Der Bezieher von Ruhe- oder Versorgungsbezügen ist verpflichtet, jede ihm bekannte Veränderung in den Voraussetzungen, die den Verlust, die Minderung oder das Ruhen seines Anspruches begründet, innerhalb eines Monats der Landesregierung zu melden. Der Empfänger einer Ergänzungszulage hat in dieser Frist jede Änderung seines Gesamteinkommens zu melden.
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