(1) Mit Wirksamkeit der Ernennung erwirbt das Mitglied des Landesverwaltungsgerichtes den Anspruch auf den Dienstbezug, auf die Sonderzahlung (§ 61) und auf Nebenbezüge.
(2) Der Dienstbezug ist das Gehalt zuzüglich einer Landesverwaltungsgerichtszulage, Verwaltungsdienstzulage, Dienstalterszulage, Allgemeinen Dienstzulage, Teuerungszulage, Leitungszulage und eines Kinderzuschusses.
(3) Für die Einstufung eines Mitgliedes des Landesverwaltungsgerichtes gemäß § 7 Abs. 2 in die Gehaltsstufe gemäß § 176 Abs. 2 ist der fünf Jahre übersteigende Zeitraum ab dem Stichtag maßgebend.
0 Kommentare zu § 175 DPL 1972