§ 117 DPL 1972 Dienstzweige

DPL 1972 - Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

1. Rechtskundiger Verwaltungsdienst (Verwendungsgruppe A)

 

Dienst-

klasse

Amtstitel

Aufnahmebedingungen

III

IV

Regierungskommissär der

Niederösterreichischen

Landesregierung

Ausbildung (A): Abschluß der rechtswissenschaftlichen Studien.

Dienstprüfung (DP): Erfolgreiche Ablegung der Prüfung für den rechtskundigen Verwaltungsdienst und mindestens einjähriger Verwendung im Dienstzweig.

V

Regierungsoberkommissär d.

 

VI

Regierungsrat d.

 

VII

Oberregierungsrat d.

 

VIII

Wirklicher Hofrat d.

 

IX

Vortragender Hofrat d.

 

 

Folgende Beamte führen Funktionsbezeichnungen:

 

Art der Funktion:

Funktionsbezeichnung:

Leiter des inneren Dienstes

“Landesamtsdirektor”

Vertreter des Leiters des inneren Dienstes

“Landesamtsdirektor-Stellvertreter”

Leiter der Landtagsdirektion

“Landtagsdirektor”

Führer der amtlichen Verhandlungsschrift des Landtages

“Amtlicher Protokollführer des Landtages”

Leiter einer Bezirkshauptmannschaft

“Bezirkshauptmann”

Leiter der Agrarbezirksbehörde

“Amtsvorstand der NÖ Agrarbezirksbehörde”

 

2. Gehobener Verwaltungsdienst und Rechnungs-(Buchhaltungs-)dienst (Verwendungsgruppe B)

 

Dienst-

klasse

Amtstitel

Aufnahmebedingungen

II
III

Rechnungsrevident der Niederösterreichischen Landesregierung

A: Reifeprüfung nach dem Lehrplan einer höheren Schule.

DP: Erfolgreiche Ablegung der Prüfung für den gehobenen Verwaltungsdienst und Rechnungs-(Buchhaltungs-)dienst nach mindestens einjähriger Verwendung im Dienstzweig. Diese Prüfung wird bei einer Überstellung aus einem Dienstzweig der Verwendungsgruppe B oder K7 durch die im früheren Dienstzweig erfolgreich abgelegte Prüfung ersetzt.

IV

Rechnungsoberrevident d.

V

Rechnungsrat d.

VI

Oberrechnungsrat d.

VII

Inspektionsrat d.

 

Anmerkung: Folgende Beamte führen Funktionsbezeichnungen:

 

Art der Funktion:

Funktionsbezeichnung:

Vorstand der Landesbuchhaltung beim Amt der Landesregierung

Buchhaltungsdirektor

Leiter des Stenographenbüros

Leiter des Stenographenbüros

Leiter einer Abteilung der Landesbuchhaltung in der Dienstklasse VII

Rechnungsdirektor

Zur Unterstützung des Bezirkshauptmannes bei der Leitung des inneren Dienstes zugeteilter Beamter

Bürodirektor der betreffenden Bezirkshauptmannschaft

Leitender Verwaltungsbeamter der Sozialabteilung einer Bezirkshauptmannschaft

Leiter der Sozialabteilung der betreffenden

Bezirkshauptmannschaft

Leiter der wirtschaftlichen, administrativen und technischen Angelegenheiten einer Krankenanstalt

kaufmännischer Direktor der betreffenden Krankenanstalt

Heimleiter eines NÖ Landes-Pensionisten- und Pflegeheimes oder des NÖ Landes-Kinderheimes “Schwedenstift”

Direktor des betreffenden NÖ Landes-Pensionisten- und Pflegeheimes oder des NÖ Landes-Kinderheimes “Schwedenstift”

Leitender Verwaltungsbeamter einer sonstigen Landesanstalt

 

a)

in den Dienstklassen V und VI

Verwalter der betreffenden Landesanstalt

b)

in der Dienstklasse VII

Oberverwalter der betreffenden Landesanstalt

 

3. Verwaltungsdienst einschließlich Rechnungshilfsdienst (Verwendungsgruppe C)

 

Dienst-

klasse

Amtstitel

Aufnahmebedingungen

I
II

Fachoffizial der Niederösterreichischen Landesregierung

A: Erfolgreiche Ablegung der Prüfung für den Verwaltungsdienst einschließlich Rechnungshilfsdienst.

Voraussetzung für die Zulassung sind

1. die erfolgreiche Ablegung der Prüfung für den Kanzleidienst einschließlich Verwaltungshilfsdienst und Telefondienst und

2. eine Verwendung im Dienstzweig Nr. 4 in der Dauer von zwei Jahren.

Die Prüfung für den Verwaltungsdienst einschließlich Rechnungshilfsdienst wird bei einer Überstellung aus einem Dienstzweig der Verwendungsgruppe C, K6 (ausgenommen Dienstzweig Nr. 62) oder KL3 durch die im früheren Dienstzweig erfolgreich abgelegte Dienstprüfung ersetzt. Diese Prüfung wird durch die erfolgreich abgelegte Prüfung für den Dienstzweig Nr. 102 (Verwaltungsdienst einschließlich Rechnungshilfsdienst) der Dienstzweigeverordnung, BGBl.Nr. 164/1948, oder für den Dienstzweig Nr. 101 (Verwaltungsfachdienst und Rechnungsfachdienst) der Anlage 1 des Gehaltsüberleitungsgesetzes, BGBl.Nr. 22/1947, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.Nr. 317/1973 ersetzt.

Verwendung (V): Eine mindestens vierjährige erfolgreiche Verwendung nach Vollendung des 18. Lebensjahres im Dienstzweig Nr. 4, davon mindestens zwei Jahre in qualifizierter Verwendung.

III

Fachoberoffizial d.

IV

Fachinspektor d.

V

Fachoberinspektor d.

 

Anmerkung: Folgende Beamte führen Funktionsbezeichnungen:

 

Art der Funktion:

Funktionsbezeichnung:

Leiter des Kanzleiaufsichtsdienstes

Kanzleioberdirektor

Stellvertreter des Leiters des Kanzleiaufsichtsdienstes

Kanzleioberdirektor-Stellvertreter

Leiter einer Kanzlei beim Amt der Landesregierung

Kanzleidirektor

Zur Unterstützung des Bezirkshauptmannes bei der Leitung des inneren Dienstes zugeteilter Beamter

Bürodirektor der betreffenden Bezirkshauptmannschaft

Leitender Verwaltungsbeamter eines NÖ Landes-Pensionisten- und Pflegeheimes

Direktor des betreffenden NÖ Landes-Pensionisten- und Pflegeheimes

 

4. Kanzleidienst einschließlich Verwaltungshilfsdienst und Telefondienst (Verwendungsgruppe D)

 

Dienst-

klasse

Amtstitel

Aufnahmebedingungen

I

II

Kanzleioffizial der Niederöster-

reichischen Landesregierung

A: 1. Erfolgreiche Beendigung einer mindestens zweijährigen berufsbildenden mittleren Schule,

2. erfolgreiche Beendigung einer berufsbildenden Pflichtschule oder

3. erfolgreiche Beendigung der 6. Klasse einer allgemein bildenden höheren Schule oder der 2. Klasse einer berufsbildenden höheren Schule.

V: Die Aufnahmebedingungen unter A werden ersetzt durch eine mindestens zweijährige einschlägige Verwendung bei einer inländischen Gebietskörperschaft oder nach dem 18. Lebensjahr bei einem privaten Dienstgeber.

DP: Erfolgreiche Ablegung der Prüfung für den Kanzleidienst einschließlich Verwaltungshilfsdienst und Telefondienst nach mindestens sechsmonatiger Verwendung im Landesdienst. Diese Prüfung wird bei einer Überstellung aus einem Dienstzweig der Verwendungsgruppe D, K5, oder K4, durch die im früheren Dienstzweig erfolgreich abgelegte Dienstprüfung ersetzt.

Diese Prüfung wird durch die erfolgreich abgelegte Allgemeine Kanzleiprüfung, BGBl.Nr. 217/1958, oder die Allgemeine Kanzleiprüfung, BGBl.Nr. 87/1972, ersetzt.

III

IV

Kanzleioberoffizial d.

Kanzleiinspizient d.

 

Anmerkung: Der Leiter einer Kanzlei beim Amt der Landesregierung führt die Funktionsbezeichnung “Kanzleidirektor”.

 

5. Allgemeiner Hilfsdienst (Verwendungsgruppe E)

 

Dienst-

klasse

Amtstitel

Aufnahmebedingungen

I
II

Amtswart der Niederösterreichischen Landesregierung

Die für den Dienstzweig erforderlichen Kenntnisse.

III

Oberamtswart d.

 

6. Höherer Bau- und technischer Dienst (Verwendungsgruppe A)

 

Dienst-

klasse

Amtstitel

Aufnahmebedingungen

III

IV

Baukommissär der

Niederösterreichischen

Landesregierung

A: 1. Abschluß der Studien an einer Technischen Universität, an einer Montanuniversität, an der Universität für Bodenkultur oder an anderen Universitäten, soweit die Ausbildung in den einzelnen Studienrichtungen den jeweiligen Anforderungen in diesem Dienstzweig entspricht, oder

 

2. Abschluß der Studien an der Akademie der bildenden Künste (Meisterschule für Architektur) oder an der Hochschule für angewandte Kunst (Meisterklasse für Architektur) und überdies der Nachweis der erforderlichen Kenntnisse in der Statik.

