug der Gehalt einer höheren als im Abs. 2 jeweils angeführten Gehaltsstufe zugrundeliegt und die Ruhegenüsse der Beamten der Verwendungsgruppe KL3 gilt Abs. 2 letzter Satz mit der Abweichung, daß bei Fehlen einer gleichhohen Gehaltsstufe die nächstniedrigere Gehaltsstufe die neue Einstufung des Beamten bildet. Der Unterschiedsbetrag, der sich dabei zur Summe gemäß Abs. 2 erster Satz ergibt, bildet als Zulage gemäß § 73 einen Bestandteil des ruhegenußfähigen Monatsbezuges.
(5) Die im Abs. 2 erster Satz angeführten Zulagen bilden auf Grund der gegenständlichen Überleitung vom 1. Juli 1981 an keinen Bestandteil des ruhegenußfähigen Monatsbezuges mehr. Hinsichtlich der weiteren Berücksichtigung anderer, dem bisherigen ruhegenußfähigen Monatsbezug zugrundeliegender Zulagen tritt keine Änderung ein.
(1) Die gemäß § 7 Abs. 4 Z 2 (Zeit als Entwicklungshelfer) eintretende Verbesserung der Einstufung ist für einen Beamten, der sich am 1. Februar 1984 im Dienststand befindet, mit diesem Tag festzustellen, wenn er einen Antrag bis 31. Dezember 1985 stellt.
(2) Wird ein Antrag nach dem 31. Dezember 1985 gestellt, so ist die Verbesserung mit dem auf die Einbringung des Antrages folgenden Monatsersten zuzuerkennen.
(1) Beamte, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes auf Grund der erfolgreichen Beendigung einer zweijährigen Fachschule für Sozialarbeit (Fürsorgeschule) in den Dienstzweigen Nr. 26, 33 oder 47 eingereiht sind, verbleiben in diesen Dienstzweigen.
(2) Beamte, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes in den Dienstzweigen Nr. 27 oder 34 eingereiht sind, ohne die erfolgreiche Beendigung einer Fachschule für Sozialberufe aufzuweisen, verbleiben in diesen Dienstzweigen.
Ein im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Neuregelung des § 7 Abs. 5 (Artikel I Z 2 3. DPL-Novelle 1984) bereits ermittelter Stichtag bleibt unberührt.
(1) Der Witwer hat nur dann Anspruch auf Witwerversorgungsgenuß, wenn seine Ehe nach dem 31. Dezember 1980 durch den Tod des weiblichen Beamten aufgelöst worden ist. Der frühere Ehemann hat nur dann einen Versorgungsanspruch, wenn seine Ehe mit dem weiblichen Beamten nach dem 30. Juni 1978 rechtskräftig geschieden, aufgehoben oder für nichtig erklärt worden und der weibliche Beamte nach dem 30. Juni 1983 gestorben ist.
(2) Die wiederkehrenden Leistungen, auf die der Witwer und der frühere Ehemann Anspruch haben, gebühren
vom 1. Jänner 1986 an zu einem Drittel, | ||||||||||
vom 1. Jänner 1989 an zu zwei Dritteln und | ||||||||||
vom 1. Jänner 1995 an im vollen Ausmaß. | ||||||||||
Ist der Witwer oder der frühere Ehemann erwerbsunfähig und bedürftig, so entfällt die Einschränkung. |
(3) Die für den Witwer und den früheren Ehemann vorgesehenen wiederkehrenden Leistungen gebühren in den Fällen, in denen die Anspruchsvoraussetzungen nach dem 31. Dezember 1980 beziehungsweise 30. Juni 1983 bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes verwirklicht worden sind, nur auf Antrag. Sie fallen mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes an, wenn der Antrag binnen einem Jahr nach dem Inkrafttreten gestellt wird. In allen übrigen Fällen gebühren sie von dem der Einbringung des Antrages folgenden Monatsersten an; wird der Antrag an einem Monatsersten gestellt, so gebühren sie von diesem Tag an. Mit der Erlangung des Anspruches auf Pensionsversorgung nach diesem Gesetz erlischt ein außerordentlicher Versorgungsgenuß. Die nach diesem Zeitpunkt allenfalls noch ausgezahlten außerordentlichen Versorgungsgenüsse sind auf die nach diesem Gesetz für die gleiche Zeit gebührenden Leistungen anzurechnen.
Beamte, die sich am 1. Jänner 1987 im Dienstzweig Nr. 29 Gehobener Dienst der Lebensmittelinspektoren befinden und keine Reifeprüfung an einer höheren Schule abgelegt haben, verbleiben in der Verwendungsgruppe KL2V und führen den Amtstitel Lebensmittelinspektor.
(1) Die gemäß § 7 Abs. 4 Z 3 (schulische Fachausbildung beim Dienstzweig 27, Fürsorgedienst) eintretende Verbesserung der Einstufung ist für einen Beamten, der sich am 1. März 1985 im Dienststand befunden hat, mit diesem Tag festzustellen, wenn er einen Antrag bis 31. Dezember 1988 stellt.
