1. Rechtskundiger Verwaltungsdienst (Verwendungsgruppe A)
Dienst- klasse | Amtstitel | Aufnahmebedingungen |
III IV | Regierungskommissär der Niederösterreichischen Landesregierung | Ausbildung (A): Abschluß der rechtswissenschaftlichen Studien. Dienstprüfung (DP): Erfolgreiche Ablegung der Prüfung für den rechtskundigen Verwaltungsdienst und mindestens einjähriger Verwendung im Dienstzweig. |
V | Regierungsoberkommissär d. |
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VI | Regierungsrat d. |
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VII | Oberregierungsrat d. |
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VIII | Wirklicher Hofrat d. |
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IX | Vortragender Hofrat d. |
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Folgende Beamte führen Funktionsbezeichnungen: |
Art der Funktion: | Funktionsbezeichnung: |
Leiter des inneren Dienstes | “Landesamtsdirektor” |
Vertreter des Leiters des inneren Dienstes | “Landesamtsdirektor-Stellvertreter” |
Leiter der Landtagsdirektion | “Landtagsdirektor” |
Führer der amtlichen Verhandlungsschrift des Landtages | “Amtlicher Protokollführer des Landtages” |
Leiter einer Bezirkshauptmannschaft | “Bezirkshauptmann” |
Leiter der Agrarbezirksbehörde | “Amtsvorstand der NÖ Agrarbezirksbehörde” |
2. Gehobener Verwaltungsdienst und Rechnungs-(Buchhaltungs-)dienst (Verwendungsgruppe B)
Dienst- klasse | Amtstitel | Aufnahmebedingungen |
II | Rechnungsrevident der Niederösterreichischen Landesregierung | A: Reifeprüfung nach dem Lehrplan einer höheren Schule. DP: Erfolgreiche Ablegung der Prüfung für den gehobenen Verwaltungsdienst und Rechnungs-(Buchhaltungs-)dienst nach mindestens einjähriger Verwendung im Dienstzweig. Diese Prüfung wird bei einer Überstellung aus einem Dienstzweig der Verwendungsgruppe B oder K7 durch die im früheren Dienstzweig erfolgreich abgelegte Prüfung ersetzt. |
IV | Rechnungsoberrevident d. | |
V | Rechnungsrat d. | |
VI | Oberrechnungsrat d. | |
VII | Inspektionsrat d. |
Anmerkung: Folgende Beamte führen Funktionsbezeichnungen: |
Art der Funktion: | Funktionsbezeichnung: | ||||||||||||||||||||||
Vorstand der Landesbuchhaltung beim Amt der Landesregierung | Buchhaltungsdirektor | ||||||||||||||||||||||
Leiter des Stenographenbüros | Leiter des Stenographenbüros | ||||||||||||||||||||||
Leiter einer Abteilung der Landesbuchhaltung in der Dienstklasse VII | Rechnungsdirektor | ||||||||||||||||||||||
Zur Unterstützung des Bezirkshauptmannes bei der Leitung des inneren Dienstes zugeteilter Beamter | Bürodirektor der betreffenden Bezirkshauptmannschaft | ||||||||||||||||||||||
Leitender Verwaltungsbeamter der Sozialabteilung einer Bezirkshauptmannschaft | Leiter der Sozialabteilung der betreffenden Bezirkshauptmannschaft | ||||||||||||||||||||||
Leiter der wirtschaftlichen, administrativen und technischen Angelegenheiten einer Krankenanstalt | kaufmännischer Direktor der betreffenden Krankenanstalt | ||||||||||||||||||||||
Heimleiter eines NÖ Landes-Pensionisten- und Pflegeheimes oder des NÖ Landes-Kinderheimes “Schwedenstift” | Direktor des betreffenden NÖ Landes-Pensionisten- und Pflegeheimes oder des NÖ Landes-Kinderheimes “Schwedenstift” | ||||||||||||||||||||||
Leitender Verwaltungsbeamter einer sonstigen Landesanstalt |
| ||||||||||||||||||||||
| Verwalter der betreffenden Landesanstalt | ||||||||||||||||||||||
| Oberverwalter der betreffenden Landesanstalt |
3. Verwaltungsdienst einschließlich Rechnungshilfsdienst (Verwendungsgruppe C)
Dienst- klasse | Amtstitel | Aufnahmebedingungen |
I | Fachoffizial der Niederösterreichischen Landesregierung | A: Erfolgreiche Ablegung der Prüfung für den Verwaltungsdienst einschließlich Rechnungshilfsdienst. Voraussetzung für die Zulassung sind 1. die erfolgreiche Ablegung der Prüfung für den Kanzleidienst einschließlich Verwaltungshilfsdienst und Telefondienst und 2. eine Verwendung im Dienstzweig Nr. 4 in der Dauer von zwei Jahren. Die Prüfung für den Verwaltungsdienst einschließlich Rechnungshilfsdienst wird bei einer Überstellung aus einem Dienstzweig der Verwendungsgruppe C, K6 (ausgenommen Dienstzweig Nr. 62) oder KL3 durch die im früheren Dienstzweig erfolgreich abgelegte Dienstprüfung ersetzt. Diese Prüfung wird durch die erfolgreich abgelegte Prüfung für den Dienstzweig Nr. 102 (Verwaltungsdienst einschließlich Rechnungshilfsdienst) der Dienstzweigeverordnung, BGBl.Nr. 164/1948, oder für den Dienstzweig Nr. 101 (Verwaltungsfachdienst und Rechnungsfachdienst) der Anlage 1 des Gehaltsüberleitungsgesetzes, BGBl.Nr. 22/1947, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.Nr. 317/1973 ersetzt. Verwendung (V): Eine mindestens vierjährige erfolgreiche Verwendung nach Vollendung des 18. Lebensjahres im Dienstzweig Nr. 4, davon mindestens zwei Jahre in qualifizierter Verwendung. |
III | Fachoberoffizial d. | |
IV | Fachinspektor d. | |
V | Fachoberinspektor d. |
Anmerkung: Folgende Beamte führen Funktionsbezeichnungen: |
Art der Funktion: | Funktionsbezeichnung: |
Leiter des Kanzleiaufsichtsdienstes | Kanzleioberdirektor |
Stellvertreter des Leiters des Kanzleiaufsichtsdienstes | Kanzleioberdirektor-Stellvertreter |
Leiter einer Kanzlei beim Amt der Landesregierung | Kanzleidirektor |
Zur Unterstützung des Bezirkshauptmannes bei der Leitung des inneren Dienstes zugeteilter Beamter | Bürodirektor der betreffenden Bezirkshauptmannschaft |
Leitender Verwaltungsbeamter eines NÖ Landes-Pensionisten- und Pflegeheimes | Direktor des betreffenden NÖ Landes-Pensionisten- und Pflegeheimes |
4. Kanzleidienst einschließlich Verwaltungshilfsdienst und Telefondienst (Verwendungsgruppe D)
Dienst- klasse | Amtstitel | Aufnahmebedingungen |
I II | Kanzleioffizial der Niederöster- reichischen Landesregierung | A: 1. Erfolgreiche Beendigung einer mindestens zweijährigen berufsbildenden mittleren Schule, 2. erfolgreiche Beendigung einer berufsbildenden Pflichtschule oder 3. erfolgreiche Beendigung der 6. Klasse einer allgemein bildenden höheren Schule oder der 2. Klasse einer berufsbildenden höheren Schule. V: Die Aufnahmebedingungen unter A werden ersetzt durch eine mindestens zweijährige einschlägige Verwendung bei einer inländischen Gebietskörperschaft oder nach dem 18. Lebensjahr bei einem privaten Dienstgeber. DP: Erfolgreiche Ablegung der Prüfung für den Kanzleidienst einschließlich Verwaltungshilfsdienst und Telefondienst nach mindestens sechsmonatiger Verwendung im Landesdienst. Diese Prüfung wird bei einer Überstellung aus einem Dienstzweig der Verwendungsgruppe D, K5, oder K4, durch die im früheren Dienstzweig erfolgreich abgelegte Dienstprüfung ersetzt. Diese Prüfung wird durch die erfolgreich abgelegte Allgemeine Kanzleiprüfung, BGBl.Nr. 217/1958, oder die Allgemeine Kanzleiprüfung, BGBl.Nr. 87/1972, ersetzt. |
III IV | Kanzleioberoffizial d. Kanzleiinspizient d. |
Anmerkung: Der Leiter einer Kanzlei beim Amt der Landesregierung führt die Funktionsbezeichnung “Kanzleidirektor”. |
5. Allgemeiner Hilfsdienst (Verwendungsgruppe E)
Dienst- klasse | Amtstitel | Aufnahmebedingungen |
I | Amtswart der Niederösterreichischen Landesregierung | Die für den Dienstzweig erforderlichen Kenntnisse. |
III | Oberamtswart d. |
6. Höherer Bau- und technischer Dienst (Verwendungsgruppe A)
Dienst- klasse | Amtstitel | Aufnahmebedingungen |
III IV | Baukommissär der Niederösterreichischen Landesregierung | A: 1. Abschluß der Studien an einer Technischen Universität, an einer Montanuniversität, an der Universität für Bodenkultur oder an anderen Universitäten, soweit die Ausbildung in den einzelnen Studienrichtungen den jeweiligen Anforderungen in diesem Dienstzweig entspricht, oder
2. Abschluß der Studien an der Akademie der bildenden Künste (Meisterschule für Architektur) oder an der Hochschule für angewandte Kunst (Meisterklasse für Architektur) und überdies der Nachweis der erforderlichen Kenntnisse in der Statik.