 

DP: Erfolgreiche Ablegung der Prüfung für den höheren Bau- und technischen Dienst nach mindestens einjähriger Verwendung im Dienstzweig. Für Vermessungsingenieure die erfolgreiche Ablegung der Fachprüfung für den höheren Vermessungsdienst.

V

Bauoberkommissär d.

VI

Baurat d.

VII

Oberbaurat d.

VIII

Wirklicher Hofrat d.

IX

Vortr. Hofrat d.

 

Folgende Beamte führen Funktionsbezeichnungen:

 

Art der Funktion:

Funktionsbezeichnung:

Der mit der Koordinierung des gesamten Baudienstes beim Amt der Landesregierung beauftragte Leiter

“Baudirektor”

Der mit der Koordinierung des gesamten Baudienstes beim Amt der Landesregierung beauftragte Vertreter des Leiters

“Baudirektor-Stellvertreter”

Der mit der Koordinierung des gesamten Straßenbau- und Erhaltungsdienstes beim Amt der NÖ Landesregierung beauftragte Leiter

“Straßenbaudirektor”

Der mit der Koordinierung des gesamten Straßenbau- und Erhaltungsdienstes beim Amt der NÖ Landesregierung beauftragte Vertreter des Leiters

“Straßenbaudirektor-Stellvertreter”

 

7. Höherer kulturtechnischer Dienst (Verwendungsgruppe A)

 

Dienst-

klasse

Amtstitel

Aufnahmebedingungen

III
IV

Baukommissär der Niederösterreichischen Landesregierung

A: Abschluß der Studien an der Universität für Bodenkultur (Studienrichtung Kulturtechnik und Wasserwirtschaft)

 

DP: Erfolgreiche Ablegung der Prüfung für den höheren Bau- und technischen Dienst nach mindestens einjähriger Verwendung im Dienstzweig.

V

Bauoberkommissär d.

VI

Baurat d.

VII

Oberbaurat d.

VIII

Wirklicher Hofrat d.

IX

Vortr. Hofrat d.

 

Folgende Beamte führen Funktionsbezeichnungen:

 

Art der Funktion:

Funktionsbezeichnung:

Der mit der Koordinierung des gesamten Baudienstes beim Amt der Landesregierung beauftragte Leiter

“Baudirektor”

Der mit der Koordinierung des gesamten Baudienstes beim Amt der Landesregierung beauftragte Vertreter des Leiters

“Baudirektor-Stellvertreter”

Der mit der Koordinierung des gesamten Straßenbau- und Erhaltungsdienstes beim Amt der NÖ Landesregierung beauftragte Leiter

“Straßenbaudirektor”

Der mit der Koordinierung des gesamten Straßenbau- und Erhaltungsdienstes beim Amt der NÖ Landesregierung beauftragte Vertreter des Leiters

“Straßenbaudirektor-Stellvertreter”

 

8. Gehobener Bau- und technischer Dienst (Verwendungsgruppe B)

 

Dienst-

klasse

Amtstitel

Aufnahmebedingungen

II

III

Baurevident der Niederösterreichischen Landesregierung

A: Reifeprüfung nach dem Lehrplan einer höheren Schule

 

DP: Erfolgreiche Ablegung der Prüfung für den gehobenen Bau- und technischen Dienst nach mindestens einjähriger Verwendung im Dienstzweig.

IV

Bauoberrevident d.

V

Bauinspektor d.

VI

Bauoberinspektor d.

VII

Bauinspektionsrat d.

 

9. Bau- und technischer Fachdienst (Verwendungsgruppe C)

 

Dienst-

klasse

Amtstitel

Aufnahmebedingungen

I
II

Technischer Fachoffizial der Niederösterreichischen Landesregierung

A: Erfolgreiche Ablegung der Prüfung für den Bau- und technischen Fachdienst.

Voraussetzung für die Zulassung sind

1. die erfolgreiche Ablegung der Prüfung für den mittleren Bau- und technischen Dienst und

2. eine Verwendung im Dienstzweig Nr. 10 in der Dauer von

a) einem Jahr bei Erfüllung der für diesen Dienstzweig unter A Z 1 festgesetzten Aufnahmebedingung oder bei Nachweis einer einschlägigen Meisterprüfung oder

b) zwei Jahren in allen übrigen Fällen.

V: Eine mindestens vierjährige erfolgreiche Verwendung nach Vollendung des 18. Lebensjahres im Dienstzweig Nr. 10, davon mindestens zwei Jahre in qualifizierter Verwendung. Bei Erfüllung der für den Dienstzweig Nr. 10 unter A Z 1 festgesetzten Aufnahmebedingung oder bei Nachweis einer einschlägigen Meisterprüfung verringert sich der vierjährige Zeitraum auf zwei Jahre.

III

Technischer Fachoberoffizial d.

IV

Technischer Fachinspektor d.

V

Technischer Fachoberinspektor d.

 

10. Mittlerer Bau- und technischer Dienst (Verwendungsgruppe D)

 

Dienst-

klasse

Amtstitel

Aufnahmebedingungen

I

II

Technischer Offizial der Niederösterreichischen Landesregierung

A: Erfolgreiche Beendigung einer

 

1. mindestens zweijährigen einschlägigen berufsbildenden mittleren Schule oder

 

2. einschlägigen berufsbildenden Pflichtschule.

 

V: Die Aufnahmebedingungen unter A werden ersetzt durch eine mindestens zweijährige einschlägige Verwendung bei einer inländischen Gebietskörperschaft oder nach dem 18. Lebensjahr bei einem privaten Dienstgeber.

 

DP: Erfolgreiche Ablegung der Prüfung für den mittleren Bau- und technischen Dienst nach mindestens sechsmonatiger Verwendung im Landesdienst.

Diese Prüfung wird bei einer Überstellung aus einem Dienstzweig der Verwendungsgruppe D, K5, oder K4 durch die im früheren Dienstzweig erfolgreich abgelegte Dienstprüfung ersetzt.

III

Technischer Oberoffizial d.

IV

Technischer Inspizient d.

 

11. Technischer Feuerwehrfachdienst (Verwendungsgruppe C)

 

Dienst-

klasse

Amtstitel

Aufnahmebedingungen

I

II

Technischer Fachoffizial der NÖ Landes-Feuerwehrschule Tulln

A. Erfolgreiche Ablegung der Prüfung für den technischen Feuerwehrfachdienst.

 

Voraussetzung für die Zulassung sind

1. die erfolgreiche Ablegung der Prüfung für den mittleren technischen Feuerwehrdienst und

2. eine Verwendung im Dienstzweig Nr. 12 in der Dauer von

a) eine Jahr bei Erfüllung der für diesen Dienstzweig unter A Z 1 angeführten Aufnahmebedingungen oder bei Nachweis einer einschlägigen Meisterprüfung oder

b) zwei Jahren in allen übrigen Fällen.

 

V: Eine mindestens vierjährige erfolgreiche Verwendung nach Vollendung des 18. Lebensjahres im Dienstzweig Nr. 12, davon mindestens zwei Jahre in qualifizierter Verwendung. Bei Erfüllung der für den Dienstzweig Nr. 12 unter A Z 1 festgesetzten Aufnahmebedingung oder bei Nachweis einer einschlägigen Meisterprüfung verrringert sich der vierjährige Zeitraum auf zwei Jahre.

III

Technischer Fachoberoffizial d.

IV

Technischer Fachinspektor d.

V

Technischer Fachoberinspektor d.

 

Anmerkung: Der Beamte führt die seiner Charge entsprechende Funktionsbezeichnung.

 

12. Mittlerer technischer Feuerwehrdienst (Verwendungsgruppe D)

 

Dienst-

klasse

Amtstitel

Aufnahmebedingungen

I

II

Technischer Offizial der NÖ Landes-Feuerwehrschule Tulln

A: Erfolgreiche Beendigung einer

1. mindestens zweijährigen einschlägigen berufsbildenden mittleren Schule oder

2. einer einschlägigen berufsbildenden Pflichtschule.

V: Die Aufnahmebedingungen unter A werden ersetzt durch eine mindestens zweijährige einschlägige Verwendung bei einer inländischen Gebietskörperschaft oder nach dem 18. Lebensjahr bei einem privaten Dienstgeber.

DP: Erfolgreiche Ablegung der Prüfung für den mittleren technischen Feuerwehrdienst nach mindestens sechsmonatiger Verwendung im Dienstzweig.

III

Technischer Oberoffizial d.

IV

Technischer Inspizient d.

 

Anmerkung: Der Beamte führt die seiner Charge entsprechende Funktionsbezeichnung.

 

13. Höherer land- und forstwirtschaftlicher Inspektionsdienst (Verwendungsgruppe A)

 

Dienst-

klasse

Amtstitel

Aufnahmebedingungen

III
IV

Landwirtschaftskommissär der Niederösterreichischen Landesregierung

Forstkommissär der Niederösterreichischen Landesregierung *)

A: Abschluß eines einschlägigen Studiums an der Universität für Bodenkultur oder Abschluß der Studien an einer anderen Universität in einer einschlägigen technischen oder sozial- und wirtschaftswissenschaftlichen Studienrichtung.

