(1) Die gemäß § 7 Abs. 4 Z 3 (schulische Fachausbildung beim Dienstzweig 27, Fürsorgedienst) eintretende Verbesserung der Einstufung ist für einen Beamten, der sich am 1. März 1985 im Dienststand befunden hat, mit diesem Tag festzustellen, wenn er einen Antrag bis 31. Dezember 1988 stellt.
(2) Die gemäß § 7 Abs. 4 Z 6 (neu) lit.d und e eintretende Verbesserung der Einstufung ist für einen Beamten, der sich am 1. August 1986 im Dienststand befunden hat, mit diesem Tag festzustellen, wenn er einen Antrag bis 31. Dezember 1988 stellt.
(3) Wird ein Antrag nach Abs. 1 oder 2 nach dem 31. Dezember 1988 gestellt, so ist die Verbesserung mit dem auf die Einbringung des Antrages folgenden Monatsersten zuzuerkennen.
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