(2) Die gemäß § 7 Abs. 4 Z 6 (neu) lit.d und e eintretende Verbesserung der Einstufung ist für einen Beamten, der sich am 1. August 1986 im Dienststand befunden hat, mit diesem Tag festzustellen, wenn er einen Antrag bis 31. Dezember 1988 stellt.
(3) Wird ein Antrag nach Abs. 1 oder 2 nach dem 31. Dezember 1988 gestellt, so ist die Verbesserung mit dem auf die Einbringung des Antrages folgenden Monatsersten zuzuerkennen.
Beamte des Dienstzweiges 24 sind berechtigt, abweichend von den mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes für diesen Dienstzweig vorgesehenen Amtstitel weiterhin ihre bisherigen Amtstitel zu führen.
Für Beamte der Dienstzweige 24 (Medizinisch-technischer Fachdienst), 40 (Krankenpflegefachdienst), 41 (Hebammendienst), 42 (Psychiatrischer Krankenpflegefachdienst) und 44 (Pflegefachdienst an den Landespflegeheimen), die sich am 1. Juli 1990 bereits im dauernden Ruhestand befinden, bleibt die zuletzt ermittelte Ruhegenußbemessungsgrundlage aufrecht. Dies gilt für die Versorgungsgenüsse der Hinterbliebenen solcher Beamten sinngemäß.
Für Beamte der Dienstzweige Nr. 32 (Gehobener Fürsorgedienst), Nr. 52 (Kindergartenaufsichtsdienst) und Nr. 53 (Kindergartendienst), die sich am 1. September 1990 bereits im dauernden Ruhestand befinden, bleibt die zuletzt ermittelte Ruhegenußbemessungsgrundlage aufrecht. Dies gilt für die Versorgungsgenüsse der Hinterbliebenen solcher Beamten sinngemäß.
(1) Auf Versorgungsgenüsse für Hinterbliebene, die schon vor dem 1. Jänner 1995 Anspruch auf Versorgungsgenuß erworben haben, sind die am 31. Dezember 1994 geltenden Bestimmungen über die Versorgungsgenüsse weiterhin anzuwenden.
(2) Versorgungsgenüsse von Witwern und früheren Ehemännern sind jedoch mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1995 nach den §§ 82a bis 82e neu zu bemessen, sofern sie nicht erwerbsunfähig und bedürftig sind.
(3) Waisenversorgungsgenüsse für Wahlkinder sind mit Wirkung vom 1. Jänner 1995 nach § 83 Abs. 9 und 12 neu zu bemessen, sofern ein Vergleich mit der bisherigen Pensionsversorgung ergibt, dass dies für sie günstiger ist.
(1) Weist ein Beamter des Dienststandes oder des Ruhestandes Vordienstzeiten gemäß § 7 Abs. 4 Z 7 1. und 4. Fall auf, die noch nicht nach einer anderen Bestimmung zur Gänze für die Ermittlung des Stichtages gemäß § 7 berücksichtigt worden sind, ist auf seinen Antrag der Stichtag entsprechend zu verbessern. Antragsberechtigt sind auch Personen, denen als Angehörige oder Hinterbliebene ein Versorgungsanspruch nach einem vom ersten Satz erfassten Beamten zusteht.
(2) Eine Verbesserung des Stichtages nach Abs. 1 wird rückwirkend mit dem Beginn des Dienstverhältnisses, frühestens jedoch mit Wirksamkeitsbeginn des Beitrittes zum Europäischen Wirtschaftsraum oder zur Europäischen Union, wirksam.
Waren die Voraussetzungen des § 84 Abs. 4 bereits vor Inkrafttreten dieser Bestimmung erfüllt, gebührt dem früheren Ehegatten ein Versorgungsgenuß nur auf Antrag. Wird der Antrag binnen 3 Monaten nach Inkrafttreten gestellt, besteht der Anspruch ab diesem Zeitpunkt, sonst mit dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten; wird der Antrag an einem Monatsersten gestellt, so gebührt der Versorgungsgenuß von diesem Tag an.
