(1) Auf Beamte, die nach dem 30. Juni 2006 in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis zum Land aufgenommen werden, sind anstelle der für die vor dem 1. Juli 2006 aufgenommenen Beamten geltenden ruhe- und versorgungsgenussrechtlichen Vorschriften über das Beitrags- und Leistungsrecht die entsprechenden Vorschriften des NÖ Landes-Bedienstetengesetzes (NÖ LBG) anzuwenden.
(2) Auf Beamte, die vor dem 1. Jänner 1957 geboren sind, nach dem 30. Juni 2006 in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis zum Land aufgenommen werden und unmittelbar vor diesem Dienstverhältnis in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zu einer anderen österreichischen Gebietskörperschaft gestanden sind, sind die ruhe- und versorgungsgenussrechtlichen Vorschriften über das Beitrags- und Leistungsrecht dieses Gesetzes (mit Ausnahme der Sonderbestimmungen für nach dem 31. Dezember 1956 geborene Beamte; §§ 80a bis 80f) anzuwenden.
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