DP: Erfolgreiche Ablegung der Prüfung für den höheren Bau- und technischen Dienst nach mindestens einjähriger Verwendung im Dienstzweig. Für Vermessungsingenieure die erfolgreiche Ablegung der Fachprüfung für den höheren Vermessungsdienst. |
V | Bauoberkommissär d. | |
VI | Baurat d. | |
VII | Oberbaurat d. | |
VIII | Wirklicher Hofrat d. | |
IX | Vortr. Hofrat d. |
Folgende Beamte führen Funktionsbezeichnungen: |
Art der Funktion: | Funktionsbezeichnung: |
Der mit der Koordinierung des gesamten Baudienstes beim Amt der Landesregierung beauftragte Leiter | “Baudirektor” |
Der mit der Koordinierung des gesamten Baudienstes beim Amt der Landesregierung beauftragte Vertreter des Leiters | “Baudirektor-Stellvertreter” |
Der mit der Koordinierung des gesamten Straßenbau- und Erhaltungsdienstes beim Amt der NÖ Landesregierung beauftragte Leiter | “Straßenbaudirektor” |
Der mit der Koordinierung des gesamten Straßenbau- und Erhaltungsdienstes beim Amt der NÖ Landesregierung beauftragte Vertreter des Leiters | “Straßenbaudirektor-Stellvertreter” |
7. Höherer kulturtechnischer Dienst (Verwendungsgruppe A)
Dienst- klasse | Amtstitel | Aufnahmebedingungen |
III | Baukommissär der Niederösterreichischen Landesregierung | A: Abschluß der Studien an der Universität für Bodenkultur (Studienrichtung Kulturtechnik und Wasserwirtschaft)
DP: Erfolgreiche Ablegung der Prüfung für den höheren Bau- und technischen Dienst nach mindestens einjähriger Verwendung im Dienstzweig. |
V | Bauoberkommissär d. | |
VI | Baurat d. | |
VII | Oberbaurat d. | |
VIII | Wirklicher Hofrat d. | |
IX | Vortr. Hofrat d. |
Folgende Beamte führen Funktionsbezeichnungen: |
Art der Funktion: | Funktionsbezeichnung: |
Der mit der Koordinierung des gesamten Baudienstes beim Amt der Landesregierung beauftragte Leiter | “Baudirektor” |
Der mit der Koordinierung des gesamten Baudienstes beim Amt der Landesregierung beauftragte Vertreter des Leiters | “Baudirektor-Stellvertreter” |
Der mit der Koordinierung des gesamten Straßenbau- und Erhaltungsdienstes beim Amt der NÖ Landesregierung beauftragte Leiter | “Straßenbaudirektor” |
Der mit der Koordinierung des gesamten Straßenbau- und Erhaltungsdienstes beim Amt der NÖ Landesregierung beauftragte Vertreter des Leiters | “Straßenbaudirektor-Stellvertreter” |
8. Gehobener Bau- und technischer Dienst (Verwendungsgruppe B)
Dienst- klasse | Amtstitel | Aufnahmebedingungen |
II III | Baurevident der Niederösterreichischen Landesregierung | A: Reifeprüfung nach dem Lehrplan einer höheren Schule
DP: Erfolgreiche Ablegung der Prüfung für den gehobenen Bau- und technischen Dienst nach mindestens einjähriger Verwendung im Dienstzweig. |
IV | Bauoberrevident d. | |
V | Bauinspektor d. | |
VI | Bauoberinspektor d. | |
VII | Bauinspektionsrat d. |
9. Bau- und technischer Fachdienst (Verwendungsgruppe C)
Dienst- klasse | Amtstitel | Aufnahmebedingungen |
I | Technischer Fachoffizial der Niederösterreichischen Landesregierung | A: Erfolgreiche Ablegung der Prüfung für den Bau- und technischen Fachdienst. Voraussetzung für die Zulassung sind 1. die erfolgreiche Ablegung der Prüfung für den mittleren Bau- und technischen Dienst und 2. eine Verwendung im Dienstzweig Nr. 10 in der Dauer von a) einem Jahr bei Erfüllung der für diesen Dienstzweig unter A Z 1 festgesetzten Aufnahmebedingung oder bei Nachweis einer einschlägigen Meisterprüfung oder b) zwei Jahren in allen übrigen Fällen. V: Eine mindestens vierjährige erfolgreiche Verwendung nach Vollendung des 18. Lebensjahres im Dienstzweig Nr. 10, davon mindestens zwei Jahre in qualifizierter Verwendung. Bei Erfüllung der für den Dienstzweig Nr. 10 unter A Z 1 festgesetzten Aufnahmebedingung oder bei Nachweis einer einschlägigen Meisterprüfung verringert sich der vierjährige Zeitraum auf zwei Jahre. |
III | Technischer Fachoberoffizial d. | |
IV | Technischer Fachinspektor d. | |
V | Technischer Fachoberinspektor d. |
10. Mittlerer Bau- und technischer Dienst (Verwendungsgruppe D)
Dienst- klasse | Amtstitel | Aufnahmebedingungen |
I II | Technischer Offizial der Niederösterreichischen Landesregierung | A: Erfolgreiche Beendigung einer
1. mindestens zweijährigen einschlägigen berufsbildenden mittleren Schule oder
2. einschlägigen berufsbildenden Pflichtschule.
V: Die Aufnahmebedingungen unter A werden ersetzt durch eine mindestens zweijährige einschlägige Verwendung bei einer inländischen Gebietskörperschaft oder nach dem 18. Lebensjahr bei einem privaten Dienstgeber.
DP: Erfolgreiche Ablegung der Prüfung für den mittleren Bau- und technischen Dienst nach mindestens sechsmonatiger Verwendung im Landesdienst. Diese Prüfung wird bei einer Überstellung aus einem Dienstzweig der Verwendungsgruppe D, K5, oder K4 durch die im früheren Dienstzweig erfolgreich abgelegte Dienstprüfung ersetzt. |
III | Technischer Oberoffizial d. | |
IV | Technischer Inspizient d. |
11. Technischer Feuerwehrfachdienst (Verwendungsgruppe C)
Dienst- klasse | Amtstitel | Aufnahmebedingungen |
I II | Technischer Fachoffizial der NÖ Landes-Feuerwehrschule Tulln | A. Erfolgreiche Ablegung der Prüfung für den technischen Feuerwehrfachdienst.
Voraussetzung für die Zulassung sind 1. die erfolgreiche Ablegung der Prüfung für den mittleren technischen Feuerwehrdienst und 2. eine Verwendung im Dienstzweig Nr. 12 in der Dauer von a) eine Jahr bei Erfüllung der für diesen Dienstzweig unter A Z 1 angeführten Aufnahmebedingungen oder bei Nachweis einer einschlägigen Meisterprüfung oder b) zwei Jahren in allen übrigen Fällen.
V: Eine mindestens vierjährige erfolgreiche Verwendung nach Vollendung des 18. Lebensjahres im Dienstzweig Nr. 12, davon mindestens zwei Jahre in qualifizierter Verwendung. Bei Erfüllung der für den Dienstzweig Nr. 12 unter A Z 1 festgesetzten Aufnahmebedingung oder bei Nachweis einer einschlägigen Meisterprüfung verrringert sich der vierjährige Zeitraum auf zwei Jahre. |
III | Technischer Fachoberoffizial d. | |
IV | Technischer Fachinspektor d. | |
V | Technischer Fachoberinspektor d. |
Anmerkung: Der Beamte führt die seiner Charge entsprechende Funktionsbezeichnung. |
12. Mittlerer technischer Feuerwehrdienst (Verwendungsgruppe D)
Dienst- klasse | Amtstitel | Aufnahmebedingungen |
I II | Technischer Offizial der NÖ Landes-Feuerwehrschule Tulln | A: Erfolgreiche Beendigung einer 1. mindestens zweijährigen einschlägigen berufsbildenden mittleren Schule oder 2. einer einschlägigen berufsbildenden Pflichtschule. V: Die Aufnahmebedingungen unter A werden ersetzt durch eine mindestens zweijährige einschlägige Verwendung bei einer inländischen Gebietskörperschaft oder nach dem 18. Lebensjahr bei einem privaten Dienstgeber. DP: Erfolgreiche Ablegung der Prüfung für den mittleren technischen Feuerwehrdienst nach mindestens sechsmonatiger Verwendung im Dienstzweig. |
III | Technischer Oberoffizial d. | |
IV | Technischer Inspizient d. |
Anmerkung: Der Beamte führt die seiner Charge entsprechende Funktionsbezeichnung. |
13. Höherer land- und forstwirtschaftlicher Inspektionsdienst (Verwendungsgruppe A)
Dienst- klasse | Amtstitel | Aufnahmebedingungen |
III | Landwirtschaftskommissär der Niederösterreichischen Landesregierung Forstkommissär der Niederösterreichischen Landesregierung *) | A: Abschluß eines einschlägigen Studiums an der Universität für Bodenkultur oder Abschluß der Studien an einer anderen Universität in einer einschlägigen technischen oder sozial- und wirtschaftswissenschaftlichen Studienrichtung.