 

DP: Erfolgreiche Ablegung der Prüfung für den höheren land- und forstwirtschaftlichen Inspektionsdienst nach mindestens einjähriger Verwendung im Dienstzweig.

V

Landwirtschaftsober-

kommissär d.

Forstoberkommissär d. *)

VI

Landwirtschaftsrat d.

Forstrat d. *)

VII

Oberlandwirtschaftsrat d.

Oberforstrat d. *)

VIII

Wirklicher Hofrat d.

 

Anmerkung:

*) Diese Amtstitel führen die Absolventen der Fachrichtung Forstwirtschaft an der Hochschule für Bodenkultur.

 

14. Höherer Agrardienst (Verwendungsgruppe A)

 

Dienst-

klasse

Amtstitel

Aufnahmebedingungen

III

IV

Agrarbaukommissär der Niederösterreichischen Landesregierung

A: Abschluß eines einschlägigen Studiums an der Universität für Bodenkultur oder Abschluß der Studien an einer Technischen Universität (Studienrichtung Vermessungswesen).

 

DP: Erfolgreiche Ablegung der Prüfung für den höheren Agrardienst nach mindestens einjähriger Verwendung im Dienstzweig. Für Absolventen der Universität für Bodenkultur (Studienrichtung Forst- und Holzwirtschaft) wird diese Prüfung durch die erfolgreiche Ablegung der Staatsprüfung für den höheren Forstdienst ersetzt.

V

Agrarbauoberkommissär d.

VI

Agrarbaurat d.

VII

Agraroberbaurat d.

VIII

Wirklicher Hofrat d.

 

15. Gehobener Agrardienst (Verwendungsgruppe B)

 

Dienst-

klasse

Amtstitel

Aufnahmebedingungen

II

III

Agrarrevident der Niederösterreichischen Landesregierung

A: Reifeprüfung nach dem Lehrplan einer höheren Schule.

 

DP: Erfolgreiche Ablegung der Prüfung für den gehobenen Agrardienst nach mindestens einjähriger Verwendung im Dienstzweig.

IV

Agraroberrevident d.

V

Agrarinspektor d.

VI

Agraroberinspektor d.

VII

Agrarinspektionsrat d.

 

16. Agrarfachdienst (Verwendungsgruppe C)

 

Dienst-

klasse

Amtstitel

Aufnahmebedingungen

I

II

Agrarfachoffizial der Niederösterreichischen Landesregierung

A: Erfolgreiche Ablegung der Prüfung für den Agrarfachdienst.

Voraussetzung für die Zulassung sind

1. die erfolgreiche Ablegung der Prüfung für den mittleren Agrardienst und

2. eine Verwendung im Dienstzweig Nr. 17 in der Dauer von

a) einem Jahr bei Erfüllung der für diesen Dienstzweig unter A Z 1, 2 oder 3 festgesetzten Aufnahmebedingung oder

b) zwei Jahren in allen übrigen Fällen.

 

V: Eine mindestens vierjährige erfolgreiche Verwendung nach Vollendung des 18. Lebensjahres im Dienstzweig Nr. 17, davon mindestens zwei Jahre in qualifizierter Verwendung. Bei Erfüllung der für den Dienstzweig Nr. 17 unter A Z 1, 2 oder 3 festgesetzten Aufnahmebedingung verringert sich der vierjährige Zeitraum auf zwei Jahre.

III

Agrarfachoberoffizial d.

IV

Agrarfachinspektor d.

V

Agrarfachoberinspektor d.

 

17. Mittlerer Agrardienst (Verwendungsgruppe D)

 

Dienst-

klasse

Amtstitel

Aufnahmebedingungen

I

II

Agraroffizial der Niederösterreichischen Landesregierung

A: Erfolgreiche Beendigung

 

1. einer mindestens zweijährigen einschlägigen berufsbildenden mittleren Schule,

2. eines dreijährigen Fachkurses beim Amt einer Landesregierung,

3. eines facheinschlägigen Lehr- oder Volontärverhältnisses oder

4. einer einschlägigen berufsbildenen Pflichtschule.

 

V: Die Aufnahmebedingungen unter A werden ersetzt durch eine mindestens zweijährige einschlägige Verwendung bei einer inländischen Gebietskörperschaft oder nach dem 18. Lebensjahr bei einem privaten Dienstgeber.

 

DP: Erfolgreiche Ablegung der Prüfung für den mittleren Agrardienst nach mindestens sechsmonatiger Verwendung im Dienstzweig.

III

Agraroberoffizial d.

IV

Agrarinspizient d.

 

18. Höherer Forstaufsichtsdienst (Verwendungsgruppe A)

 

Dienst-

klasse

Amtstitel

Aufnahmebedingungen

III
IV

Forstkommissär der Niederösterreichischen Landesregierung

A: 1. Abschluß der Studien an der Universität für Bodenkultur (Studienrichtung Forst- und Holzwirtschaft) und

2. erfolgreiche Ablegung der Staatsprüfung für den höheren Forstdienst.

V

Forstoberkommissär d.

VI

Forstrat d.

VII

Oberforstrat d.

VIII

Wirklicher Hofrat d.

 

Anmerkung: Der Leiter des Forstwesens beim Amt der Landesregierung führt die Funktionsbezeichnung “Forstdirektor”.

 

19. Gehobener Forstaufsichtsdienst (Verwendungsgruppe KF)

 

ab Ge-

haltsst.

Amtstitel

Aufnahmebedingungen

1

Bezirksförster der Niederösterreichischen Landesregierung

Erfolgreiche Ablegung der Staatsprüfung für den Försterdienst.

8

Bezirksoberförster d.

 

 

 

 

20. entfällt

 

21. Amtstierärztlicher Dienst (Verwendungsgruppe A)

 

Dienst-

klasse

Amtstitel

Aufnahmebedingungen

III
IV

Veterinärkommissär der Niederösterreichischen Landesregierung

A: Abschluß der tierärztlichen Studien.

 

DP: Erfolgreiche Ablegung der tierärztlichen Physikatsprüfung.

V

Veterinäroberkommissär d.

VI

Veterinärrat d.

VII

Oberveterinärrat d.

VIII

Wirklicher Hofrat d.

 

Anmerkung: Der Leiter des Veterinärwesens beim Amt der Landesregierung führt die Funktionsbezeichnung “Veterinärdirektor”.

 

22. Amtsärztlicher Dienst (Verwendungsgruppe A)

 

Dienst-

klasse

Amtstitel

Aufnahmebedingungen

III
IV

Sanitätskommissär der Niederösterreichischen Landesregierung

A: Abschluß der medizinischen Studien und Berechtigung zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes.

 

DP: Erfolgreiche Ablegung der Physikatsprüfung.

V

Sanitätsoberkommissär d.

VI

Sanitätsrat d.

VII

Obersanitätsrat d.

VIII

Wirklicher Hofrat d.

IX

Vortragender Hofrat d.

 

Anmerkung: Der Leiter des Sanitätswesens beim Amt der Landesregierung führt die Funktionsbezeichnung “Sanitätsdirektor”.

 

23. Gehobener medizinisch-technischer Dienst (Verwendungsgruppe B)

 

Dienst-

klasse

Amtstitel

Aufnahmebedingungen

II
III

Medizinisch-technischer Revident der Niederösterreichischen Landesregierung oder der betreffenden Anstalt

1. Reifeprüfung nach dem Lehrplan einer höheren Schule und

 

2. Berufsberechtigung zur Ausübung eines der Verwendung entsprechenden Zweiges des gehobenen medizinisch-technischen Dienstes nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste (MTD-Gesetz), BGBl. Nr. 460/1992.

IV

Medizinisch-technischer Oberrevident d.

V

Medizinisch-technischer Inspektor d.

VI

Medizinisch-technischer Oberinspektor d.

VII

Medizinisch-technischer Inspektionsrat d.

 

24. Medizinisch-technischer Fachdienst (Verwendungsgruppe KMF)

 

Amtstitel

Aufnahmebedingungen

 

 

Medizinisch-technische Fachkraft

Berechtigung zur Ausübung des medizinisch-technischen Fachdienstes nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Regelung des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste (MTF-SHD-G), BGBL.Nr. 102/1961.

 

25. Mittlerer Medizinisch-technischer Dienst (Verwendungsgruppe D)

 

Dienst-

klasse

Amtstitel

Aufnahmebedingungen

 

 

 

I
II

Medizinisch-technischer Offizial der Niederösterreichischen Landesregierung oder der betreffenden Anstalt

Berechtigung zur Ausübung einer entsprechenden Tätigkeit des Sanitätshilfsdienstes nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Regelung des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste (MTF-SHD-G), BGBL.Nr. 102/1961.

III

Medizinisch-technischer Oberoffizial d.

 

IV

Medizinisch-technischer Inspizient d.

 

 

26. Fürsorgedienst (Verwendungsgruppe KL3)

 

Amtstitel

Aufnahmebedingungen

 

 

Sozialarbeiter der Niederösterreichischen Landesregierung

Erfolgreiche Ablegung der Prüfung für den Fürsorgedienst. Voraussetzung für die Zulassung ist eine mindestens zweijährige erfolgreiche Verwendung nach Vollendung des 18. Lebensjahres im Dienstzweig Nr. 27.

