§ 176 DPL 1972 Gehalt und Landesverwaltungsgerichtszulage

DPL 1972 - Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
  1. (1)Absatz einsDas Mitglied des Landesverwaltungsgerichtes erhält einen monatlichen Gehalt, der von der niedrigsten bis zur höchsten Gehaltsstufe ansteigt.
  2. (2)Absatz 2Der Gehalt ergibt sich aus der nachstehenden Tabelle:

Gehaltsstufe

 

Euro

 

Gehaltsstufe

 

Euro

1

 

3222,8

 

9

 

6024,6

2

 

3571,3

 

10

 

6375,5

3

 

3920,2

 

11

 

6727,1

4

 

4268,6

 

12

 

7078,3

5

 

4618,9

 

13

 

7429,7

6

 

4970,5

 

14

 

7961,0

7

 

5321,7

 

15

 

8441,2

8

 

5673,1

 

16

 

8920,7

  1. (3)Absatz 3Das Mitglied des Landesverwaltungsgerichtes rückt alle zwei Jahre in die nächsthöhere Gehaltsstufe vor. Eine vorzeitige Vorrückung ist unzulässig.
    1. 1.Ziffer einsdurch die rechtskräftige Feststellung, daß das Mitglied des Landesverwaltungsgerichtes den zu erwartenden Arbeitserfolg nicht erbracht hat, oder
    2. 2.Ziffer 2wenn ein Disziplinarerkenntnis dies vorsieht.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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