(1) Zum Zweck der Bemessung der Pension führt das Land oder ein von ihm beauftragter Dritter für den Beamten ein Pensionskonto unter Anwendung des NÖ LBG.
(2) Die Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag (§ 54 Abs. 3) beträgt höchstens die in § 45 ASVG festgelegte Höhe. Die Zuordnung einer Bemessungsgrundlage zu einem Kalendermonat richtet sich danach, für welchen Zeitraum die ihr zugrunde liegende Geldleistung gebührt.
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