Auf Beamte, die vor dem 1. Mai 1995 bereits in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Niederösterreich standen, ist § 15 Abs. 2 lit.b in der bis zum Ablauf des 30. April 1995 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
Auf Sonderurlaube, die vor dem 1. Mai 1995 angetreten worden sind, ist § 44 in der bis zum Ablauf des 30. April 1995 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
Auf Beamte, die
1. | vor dem 1. Mai 1995 in ein Dienstverhältnis zum Land eingetreten und | |||||||||
2. | seither ohne Unterbrechung in einem Dienstverhältnis oder in mehreren Dienstverhältnissen zum Land gestanden | |||||||||
sind, sind die Regelungen des § 7 über die Berücksichtigung sonstiger Zeiten in der bis zum Ablauf des 30. April 1995 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. |
(1) Für Beamte, die vor dem 1. Mai 1995 in ein Dienstverhältnis zu einer österreichischen Gebietskörperschaft aufgenommen worden sind und seither bis zum Zeitpunkt ihrer Ruhestandsversetzung oder ihres Übertrittes in den Ruhestand ununterbrochen in einem Dienstverhältnis zu einer österreichischen Gebietskörperschaft oder in einem Dienstverhältnis, das im Rahmen der Rechtsfähigkeit einer inländischen öffentlichen Universität oder inländischen öffentlichen Universität der Künste, der Akademie der Wissenschaften, der Österreichischen Nationalbibliothek oder einer sonstigen wissenschaftlichen Einrichtung gemäß Forschungsorganisationsgesetz oder eines Bundesmuseums oder des Österreichischen Patentamtes eingegangen worden ist, stehen, sind folgende Bestimmungen anzuwenden:
1. | anstelle § 76 Abs. 1, § 76a Abs. 1 erster Satz und § 76b Abs. 1 erster Satz: | |||||||||
Dem in den Ruhestand versetzten Beamten gebührt ein monatlicher Ruhegenuß, wenn seine ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit mindestens zehn Jahre beträgt. | ||||||||||
2. | anstelle von § 76 Abs. 7: | |||||||||
Der Ruhegenuss beträgt bei einer ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit von 10 Jahren bis zum 31. Dezember 2006 50 % der Ruhegenussbemessungsgrundlage. Er erhöht sich | ||||||||||
a) | für weitere vor dem 1. Jänner 2007 angefallene Zeiten der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit um 2 % der Ruhegenussbemessungsgrundlage pro Dienstjahr und um 0,167 % der Ruhegenussbemessungsgrundlage pro restlichem Dienstmonat und | |||||||||
b) | für nach dem 31. Dezember 2006 angefallene Zeiten der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit um 1,667 % der Ruhegenussbemessungsgrundlage pro Dienstjahr und um 0,139 % der Ruhegenussbemessungsgrundlage pro restlichem Dienstmonat. | |||||||||
Der Ruhegenuss von Beamten, die am 1. Jänner 2007 noch nicht 10 Jahre an ruhegenussfähiger Gesamtdienstzeit erreicht haben, beträgt den aliquoten Teil von 50 % der Ruhegenussbemessungsgrundlage. Neben diesem aliquoten Teil beträgt der jährliche Steigerungsbetrag jenes Prozentausmaß, durch welches nach 45 Jahren an ruhegenussfähiger Gesamtdienstzeit 100 % der Ruhegenussbemessungsgrundlage erreicht werden. | ||||||||||
Das sich ergebende Prozentausmaß ist auf zwei Kommastellen zu runden. | ||||||||||
Der Ruhegenuss darf bei einer ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit von bis zu 45 Jahren 100 % der Ruhegenussbemessungsgrundlage nicht übersteigen. Beträgt die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit mehr als 45 Jahre, so beträgt der Ruhegenuss jenes Prozentausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage, das sich aus § 76 Abs. 7 ergibt. | ||||||||||
3. | anstelle § 77 Abs. 1 erster Satz: | |||||||||
Ist der Beamte infolge einer von ihm nicht vorsätzlich herbeigeführten Krankheit oder körperlichen Beschädigung dienstunfähig geworden und beträgt seine ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit noch nicht zehn, jedoch mindestens fünf Jahre, dann ist er so zu behandeln, als ob er eine ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit von zehn Jahren aufzuweisen hätte. |
(2) Auf Beamte gemäß Abs. 1 ist § 13 Abs. 2 lit.a in der vor der 2. DPL-Novelle 2001 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
(3) (entfällt)
(1) Für Beamte, die nicht unter Art. XXII Abs. 1 der Anlage B fallen, aber am 31. Dezember 2006 eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von 15 Jahren aufweisen, beträgt der Ruhegenuss für die ersten 15 Jahre der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit 50 % der Ruhegenussbemessungsgrundlage. Er erhöht sich