Seniorenbetreuer der Niederösterreichischen Landesregierung *)

 

Anmerkung:

*) Diesen Amtstitel führt ein Beamter, der in einem NÖ Landes-Pensionisten- und Pflegeheim verwendet wird.

 

27. Fürsorgehilfsdienst (Verwendungsgruppe K5)

 

Amtstitel

Aufnahmebedingungen

Sozialarbeiter der Niederösterreichischen Landesregierung

A: 1. Erfolgreiche Beendigung einer dreijährigen Fachschule für Sozialberufe,

2. Befähigungsprüfung für Kindergärtnerinnen,

3. Befähigungsprüfung an einer Bildungsanstalt für Arbeitslehrerinnen oder

4. eine mindestens zweijährige erfolgreiche Verwendung nach Vollendung des 18. Lebensjahres im Dienstzweig Nr. 28 oder 43 mit absolvierter Ausbildung zum Pflegehelfer.

Seniorenbetreuer der Niederösterreichischen Landesregierung *)

 

Anmerkung: *) Diesen Amtstitel führt ein Beamter, der in einem NÖ Landes-Pensionisten- und Pflegeheim verwendet wird.

 

28. Fürsorgehilfsdienst (Verwendungsgruppe K4)

 

Amtstitel

Aufnahmebedingungen

Sozialarbeiter der Niederösterreichischen Landesregierung

Die für den Dienstzweig erforderlichen Kenntnisse.

 

29. Gehobener Dienst der Lebensmittelinspektoren (Verwendungsgruppe B)

 

Dienst-

klasse

Amtstitel

Aufnahmebedingungen

II
III

Lebensmittelrevident der Niederösterreichischen Landesregierung

A: Reifeprüfung nach dem Lehrplan einer höheren Schule und erfolgreiche Ausbildung gemäß

§ 35 Abs. 6 des Lebensmittelgesetzes 1975, BGBl.Nr. 86.

IV

Lebensmitteloberrevident d.

V

Lebensmittelinspektor d.

VI

Lebensmitteloberinspektor d.

VII

Lebensmittelinspektionsrat d.

 

30. Rechtskundiger Jugendfürsorgedienst (Verwendungsgruppe A)

 

Dienst-

klasse

Amtstitel

Aufnahmebedingungen

III
IV

Regierungskommissär der Niederösterreichischen Landesregierung

A: Abschluß der rechtswissenschaftlichen Studien.

 

DP: Erfolgreiche Ablegung der Prüfung für den rechtskundigen Verwaltungsdienst nach Zurücklegung einer Gerichtspraxis von mindestens sechs Monaten und mindestens einjähriger Verwendung im Dienstzweig.

V

Regierungsoberkommissär d.

VI

Regierungsrat d.

VII

Oberregierungsrat d.

VIII

Wirklicher Hofrat d.

 

31. Gehobener Jugendwohlfahrtsdienst (Verwendungsgruppe B)

 

Dienst-

klasse

Amtstitel

Aufnahmebedingungen

II
III

Jugendamtsrevident der Niederösterreichischen Landesregierung

A: Reifeprüfung nach dem Lehrplan einer höheren Schule.

 

DP: Erfolgreiche Ablegung der Prüfung für den gehobenen Jugendwohlfahrtsdienst nach mindestens einjähriger Verwendung im Dienstzweig. Diese Prüfung wird bei einer Überstellung aus dem Dienstzweig Nr. 2 durch die in diesem Dienstzweig erfolgreich abgelegte Prüfung ersetzt.

IV

Jugendamtsoberrevident d.

V

Jugendamtsrat d.

VI

Jugendoberamtsrat d.

VII

Jugendinspektionsrat d.

 

Anmerkung: Der leitende Verwaltungsbeamte der Jugendabteilung bei einer Bezirkshauptmannschaft führt die Funktionsbezeichnung “Leiter der Jugendabteilung der betreffenden Bezirkshauptmannschaft”. Der mit Aufgaben der Amtsvormundschaft einer Bezirkshauptmannschaft betraute Beamte führt die Funktionsbezeichnung “Amtsvormund”.

 

32. Gehobener Fürsorgedienst (Verwendungsgruppe KS)

 

Amtstitel

Aufnahmebedingungen

Diplomsozialarbeiter der Niederösterreichischen Landesregierung

A: 1. Reifeprüfung nach dem Lehrplan einer höheren Schule und erfolgreiche Beendigung der Akademie für Sozialarbeit oder

2. erfolgreiche Beendigung der Akademie für Sozialarbeit und eine nach dem 18. Lebensjahr zurückgelegte facheinschlägige Verwendung in der Dauer von sechs Jahren, wobei die Zeit des erfolgreichen Besuches der Akademie nach dem 18. Lebensjahr einzurechnen ist.

Die erfolgreiche Beendigung einer Akademie für Sozialarbeit wird ersetzt durch die erfolgreiche Beendigung

a) einer Lehranstalt für gehobene Sozialberufe oder

b) einer Fürsorgeschule (Diplom), wenn die Ausbildung an dieser Schule vor der Einrichtung der Lehranstalt für gehobene Sozialberufe begonnen wurde, oder

c) eines Diplomstudienganges für Sozialarbeit an einer Fachhochschule.

 

33. Jugendfürsorgedienst (Verwendungsgruppe KL3)

 

Amtstitel

Aufnahmebedingungen

Sozialarbeiter der Niederösterreichischen Landesregierung

Erfolgreiche Ablegung der Prüfung für den Jugendfürsorgedienst. Voraussetzung für die Zulassung ist eine mindestens zweijährige erfolgreiche Verwendung nach Vollendung des 18. Lebensjahres im Dienstzweig Nr. 34.

 

34. Jugendfürsorgehilfsdienst (Verwendungsgruppe K5)

 

Amtstitel

 

 

Aufnahmebedingungen

Sozialarbeiter der Niederösterreichischen Landesregierung

A:

1.

Erfolgreiche Beendigung einer dreijährigen Fachschule für Sozialberufe oder

 

 

2.

eine mindestens zweijährige erfolgreiche Verwendung nach Vollendung des 18. Lebensjahres im Dienstzweig Nr. 35.

 

35. Jugendfürsorgehilfsdienst (Verwendungsgruppe K4)

 

Amtstitel

Aufnahmebedingungen

Sozialarbeiter der Niederösterreichischen Landesregierung

Die für den Dienstzweig erforderlichen Kenntnisse.

 

36. Höherer Pressedienst (Verwendungsgruppe A)

 

Dienst-

klasse

Amtstitel

Aufnahmebedingungen

III
IV

Redakteur der Niederösterreichischen Landesregierung

A: Abschluß eines Universitätsstudiums.

 

DP: Erfolgreiche Ablegung der Dienstprüfung für den höheren Pressedienst nach mindestens einjähriger Verwendung im Dienstzweig.

V

Oberredakteur d.

VI

Redaktionsrat d.

VII

Oberredaktionsrat d.

VIII

Wirklicher Hofrat d.

 

Anmerkung: Der Leiter des Pressedienstes führt die Funktionsbezeichnung “Chefredakteur”.

 

37. Gehobener Pressedienst (Verwendungsgruppe B)

 

Dienst-

klasse

Amtstitel

Aufnahmebedingungen

II
III

Presserevident der Niederösterreichischen Landesregierung

A: Reifeprüfung nach dem Lehrplan einer höheren Schule.

 

DP: Erfolgreiche Ablegung der Prüfung für den gehobenen Pressedienst nach mindestens einjähriger Verwendung im Dienstzweig.

IV

Presseoberrevident d.

V

Pressesekretär d.

VI

Schriftleiter d.

VII

Oberschriftleiter d.

 

38. Anstaltsärztlicher Dienst (Verwendungsgruppe K8)

 

Dienst-

klasse

Amtstitel

Aufnahmebedingungen

III
IV

Assistent der betreffenden Krankenanstalt

A: Abschluß der medizinischen Studien und Berechtigung zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes als Facharzt.

 

V: Eine mindestens einjährige anstaltsärztliche Tätigkeit in einer öffentlichen Krankenanstalt nach Erfüllung der unter A geforderten Bedingungen.

V
VI

Oberarzt d.

VII

Primararzt d. *)

VIII

Wirklicher Hofrat d.

 

Anmerkung:

*) Diesen Amtstitel führt der gemäß § 18 Abs. 6 Ärztegesetz 1984 zur Führung der Berufsbezeichnung “Primararzt” Berechtigte.

 

Folgende Beamte führen Funktionsbezeichnungen:

 

Art der Funktion:

Funktionsbezeichnung:

Ärztlicher Leiter einer Krankenanstalt

Ärztlicher Direktor der betreffenden Krankenanstalt

Leiter eines Landesjugendheimes

Direktor des betreffenden Landesjugendheimes

Leiter eines Ambulatoriums

Vorstand des betreffenden Ambulatoriums

Leiter eines Fachinstitutes

Vorstand des betreffenden Fachinstitutes

Leiter eines pathologischen Institutes

Vorstand des betreffenden pathologischen Institutes

 

 

 

39. Dienst der Apotheker (Verwendungsgruppe K8)

 

Dienst-

klasse

Amtstitel

Aufnahmebedingungen

III
IV

Apotheker der Niederösterreichischen Landesregierung

1. Abschluß der pharmazeutischen Studien und die erfolgreiche Ablegung der praktischen Prüfung für den Apothekerberuf nach Zurücklegung der hiefür vorgeschriebenen Ausbildungszeit.

