(1) Wurden Versicherungszeiten durch die Leistung eines Erstattungsbetrages nach den jeweils anzuwendenden sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen entfertigt, so kann der Beamte des Aktivstandes für die Berücksichtigung dieser entfertigten Monate als Versicherungszeit im Sinne des NÖ LBG den seinerzeit empfangenen Erstattungsbetrag als besonderen Pensionsbeitrag an das Land leisten. Der Erstattungsbetrag ist mit jenem auf drei Kommastellen gerundeten Faktor zu vervielfachen, um den sich der Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V seit dem Monat der Auszahlung des Erstattungsbetrages an den Beamten bis zum Datum des Antrages auf nachträgliche Entrichtung eines besonderen Pensionsbeitrages oder Erstattungsbetrages erhöht hat. Der Nachweis über die Anzahl der entfertigten Monate ist vom Beamten zu erbringen und der Monat der Auszahlung des Erstattungsbetrages von ihm glaubhaft zu machen.
(2) Die §§ 16 Abs. 2 und 76b Abs. 2 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich das Ausmaß der Anrechnung bei teilweiser Beschäftigung nach den für die Vollbeschäftigung geltenden Bestimmungen über die Anrechnung von Zeiträumen für den Ruhe-(Versorgungs-)genuss richtet.
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