a) | für weitere vor dem 1. Jänner 2007 angefallene Zeiten der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit um 2 % der Ruhegenussbemessungsgrundlage pro Dienstjahr und um 0,167 % der Ruhegenussbemessungsgrundlage pro restlichem Dienstmonat und | |||||||||
b) | für nach dem 31. Dezember 2006 angefallene Zeiten der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit um 1,818 % der Ruhegenussbemessungsgrundlage pro Dienstjahr und um 0,152 % der Ruhegenussbemessungsgrundlage pro restlichem Dienstmonat. | |||||||||
Der Ruhegenuss von Beamten, die am 1. Jänner 2007 noch nicht 15 Jahre an ruhegenussfähiger Gesamtdienstzeit erreicht haben, beträgt den aliquoten Teil von 50 % der Ruhegenussbemessungsgrundlage. Neben diesem aliquoten Teil beträgt der jährliche Steigerungsbetrag jenes Prozentausmaß, durch welches nach 45 Jahren an ruhegenussfähiger Gesamtdienstzeit 100 % der Ruhegenussbemessungsgrundlage erreicht werden. | ||||||||||
Das sich ergebende Prozentausmaß ist auf zwei Kommastellen zu runden. | ||||||||||
Der Ruhegenuss darf bei einer ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit von bis zu 45 Jahren 100 % der Ruhegenussbemessungsgrundlage nicht übersteigen. Beträgt die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit mehr als 45 Jahre, so beträgt der Ruhegenuss jenes Prozentausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage, das sich aus § 76 Abs. 7 ergibt. |
(2) Für Beamte, die in den in der folgenden Tabelle angegebenen Zeiträumen geboren sind, tritt an die Stelle des in § 21 Abs. 2 lit.d und Abs. 3 sowie in § 49 Abs. 5 angeführten 65. Lebensjahres der jeweils in der rechten Tabellenspalte angeführte Lebensmonat:
bis einschließlich 1. Juli 1949 | 738. |
2. Juli 1949 bis 1. Oktober 1949 | 739. |
2. Oktober 1949 bis 1. Jänner 1950 | 740. |
2. Jänner 1950 bis 1. April 1950 | 741. |
2. April 1950 bis 1. Juli 1950 | 742. |
2. Juli 1950 bis 1. Oktober 1950 | 743. |
2. Oktober 1950 bis 1. Jänner 1951 | 744. |
2. Jänner 1951 bis 1. April 1951 | 745. |
2. April 1951 bis 1. Juli 1951 | 746. |
2. Juli 1951 bis 1. Oktober 1951 | 747. |
2. Oktober 1951 bis 1. Jänner 1952 | 748. |
2. Jänner 1952 bis 1. April 1952 | 749. |
2. April 1952 bis 1. Juli 1952 | 751. |
2. Juli 1952 bis 1. Oktober 1952 | 753. |
2. Oktober 1952 bis 1. Jänner 1953 | 755. |
2. Jänner 1953 bis 1. April 1953 | 757. |
2. April 1953 bis 1. Juli 1953 | 759. |
2. Juli 1953 bis 1. Oktober 1953 | 762. |
2. Oktober 1953 bis 1. Jänner 1954 | 765. |
2. Jänner 1954 bis 1. April 1954 | 768. |
2. April 1954 bis 1. Juli 1954 | 771. |
2. Juli 1954 bis 1. Oktober 1954 | 774. |
2. Oktober 1954 bis 31. Dezember 1954 | 777. |
(3) Für Beamte, die in den in der folgenden Tabelle angegebenen Zeiträumen geboren sind, tritt an die Stelle des in § 21 Abs. 2 lit.d angeführten 65. Lebensjahres der jeweils in der rechten Tabellenspalte angeführte Lebensmonat, wenn sie um Versetzung in den dauernden Ruhestand ansuchen und dem keine wichtigen dienstlichen Gründe entgegenstehen:
bis einschließlich 1. Juli 1949 | 678. |
2. Juli 1949 bis 1. Oktober 1949 | 679. |
2. Oktober 1949 bis 1. Jänner 1950 | 680. |
2. Jänner 1950 bis 1. April 1950 | 681. |
2. April 1950 bis 1. Juli 1950 | 682. |
2. Juli 1950 bis 1. Oktober 1950 | 683. |
2. Oktober 1950 bis 1. Jänner 1951 | 684. |
2. Jänner 1951 bis 1. April 1951 | 685. |
2. April 1951 bis 1. Juli 1951 | 686. |
2. Juli 1951 bis 1. Oktober 1951 | 687. |
2. Oktober 1951 bis 1. Jänner 1952 | 688. |
2. Jänner 1952 bis 1. April 1952 | 689. |
2. April 1952 bis 1. Juli 1952 | 691. |
2. Juli 1952 bis 1. Oktober 1952 | 693. |
2. Oktober 1952 bis 1. Jänner 1953 | 695. |
2. Jänner 1953 bis 1. April 1953 | 697. |
2. April 1953 bis 1. Juli 1953 | 699. |
2. Juli 1953 bis 1. Oktober 1953 | 702. |
2. Oktober 1953 bis 1. Jänner 1954 | 705. |
2. Jänner 1954 bis 1. April 1954 | 708. |
2. April 1954 bis 1. Juli 1954 | 711. |
2. Juli 1954 bis 1. Oktober 1954 | 714. |
2. Oktober 1954 bis 31. Dezember 1954 | 717. |
(4) Für Beamte, die gemäß Abs. 3 in den Ruhestand versetzt werden, beträgt der Kürzungsprozentsatz abweichend von § 76 Abs. 8 0,3333 Prozentpunkte. Das Höchstausmaß der Kürzung gemäß § 76 Abs. 8 sowie § 76 Abs. 12 und § 76a Abs. 2 letzter Satz sind nicht anzuwenden.
(5) Auf Personen, die vor dem Inkrafttreten der Bestimmungen der 2. DPL-Novelle 2001 Anspruch auf eine monatlich wiederkehrende Leistung nach dem 3., 4. und 5. Abschnitt des III. Teiles haben, sind die bis dahin geltenden Regelungen dieser Abschnitte weiterhin anzuwenden.