DP: Erfolgreiche Ablegung der Prüfung für den höheren land- und forstwirtschaftlichen Inspektionsdienst nach mindestens einjähriger Verwendung im Dienstzweig. |
V | Landwirtschaftsober- kommissär d. Forstoberkommissär d. *) | |
VI | Landwirtschaftsrat d. Forstrat d. *) | |
VII | Oberlandwirtschaftsrat d. Oberforstrat d. *) | |
VIII | Wirklicher Hofrat d. |
Anmerkung: | ||||||||||
*) Diese Amtstitel führen die Absolventen der Fachrichtung Forstwirtschaft an der Hochschule für Bodenkultur. |
14. Höherer Agrardienst (Verwendungsgruppe A)
Dienst- klasse | Amtstitel | Aufnahmebedingungen |
III IV | Agrarbaukommissär der Niederösterreichischen Landesregierung | A: Abschluß eines einschlägigen Studiums an der Universität für Bodenkultur oder Abschluß der Studien an einer Technischen Universität (Studienrichtung Vermessungswesen).
DP: Erfolgreiche Ablegung der Prüfung für den höheren Agrardienst nach mindestens einjähriger Verwendung im Dienstzweig. Für Absolventen der Universität für Bodenkultur (Studienrichtung Forst- und Holzwirtschaft) wird diese Prüfung durch die erfolgreiche Ablegung der Staatsprüfung für den höheren Forstdienst ersetzt. |
V | Agrarbauoberkommissär d. | |
VI | Agrarbaurat d. | |
VII | Agraroberbaurat d. | |
VIII | Wirklicher Hofrat d. |
15. Gehobener Agrardienst (Verwendungsgruppe B)
Dienst- klasse | Amtstitel | Aufnahmebedingungen |
II III | Agrarrevident der Niederösterreichischen Landesregierung | A: Reifeprüfung nach dem Lehrplan einer höheren Schule.
DP: Erfolgreiche Ablegung der Prüfung für den gehobenen Agrardienst nach mindestens einjähriger Verwendung im Dienstzweig. |
IV | Agraroberrevident d. | |
V | Agrarinspektor d. | |
VI | Agraroberinspektor d. | |
VII | Agrarinspektionsrat d. |
16. Agrarfachdienst (Verwendungsgruppe C)
Dienst- klasse | Amtstitel | Aufnahmebedingungen |
I II | Agrarfachoffizial der Niederösterreichischen Landesregierung | A: Erfolgreiche Ablegung der Prüfung für den Agrarfachdienst. Voraussetzung für die Zulassung sind 1. die erfolgreiche Ablegung der Prüfung für den mittleren Agrardienst und 2. eine Verwendung im Dienstzweig Nr. 17 in der Dauer von a) einem Jahr bei Erfüllung der für diesen Dienstzweig unter A Z 1, 2 oder 3 festgesetzten Aufnahmebedingung oder b) zwei Jahren in allen übrigen Fällen.
V: Eine mindestens vierjährige erfolgreiche Verwendung nach Vollendung des 18. Lebensjahres im Dienstzweig Nr. 17, davon mindestens zwei Jahre in qualifizierter Verwendung. Bei Erfüllung der für den Dienstzweig Nr. 17 unter A Z 1, 2 oder 3 festgesetzten Aufnahmebedingung verringert sich der vierjährige Zeitraum auf zwei Jahre. |
III | Agrarfachoberoffizial d. | |
IV | Agrarfachinspektor d. | |
V | Agrarfachoberinspektor d. |
17. Mittlerer Agrardienst (Verwendungsgruppe D)
Dienst- klasse | Amtstitel | Aufnahmebedingungen |
I II | Agraroffizial der Niederösterreichischen Landesregierung | A: Erfolgreiche Beendigung
1. einer mindestens zweijährigen einschlägigen berufsbildenden mittleren Schule, 2. eines dreijährigen Fachkurses beim Amt einer Landesregierung, 3. eines facheinschlägigen Lehr- oder Volontärverhältnisses oder 4. einer einschlägigen berufsbildenen Pflichtschule.
V: Die Aufnahmebedingungen unter A werden ersetzt durch eine mindestens zweijährige einschlägige Verwendung bei einer inländischen Gebietskörperschaft oder nach dem 18. Lebensjahr bei einem privaten Dienstgeber.
DP: Erfolgreiche Ablegung der Prüfung für den mittleren Agrardienst nach mindestens sechsmonatiger Verwendung im Dienstzweig. |
III | Agraroberoffizial d. | |
IV | Agrarinspizient d. |
18. Höherer Forstaufsichtsdienst (Verwendungsgruppe A)
Dienst- klasse | Amtstitel | Aufnahmebedingungen |
III | Forstkommissär der Niederösterreichischen Landesregierung | A: 1. Abschluß der Studien an der Universität für Bodenkultur (Studienrichtung Forst- und Holzwirtschaft) und 2. erfolgreiche Ablegung der Staatsprüfung für den höheren Forstdienst. |
V | Forstoberkommissär d. | |
VI | Forstrat d. | |
VII | Oberforstrat d. | |
VIII | Wirklicher Hofrat d. |
Anmerkung: Der Leiter des Forstwesens beim Amt der Landesregierung führt die Funktionsbezeichnung “Forstdirektor”. |
19. Gehobener Forstaufsichtsdienst (Verwendungsgruppe KF)
ab Ge- haltsst. | Amtstitel | Aufnahmebedingungen |
1 | Bezirksförster der Niederösterreichischen Landesregierung | Erfolgreiche Ablegung der Staatsprüfung für den Försterdienst. |
8 | Bezirksoberförster d. | |
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20. entfällt
21. Amtstierärztlicher Dienst (Verwendungsgruppe A)
Dienst- klasse | Amtstitel | Aufnahmebedingungen |
III | Veterinärkommissär der Niederösterreichischen Landesregierung | A: Abschluß der tierärztlichen Studien.
DP: Erfolgreiche Ablegung der tierärztlichen Physikatsprüfung. |
V | Veterinäroberkommissär d. | |
VI | Veterinärrat d. | |
VII | Oberveterinärrat d. | |
VIII | Wirklicher Hofrat d. |
Anmerkung: Der Leiter des Veterinärwesens beim Amt der Landesregierung führt die Funktionsbezeichnung “Veterinärdirektor”. |
22. Amtsärztlicher Dienst (Verwendungsgruppe A)
Dienst- klasse | Amtstitel | Aufnahmebedingungen |
III | Sanitätskommissär der Niederösterreichischen Landesregierung | A: Abschluß der medizinischen Studien und Berechtigung zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes.
