§ 175 DPL 1972 Bezüge

DPL 1972 - Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Mit Wirksamkeit der Ernennung erwirbt das Mitglied des Landesverwaltungsgerichtes den Anspruch auf den Dienstbezug, auf die Sonderzahlung (§ 61) und auf Nebenbezüge.

(2) Der Dienstbezug ist das Gehalt zuzüglich einer Landesverwaltungsgerichtszulage, Verwaltungsdienstzulage, Dienstalterszulage, Allgemeinen Dienstzulage, Teuerungszulage, Leitungszulage und eines Kinderzuschusses.

(3) Für die Einstufung eines Mitgliedes des Landesverwaltungsgerichtes gemäß § 7 Abs. 2 in die Gehaltsstufe gemäß § 176 Abs. 2 ist der fünf Jahre übersteigende Zeitraum ab dem Stichtag maßgebend.

In Kraft seit 30.01.2018 bis 31.12.9999
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