(6) Die Anpassungsfaktoren für die Jahre 2001 bis 2003 hat die Landesregierung abweichend von den Bestimmungen des § 58 Abs. 3 in den einzelnen Jahren unter Bedachtnahme auf die Erhöhung der Verbraucherpreise nach § 299a Abs. 2 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955 in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2000, so festzusetzen, dass in den Jahren 2001 und 2002 der Abstand der Anpassungsfaktormeßzahl zur Anpassungsrichtwertmeßzahl schrittweise verringert und im Jahr 2003 der Gleichstand von Anpassungsfaktormeßzahl und Anpassungsrichtwertmeßzahl erreicht wird.
Abweichend von § 21 Abs. 2 lit.d sind Beamte mit Anspruch auf vollen Ruhegenuß über ihr Ansuchen in den dauernden Ruhestand zu versetzen, wenn eine weitere ersprießliche Leistung infolge von nicht absichtlich zugefügten körperlichen Leiden oder Gebrechen nicht mehr zu erwarten ist und sie als Angehörige der nachstehenden Geburtsjahrgänge ein bestimmtes Lebensalter vollendet haben:
| Jahrgänge | Lebensalter in Jahren |
a) | 1941 und älter | 55, |
b) | 1942 | 56, |
c) | 1943 | 57, |
d) | 1944 | 58, |
e) | 1945 | 59 Jahre. |
§ 76 Abs. 8 bis 10 ist nicht auf Beamte, die sich bei Inkrafttreten dieser Bestimmungen (DPL-Novelle 1996) bereits im dauernden Ruhestand befinden, und deren Hinterbliebene anzuwenden.
Die in der rechten Spalte angeführte Wortfolge tritt im Fall einer Versetzung in den Ruhestand, die in einem in der linken Spalte angeführten Zeitraum erfolgt, an die Stelle der Wortfolge “480 Monaten (40 Jahren)” in § 21 Abs. 2 lit.e:
bis 31. Dezember 2015 | 456 Monaten (38 Jahren) |
1. Jänner 2016 bis 31. Dezember 2016 | 462 Monaten (38,5 Jahren) |
1. Jänner 2017 bis 31. Dezember 2017 | 468 Monaten (39 Jahren) |
1. Jänner 2018 bis 31. Dezember 2018 | 474 Monaten (39,5 Jahren) |
Beamte, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der DPL-Novelle 1999 im Dienstzweig Nr. 46 eingereiht sind, verblieben in diesem Dienstzweig.
Für Beamte des Dienstzweiges Nr. 19, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der DPL-Novelle 1999 den Amtstitel “Forstinspektor der NÖ Landesregierung” führen, bleibt dieser Amtstitel weiterhin bestehen.
(1) Abweichend von § 21 Abs. 3 kann die Ruhestandsversetzung eines Beamten, der vor dem 1. Jänner 1956 geboren ist, frühestens mit Ablauf des Monates erfolgen, in dem er sein 60. Lebensjahr vollendet, wenn er zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit (Abs. 2) von 40 Jahren aufweist. Abweichend von § 21 Abs. 2 lit.d ist die Ruhestandsversetzung vorzunehmen, wenn die obigen Voraussetzungen gegeben sind und der Beamte darum ansucht.
(2) Zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit zählen:
1. | die ruhegenussfähige Landesdienstzeit; | |||||||||
2. | für den Ruhegenuss angerechnete Zeiträume, für die das Land einen Überweisungsbetrag erhält oder für die ein besonderer Pensionsbeitrag zu leisten ist; | |||||||||
3. | Zeiten des Präsenz- oder Zivildienstes bis zum Höchstausmaß von 30 Monaten; | |||||||||
4. | Zeiten der Kindererziehung im Sinne des § 91a bis zum Höchstausmaß von 60 Monaten; dieses Höchstausmaß verkürzt sich um beitragsfrei zur ruhegenussfähigen Landesdienstzeit zählende Zeiten eines Mutter- oder Vater-Karenzurlaubes; | |||||||||
5. | Zeiten mit Anspruch auf Wochengeld (§ 227 Abs. 1 Z 3 ASVG); | |||||||||
6. | Zeiten eines Krankengeldbezuges (§ 227 Abs. 1 Z 6 ASVG); | |||||||||
7. | nach Abs. 3 und 4 und nach § 14 nachgekaufte Zeiten. | |||||||||
Eine doppelte Zählung ein und desselben Zeitraumes ist nicht zulässig. |
(3) Der Beamte kann durch nachträgliche Entrichtung eines besonderen Pensionsbeitrages bewirken, dass
1. | beitragsfrei angerechnete Zeiten sowie | |||||||||
2. | Ersatzmonate nach § 116 Abs. 1 Z 1 GSVG und nach § 107 Abs. 1 Z 1 BSVG, soweit sie nach dem vollendeten 18. Lebensjahr liegen, | |||||||||
als nachgekaufte Zeiten zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit zählen. |