DP: Erfolgreiche Ablegung der Physikatsprüfung. |
V | Sanitätsoberkommissär d. | |
VI | Sanitätsrat d. | |
VII | Obersanitätsrat d. | |
VIII | Wirklicher Hofrat d. | |
IX | Vortragender Hofrat d. |
Anmerkung: Der Leiter des Sanitätswesens beim Amt der Landesregierung führt die Funktionsbezeichnung “Sanitätsdirektor”. |
23. Gehobener medizinisch-technischer Dienst (Verwendungsgruppe B)
Dienst- klasse | Amtstitel | Aufnahmebedingungen |
II | Medizinisch-technischer Revident der Niederösterreichischen Landesregierung oder der betreffenden Anstalt | 1. Reifeprüfung nach dem Lehrplan einer höheren Schule und
2. Berufsberechtigung zur Ausübung eines der Verwendung entsprechenden Zweiges des gehobenen medizinisch-technischen Dienstes nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste (MTD-Gesetz), BGBl. Nr. 460/1992. |
IV | Medizinisch-technischer Oberrevident d. | |
V | Medizinisch-technischer Inspektor d. | |
VI | Medizinisch-technischer Oberinspektor d. | |
VII | Medizinisch-technischer Inspektionsrat d. |
24. Medizinisch-technischer Fachdienst (Verwendungsgruppe KMF)
Amtstitel | Aufnahmebedingungen |
|
|
Medizinisch-technische Fachkraft | Berechtigung zur Ausübung des medizinisch-technischen Fachdienstes nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Regelung des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste (MTF-SHD-G), BGBL.Nr. 102/1961. |
25. Mittlerer Medizinisch-technischer Dienst (Verwendungsgruppe D)
Dienst- klasse | Amtstitel | Aufnahmebedingungen |
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I | Medizinisch-technischer Offizial der Niederösterreichischen Landesregierung oder der betreffenden Anstalt | Berechtigung zur Ausübung einer entsprechenden Tätigkeit des Sanitätshilfsdienstes nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Regelung des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste (MTF-SHD-G), BGBL.Nr. 102/1961. |
III | Medizinisch-technischer Oberoffizial d. |
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IV | Medizinisch-technischer Inspizient d. |
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26. Fürsorgedienst (Verwendungsgruppe KL3)
Amtstitel | Aufnahmebedingungen |
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Sozialarbeiter der Niederösterreichischen Landesregierung | Erfolgreiche Ablegung der Prüfung für den Fürsorgedienst. Voraussetzung für die Zulassung ist eine mindestens zweijährige erfolgreiche Verwendung nach Vollendung des 18. Lebensjahres im Dienstzweig Nr. 27. |
Seniorenbetreuer der Niederösterreichischen Landesregierung *) |
Anmerkung: | ||||||||||
*) Diesen Amtstitel führt ein Beamter, der in einem NÖ Landes-Pensionisten- und Pflegeheim verwendet wird. |
27. Fürsorgehilfsdienst (Verwendungsgruppe K5)
Amtstitel | Aufnahmebedingungen |
Sozialarbeiter der Niederösterreichischen Landesregierung | A: 1. Erfolgreiche Beendigung einer dreijährigen Fachschule für Sozialberufe, 2. Befähigungsprüfung für Kindergärtnerinnen, 3. Befähigungsprüfung an einer Bildungsanstalt für Arbeitslehrerinnen oder 4. eine mindestens zweijährige erfolgreiche Verwendung nach Vollendung des 18. Lebensjahres im Dienstzweig Nr. 28 oder 43 mit absolvierter Ausbildung zum Pflegehelfer. |
Seniorenbetreuer der Niederösterreichischen Landesregierung *) |
Anmerkung: *) Diesen Amtstitel führt ein Beamter, der in einem NÖ Landes-Pensionisten- und Pflegeheim verwendet wird. |
28. Fürsorgehilfsdienst (Verwendungsgruppe K4)
Amtstitel | Aufnahmebedingungen |
Sozialarbeiter der Niederösterreichischen Landesregierung | Die für den Dienstzweig erforderlichen Kenntnisse. |
29. Gehobener Dienst der Lebensmittelinspektoren (Verwendungsgruppe B)
Dienst- klasse | Amtstitel | Aufnahmebedingungen |
II | Lebensmittelrevident der Niederösterreichischen Landesregierung | A: Reifeprüfung nach dem Lehrplan einer höheren Schule und erfolgreiche Ausbildung gemäß § 35 Abs. 6 des Lebensmittelgesetzes 1975, BGBl.Nr. 86. |
IV | Lebensmitteloberrevident d. | |
V | Lebensmittelinspektor d. | |
VI | Lebensmitteloberinspektor d. | |
VII | Lebensmittelinspektionsrat d. |
30. Rechtskundiger Jugendfürsorgedienst (Verwendungsgruppe A)
Dienst- klasse | Amtstitel | Aufnahmebedingungen |
III | Regierungskommissär der Niederösterreichischen Landesregierung | A: Abschluß der rechtswissenschaftlichen Studien.
DP: Erfolgreiche Ablegung der Prüfung für den rechtskundigen Verwaltungsdienst nach Zurücklegung einer Gerichtspraxis von mindestens sechs Monaten und mindestens einjähriger Verwendung im Dienstzweig. |
V | Regierungsoberkommissär d. | |
VI | Regierungsrat d. | |
VII | Oberregierungsrat d. | |
VIII | Wirklicher Hofrat d. |
31. Gehobener Jugendwohlfahrtsdienst (Verwendungsgruppe B)
Dienst- klasse | Amtstitel | Aufnahmebedingungen |
II | Jugendamtsrevident der Niederösterreichischen Landesregierung | A: Reifeprüfung nach dem Lehrplan einer höheren Schule.
DP: Erfolgreiche Ablegung der Prüfung für den gehobenen Jugendwohlfahrtsdienst nach mindestens einjähriger Verwendung im Dienstzweig. Diese Prüfung wird bei einer Überstellung aus dem Dienstzweig Nr. 2 durch die in diesem Dienstzweig erfolgreich abgelegte Prüfung ersetzt. |
IV | Jugendamtsoberrevident d. | |
V | Jugendamtsrat d. | |
VI | Jugendoberamtsrat d. | |
VII | Jugendinspektionsrat d. |
Anmerkung: Der leitende Verwaltungsbeamte der Jugendabteilung bei einer Bezirkshauptmannschaft führt die Funktionsbezeichnung “Leiter der Jugendabteilung der betreffenden Bezirkshauptmannschaft”. Der mit Aufgaben der Amtsvormundschaft einer Bezirkshauptmannschaft betraute Beamte führt die Funktionsbezeichnung “Amtsvormund”. |
32. Gehobener Fürsorgedienst (Verwendungsgruppe KS)
Amtstitel | Aufnahmebedingungen |
Diplomsozialarbeiter der Niederösterreichischen Landesregierung | A: 1. Reifeprüfung nach dem Lehrplan einer höheren Schule und erfolgreiche Beendigung der Akademie für Sozialarbeit oder 2. erfolgreiche Beendigung der Akademie für Sozialarbeit und eine nach dem 18. Lebensjahr zurückgelegte facheinschlägige Verwendung in der Dauer von sechs Jahren, wobei die Zeit des erfolgreichen Besuches der Akademie nach dem 18. Lebensjahr einzurechnen ist. Die erfolgreiche Beendigung einer Akademie für Sozialarbeit wird ersetzt durch die erfolgreiche Beendigung a) einer Lehranstalt für gehobene Sozialberufe oder b) einer Fürsorgeschule (Diplom), wenn die Ausbildung an dieser Schule vor der Einrichtung der Lehranstalt für gehobene Sozialberufe begonnen wurde, oder c) eines Diplomstudienganges für Sozialarbeit an einer Fachhochschule. |
33. Jugendfürsorgedienst (Verwendungsgruppe KL3)
Amtstitel | Aufnahmebedingungen |
Sozialarbeiter der Niederösterreichischen Landesregierung | Erfolgreiche Ablegung der Prüfung für den Jugendfürsorgedienst. Voraussetzung für die Zulassung ist eine mindestens zweijährige erfolgreiche Verwendung nach Vollendung des 18. Lebensjahres im Dienstzweig Nr. 34. |
34. Jugendfürsorgehilfsdienst (Verwendungsgruppe K5)
Amtstitel |
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| Aufnahmebedingungen |
Sozialarbeiter der Niederösterreichischen Landesregierung | A: | 1. | Erfolgreiche Beendigung einer dreijährigen Fachschule für Sozialberufe oder |
|
| 2. | eine mindestens zweijährige erfolgreiche Verwendung nach Vollendung des 18. Lebensjahres im Dienstzweig Nr. 35. |
35. Jugendfürsorgehilfsdienst (Verwendungsgruppe K4)
Amtstitel | Aufnahmebedingungen |
Sozialarbeiter der Niederösterreichischen Landesregierung | Die für den Dienstzweig erforderlichen Kenntnisse. |
36. Höherer Pressedienst (Verwendungsgruppe A)
Dienst- klasse | Amtstitel | Aufnahmebedingungen |
III | Redakteur der Niederösterreichischen Landesregierung | A: Abschluß eines Universitätsstudiums.
DP: Erfolgreiche Ablegung der Dienstprüfung für den höheren Pressedienst nach mindestens einjähriger Verwendung im Dienstzweig. |
V | Oberredakteur d. | |
VI | Redaktionsrat d. | |
VII | Oberredaktionsrat d. | |
VIII | Wirklicher Hofrat d. |
Anmerkung: Der Leiter des Pressedienstes führt die Funktionsbezeichnung “Chefredakteur”. |
37. Gehobener Pressedienst (Verwendungsgruppe B)
Dienst- klasse | Amtstitel | Aufnahmebedingungen |
II | Presserevident der Niederösterreichischen Landesregierung | A: Reifeprüfung nach dem Lehrplan einer höheren Schule.
DP: Erfolgreiche Ablegung der Prüfung für den gehobenen Pressedienst nach mindestens einjähriger Verwendung im Dienstzweig. |
IV | Presseoberrevident d. | |
V | Pressesekretär d. | |
VI | Schriftleiter d. | |
VII | Oberschriftleiter d. |
38. Anstaltsärztlicher Dienst (Verwendungsgruppe K8)
Dienst- klasse | Amtstitel | Aufnahmebedingungen |
III | Assistent der betreffenden Krankenanstalt | A: Abschluß der medizinischen Studien und Berechtigung zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes als Facharzt.
