Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.12.2024
(1)Absatz einsDer Beamte ist entlassen:
a)Litera aaus dem aktiven Dienstverhältnis oder dem Ruhestandverhältnis, wenn gegen ihn ein auf Entlassung lautendes, rechtskräftiges Disziplinarerkenntnis ergangen ist;
b)Litera baus dem aktiven Dienstverhältnis, wenn er durch ein inländisches Gericht wegen einer oder mehrerer Vorsatzdelikte
1.Ziffer einszu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde, wenn die verhängte Freiheitsstrafe ein Jahr übersteigt,
2.Ziffer 2zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde, wenn die nicht bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe sechs Monate übersteigt oder
3.Ziffer 3in einem forensisch-therapeutischen Zentrum untergebracht wurde;
c)Litera caus dem aktiven Dienstverhältnis oder dem Ruhestandsverhältnis, wenn er durch ein inländisches Gericht ausschließlich oder auch wegen eines Vorsatzdelikts gemäß den §§ 92, 201 bis 217, 312 und 312a StGB rechtskräftig verurteilt wurde.aus dem aktiven Dienstverhältnis oder dem Ruhestandsverhältnis, wenn er durch ein inländisches Gericht ausschließlich oder auch wegen eines Vorsatzdelikts gemäß den Paragraphen 92,, 201 bis 217, 312 und 312a StGB rechtskräftig verurteilt wurde.
Das Dienstverhältnis endet im Fall der lit.b und lit.c auch dann, wenn die Rechtsfolge der Verurteilung bedingt nachgesehen wurde.Das Dienstverhältnis endet im Fall der Litera und Litera , auch dann, wenn die Rechtsfolge der Verurteilung bedingt nachgesehen wurde.
(2)Absatz 2Die Entlassung wird mit dem Eintritt der Rechtskraft des Strafurteiles oder des Disziplinarerkenntnisses rechtswirksam.
(3)Absatz 3Das Strafgericht hat die Dienstbehörde umgehend vom Beginn und Ende eines Strafverfahrens gegen Beamte zu verständigen.
In Kraft seit 30.01.2024 bis 31.12.9999
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