(4) Der besondere Pensionsbeitrag beträgt für jeden vollen Monat der
1. | nach Abs. 3 Z 1 nachgekauften Zeiten 22,8 % der am Tag des Einlangens des Antrages auf nachträgliche Entrichtung eines besonderen Pensionsbeitrages geltenden monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach dem ASVG und | |||||||||
2. | nach Abs. 3 Z 2 nachgekauften Zeiten 22,8 % der dreißigfachen Mindestbeitragsgrundlage nach § 76a Abs. 3 ASVG | |||||||||
und für jeden restlichen Tag ein Dreißigstel davon. Diese Beträge erhöhen sich für den Beamten, der den Antrag auf Nachkauf nach dem vollendeten 55. bis zum vollendeten 60. Lebensjahr stellt, um 122 % und nach dem vollendeten 60. Lebensjahr um 134 % (Risikozuschlag). |
(5) Ein von einem Beamten des Geburtsjahrganges 1956 für den Nachkauf von Schul- und Studienzeiten gemäß Art. XXIX Abs. 3 bis 5 der Anlage B in der Fassung LGBl. 2200–70 entrichteter besonderer Pensionsbeitrag ist dem Beamten rückzuerstatten. Der zu erstattende besondere Pensionsbeitrag ist jeweils mit dem dem Zeitpunkt der tatsächlichen Zahlung entsprechenden Aufwertungsfaktor nach den §§ 108 Abs. 4 und 108c ASVG aufzuwerten.
(6) Die Höhe des für den Nachkauf von beitragsfrei angerechneten Zeiten zu entrichtenden besonderen Pensionsbeitrages richtet sich für den vor dem 1. Jänner 1956 geborenen Beamten nach Art. XXIX Abs. 4 bis 6 der Anlage B in der Fassung LGBl. 2200–70, wenn der Nachkauf bis zum 31. März 2013 beantragt wird.
(7) Für den Beamten, der die Voraussetzungen für die Versetzung in den Ruhestand nach Art. XXIX der Anlage B vor dem 1. April 2013 erfüllt, entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines besonderen Pensionsbeitrages für Zeiten gemäß Art. XXIX Abs. 3 Z 2 der Anlage B.
(8) Der Beamte kann eine bescheidmäßige Feststellung seiner beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit zu dem dem Einlangen des Antrags folgenden Monatsletzten beantragen. Dieses Antragsrecht wird mit Rechtskraft der Feststellung konsumiert.
(9) Nach Art. XXIX Abs. 3 bis 5 der Anlage B in der Fassung LGBl. 2200–70 entrichtete besondere Pensionsbeiträge sind dem Beamten auf Antrag im beantragten Ausmaß rückzuerstatten. Die zu erstattenden besonderen Pensionsbeiträge sind jeweils mit dem dem Zeitpunkt ihrer tatsächlichen Zahlung entsprechenden Aufwertungsfaktor nach den §§ 108 Abs. 4 und 108c ASVG aufzuwerten.
(10) § 76 Abs. 8 ist nicht anzuwenden, wenn die Voraussetzungen für die Versetzung in den Ruhestand nach Abs. 1 vor dem 1. Jänner 2016 erfüllt werden. Im Falle einer Versetzung in den Ruhestand gemäß Art. XXIII Abs. 3 oder Art. XXIX Abs. 1 der Anlage B gilt § 76 Abs. 8 2. Satz mit den Maßgaben, dass anstelle des Prozentausmaßes von 0,28 Prozentpunkten das Prozentausmaß von 0,3333 Prozentpunkten tritt und das Höchstausmaß der Kürzung von 18 Prozentpunkten nicht anzuwenden ist; § 76 Abs. 8 3. und 4. Satz sind anzuwenden.
(11) Die Kürzung der Ruhegenussbemessungsgrundlage darf 12 Prozentpunkte nicht überschreiten.
(1) Auf Beamte, die vor dem 1. Juli 2006 in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis zum Land aufgenommen worden sind, ist § 15 Abs. 3 in der am 30. Juni 2006 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
(2) (entfällt)
(3) § 94 Abs. 8, § 58 Abs. 2 und Art. XXX Abs. 4 der Anlage B gelten auch für Personen, die am 30. Juni 2006 Anspruch auf wiederkehrende Leistungen nach dem 3. und 5. Abschnitt des III. Teiles dieses Gesetzes haben.
(4) Die in § 634 Abs. 12 ASVG für das Kalenderjahr 2010 festgelegte Vorgangsweise bei der Pensionsanpassung ist bei vor dem 1. Jänner 1957 geborenen Beamten, die sich am 31. Dezember 2006 im Dienststand befunden haben, bei den ersten drei Anpassungen ihrer Ruhebezüge oder der von diesen abgeleiteten Versorgungsbezüge anzuwenden, sofern für das jeweilige Kalenderjahr keine von § 108h Abs. 1 ASVG abweichende Regelung gilt.
