Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
(1) Der Beamte ist aus dem Dienstverhältnis auszuscheiden, wenn die Voraussetzungen für seine Versetzung in den zeitlichen oder dauernden Ruhestand eintreten, noch ehe er Anspruch auf Ruhegenuß erworben hat.
(2) Die Ausscheidung wird mit der Zustellung des Ausscheidungsbescheides rechtswirksam.
In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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