§ 22a DPL 1972 Aus- und Weiterbildungskosten

DPL 1972 - Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
  1. (1)Absatz einsEin Beamter hat dem Land NÖ im Fall der Auflösung des Dienstverhältnisses aus den Gründen des § 22 Abs. 1 Z 1, 3 und 4 die bis zum Auflösungszeitpunkt aufgewendeten Aus- und Weiterbildungskosten zu ersetzen, wenn diese den Betrag von € 2.500,– (Freigrenze) übersteigen. Der Ersatz der Aus- und Weiterbildungskosten reduziert sich pro vollendetem Kalendermonat des Dienstverhältnisses nach dem jeweiligen Monat der Beendigung der Ausbildung um ein Sechzigstel. Besteht die Ausbildung aus mehreren in einem sachlichen Zusammenhang zueinander stehenden Teilen, reduzieren sich die Aus- und Weiterbildungskosten mit Enden des letzten Teiles.Ein Beamter hat dem Land NÖ im Fall der Auflösung des Dienstverhältnisses aus den Gründen des Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer eins,, 3 und 4 die bis zum Auflösungszeitpunkt aufgewendeten Aus- und Weiterbildungskosten zu ersetzen, wenn diese den Betrag von € 2.500,– (Freigrenze) übersteigen. Der Ersatz der Aus- und Weiterbildungskosten reduziert sich pro vollendetem Kalendermonat des Dienstverhältnisses nach dem jeweiligen Monat der Beendigung der Ausbildung um ein Sechzigstel. Besteht die Ausbildung aus mehreren in einem sachlichen Zusammenhang zueinander stehenden Teilen, reduzieren sich die Aus- und Weiterbildungskosten mit Enden des letzten Teiles.
  2. (2)Absatz 2Wird die Aus- und Weiterbildung von Beamten ohne wichtigen Grund abgebrochen, so sind die bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen Aus- und Weiterbildungskosten zu ersetzen. Dies gilt auch, wenn die Aus- und Weiterbildung aus Gründen, die vom Beamten zu vertreten sind, erfolglos beendet wird.
  3. (3)Absatz 3Der Ersatz der Aus- und Weiterbildungskosten entfällt insoweit, als
    1. 1.Ziffer einsdie Aus- und Weiterbildung mehr als fünf Jahre vor Beendigung des Dienstverhältnisses geendet hat; Ausbildungsteile, die in einem sachlichen Zusammenhang zueinander stehen, enden mit ihrem letzten Teil;
    2. 2.Ziffer 2der Beamte innerhalb von sechs Jahren nach der Geburt
      1. a)Litera aeines eigenen Kindes,
      2. b)Litera beines von ihm allein oder gemeinsam mit seinem Ehegatten an Kindes Statt angenommenen Kindes oder
      3. c)Litera ceines von ihm in unentgeltliche Pflege übernommenen Kindes, das im Zeitpunkt des Ausscheidens noch lebt,
      freiwillig aus dem Dienstverhältnis austritt;
    3. 3.Ziffer 3die Rückerstattung für den Beamten ausnahmsweise eine unbillige Härte darstellt, wobei die Dienstbehörde den Rückersatz teilweise oder zur Gänze nachsehen kann.
  4. (4)Absatz 4Die zu ersetzenden Aus- und Weiterbildungskosten setzen sich zusammen aus:
    1. 1.Ziffer einsdem Bruttobezug einschließlich Sonderzahlungen, ohne Dienstgeberbeiträge, in jenem Ausmaß, in dem der Beamte für Aus- und Weiterbildungszwecke von der Dienstleistung unter Fortzahlung der Bezüge freigestellt wurde;
    2. 2.Ziffer 2den Kurs-, Schulungs- und Seminarkosten;
    3. 3.Ziffer 3dem Fahrtkostenersatz;
    4. 4.Ziffer 4den Lehrmittelkosten;
    5. 5.Ziffer 5den Reisegebühren;
    6. 6.Ziffer 6sonstigen Aus- und Weiterbildungskosten, die vom Land dem Beamten ersetzt, zur Verfügung gestellt oder für diesen aufgewendet wurden.
    Die Kosten nach Z 2., 4. und 6. können pauschaliert werden.Die Kosten nach Ziffer 2,, 4. und 6. können pauschaliert werden.
  5. (5)Absatz 5Bei der Berechnung der Frist nach Abs. 3 Z 1 sind Zeiten eines Karenz- oder Sonderurlaubes, mit Ausnahme eines Karenzurlaubes nach den §§ 15 bis 15d und 15h des NÖ Mutterschutz-Landesgesetzes oder nach den §§ 3 bis 9 und 13 des NÖ VKUG 2000 oder nach gleichartigen bundesgesetzlichen Bestimmungen, nicht zu berücksichtigen.Bei der Berechnung der Frist nach Absatz 3, Ziffer eins, sind Zeiten eines Karenz- oder Sonderurlaubes, mit Ausnahme eines Karenzurlaubes nach den Paragraphen 15 bis 15d und 15h des NÖ Mutterschutz-Landesgesetzes oder nach den Paragraphen 3 bis 9 und 13 des NÖ VKUG 2000 oder nach gleichartigen bundesgesetzlichen Bestimmungen, nicht zu berücksichtigen.
  6. (6)Absatz 6Der Anspruch auf Ersatz der Aus- und Weiterbildungskosten verjährt nach drei Jahren ab der Auflösung des Dienstverhältnisses. § 52 Abs. 4 ist sinngemäß anzuwenden.Der Anspruch auf Ersatz der Aus- und Weiterbildungskosten verjährt nach drei Jahren ab der Auflösung des Dienstverhältnisses. Paragraph 52, Absatz 4, ist sinngemäß anzuwenden.
  7. (7)Absatz 7Wird ein Vertragsbediensteter zum Beamten ernannt, so gelten die Abs. 1 bis 6 mit der Maßgabe, dass die Zeiten als Vertragsbediensteter wie im Beamtendienstverhältnis zugebrachte Zeiten zu behandeln sind.Wird ein Vertragsbediensteter zum Beamten ernannt, so gelten die Absatz eins bis 6 mit der Maßgabe, dass die Zeiten als Vertragsbediensteter wie im Beamtendienstverhältnis zugebrachte Zeiten zu behandeln sind.
In Kraft seit 10.12.2024 bis 31.12.9999
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