(5) Auf Antrag des nach dem 31. Dezember 1955 geborenen Beamten sind Zeiträume gemäß § 12 Abs. 1 lit.h bis lit.j nachträglich auf die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit anzurechnen, die er gemäß § 13 Abs. 3 von der Anrechnung ausgeschlossen hat. Für die Anrechnung dieser Zeiten bilden zwei Drittel des um ein Sechstel erhöhten vollen Dienstbezuges, der dem Beamten für den ersten vollen Monat seiner Dienstleistung gebührt hat, die Bemessungsgrundlage des besonderen Pensionsbeitrages. Wird der Bemessungsbescheid später als 5 Jahre nach dem Beginn des Dienstverhältnisses rechtskräftig, bilden zwei Drittel des um ein Sechstel erhöhten vollen Dienstbezuges, der dem Beamten für jenen Monat gebührt, in dem die Rechtskraft des Bemessungsbescheides eintritt, die Bemessungsgrundlage des besonderen Pensionsbeitrages. Der Prozentsatz des besonderen Pensionsbeitrages für jeden vollen Monat der angerechneten Zeiten entspricht dem Pensionsbeitrag nach § 54 Abs. 2 und Abs. 10.
(6) § 20 ist in der bis 30. Juni 2006 geltenden Fassung auf bis zu diesem Zeitpunkt in den zeitlichen Ruhestand versetzte Beamte auf die Dauer dieses Ruhestandes weiter anzuwenden. Abweichend von § 52 Abs. 3 2. bis 4. Satz in der ab 1. Juli 2006 geltenden Fassung ist § 20 Abs. 1 lit.a in Verbindung mit Abs. 2 bis Abs. 4 auch auf nach dem 31. Dezember 1956 geborene Beamte anzuwenden.
(7) Auf Kinder, für die vor dem 1. Juli 2006 Anspruch auf Studienbeihilfe erworben wurde und die sich bis zu diesem Zeitpunkt in einer niedrigeren als der 9. Schulstufe befanden, ist § 57 in der bis 30. Juni 2006 geltenden Fassung längstens bis zum Abschluss der 8. Schulstufe weiter anzuwenden.
(8) Am 30. Juni 2006 anhängige Verfahren nach dem IV. und VII. Teil DPL 1972 sind nach den vor dem 1. Juli 2006 geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen.
(9) Eine Aufnahme in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis zum Land nach diesem Gesetz kann ab dem 1. Juli 2006 nur noch für solche Personen erfolgen, die bis zu ihrer Aufnahme in einem Dienstverhältnis nach dem Landes-Vertragsbedienstetengesetz (LVBG), LGBl. 2300, gestanden sind.
(10) Auf vor dem 1. Jänner 1956 geborene Beamte und auf Beamte, deren Vorrückungsstichtag bis zum Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand seine Grundlage in § 7 dieses Gesetzes vor der Kundmachung der Fassung LGBl. 2200-70 hat, ist im Fall einer Versetzung in den Ruhestand nach § 21 Abs. 2 lit. e § 76 Abs. 8a in der Fassung LGBl. 2200-66 weiter anzuwenden. Werden diese Beamten nach § 21 Abs. 2 lit. b in den Ruhestand versetzt, gilt dies sinngemäß mit der Maßgabe, dass sich das Ausmaß der Kürzung bis zum Zeitpunkt des Vorliegens der Voraussetzungen nach § 21 Abs. 2 lit. e, lägen nicht die Voraussetzungen nach § 21 Abs. 2 lit. b vor, nach § 76 Abs. 8 1. Satz dieses Gesetzes, sowie bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 80a dieses Gesetzes zusätzlich nach den §§ 147 Abs. 2 und 148 Abs. 2 NÖ LBG, bemisst.
(11) § 94 Abs. 9 gilt auch für Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung Anspruch auf wiederkehrende Leistungen nach diesem Gesetz haben.
(1) Auf Beamte, die bereits vor dem 1. Jänner 2006 Anspruch auf eine Ausgleichzulage gemäß § 26 Abs. 4 erworben haben, ist diese Bestimmung in der ab 1. Jänner 2006 geltenden Fassung mit der Maßgabe anzuwenden, dass das am 1. Jänner 2009 beginnende Jahr als zweites Jahr des Weitergebührens gilt.
(2) Die Bestimmungen der §§ 158 Abs. 3 und 160 Abs. 3 sind auf Versetzungen und Dienstzuteilungen, die mit Wirkung bis 31. Dezember 2005 angeordnet werden, in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung weiter anzuwenden.
(1) Auf Beamte, die nach dem 30. Juni 2006 in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis zum Land aufgenommen werden, sind anstelle der für die vor dem 1. Juli 2006 aufgenommenen Beamten geltenden ruhe- und versorgungsgenussrechtlichen Vorschriften über das Beitrags- und Leistungsrecht die entsprechenden Vorschriften des NÖ Landes-Bedienstetengesetzes (NÖ LBG) anzuwenden.
