§ 29 DPL 1972 Haftung

DPL 1972 - Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

Inwieweit der Beamte für den Schaden haftet, den er als Organ des Bundes oder Landes in Vollziehung der Gesetze durch ein rechtswidriges Verhalten wem immer zufügt, bestimmen die auf Grund des Art. 23 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 erlassenen besonderen bundesgesetzlichen Vorschriften.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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