 

2. Für Leiter von Apotheken überdies der Nachweis der Berechtigung zur Leitung einer öffentlichen Apotheke.

V

Oberapotheker d.

VI

Parmazierat d.

VII

Oberpharmazierat d.

 

40. Gehobener Dienst für allgemeine Gesundheits- und Krankenpflege (Verwendungsgruppe KL3S)

 

Amtstitel

Aufnahmebedingungen

Diplomierte Gesundheits- und Krankenschwester (Diplomierter Gesundheits- und Krankenpfleger) der betreffenden Anstalt

Berechtigung zur Ausübung der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege nach den Bestimmungen des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes, BGBl. I Nr. 108/1997

 

Anmerkung:

Folgende Beamte führen Funktionsbezeichnungen:

 

Art der Funktion:

Funktionsbezeichnung:

Leitung des Pflegedienstes einer Krankenanstalt

Pflegedirektor(in) der betreffenden Krankenanstalt

Leitung des Pflegedienstes an Einrichtungen, die der Betreuung pflegebedürftiger Menschen dienen

Oberschwester/-pfleger des betreffenden Heimes

Leitung einer Station

Stationsschwester/-pfleger

Leitung einer Schule für Gesundheits- und Krankenpflege (bzw. einer Krankenpflegeschule)

Schuldirektor(in)

Lehrtätigkeit an einer Schule für Gesundheits- und Krankenpflege (bzw. an einer Krankenpflegeschule)

Lehrer(in) für Gesundheits- und Krankenpflege

Verantwortliche(r) für den Hygienebereich

Hygienefachkraft

 

40a. Gehobener Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege (Kinder- und Jugendlichenpflege) (Verwendungsgruppe KL3S)

 

Amtstitel

Aufnahmebedingungen

Diplomierte Kinderkrankenschwester (Diplomierter Kinderkrankenpfleger) der betreffenden Anstalt

Berechtigung zur Ausübung der Kinder- und Jugendlichenpflege nach den Bestimmungen des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes, BGBl. I Nr. 108/1997

 

Funktionsbezeichnungen:

 

Art der Funktion:

Funktionsbezeichnung:

Leitung einer Station

Stationsschwester/-pfleger

Leitung einer Schule für Kinder- und Jugendlichenpflege (bzw. einer Kinderkrankenpflegeschule)

Schuldirektor(in)

Lehrtätigkeit an einer Schule für Kinder- und Jugendlichenpflege (bzw. an einer Kinderkrankenpflegeschule)

Lehrer(in) für Gesundheits- und Krankenpflege

 

41. Hebammendienst (Verwendungsgruppe KL3S)

 

Amtstitel

Aufnahmebedingungen

Hebamme der betreffenden Anstalt

Die Berechtigung zur Ausübung des Berufs einer Hebamme.

 

Anmerkung:

Folgende Beamte führen Funktionsbezeichnungen:

 

Art der Funktion:

Funktionsbezeichnung:

Leitende Hebamme an einer Station für Geburtshilfe

“Stationshebamme der betreffenden Anstalt”

Vertreterin der leitenden Hebamme an einer Station für Geburtshilfe

“Stationshebammen-Stellvertreterin”

 

42. Gehobener Dienst für psychiatrische Gesundheits- und Krankenpflege (Verwendungsgruppe KL3S)

 

Amtstitel

Aufnahmebedingungen

Diplomierte psychiatrische Gesundheits- und Krankenschwester (Diplomierter psychiatrischer Gesundheits- und Krankenpfleger) der betroffenen Anstalt

Berechtigung zur Ausübung der psychiatrischen Gesundheits- und Krankenpflege nach den Bestimmungen des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes, BGBl. I Nr. 108/1997

 

Funktionsbezeichnungen:

 

Art der Funktion:

Funktionsbezeichnung:

Leitung des Pflegedienstes einer Nervenklinik

Pflegedirektor(in) der betreffenden Nervenklinik

Leitung mehrerer Stationen einer Abteilung

Oberschwester/-pfleger

Leitung einer Station

Stationsschwester/-pfleger

Leitung einer Schule für die psychiatrische Gesundheits- und Krankenpflege (bzw. einer Ausbildungsstätte für psychiatrische Krankenpflege)

Schuldirektor(in)

Lehrtätigkeit an einer Schule für die psychiatrische Gesundheits- und Krankenpflege (bzw. an einer Ausbildungsstätte für psychiatrische Krankenpflege)

Lehrer(in) für Gesundheits- und Krankenpflege

Verantwortliche(r) für den Hygienebereich

Hygienefachkraft

 

43. Sanitätshilfsdienst (Verwendungsgruppe K4)

 

Dienst-

klasse

Amtstitel

Aufnahmebedingungen

I
II
III
IV

Sanitätsgehilfe(in) der betreffenden Anstalt

Berechtigung zur Ausübung einer entsprechenden Tätigkeit im Sanitätshilfsdienst nach den Bestimmungen des Krankenpflegegesetzes, BGBl. Nr. 102/1961 bzw. nach den Bestimmungen des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes, BGBl. I Nr. 108/1997.

Pflegehelfer(in) d.

Operationsgehilfe(in) d.

Laborgehilfe(in) d.

Prosekturgehilfe(in) d.

Ordinationsgehilfe(in) d.

Heilbadegehilfe(in) d.

Heilbademeister(in) und Masseur(in) d.

Beschäftigungs- und Arbeitstherapiegehilfe(in) d.

Desinfektionsgehilfe(in) d.

 

44. entfällt

 

45. entfällt

 

46. Gehobener Erzieherdienst (Verwendungsgruppe KL2V)

 

ab Ge-

haltsst.

Amtstitel

Aufnahmebedingungen

1

8

14

Erzieher der betreffenden Anstalt

Obererzieher d.

Haupterzieher

A: 1. Reife- und Diplomprüfung oder Diplomprüfung an der Bildungsanstalt für

Sozialpädagogik oder

2. Lehramtsprüfung an einer Berufspädagogischen Akademie.

 

1. Anmerkung:

Folgende Beamte führen Funktionsbezeichnungen:

 

Art der Funktion:

Funktionsbezeichnung:

Leiter einer Anstalt

“Direktor der betreffenden Anstalt”

Leiter des Erzieherdienstes

“Erziehungsleiter”

Stellvertreter des Leiters des Erzieherdienstes

“Erziehungsleiter-Stellvertreter”

 

2. Für die Durchführung der Richtlinie über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise (§ 182              Z 2) gilt § 9 Abs. 3 bis 7 des NÖ Kindergartengesetzes 1996, LGBl. 5060.

 

47. Erzieherfachdienst (Verwendungsgruppe KL3)

 

ab Ge-

haltsst.

Amtstitel

Aufnahmebedingungen

1

Erzieher der betreffenden Anstalt

A: 1. Befähigungsprüfung für Kindergärtnerinnen und Horterzieherinnen an einer Bildungsanstalt für Kindergärtnerinnen,

1a. Befähigungsprüfung an einer Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik,

2. Befähigungsprüfung an einer Bildungsanstalt für Arbeitslehrerinnen oder

3. eine mindestens vierjährige erfolgreiche Verwendung nach Vollendung des 18. Lebensjahres im Dienstzweig Nr. 48 oder Nr. 51.

DP: Erfolgreiche Ablegung der Prüfung für den Erzieherfachdienst nach mindestens zweijähriger Verwendung

zu A 1 und 2 im Dienstzweig und

zu A 3 im Dienstzweig Nr. 48 oder Nr. 51.

12

Obererzieher d.

18

Haupterzieher d.

 

Anmerkung:

Folgende Beamte führen Funktionsbezeichnungen:

 

Art der Funktion:

Funktionsbezeichnung:

Leiter des Erzieherdienstes

“Erziehungsleiter”

Stellvertreter des Leiters des Erzieherdienstes

“Erziehungsleiter-Stellvertreter”

 

48. Erzieherdienst (Verwendungsgruppe K5)

 

Dienst-

klasse

Amtstitel

Aufnahmebedingungen

I
II
III
IV

Erzieher der betreffenden Anstalt

A: 1. Erfolgreiche Beendigung einer dreijährigen Fachschule für Sozialberufe oder

 

2. eine mindestens zweijährige erfolgreiche Verwendung nach Vollendung des 18. Lebensjahres im Dienstzweig Nr. 51 und erfolgreiche Ablegung der Prüfung für den Erzieherdienst oder Erzieherfachdienst.

 

Zu A 1: DP: Erfolgreiche Ablegung der Prüfung für den Erzieherdienst oder Erzieherfachdienst nach mindestens einjähriger Verwendung.

 

49. Gewerblicher Erzieherfachdienst (Verwendungsgruppe K6)

 

Dienst-

klasse

Amtstitel

Aufnahmebedingungen

I
II

Lehrmeister der betreffenden Anstalt

A: Einschlägige gewerbliche Meisterprüfung.