V: Eine mindestens einjährige anstaltsärztliche Tätigkeit in einer öffentlichen Krankenanstalt nach Erfüllung der unter A geforderten Bedingungen. |
V | Oberarzt d. | |
VII | Primararzt d. *) | |
VIII | Wirklicher Hofrat d. |
Anmerkung: | ||||||||||
*) Diesen Amtstitel führt der gemäß § 18 Abs. 6 Ärztegesetz 1984 zur Führung der Berufsbezeichnung “Primararzt” Berechtigte. |
Folgende Beamte führen Funktionsbezeichnungen: |
Art der Funktion: | Funktionsbezeichnung: |
Ärztlicher Leiter einer Krankenanstalt | Ärztlicher Direktor der betreffenden Krankenanstalt |
Leiter eines Landesjugendheimes | Direktor des betreffenden Landesjugendheimes |
Leiter eines Ambulatoriums | Vorstand des betreffenden Ambulatoriums |
Leiter eines Fachinstitutes | Vorstand des betreffenden Fachinstitutes |
Leiter eines pathologischen Institutes | Vorstand des betreffenden pathologischen Institutes |
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39. Dienst der Apotheker (Verwendungsgruppe K8)
Dienst- klasse | Amtstitel | Aufnahmebedingungen |
III | Apotheker der Niederösterreichischen Landesregierung | 1. Abschluß der pharmazeutischen Studien und die erfolgreiche Ablegung der praktischen Prüfung für den Apothekerberuf nach Zurücklegung der hiefür vorgeschriebenen Ausbildungszeit.
2. Für Leiter von Apotheken überdies der Nachweis der Berechtigung zur Leitung einer öffentlichen Apotheke. |
V | Oberapotheker d. | |
VI | Parmazierat d. | |
VII | Oberpharmazierat d. |
40. Gehobener Dienst für allgemeine Gesundheits- und Krankenpflege (Verwendungsgruppe KL3S)
Amtstitel | Aufnahmebedingungen |
Diplomierte Gesundheits- und Krankenschwester (Diplomierter Gesundheits- und Krankenpfleger) der betreffenden Anstalt | Berechtigung zur Ausübung der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege nach den Bestimmungen des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes, BGBl. I Nr. 108/1997 |
Anmerkung: | ||||||||||
Folgende Beamte führen Funktionsbezeichnungen: |
Art der Funktion: | Funktionsbezeichnung: |
Leitung des Pflegedienstes einer Krankenanstalt | Pflegedirektor(in) der betreffenden Krankenanstalt |
Leitung des Pflegedienstes an Einrichtungen, die der Betreuung pflegebedürftiger Menschen dienen | Oberschwester/-pfleger des betreffenden Heimes |
Leitung einer Station | Stationsschwester/-pfleger |
Leitung einer Schule für Gesundheits- und Krankenpflege (bzw. einer Krankenpflegeschule) | Schuldirektor(in) |
Lehrtätigkeit an einer Schule für Gesundheits- und Krankenpflege (bzw. an einer Krankenpflegeschule) | Lehrer(in) für Gesundheits- und Krankenpflege |
Verantwortliche(r) für den Hygienebereich | Hygienefachkraft |
40a. Gehobener Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege (Kinder- und Jugendlichenpflege) (Verwendungsgruppe KL3S)
Amtstitel | Aufnahmebedingungen |
Diplomierte Kinderkrankenschwester (Diplomierter Kinderkrankenpfleger) der betreffenden Anstalt | Berechtigung zur Ausübung der Kinder- und Jugendlichenpflege nach den Bestimmungen des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes, BGBl. I Nr. 108/1997 |
Funktionsbezeichnungen: |
Art der Funktion: | Funktionsbezeichnung: |
Leitung einer Station | Stationsschwester/-pfleger |
Leitung einer Schule für Kinder- und Jugendlichenpflege (bzw. einer Kinderkrankenpflegeschule) | Schuldirektor(in) |
Lehrtätigkeit an einer Schule für Kinder- und Jugendlichenpflege (bzw. an einer Kinderkrankenpflegeschule) | Lehrer(in) für Gesundheits- und Krankenpflege |
41. Hebammendienst (Verwendungsgruppe KL3S)
Amtstitel | Aufnahmebedingungen |
Hebamme der betreffenden Anstalt | Die Berechtigung zur Ausübung des Berufs einer Hebamme. |
Anmerkung: | ||||||||||
Folgende Beamte führen Funktionsbezeichnungen: |
Art der Funktion: | Funktionsbezeichnung: |
Leitende Hebamme an einer Station für Geburtshilfe | “Stationshebamme der betreffenden Anstalt” |
Vertreterin der leitenden Hebamme an einer Station für Geburtshilfe | “Stationshebammen-Stellvertreterin” |
42. Gehobener Dienst für psychiatrische Gesundheits- und Krankenpflege (Verwendungsgruppe KL3S)
Amtstitel | Aufnahmebedingungen |
Diplomierte psychiatrische Gesundheits- und Krankenschwester (Diplomierter psychiatrischer Gesundheits- und Krankenpfleger) der betroffenen Anstalt | Berechtigung zur Ausübung der psychiatrischen Gesundheits- und Krankenpflege nach den Bestimmungen des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes, BGBl. I Nr. 108/1997 |
Funktionsbezeichnungen: |
Art der Funktion: | Funktionsbezeichnung: |
Leitung des Pflegedienstes einer Nervenklinik | Pflegedirektor(in) der betreffenden Nervenklinik |
Leitung mehrerer Stationen einer Abteilung | Oberschwester/-pfleger |
Leitung einer Station | Stationsschwester/-pfleger |
Leitung einer Schule für die psychiatrische Gesundheits- und Krankenpflege (bzw. einer Ausbildungsstätte für psychiatrische Krankenpflege) | Schuldirektor(in) |
Lehrtätigkeit an einer Schule für die psychiatrische Gesundheits- und Krankenpflege (bzw. an einer Ausbildungsstätte für psychiatrische Krankenpflege) | Lehrer(in) für Gesundheits- und Krankenpflege |
Verantwortliche(r) für den Hygienebereich | Hygienefachkraft |
43. Sanitätshilfsdienst (Verwendungsgruppe K4)
Dienst- klasse | Amtstitel | Aufnahmebedingungen |
I | Sanitätsgehilfe(in) der betreffenden Anstalt | Berechtigung zur Ausübung einer entsprechenden Tätigkeit im Sanitätshilfsdienst nach den Bestimmungen des Krankenpflegegesetzes, BGBl. Nr. 102/1961 bzw. nach den Bestimmungen des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes, BGBl. I Nr. 108/1997. |
Pflegehelfer(in) d. | ||
Operationsgehilfe(in) d. | ||
Laborgehilfe(in) d. | ||
Prosekturgehilfe(in) d. | ||
Ordinationsgehilfe(in) d. | ||
Heilbadegehilfe(in) d. | ||
Heilbademeister(in) und Masseur(in) d. | ||
Beschäftigungs- und Arbeitstherapiegehilfe(in) d. | ||
Desinfektionsgehilfe(in) d. |
44. entfällt
45. entfällt
46. Gehobener Erzieherdienst (Verwendungsgruppe KL2V)
ab Ge- haltsst. | Amtstitel | Aufnahmebedingungen |
1 8 14 | Erzieher der betreffenden Anstalt Obererzieher d. Haupterzieher | A: 1. Reife- und Diplomprüfung oder Diplomprüfung an der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik oder 2. Lehramtsprüfung an einer Berufspädagogischen Akademie. |
1. Anmerkung: | ||||||||||
Folgende Beamte führen Funktionsbezeichnungen: |
Art der Funktion: | Funktionsbezeichnung: |
Leiter einer Anstalt | “Direktor der betreffenden Anstalt” |
Leiter des Erzieherdienstes | “Erziehungsleiter” |
Stellvertreter des Leiters des Erzieherdienstes | “Erziehungsleiter-Stellvertreter” |
2. Für die Durchführung der Richtlinie über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise (§ 182 Z 2) gilt § 9 Abs. 3 bis 7 des NÖ Kindergartengesetzes 1996, LGBl. 5060. |
47. Erzieherfachdienst (Verwendungsgruppe KL3)
ab Ge- haltsst. | Amtstitel | Aufnahmebedingungen |
1 | Erzieher der betreffenden Anstalt | A: 1. Befähigungsprüfung für Kindergärtnerinnen und Horterzieherinnen an einer Bildungsanstalt für Kindergärtnerinnen, 1a. Befähigungsprüfung an einer Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik, 2. Befähigungsprüfung an einer Bildungsanstalt für Arbeitslehrerinnen oder 3. eine mindestens vierjährige erfolgreiche Verwendung nach Vollendung des 18. Lebensjahres im Dienstzweig Nr. 48 oder Nr. 51. DP: Erfolgreiche Ablegung der Prüfung für den Erzieherfachdienst nach mindestens zweijähriger Verwendung zu A 1 und 2 im Dienstzweig und zu A 3 im Dienstzweig Nr. 48 oder Nr. 51. |
12 | Obererzieher d. | |
18 | Haupterzieher d. |
Anmerkung: | ||||||||||
Folgende Beamte führen Funktionsbezeichnungen: |
Art der Funktion: | Funktionsbezeichnung: |
Leiter des Erzieherdienstes | “Erziehungsleiter” |
Stellvertreter des Leiters des Erzieherdienstes | “Erziehungsleiter-Stellvertreter” |
48. Erzieherdienst (Verwendungsgruppe K5)
Dienst- klasse | Amtstitel | Aufnahmebedingungen |
I | Erzieher der betreffenden Anstalt | A: 1. Erfolgreiche Beendigung einer dreijährigen Fachschule für Sozialberufe oder
2. eine mindestens zweijährige erfolgreiche Verwendung nach Vollendung des 18. Lebensjahres im Dienstzweig Nr. 51 und erfolgreiche Ablegung der Prüfung für den Erzieherdienst oder Erzieherfachdienst.
