§ 44b DPL 1972

DPL 1972 - Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

Dem Beamten ist eine Familienhospizfreistellung unter sinngemäßer Anwendung von § 51 NÖ LBG, LGBl. 2100, zu gewähren.

In Kraft seit 01.01.2023 bis 31.12.9999
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