V: Erfolgreiche Verwendung im Dienstzweig Nr. 50 oder 51 in der Dauer von mindestens zwei Jahren.

 

DP: Erfolgreiche Ablegung der Prüfung für den Erzieherfachdienst nach mindestens einjähriger Verwendung im Dienstzweig.

III

Oberlehrmeister d.

IV

Gewerblicher Fachinspektor d.

V

Gewerblicher Fachoberinspektor d.

 

50. Gewerblicher Erzieherdienst (Verwendungsgruppe K5)

 

Dienst-

klasse

Amtstitel

Aufnahmebedingungen

I
II

Technischer Erzieher der betreffenden Anstalt

A: 1. Einschlägige gewerbliche Meisterprüfung oder

 

2. erfolgreiche Ablegung einer einschlägigen Gesellenprüfung und eine mindestens zweijährige erfolgreiche Verwendung nach Vollendung des 18. Lebensjahres im Dienstzweig Nr. 51.

 

DP: Erfolgreiche Ablegung der Prüfung für den Erzieherdienst nach mindestens einjähriger Verwendung im Dienstzweig.

III

Technischer Obererzieher d.

IV

Technischer Haupterzieher d.

 

51. Erzieherhilfsdienst und gewerblicher Erzieherhilfsdienst (Verwendungsgruppe K4)

 

Dienst-

klasse

Amtstitel

Aufnahmebedingungen

I
II
III
IV

Hilfserzieher der betreffenden Anstalt oder gewerblicher Hilfserzieher d.

A: 1. Die für den Dienstzweig erforderlichen Kenntnisse.

 

2. Für Erzieher in Lehrwerkstätten die erfolgreiche Ablegung einer einschlägigen Gesellenprüfung.

 

52. Kindergartenaufsichtsdienst (Verwendungsgruppe KS4)

 

Amtstitel

Aufnahmebedingungen

Kindergarteninspektorin der Niederösterreichischen Landesregierung

A: Fachliches Anstellungserfordernis für eine Kindergärtnerin (einen Kindergärtner) nach dem NÖ Kindergartengesetz.

 

53. Kindergartendienst (Verwendungsgruppe KLK)

 

ab Ge-

haltsst.

Amtstitel

Aufnahmebedingungen

1

Kindergärtnerin

A: Fachliches Anstellungserfordernis für eine Kindergärtnerin (einen Kindergärtner) nach dem NÖ Kindergartengesetz.

10

Oberkindergärtnerin

 

Anmerkung:

Folgende Beamte führen Funktionsbezeichnungen:

 

Art der Funktion:

Funktionsbezeichnung:

Leiterin eines Kindergartens ab der 10. Gehaltsstufe

“Kindergartendirektorin der Niederösterreichischen Landesregierung”

Leiterin eines Kindergartens bis zur 10. Gehaltsstufe

“Kindergartenleiterin d.”

 

54. Höherer Archivdienst (Verwendungsgruppe K8)

 

Dienst-

klasse

Amtstitel

Aufnahmebedingungen

III
IV

Archivar der Niederösterreichischen Landesregierung

A: Abschluß der philosophischen oder rechtswissenschaftlichen Studien und erfolgreiche Ablegung der Staatsprüfung des österreichischen Institutes für Geschichtsforschung.

V

Oberarchivar d.

VI

Archivrat d.

VII

Oberarchivrat d.

VIII

Wirklicher Hofrat d.

 

Anmerkung:

Der leitende Beamte des Landesarchivs führt die Funktionsbezeichnung “Archivdirektor”.

 

55. Höherer Bibliotheksdienst (Verwendungsgruppe K8)

 

Dienst-

klasse

Amtstitel

Aufnahmebedingungen

III
IV

Bibliothekar der Niederösterreichischen Landesregierung

A: Abschluß eines der Verwendung entsprechenden Hochschulstudiums.

 

DP: Erfolgreiche Ablegung der Prüfung für den höheren Bibliotheksdienst nach mindestens einjähriger Verwendung im Dienstzweig.

V

Oberbibliothekar d.

VI

Bibliotheksrat d.

VII

Oberbibliotheksrat d.

VIII

Wirklicher Hofrat d.

 

Anmerkung:

Der leitende Beamte der Landesbibliothek führt die Funktionsbezeichnung “Bibliotheksdirektor”.

 

56. Wissenschaftlicher Dienst (Verwendungsgruppe A)

 

Dienst-

klasse

Amtstitel

Aufnahmebedingungen

III
IV

Kommissär der Niederösterreichischen Landesregierung
Kustos d. *)

A: Abschluß eines Universitätsstudiums.

 

DP: Erfolgreiche Ablegung einer mündlichen Prüfung über die im § 119 Abs. 2 lit.a angeführten Gegenstände und über das Verwaltungsverfahrensrecht nach mindestens einjähriger Verwendung im Dienstzweig.

V

Oberkommissär d.
Oberkustos d. *)

VI

Rat d.
Museumsrat d. *)

VII

Oberrat d.
Obermuseumsrat d. *)

VIII

Wirklicher Hofrat d.

IX

Vortr.Hofrat d.

 

Anmerkung:

*) Diesen Amtstitel führt ein an Museen verwendeter Beamter.

 

Folgende Beamte führen Funktionsbezeichnungen:

 

Art der Funktion:

Funktionsbezeichnung:

Der leitende Beamte des Naturschutzes

“Naturschutzdirektor”

Leiter eines Landesjugendheimes

“Direktor des betreffenden Landesjugendheimes”

 

57. Gehobener Dienst an Archiven und Museen (Verwendungsgruppe K7)

 

Dienst-

klasse

Amtstitel

Aufnahmebedingungen

II
III

Archivrevident der Niederösterreichischen Landesregierung
Museumsrevident d.

A: Reifeprüfung nach dem Lehrplan einer höheren Schule sowie - außer bei Verwendung als Präparator und Restaurator - Kenntnisse der lateinischen Sprache.

 

DP: Erfolgreiche Ablegung der Prüfung für den gehobenen Dienst an Archiven und Museen nach mindestens einjähriger Verwendung im Dienstzweig.

IV

Archivoberrevident d.
Museumsoberrevident d.

V

Archivinspektor d.
Museumsinspektor d.

VI

Archivoberinspektor d.
Museumsoberinspektor d.

VII

Inspektionsrat d.

 

Anmerkung: Ein entsprechend verwendeter Beamter führt die Funktionsbezeichnung “Technischer Präparator” oder “Technischer Restaurator”.

 

57a. Gehobener Dienst an Bibliotheken (Verwendungsgruppe K7)

 

Dienst-

klasse

Amtstitel

Aufnahmebedingungen

II
III

Bibliotheksrevident der Niederösterreichischen Landesregierung

A: Reifeprüfung nach dem Lehrplan einer höheren Schule.

 

DP: Erfolgreiche Ablegung der Prüfung für den gehobenen Dienst an Bibliotheken nach mindestens einjähriger Verwendung im Dienstzweig.

IV

Bibliotheksoberrevident d.

V

Bibliotheksinspektor d.

VI

Bibliotheksoberinspektor d.

VII

Inspektionsrat d.

 

58. Fachdienst an Archiven, Bibliotheken und Museen (Verwendungsgruppe K6)

 

Dienst-

klasse

Amtstitel

Aufnahmebedingungen

I

II

 

III

IV

V

Fachoffizial der Niederösterreichischen Landesregierung

Fachoberoffizial d.

Fachinspektor d.

Fachoberinspektor d.

A: Erfolgreiche Ablegung der Prüfung für den Fachdienst an Archiven, Bibliotheken und Museen.

Voraussetzung für die Zulassung sind

1. die erfolgreiche Ablegung der Prüfung für den fachlichen Hilfsdienst höherer Art an Archiven, Bibliotheken und Museen und

2. eine Verwendung im Dienstzweig Nr. 59 oder 60 in der Dauer von zwei Jahren.

 

V: Eine mindestens vierjährige erfolgreiche Verwendung nach Vollendung des 18. Lebensjahres im Dienstzweig Nr. 59 oder 60, davon mindestens zwei Jahre in qualifizierter Verwendung.

 

Anmerkung:

Der Beamte führt nach Maßgabe der Verwendung die Funktionsbezeichnung “Museumsführer”, “Präparator”, oder “Restaurator”.

 

59. Fachlicher Hilfsdienst höherer Art an Archiven, Bibliotheken und Museen (Verwendungsgruppe K5)

 

Dienst-

klasse

Amtstitel

Aufnahmebedingungen

I
II

Offizial der Niederösterreichischen Landesregierung

A: Erfüllung der Aufnahmebedingungen des Dienstzweiges Nr. 60.

 

V: Eine mindestens zweijährige erfolgreiche Verwendung nach Vollendung des 18. Lebensjahres im Dienstzweig Nr. 60.

III

Oberoffizial d.

IV

Inspizient d.

 

Anmerkung:

Der Beamte führt nach Maßgabe der Verwendung die Funktionsbezeichnung “Museumsführer”, “Präparator” oder “Restaurator”.

