§ 18 DPL 1972 Überstellung in andere Dienstzweige

DPL 1972 - Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Der Beamte kann auf einen Dienstposten eines anderen Dienstzweiges ernannt werden, wenn er die in der Dienstzweigeordnung festgelegten Aufnahmebedingungen für den neuen Dienstzweig, ausgenommen die Dienstprüfung, erfüllt.

(2) Der Beamte hat die für den neuen Dienstzweig vorgesehene Dienstprüfung spätestens zwei Jahre nach der Überstellung mit Erfolg abzulegen; sonst gilt die Überstellung als nicht erfolgt.

(3) Die Überstellung des Beamten in einen Dienstzweig einer niedrigeren Verwendungsgruppe ist nur mit seiner schriftlichen Zustimmung zulässig.

(4) Die Überstellung des Beamten in einen anderen Dienstzweig derselben Verwendungsgruppe hat zu erfolgen, wenn der Beamte aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr fähig ist, den Anforderungen des Dienstes in seinem bisherigen Dienstzweig nachzukommen, ohne andererseits überhaupt dienstunfähig zu werden. Hiebei ist Voraussetzung, daß er dem Dienst im neuen Dienstzweig gesundheitlich gewachsen ist.

(5) § 17 Abs. 4 gilt für die Überstellung in einen höheren Dienstzweig sinngemäß.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 18 DPL 1972


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 18 DPL 1972 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 18 DPL 1972


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 18 DPL 1972


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 18 DPL 1972 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 17 DPL 1972
§ 19 DPL 1972