(2) Auf Beamte, die vor dem 1. Jänner 1957 geboren sind, nach dem 30. Juni 2006 in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis zum Land aufgenommen werden und unmittelbar vor diesem Dienstverhältnis in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zu einer anderen österreichischen Gebietskörperschaft gestanden sind, sind die ruhe- und versorgungsgenussrechtlichen Vorschriften über das Beitrags- und Leistungsrecht dieses Gesetzes (mit Ausnahme der Sonderbestimmungen für nach dem 31. Dezember 1956 geborene Beamte; §§ 80a bis 80f) anzuwenden.
(1) Eine Neufestsetzung des Besoldungsstichtages und der daraus resultierenden besoldungsrechtlichen Stellung aufgrund der §§ 7 und 62 in der Fassung LGBl. 2200–70 erfolgt nur auf Antrag bis 31. Dezember 2012 und nur in denjenigen Fällen, in denen die bestehende besoldungsrechtliche Stellung durch den Besoldungsstichtag bestimmt wird. Bei Vorliegen dieser Voraussetzungen sind auch im Ruhestand befindliche Beamte und deren Hinterbliebene antragsberechtigt. Ein solcher Antrag hat schriftlich ohne Beifügung von Bedingungen oder Befristungen zu erfolgen und kann nach Einlangen bei der Behörde nicht mehr zurückgezogen werden. Auf Beamte, für die eine Neufestsetzung des Besoldungsstichtages nicht zu erfolgen hat, sowie auf die Mitglieder des NÖ Landesverwaltungsgerichtes sind die §§ 7 und 62 weiterhin in der Fassung LGBl. 2200–66 anzuwenden.
(2) Die vor dem Tag der Kundmachung der Fassung LGBl. 2200–70 eingebrachten Anträge auf Neufestsetzung des Besoldungsstichtages aufgrund von Vordienstzeiten vor dem Tag der Vollendung des 18. Lebensjahres oder auf die Nachzahlung von Bezügen aus diesem Anlass gelten als zurückgezogen.
(3) Für besoldungsrechtliche Ansprüche, die sich aus einer beantragten Neufestsetzung des Besoldungsstichtages ergeben, ist der Zeitraum vom 18. Juni 2009 bis zum Tag der Beantragung nicht auf die dreijährige Verjährungsfrist gemäß § 52 Abs. 8 anzurechnen.
(4) Bei der Berechnung der Dienstzeit gemäß § 49 Abs. 4 ist bei Beamten, deren Dienstverhältnis zum Land Niederösterreich vor dem der Kundmachung der Fassung LGBl. 2200–70 nächstfolgenden Monatsersten begonnen hat, § 49 Abs. 4 und § 7 Abs. 4 in der Fassung LGBl. 2200–69 weiterhin anzuwenden.
(5) Auf Beamte, die vor dem der Kundmachung der Fassung LGBl. 2200–70 nächstfolgenden Monatsersten in ein Dienstverhältnis zum Land Niederösterreich eingetreten sind, sind die bis zur genannten Fassung geltenden Regelungen des § 42 über das Ausmaß des Erholungsurlaubes weiterhin anzuwenden, sofern nicht ein Antrag gemäß Abs. 1 gestellt wird.
(6) Im Falle der Beendigung des Dienstverhältnisses oder im Falle einer Ruhestandsversetzung vor dem 1. Jänner 2015 gebührt eine Urlaubsabgeltung nach § 41 Abs. 9 nur auf Antrag und ist der Zeitraum von 3. Mai 2012 bis zum Tag der Kundmachung dieser Bestimmung nicht in den Lauf der Verjährungsfrist gemäß § 52 Abs. 8 einzurechnen.
(7) Auf einen Beamten, dessen Dienstverhältnis vor dem 1. Jänner 2015 aufgelöst wurde, ist § 22a in der Fassung LGBl. 2200-77 weiterhin anzuwenden.
(8) Eine vor der Kundmachung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 4/2018 bemessene Urlaubsabgeltung gemäß § 41 Abs. 9, bei der weitere anteilige während des Erholungsurlaubes gebührende Ansprüche noch nicht in die Bemessungsgrundlage eingerechnet wurden, ist nur auf Antrag neu zu bemessen.
Der 1. Teil des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes (BMSVG) ist auf nach dem 31. Dezember 1956 geborene Beamte des Dienststandes mit folgenden Maßgaben sinngemäß anzuwenden:
1. | Entgelt im Sinne des § 6 Abs. 1 bis 4 BMSVG ist die Bemessungsgrundlage gemäß § 54 Abs. 3 sowie allfällige Sonderzahlungen gemäß § 61. | |||||||||
2. | Die Versetzung in den dauernden Ruhestand gilt als Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Sinne des BMSVG. | |||||||||
3. | § 1, § 5, § 6 Abs. 2, 3 und 5, § 7 Abs. 5 bis 7, § 8, § 9 Abs. 1, § 10 und § 11 Abs. 4 BMSVG sind nicht anzuwenden. |