 

60. Fachlicher Hilfsdienst höherer Art an Archiven, Bibliotheken und Museen (Verwendungsgruppe K4)

 

Dienst-

klasse

Amtstitel

Aufnahmebedingungen

I
II

Offizial der Niederösterreichischen Landesregierung

A: Die für den Dienstzweig erforderlichen Kenntnisse und

1. erfolgreiche Beendigung einer mindestens zweijährigen berufsbildenden mittleren Schule,

2. erfolgreiche Beendigung einer berufsbildenden Pflichtschule oder

3. erfolgreiche Beendigung der 6. Klasse einer allgemein bildenden höheren Schule oder der 2. Klasse einer berufsbildenden höheren Schule.

 

V: Die Aufnahmebedingungen unter A werden ersetzt durch eine mindestens zweijährige einschlägige Verwendung bei einer inländischen Gebietskörperschaft oder nach dem 18. Lebensjahr bei einem privaten Dienstgeber.

 

DP: Erfolgreiche Ablegung der Prüfung für den fachlichen Hilfsdienst höherer Art an Archiven, Bibliotheken und Museen nach mindestens sechsmonatiger Verwendung im Dienstzweig.

III

IV

Oberoffizial d.

Inspizient d.

 

 

 

Anmerkung:

Der Beamte führt nach Maßgabe der Verwendung die Funktionsbezeichnung “Museumsführer”, “Präparator” oder “Restaurator”.

 

61. Gehobener Wirtschaftsdienst (Verwendungsgruppe K7)

 

Dienst-

klasse

Amtstitel

Aufnahmebedingungen

II
III

Wirtschaftsrevident der Niederösterreichischen Landesregierung oder der betreffenden Anstalt

A: Reifeprüfung nach dem Lehrplan einer höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt.

 

DP: Erfolgreiche Ablegung der Prüfung für den gehobenen Wirtschaftsdienst nach mindestens einjähriger Verwendung im Dienstzweig.

IV

Wirtschaftsoberrevident d.

V

Wirtschaftsinspektor d.

VI

Wirtschaftsoberinspektor d.

VII

Inspektionsrat d.

 

Anmerkung:

Ein leitender Beamter führt die Funktionsbezeichnung “Wirtschaftsverwalter”.

 

62. Wirtschaftsfachdienst (Verwendungsgruppe K6)

 

Dienst-

klasse

Amtstitel

Aufnahmebedingungen

I
II

Wirtschaftsfachoffizial der Niederösterreichischen Landesregierung oder der betreffenden Anstalt

1. Einschlägige Meisterprüfung gemäß der NÖ Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsordnung 1979, LGBl. 5030, und eine mindestens zweijährige qualifizierte Verwendung als Meister.

2. Beamte, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Dienstzweigeordnung auf einen Dienstposten der Dienstzweige Nr. 63 oder 64 ernannt sind, erfüllen die Aufnahmebedingungen für den Dienstzweig Nr. 62 durch

a) die erfolgreiche Beendigung einer zweijährigen landwirtschaftlichen Lehranstalt und eine mindestens vierjährige erfolgreiche Verwendung im Dienstzweig Nr. 63 - hievon mindestens zwei Jahre in qualifizierter Verwendung - oder

b) die erfolgreiche Beendigung einer zweisemestrigen landwirtschaftlichen Fachschule und eine mindestens fünfjährige Verwendung im Dienstzweig Nr. 63 - hievon mindestens zwei Jahre in qualifizierter Verwendung.

3. Die Aufnahmebedingungen unter Punkt 1 und 2 werden ersetzt durch die erfolgreiche Ablegung der Prüfung für den

Wirtschaftsdienst

Voraussetzung für die Zulassung sind:

a) die erfolgreiche Ablegung der Prüfung für den Kanzleidienst einschließlich Verwaltungshilfsdienst und Telefondienst und

b) eine ausschließliche Verwendung in der Dauer von vier Jahren in einem der Gewerbeordnung 1973, BGBl.Nr. 50/1974, in der Fassung der Gewerbeordnungs-Novelle 1981, BGBl.Nr. 619, unterliegenden Betrieb.

III

Wirtschaftsfachoberoffizial d.

IV

Wirtschaftsfachinspektor d.

V

Wirtschaftsfachoberinspektor d.

 

Anmerkung:

Ein Beamter führt entsprechend seiner Ausbildung und Tätigkeit die Funktionsbezeichnung gemäß der NÖ Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsordnung 1979, LGBl. 5030.

 

63. Mittlerer Wirtschaftsdienst (Verwendungsgruppe K5)

 

Dienst-

klasse

Amtstitel

Aufnahmebedingungen

I
II

Wirtschaftsoffizial der Niederösterreichischen Landesregierung oder der betreffenden Anstalt

A: 1. Einschlägige Meisterprüfung gemäß der NÖ Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsordnung 1979, LGBl. 5030, oder

2. Erfüllung der Aufnahmebedingung des Dienstzweiges Nr. 64.

 

V: Zu A Z 2: Eine mindestens zweijährige erfolgreiche Verwendung nach Vollendung des 18. Lebensjahres im Dienstzweig Nr. 64.

III

Wirtschaftsoberoffizial d.

IV

Wirtschaftsinspizient d.

 

Anmerkung:

Ein Beamter führt entsprechend seiner Ausbildung und Tätigkeit die Funktionsbezeichnung gemäß der NÖ Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsordnung 1979, LGBl. 5030.

 

64. Mittlerer Wirtschaftsdienst (Verwendungsgruppe K4)

 

Dienst-

klasse

Amtstitel

Aufnahmebedingungen

I
II

Wirtschaftsoffizial der Niederösterreichischen Landesregierung oder der betreffenden Anstalt

1. Facharbeiterprüfung oder einschlägige Gehilfenprüfung gemäß der NÖ Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsordnung 1979, LGBl. 5030, oder

 

2. erfolgreiche Beendigung einer Landwirtschaftlichen Fachschule.

III

Wirtschaftsoberoffizial d.

IV

Wirtschaftsinspizient d.

 

Anmerkung:

Ein Beamter führt entsprechend seiner Ausbildung und Tätigkeit die Funktionsbezeichnung gemäß der NÖ Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsordnung 1979, LGBl. 5030.

 

65. Technisch-administrativer und Wirtschaftsfachdienst (Verwendungsgruppe K6)

 

Dienst-

klasse

Amtstitel

Aufnahmebedingungen

I
II
III
IV

Titel entsprechend der Verwendung

1. Einschlägige Meisterprüfung,

2. eine mindestens zweijährige qualifizierte Verwendung im Dienstzweig Nr. 66 und

3. Verwendung als Meister.

V

Oberinspektor der Niederösterreichischen Landesregierung oder der betreffenden Anstalt

 

Anmerkung:

Der Leiter einer Werkstätte führt die Funktionsbezeichnung “Werkstättenleiter”.

 

66. Technisch-administrativer und Wirtschaftsdienst (Verwendungsgruppe K5)

 

Dienst-

klasse

Amtstitel

Aufnahmebedingungen

I
II
III
IV

Titel entsprechend der Verwendung

A: 1. Einschlägige Meisterprüfung oder

2. einschlägige Gesellenprüfung.

V: Zu A Z 2: Eine mindestens zweijährige erfolgreiche Verwendung nach Vollendung des 18. Lebensjahres im Dienstzweig Nr. 67

 

67. Technisch-administrativer und Wirtschaftsdienst (Verwendungsgruppe K4)

 

Dienst-

klasse

Amtstitel

Aufnahmebedingungen

I
II
III
IV

Titel entsprechend der Verwendung

Einschlägige Gesellenprüfung.

 

68. Technisch-administrativer und Wirtschaftsdienst (Verwendungsgruppe K3)

 

Dienst-

klasse

Amtstitel

Aufnahmebedingungen

I
II
III

Titel entsprechend der Verwendung

Eine mindestens zweijährige facheinschlägige Ausbildung.

 

69. Bauführerdienst (Verwendungsgruppe K6)

 

Dienst-

klasse

Amtstitel

Aufnahmebedingungen

I
II

Bauführer der Niederösterreichischen Landesregierung

A: Erfolgreiche Ablegung der Prüfung für den Bauführerdienst. Voraussetzung für die Zulassung ist eine Verwendung im Dienstzweig Nr. 70 oder 71 in der Dauer von einem Jahr.

V: Eine mindestens vierjährige erfolgreiche Verwendung nach Vollendung des 18. Lebensjahres im Dienstzweig Nr. 10, 70 oder 71. Bei Erfüllung der für den Dienstzweig Nr. 71 unter Z 1 oder 2 festgesetzten Aufnahmebedingungen verringert sich der vierjährige Zeitraum auf zwei Jahre.

III

Oberbauführer d.

IV

Inspektor des Bauführerdienstes d.

V

Oberinspektor des Bauführerdienstes d.

 

70. Bauführerhilfsdienst (Verwendungsgruppe K5)

 

Dienst-

klasse

Amtstitel

Aufnahmebedingungen

I
II
III
IV

Hilfsbauführer der Niederösterreichischen Landesregierung

A: Erfüllung der Aufnahmebedingungen des Dienstzweiges Nr. 71.

V: Eine mindestens zweijährige erfolgreiche Verwendung nach Vollendung des 18. Lebensjahres im Dienstzweig Nr. 10 oder 71.