Zu A 1: DP: Erfolgreiche Ablegung der Prüfung für den Erzieherdienst oder Erzieherfachdienst nach mindestens einjähriger Verwendung. |
49. Gewerblicher Erzieherfachdienst (Verwendungsgruppe K6)
Dienst- klasse | Amtstitel | Aufnahmebedingungen |
I | Lehrmeister der betreffenden Anstalt | A: Einschlägige gewerbliche Meisterprüfung. V: Erfolgreiche Verwendung im Dienstzweig Nr. 50 oder 51 in der Dauer von mindestens zwei Jahren.
DP: Erfolgreiche Ablegung der Prüfung für den Erzieherfachdienst nach mindestens einjähriger Verwendung im Dienstzweig. |
III | Oberlehrmeister d. | |
IV | Gewerblicher Fachinspektor d. | |
V | Gewerblicher Fachoberinspektor d. |
50. Gewerblicher Erzieherdienst (Verwendungsgruppe K5)
Dienst- klasse | Amtstitel | Aufnahmebedingungen |
I | Technischer Erzieher der betreffenden Anstalt | A: 1. Einschlägige gewerbliche Meisterprüfung oder
2. erfolgreiche Ablegung einer einschlägigen Gesellenprüfung und eine mindestens zweijährige erfolgreiche Verwendung nach Vollendung des 18. Lebensjahres im Dienstzweig Nr. 51.
DP: Erfolgreiche Ablegung der Prüfung für den Erzieherdienst nach mindestens einjähriger Verwendung im Dienstzweig. |
III | Technischer Obererzieher d. | |
IV | Technischer Haupterzieher d. |
51. Erzieherhilfsdienst und gewerblicher Erzieherhilfsdienst (Verwendungsgruppe K4)
Dienst- klasse | Amtstitel | Aufnahmebedingungen |
I | Hilfserzieher der betreffenden Anstalt oder gewerblicher Hilfserzieher d. | A: 1. Die für den Dienstzweig erforderlichen Kenntnisse.
2. Für Erzieher in Lehrwerkstätten die erfolgreiche Ablegung einer einschlägigen Gesellenprüfung. |
52. Kindergartenaufsichtsdienst (Verwendungsgruppe KS4)
Amtstitel | Aufnahmebedingungen |
Kindergarteninspektorin der Niederösterreichischen Landesregierung | A: Fachliches Anstellungserfordernis für eine Kindergärtnerin (einen Kindergärtner) nach dem NÖ Kindergartengesetz. |
53. Kindergartendienst (Verwendungsgruppe KLK)
ab Ge- haltsst. | Amtstitel | Aufnahmebedingungen |
1 | Kindergärtnerin | A: Fachliches Anstellungserfordernis für eine Kindergärtnerin (einen Kindergärtner) nach dem NÖ Kindergartengesetz. |
10 | Oberkindergärtnerin |
Anmerkung: | ||||||||||
Folgende Beamte führen Funktionsbezeichnungen: |
Art der Funktion: | Funktionsbezeichnung: |
Leiterin eines Kindergartens ab der 10. Gehaltsstufe | “Kindergartendirektorin der Niederösterreichischen Landesregierung” |
Leiterin eines Kindergartens bis zur 10. Gehaltsstufe | “Kindergartenleiterin d.” |
54. Höherer Archivdienst (Verwendungsgruppe K8)
Dienst- klasse | Amtstitel | Aufnahmebedingungen |
III | Archivar der Niederösterreichischen Landesregierung | A: Abschluß der philosophischen oder rechtswissenschaftlichen Studien und erfolgreiche Ablegung der Staatsprüfung des österreichischen Institutes für Geschichtsforschung. |
V | Oberarchivar d. | |
VI | Archivrat d. | |
VII | Oberarchivrat d. | |
VIII | Wirklicher Hofrat d. |
Anmerkung: | ||||||||||
Der leitende Beamte des Landesarchivs führt die Funktionsbezeichnung “Archivdirektor”. |
55. Höherer Bibliotheksdienst (Verwendungsgruppe K8)
Dienst- klasse | Amtstitel | Aufnahmebedingungen |
III | Bibliothekar der Niederösterreichischen Landesregierung | A: Abschluß eines der Verwendung entsprechenden Hochschulstudiums.
DP: Erfolgreiche Ablegung der Prüfung für den höheren Bibliotheksdienst nach mindestens einjähriger Verwendung im Dienstzweig. |
V | Oberbibliothekar d. | |
VI | Bibliotheksrat d. | |
VII | Oberbibliotheksrat d. | |
VIII | Wirklicher Hofrat d. |
Anmerkung: | ||||||||||
Der leitende Beamte der Landesbibliothek führt die Funktionsbezeichnung “Bibliotheksdirektor”. |
56. Wissenschaftlicher Dienst (Verwendungsgruppe A)
Dienst- klasse | Amtstitel | Aufnahmebedingungen |
III | Kommissär der Niederösterreichischen Landesregierung | A: Abschluß eines Universitätsstudiums.
DP: Erfolgreiche Ablegung einer mündlichen Prüfung über die im § 119 Abs. 2 lit.a angeführten Gegenstände und über das Verwaltungsverfahrensrecht nach mindestens einjähriger Verwendung im Dienstzweig. |
V | Oberkommissär d. | |
VI | Rat d. | |
VII | Oberrat d. | |
VIII | Wirklicher Hofrat d. | |
IX | Vortr.Hofrat d. |
Anmerkung: | ||||||||||
*) Diesen Amtstitel führt ein an Museen verwendeter Beamter. |
Folgende Beamte führen Funktionsbezeichnungen: |
Art der Funktion: | Funktionsbezeichnung: |
Der leitende Beamte des Naturschutzes | “Naturschutzdirektor” |
Leiter eines Landesjugendheimes | “Direktor des betreffenden Landesjugendheimes” |
57. Gehobener Dienst an Archiven und Museen (Verwendungsgruppe K7)
Dienst- klasse | Amtstitel | Aufnahmebedingungen |
II | Archivrevident der Niederösterreichischen Landesregierung | A: Reifeprüfung nach dem Lehrplan einer höheren Schule sowie - außer bei Verwendung als Präparator und Restaurator - Kenntnisse der lateinischen Sprache.
DP: Erfolgreiche Ablegung der Prüfung für den gehobenen Dienst an Archiven und Museen nach mindestens einjähriger Verwendung im Dienstzweig. |
IV | Archivoberrevident d. | |
V | Archivinspektor d. | |
VI | Archivoberinspektor d. | |
VII | Inspektionsrat d. |
Anmerkung: Ein entsprechend verwendeter Beamter führt die Funktionsbezeichnung “Technischer Präparator” oder “Technischer Restaurator”. |
57a. Gehobener Dienst an Bibliotheken (Verwendungsgruppe K7)
Dienst- klasse | Amtstitel | Aufnahmebedingungen |
II | Bibliotheksrevident der Niederösterreichischen Landesregierung | A: Reifeprüfung nach dem Lehrplan einer höheren Schule.
DP: Erfolgreiche Ablegung der Prüfung für den gehobenen Dienst an Bibliotheken nach mindestens einjähriger Verwendung im Dienstzweig. |
IV | Bibliotheksoberrevident d. | |
V | Bibliotheksinspektor d. | |
VI | Bibliotheksoberinspektor d. | |
VII | Inspektionsrat d. |
58. Fachdienst an Archiven, Bibliotheken und Museen (Verwendungsgruppe K6)
Dienst- klasse | Amtstitel | Aufnahmebedingungen |
I II
III IV V | Fachoffizial der Niederösterreichischen Landesregierung Fachoberoffizial d. Fachinspektor d. Fachoberinspektor d. | A: Erfolgreiche Ablegung der Prüfung für den Fachdienst an Archiven, Bibliotheken und Museen. Voraussetzung für die Zulassung sind 1. die erfolgreiche Ablegung der Prüfung für den fachlichen Hilfsdienst höherer Art an Archiven, Bibliotheken und Museen und 2. eine Verwendung im Dienstzweig Nr. 59 oder 60 in der Dauer von zwei Jahren.
V: Eine mindestens vierjährige erfolgreiche Verwendung nach Vollendung des 18. Lebensjahres im Dienstzweig Nr. 59 oder 60, davon mindestens zwei Jahre in qualifizierter Verwendung. |
Anmerkung: | ||||||||||
Der Beamte führt nach Maßgabe der Verwendung die Funktionsbezeichnung “Museumsführer”, “Präparator”, oder “Restaurator”. |
59. Fachlicher Hilfsdienst höherer Art an Archiven, Bibliotheken und Museen (Verwendungsgruppe K5)
Dienst- klasse | Amtstitel | Aufnahmebedingungen |
I | Offizial der Niederösterreichischen Landesregierung | A: Erfüllung der Aufnahmebedingungen des Dienstzweiges Nr. 60.
