(1) In berücksichtigungswürdigen Fällen können einem Beamten oder seinen versorgungsberechtigten Hinterbliebenen auf Ansuchen unverzinsliche Vorschüsse auf ihre Bezüge gewährt werden. Die Vorschüsse sind durch Abzug von den monatlichen Bezügen binnen längstens zehn Jahren hereinzubringen und können von Sicherstellungen abhängig gemacht werden. Scheidet ein Beamter aus dem Dienstverhältnis aus, so können zur Deckung eines in diesem Zeitpunkt noch nicht zur Gänze zurückgezahlten Vorschusses die dem ausscheidenden Beamten selbst zustehenden Geldansprüche herangezogen werden.
(2) Ist der Beamte oder sein versorgungsberechtigter Hinterbliebener unverschuldet in Notlage geraten oder liegen sonst berücksichtigungswürdige Gründe vor, so kann eine nicht rückzahlbare Geldaushilfe gewährt werden.
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