Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024
Dem Beamten ist eine Familienhospizfreistellung unter sinngemäßer Anwendung von § 51 NÖ LBG, LGBl. 2100, zu gewähren.
In Kraft seit 01.01.2023 bis 31.12.9999
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