Bei Erfüllung der für den Dienstzweig Nr. 71 unter Z 1 oder 2 festgesetzten Aufnahmebedingungen verringert sich der zweijährige Zeitraum auf ein Jahr.

 

71. Bauführerhilfsdienst (Verwendungsgruppe K4)

 

Dienst-

klasse

Amtstitel

Aufnahmebedingungen

I
II
III
IV

Hilfsbauführer der Niederösterreichischen Landesregierung

Führerschein der Gruppe B und

 

1. Meisterprüfung in einem Bauhandwerk,

 

2. erfolgreiche Beendigung einer mindestens zweijährigen einschlägigen berufsbildenden mittleren Schule,

 

3. Gesellenprüfung für Maurer, Zimmerer, Tischler, Schlosser, Schmied, Dreher, Landmaschinenbauer, Mechaniker, Kraftfahrzeugmechaniker, Pflasterer, Wagner oder Steinmetz,

 

4. eine mindestens vierjährige Tätigkeit als angelernter Baugehilfe oder Angestellter im Baugewerbe nach Vollendung des 18. Lebensjahres, davon mindestens zwei Jahre als Baufacharbeiter oder Baufachangestellter.

 

72. Straßen-(Brücken-)meisterdienst (Verwendungsgruppe K6)

 

Dienst-

klasse

Amtstitel

Aufnahmebedingungen

I
II

Straßen-(Brücken-)meister der Niederösterreichischen Straßen-
(Brücken-)verwaltung

A: Erfolgreiche Ablegung der Prüfung für den Straßen-
(Brücken-)meisterdienst.

 

Voraussetzung für die Zulassung ist eine Verwendung im Dienstzweig Nr. 73 oder 74 in der Dauer von einem Jahr.

 

V: Eine mindestens vierjährige erfolgreiche Verwendung nach Vollendung des 18. Lebensjahres im Dienstzweig Nr. 10, 73 oder 74. Bei Erfüllung der für den Dienstzweig Nr. 74 unter Z 1 oder 2 festgesetzten Aufnahmebedingungen verringert sich der vierjährige Zeitraum auf zwei Jahre.

III

Oberstraßen-
(Oberbrücken-)meister d.

IV

Inspektor d.

V

Oberinspektor d.

 

73. Straßen-(Brücken-)meisterhilfsdienst (Verwendungsgruppe K5)

 

Dienst-

klasse

Amtstitel

Aufnahmebedingungen

I
II
III
IV

Hilfsstraßen-
(Brücken-)meister der Niederösterreichischen Straßen-
(Brücken-)verwaltung

A: Erfüllung der Aufnahmebedingungen des Dienstzweiges Nr. 74.

 

V: Eine mindestens zweijährige erfolgreiche Verwendung nach Vollendung des 18. Lebensjahres im Dienstzweig Nr. 10 oder 74.

Bei Erfüllung der für den Dienstzweig Nr. 74 unter Z 1 oder 2 festgesetzten Aufnahmebedingungen verringert sich der zweijährige Zeitraum auf ein Jahr.

 

74. Straßen-(Brücken-)meisterhilfsdienst (Verwendungsgruppe K4)

 

Dienst-

klasse

Amtstitel

Aufnahmebedingungen

I

II

III

IV

Hilfsstraßen-
(Brücken-)meister der Niederösterreichischen Straßen-
(Brücken-)verwaltung

Führerschein der Gruppe B und

 

1. Meisterprüfung in einem Bauhandwerk,

 

2. erfolgreiche Beendigung einer mindestens zweijährigen einschlägigen berufsbildenden mittleren Schule,

 

3. Gesellenprüfung für Maurer, Zimmerer, Tischler, Schlosser, Schmied, Dreher, Landmaschinenbauer, Mechaniker, Kraftfahrzeugmechaniker, Pflasterer, Wagner oder Steinmetz.

 

75. Straßen-(Brücken-)baudienst (Verwendungsgruppe K5)

 

Dienst-

klasse

Amtstitel

Aufnahmebedingungen

I
II

Straßen-
(Brücken-)bauoffizial der Niederösterreichischen Straßen-
(Brücken-)verwaltung

A: Erfüllung der Aufnahmebedingungen des Dienstzweiges Nr. 76.

 

V: Eine mindestens zehnjährige erfolgreiche Verwendung nach Vollendung des 18. Lebensjahres im Dienstzweig Nr. 76.

 

Bei Erfüllung der für diesen Dienstzweig unter Z 1 festgesetzten Aufnahmebedingung verringert sich der zehnjährige Zeitraum auf sechs Jahre.

 

DP: Erfolgreiche Ablegung der Prüfung für den Straßen-(Brücken-)baudienst.

III

Straßen-(Brücken-)bauoberoffizial d.

IV

Straßen-(Brücken-)bauinspizient d.

 

Anmerkung:

Der Beamte füht eine seine Verwendung umschreibende Funktionsbezeichnung.

 

76. Straßen-(Brücken-)baudienst (Verwendungsgruppe K4)

 

Dienst-

klasse

Amtstitel

Aufnahmebedingungen

I
II

Straßen-
(Brücken-)bauoffizial der Niederösterreichischen Straßen-
(Brücken-)verwaltung

1. Gesellenprüfung für Maurer, Zimmerer, Tischler, Schlosser, Schmied, Dreher, Landmaschinenbauer, Mechaniker, Kraftfahrzeugmechaniker, Kraftfahrzeugelektriker oder Pflasterer oder

 

2. für Fahrer von Spezialfahrzeugen der entsprechende Führerschein der Gruppe C oder G. Für Dampfwalzenführer überdies die erfolgreiche Ablegung der Betriebswärterprüfung.

III

Straßen-(Brücken-)bauoberoffizial d.

IV

Straßen-(Brücken-)bauinspizient d.

 

Anmerkung: Der Beamte führt eine seine Verwendung umschreibende Funktionsbezeichnung.

 

77. Straßen-(Brücken-)wärterdienst (Verwendungsgruppe K3)

 

Dienst-

klasse

Amtstitel

Aufnahmebedingungen

I
II

Straßen-(Brücken-)wärter der Niederösterreichischen Straßen-
(Brücken-)verwaltung

Eine mindestens vierjährige qualifizierte Verwendung nach Vollendung des 18. Lebensjahres im Dienstzweig Nr. 78 oder 79 und

 

1. Erfüllung der für den Dienstzweig Nr. 78 unter A festgesetzten Aufnahmebedingungen und überwiegende Verwendung im erlernten Beruf oder

 

2. Beaufsichtigung und Leitung einer Arbeitsgruppe im Straßenbau und Straßenbauerhaltungsdienst und erfolgreiche Ablegung der Prüfung für Straßenwärter in besonderer Verwendung nach zehnjähriger Verwendung als Straßenwärter.

III

Oberstraßen-(Oberbrücken-)wärter d.

 

78. Straßen-(Brücken-)wärterdienst (Verwendungsgruppe K2)

 

Dienst-

klasse

Amtstitel

Aufnahmebedingungen

I
II

Straßen-(Brücken-)wärter der Niederösterreichischen Straßen-
(Brücken-)verwaltung

A: 1. Gesellenprüfung für Maurer, Schlosser, Zimmerer, Steinmetz, Pflasterer, Kraftfahrzeugmechaniker, Kraftfahrzeugelektriker, Gärtner oder Wagner oder

 

2. Mineur (Sprengberechtigungsprüfung) mit Verantwortung für die Mineurtätigkeit in Steinbrüchen.

 

V: Die Aufnahmebedingungen unter A werden ersetzt durch eine mindestens sechsjährige Verwendung nach Vollendung des 18. Lebensjahres im Dienstzweig Nr. 79.

III

Oberstraßen-(Oberbrücken-)wärter d.

 

79. Straßen-(Brücken-)wärterdienst (Verwendungsgruppe K1)

 

Dienst-

klasse

Amtstitel

Aufnahmebedingungen

I
II

Straßen-(Brücken-)wärter der Niederösterreichischen Straßen-(Brücken-)verwaltung

Die für den Dienstzweig erforderlichen Kenntnisse.

III

Oberstraßen-(Oberbrücken-)wärter d.

 

80. Kraftwagenlenkerdienst (Verwendungsgruppe K3)

 

Dienst-

klasse

Amtstitel

Aufnahmebedingungen

I
II
III

Kraftwagenlenker der Niederösterreichischen Landesregierung

Berechtigung zur Lenkung der betreffenden Fahrzeugart und

1. Fahrlehrerprüfung oder

2.Gesellenprüfung für Kraftfahrzeugmechaniker, Kraftfahrzeugelektriker, Karosseriebauer, Schlosser, Sattler oder Wagner.

 

81. Kraftwagenlenkerdienst (Verwendungsgruppe K2)

 

Dienst-

klasse

Amtstitel

Aufnahmebedingungen

I
II
III

Kraftwagenlenker der Niederösterreichischen Landesregierung

1. Berechtigung zur Lenkung der betreffenden Fahrzeugart und

2. eine mindestens vierjährige Verwendung.

 

82. - 86. entfällt

 

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 117 DPL 1972


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 117 DPL 1972 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 117 DPL 1972


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 117 DPL 1972


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 117 DPL 1972 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 116 DPL 1972
§ 118 DPL 1972