§ 125 DPL 1972 § 125

DPL 1972 - Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Die Prüfungen sind, soweit in der Dienstzweigeordnung nichts anderes bestimmt ist, von Prüfungssenaten abzuhalten. Die Prüfungssenate sind vom Vorsitzenden der Prüfungskommission zu bilden.

(2) Jeder Prüfungssenat hat aus dem Vorsitzenden der Prüfungskommission oder einem seiner Stellvertreter und aus mindestens zwei Prüfungskommissären zu bestehen.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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