V: Eine mindestens zweijährige erfolgreiche Verwendung nach Vollendung des 18. Lebensjahres im Dienstzweig Nr. 60. |
III | Oberoffizial d. | |
IV | Inspizient d. |
Anmerkung: | ||||||||||
Der Beamte führt nach Maßgabe der Verwendung die Funktionsbezeichnung “Museumsführer”, “Präparator” oder “Restaurator”. |
60. Fachlicher Hilfsdienst höherer Art an Archiven, Bibliotheken und Museen (Verwendungsgruppe K4)
Dienst- klasse | Amtstitel | Aufnahmebedingungen |
I | Offizial der Niederösterreichischen Landesregierung | A: Die für den Dienstzweig erforderlichen Kenntnisse und 1. erfolgreiche Beendigung einer mindestens zweijährigen berufsbildenden mittleren Schule, 2. erfolgreiche Beendigung einer berufsbildenden Pflichtschule oder 3. erfolgreiche Beendigung der 6. Klasse einer allgemein bildenden höheren Schule oder der 2. Klasse einer berufsbildenden höheren Schule.
V: Die Aufnahmebedingungen unter A werden ersetzt durch eine mindestens zweijährige einschlägige Verwendung bei einer inländischen Gebietskörperschaft oder nach dem 18. Lebensjahr bei einem privaten Dienstgeber.
DP: Erfolgreiche Ablegung der Prüfung für den fachlichen Hilfsdienst höherer Art an Archiven, Bibliotheken und Museen nach mindestens sechsmonatiger Verwendung im Dienstzweig. |
III IV | Oberoffizial d. Inspizient d. | |
|
|
Anmerkung: | ||||||||||
Der Beamte führt nach Maßgabe der Verwendung die Funktionsbezeichnung “Museumsführer”, “Präparator” oder “Restaurator”. |
61. Gehobener Wirtschaftsdienst (Verwendungsgruppe K7)
Dienst- klasse | Amtstitel | Aufnahmebedingungen |
II | Wirtschaftsrevident der Niederösterreichischen Landesregierung oder der betreffenden Anstalt | A: Reifeprüfung nach dem Lehrplan einer höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt.
DP: Erfolgreiche Ablegung der Prüfung für den gehobenen Wirtschaftsdienst nach mindestens einjähriger Verwendung im Dienstzweig. |
IV | Wirtschaftsoberrevident d. | |
V | Wirtschaftsinspektor d. | |
VI | Wirtschaftsoberinspektor d. | |
VII | Inspektionsrat d. |
Anmerkung: | ||||||||||
Ein leitender Beamter führt die Funktionsbezeichnung “Wirtschaftsverwalter”. |
62. Wirtschaftsfachdienst (Verwendungsgruppe K6)
Dienst- klasse | Amtstitel | Aufnahmebedingungen |
I | Wirtschaftsfachoffizial der Niederösterreichischen Landesregierung oder der betreffenden Anstalt | 1. Einschlägige Meisterprüfung gemäß der NÖ Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsordnung 1979, LGBl. 5030, und eine mindestens zweijährige qualifizierte Verwendung als Meister. 2. Beamte, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Dienstzweigeordnung auf einen Dienstposten der Dienstzweige Nr. 63 oder 64 ernannt sind, erfüllen die Aufnahmebedingungen für den Dienstzweig Nr. 62 durch a) die erfolgreiche Beendigung einer zweijährigen landwirtschaftlichen Lehranstalt und eine mindestens vierjährige erfolgreiche Verwendung im Dienstzweig Nr. 63 - hievon mindestens zwei Jahre in qualifizierter Verwendung - oder b) die erfolgreiche Beendigung einer zweisemestrigen landwirtschaftlichen Fachschule und eine mindestens fünfjährige Verwendung im Dienstzweig Nr. 63 - hievon mindestens zwei Jahre in qualifizierter Verwendung. 3. Die Aufnahmebedingungen unter Punkt 1 und 2 werden ersetzt durch die erfolgreiche Ablegung der Prüfung für den Wirtschaftsdienst Voraussetzung für die Zulassung sind: a) die erfolgreiche Ablegung der Prüfung für den Kanzleidienst einschließlich Verwaltungshilfsdienst und Telefondienst und b) eine ausschließliche Verwendung in der Dauer von vier Jahren in einem der Gewerbeordnung 1973, BGBl.Nr. 50/1974, in der Fassung der Gewerbeordnungs-Novelle 1981, BGBl.Nr. 619, unterliegenden Betrieb. |
III | Wirtschaftsfachoberoffizial d. | |
IV | Wirtschaftsfachinspektor d. | |
V | Wirtschaftsfachoberinspektor d. |
Anmerkung: | ||||||||||
Ein Beamter führt entsprechend seiner Ausbildung und Tätigkeit die Funktionsbezeichnung gemäß der NÖ Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsordnung 1979, LGBl. 5030. |
63. Mittlerer Wirtschaftsdienst (Verwendungsgruppe K5)
Dienst- klasse | Amtstitel | Aufnahmebedingungen |
I | Wirtschaftsoffizial der Niederösterreichischen Landesregierung oder der betreffenden Anstalt | A: 1. Einschlägige Meisterprüfung gemäß der NÖ Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsordnung 1979, LGBl. 5030, oder 2. Erfüllung der Aufnahmebedingung des Dienstzweiges Nr. 64.
V: Zu A Z 2: Eine mindestens zweijährige erfolgreiche Verwendung nach Vollendung des 18. Lebensjahres im Dienstzweig Nr. 64. |
III | Wirtschaftsoberoffizial d. | |
IV | Wirtschaftsinspizient d. |
Anmerkung: | ||||||||||
Ein Beamter führt entsprechend seiner Ausbildung und Tätigkeit die Funktionsbezeichnung gemäß der NÖ Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsordnung 1979, LGBl. 5030. |
64. Mittlerer Wirtschaftsdienst (Verwendungsgruppe K4)
Dienst- klasse | Amtstitel | Aufnahmebedingungen |
I | Wirtschaftsoffizial der Niederösterreichischen Landesregierung oder der betreffenden Anstalt | 1. Facharbeiterprüfung oder einschlägige Gehilfenprüfung gemäß der NÖ Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsordnung 1979, LGBl. 5030, oder
2. erfolgreiche Beendigung einer Landwirtschaftlichen Fachschule. |
III | Wirtschaftsoberoffizial d. | |
IV | Wirtschaftsinspizient d. |
Anmerkung: | ||||||||||
Ein Beamter führt entsprechend seiner Ausbildung und Tätigkeit die Funktionsbezeichnung gemäß der NÖ Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsordnung 1979, LGBl. 5030. |
65. Technisch-administrativer und Wirtschaftsfachdienst (Verwendungsgruppe K6)
Dienst- klasse | Amtstitel | Aufnahmebedingungen |
I | Titel entsprechend der Verwendung | 1. Einschlägige Meisterprüfung, 2. eine mindestens zweijährige qualifizierte Verwendung im Dienstzweig Nr. 66 und 3. Verwendung als Meister. |
V | Oberinspektor der Niederösterreichischen Landesregierung oder der betreffenden Anstalt |
Anmerkung: | ||||||||||
Der Leiter einer Werkstätte führt die Funktionsbezeichnung “Werkstättenleiter”. |
66. Technisch-administrativer und Wirtschaftsdienst (Verwendungsgruppe K5)
Dienst- klasse | Amtstitel | Aufnahmebedingungen |
I | Titel entsprechend der Verwendung | A: 1. Einschlägige Meisterprüfung oder 2. einschlägige Gesellenprüfung. V: Zu A Z 2: Eine mindestens zweijährige erfolgreiche Verwendung nach Vollendung des 18. Lebensjahres im Dienstzweig Nr. 67 |
67. Technisch-administrativer und Wirtschaftsdienst (Verwendungsgruppe K4)
Dienst- klasse | Amtstitel | Aufnahmebedingungen |
I | Titel entsprechend der Verwendung | Einschlägige Gesellenprüfung. |
68. Technisch-administrativer und Wirtschaftsdienst (Verwendungsgruppe K3)
Dienst- klasse | Amtstitel | Aufnahmebedingungen |
I | Titel entsprechend der Verwendung | Eine mindestens zweijährige facheinschlägige Ausbildung. |
69. Bauführerdienst (Verwendungsgruppe K6)
Dienst- klasse | Amtstitel | Aufnahmebedingungen |
I | Bauführer der Niederösterreichischen Landesregierung | A: Erfolgreiche Ablegung der Prüfung für den Bauführerdienst. Voraussetzung für die Zulassung ist eine Verwendung im Dienstzweig Nr. 70 oder 71 in der Dauer von einem Jahr. V: Eine mindestens vierjährige erfolgreiche Verwendung nach Vollendung des 18. Lebensjahres im Dienstzweig Nr. 10, 70 oder 71. Bei Erfüllung der für den Dienstzweig Nr. 71 unter Z 1 oder 2 festgesetzten Aufnahmebedingungen verringert sich der vierjährige Zeitraum auf zwei Jahre. |
III | Oberbauführer d. | |
IV | Inspektor des Bauführerdienstes d. | |
V | Oberinspektor des Bauführerdienstes d. |
70. Bauführerhilfsdienst (Verwendungsgruppe K5)
Dienst- klasse | Amtstitel | Aufnahmebedingungen |
I | Hilfsbauführer der Niederösterreichischen Landesregierung | A: Erfüllung der Aufnahmebedingungen des Dienstzweiges Nr. 71. V: Eine mindestens zweijährige erfolgreiche Verwendung nach Vollendung des 18. Lebensjahres im Dienstzweig Nr. 10 oder 71. Bei Erfüllung der für den Dienstzweig Nr. 71 unter Z 1 oder 2 festgesetzten Aufnahmebedingungen verringert sich der zweijährige Zeitraum auf ein Jahr. |
71. Bauführerhilfsdienst (Verwendungsgruppe K4)
Dienst- klasse | Amtstitel | Aufnahmebedingungen |
I | Hilfsbauführer der Niederösterreichischen Landesregierung | Führerschein der Gruppe B und
1. Meisterprüfung in einem Bauhandwerk,
2. erfolgreiche Beendigung einer mindestens zweijährigen einschlägigen berufsbildenden mittleren Schule,
3. Gesellenprüfung für Maurer, Zimmerer, Tischler, Schlosser, Schmied, Dreher, Landmaschinenbauer, Mechaniker, Kraftfahrzeugmechaniker, Pflasterer, Wagner oder Steinmetz,
4. eine mindestens vierjährige Tätigkeit als angelernter Baugehilfe oder Angestellter im Baugewerbe nach Vollendung des 18. Lebensjahres, davon mindestens zwei Jahre als Baufacharbeiter oder Baufachangestellter. |
72. Straßen-(Brücken-)meisterdienst (Verwendungsgruppe K6)
Dienst- klasse | Amtstitel | Aufnahmebedingungen |
I | Straßen-(Brücken-)meister der Niederösterreichischen Straßen- | A: Erfolgreiche Ablegung der Prüfung für den Straßen-
Voraussetzung für die Zulassung ist eine Verwendung im Dienstzweig Nr. 73 oder 74 in der Dauer von einem Jahr.
