§ 80b DPL 1972 Anwendung des NÖ Landes-Bedienstetengesetzes (NÖ LBG)

DPL 1972 - Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Zum Zweck der Bemessung der Pension führt das Land oder ein von ihm beauftragter Dritter für den Beamten ein Pensionskonto unter Anwendung des NÖ LBG.

(2) Die Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag (§ 54 Abs. 3) beträgt höchstens die in § 45 ASVG festgelegte Höhe. Die Zuordnung einer Bemessungsgrundlage zu einem Kalendermonat richtet sich danach, für welchen Zeitraum die ihr zugrunde liegende Geldleistung gebührt.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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