V: Eine mindestens vierjährige erfolgreiche Verwendung nach Vollendung des 18. Lebensjahres im Dienstzweig Nr. 10, 73 oder 74. Bei Erfüllung der für den Dienstzweig Nr. 74 unter Z 1 oder 2 festgesetzten Aufnahmebedingungen verringert sich der vierjährige Zeitraum auf zwei Jahre. |
III | Oberstraßen- | |
IV | Inspektor d. | |
V | Oberinspektor d. |
73. Straßen-(Brücken-)meisterhilfsdienst (Verwendungsgruppe K5)
Dienst- klasse | Amtstitel | Aufnahmebedingungen |
I | Hilfsstraßen- | A: Erfüllung der Aufnahmebedingungen des Dienstzweiges Nr. 74.
V: Eine mindestens zweijährige erfolgreiche Verwendung nach Vollendung des 18. Lebensjahres im Dienstzweig Nr. 10 oder 74. Bei Erfüllung der für den Dienstzweig Nr. 74 unter Z 1 oder 2 festgesetzten Aufnahmebedingungen verringert sich der zweijährige Zeitraum auf ein Jahr. |
74. Straßen-(Brücken-)meisterhilfsdienst (Verwendungsgruppe K4)
Dienst- klasse | Amtstitel | Aufnahmebedingungen |
I II III IV | Hilfsstraßen- | Führerschein der Gruppe B und
1. Meisterprüfung in einem Bauhandwerk,
2. erfolgreiche Beendigung einer mindestens zweijährigen einschlägigen berufsbildenden mittleren Schule,
3. Gesellenprüfung für Maurer, Zimmerer, Tischler, Schlosser, Schmied, Dreher, Landmaschinenbauer, Mechaniker, Kraftfahrzeugmechaniker, Pflasterer, Wagner oder Steinmetz. |
75. Straßen-(Brücken-)baudienst (Verwendungsgruppe K5)
Dienst- klasse | Amtstitel | Aufnahmebedingungen |
I | Straßen- | A: Erfüllung der Aufnahmebedingungen des Dienstzweiges Nr. 76.
V: Eine mindestens zehnjährige erfolgreiche Verwendung nach Vollendung des 18. Lebensjahres im Dienstzweig Nr. 76.
Bei Erfüllung der für diesen Dienstzweig unter Z 1 festgesetzten Aufnahmebedingung verringert sich der zehnjährige Zeitraum auf sechs Jahre.
DP: Erfolgreiche Ablegung der Prüfung für den Straßen-(Brücken-)baudienst. |
III | Straßen-(Brücken-)bauoberoffizial d. | |
IV | Straßen-(Brücken-)bauinspizient d. |
Anmerkung: | ||||||||||
Der Beamte füht eine seine Verwendung umschreibende Funktionsbezeichnung. |
76. Straßen-(Brücken-)baudienst (Verwendungsgruppe K4)
Dienst- klasse | Amtstitel | Aufnahmebedingungen |
I | Straßen- | 1. Gesellenprüfung für Maurer, Zimmerer, Tischler, Schlosser, Schmied, Dreher, Landmaschinenbauer, Mechaniker, Kraftfahrzeugmechaniker, Kraftfahrzeugelektriker oder Pflasterer oder
2. für Fahrer von Spezialfahrzeugen der entsprechende Führerschein der Gruppe C oder G. Für Dampfwalzenführer überdies die erfolgreiche Ablegung der Betriebswärterprüfung. |
III | Straßen-(Brücken-)bauoberoffizial d. | |
IV | Straßen-(Brücken-)bauinspizient d. |
Anmerkung: Der Beamte führt eine seine Verwendung umschreibende Funktionsbezeichnung. |
77. Straßen-(Brücken-)wärterdienst (Verwendungsgruppe K3)
Dienst- klasse | Amtstitel | Aufnahmebedingungen |
I | Straßen-(Brücken-)wärter der Niederösterreichischen Straßen- | Eine mindestens vierjährige qualifizierte Verwendung nach Vollendung des 18. Lebensjahres im Dienstzweig Nr. 78 oder 79 und
1. Erfüllung der für den Dienstzweig Nr. 78 unter A festgesetzten Aufnahmebedingungen und überwiegende Verwendung im erlernten Beruf oder
2. Beaufsichtigung und Leitung einer Arbeitsgruppe im Straßenbau und Straßenbauerhaltungsdienst und erfolgreiche Ablegung der Prüfung für Straßenwärter in besonderer Verwendung nach zehnjähriger Verwendung als Straßenwärter. |
III | Oberstraßen-(Oberbrücken-)wärter d. |
78. Straßen-(Brücken-)wärterdienst (Verwendungsgruppe K2)
Dienst- klasse | Amtstitel | Aufnahmebedingungen |
I | Straßen-(Brücken-)wärter der Niederösterreichischen Straßen- | A: 1. Gesellenprüfung für Maurer, Schlosser, Zimmerer, Steinmetz, Pflasterer, Kraftfahrzeugmechaniker, Kraftfahrzeugelektriker, Gärtner oder Wagner oder
2. Mineur (Sprengberechtigungsprüfung) mit Verantwortung für die Mineurtätigkeit in Steinbrüchen.
V: Die Aufnahmebedingungen unter A werden ersetzt durch eine mindestens sechsjährige Verwendung nach Vollendung des 18. Lebensjahres im Dienstzweig Nr. 79. |
III | Oberstraßen-(Oberbrücken-)wärter d. |
79. Straßen-(Brücken-)wärterdienst (Verwendungsgruppe K1)
Dienst- klasse | Amtstitel | Aufnahmebedingungen |
I | Straßen-(Brücken-)wärter der Niederösterreichischen Straßen-(Brücken-)verwaltung | Die für den Dienstzweig erforderlichen Kenntnisse. |
III | Oberstraßen-(Oberbrücken-)wärter d. |
80. Kraftwagenlenkerdienst (Verwendungsgruppe K3)
Dienst- klasse | Amtstitel | Aufnahmebedingungen |
I | Kraftwagenlenker der Niederösterreichischen Landesregierung | Berechtigung zur Lenkung der betreffenden Fahrzeugart und 1. Fahrlehrerprüfung oder 2.Gesellenprüfung für Kraftfahrzeugmechaniker, Kraftfahrzeugelektriker, Karosseriebauer, Schlosser, Sattler oder Wagner. |
81. Kraftwagenlenkerdienst (Verwendungsgruppe K2)
Dienst- klasse | Amtstitel | Aufnahmebedingungen |
I | Kraftwagenlenker der Niederösterreichischen Landesregierung | 1. Berechtigung zur Lenkung der betreffenden Fahrzeugart und 2. eine mindestens vierjährige Verwendung. |
82. - 86. entfällt
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