(1) Bei der Überstellung eines Beamten der Dienstklasse I bis III aus der Verwendungsgruppe E, K1, K2, K3, D, K4, K5, C oder K6 oder bei der Überstellung eines Beamten aus einer Verwendungsgruppe ohne Dienstklassen in eine höhere Verwendungsgruppe gebührt ihm die Gehaltsstufe, die sich ergeben würde, wenn er den Zeitraum, der für das Erreichen seiner Gehaltsstufe als Beamter der bisherigen Verwendungsgruppe im Wege der Zeitvorrückung oder Vorrückung notwendig ist, als Beamter der neuen Verwendungsgruppe zurückgelegt hätte. Bei der Überstellung eines Beamten in eine Verwendungsgruppe ohne Dienstklassen sind die in der bisherigen Verwendungsgruppe erfolgten Beförderungen gemäß § 17 Abs. 1 lit. a nicht zu berücksichtigen.
(2) Bei der Überstellung eines Beamten gemäß Abs. 1 oder eines Beamten der Verwendungsgruppe B oder K7 in die Verwendungsgruppe A oder K8 gebührt ihm die Gehaltsstufe, die sich ergeben würde, wenn er den um vier Jahre gekürzten Zeitraum, der für das Erreichen seiner Gehaltsstufe als Beamter der bisherigen Verwendungsgruppe im Wege der Zeitvorrückung oder Vorrückung notwendig ist, als Beamter der Verwendungsgruppe A oder K8 zurückgelegt hätte.
(3) Bei der Überstellung gemäß den Abs. 1 und 2 ist die in der höchsten Gehaltsstufe einer Dienstklasse verbrachte Zeit bis zum Ausmaß von vier Jahren zu berücksichtigen.
(4) Bei der Überstellung eines Beamten der Dienstklasse IV bis VII in eine höhere Verwendungsgruppe tritt keine Änderung der Dienstklasse und Gehaltsstufe ein, wenn er in der bisherigen Verwendungsgruppe bereits die in der Dienstklasse für die neue Verwendungsgruppe niedrigste (§ 59 Abs. 4) oder eine höhere Gehaltsstufe erreicht hat. Dem Beamten gebührt jedenfalls die Gehaltsstufe, die sich ergeben würde, wenn er die in der bisherigen Verwendungsgruppe berücksichtigte Zeit ab dem Stichtag als Beamter der höheren Verwendungsgruppe zurückgelegt hätte, wobei anläßlich der Überstellung in die Verwendungsgruppe A oder K8 der Zeitraum ab dem Stichtag um vier Jahre zu kürzen ist.
(5) Bei der Überstellung eines Beamten in die Verwendungsgruppe KS4 gebührt ihm die Gehaltsstufe, die sich ergeben würde, wenn er den um 16 Jahre gekürzten Zeitraum, der für das Erreichen seiner Gehaltsstufe als Beamter der bisherigen Verwendungsgruppe im Wege der Zeitvorrückung oder Vorrückung notwendig ist, als Beamter der Verwendungsgruppe KS4 zurückgelegt hätte. Ist der Zeitraum ab dem Stichtag kürzer, so verlängert sich die Zeit für die Vorrückung in die Gehaltsstufe 2 um den auf 16 Jahre fehlenden Zeitraum.
(6) Wird ein Beamter in eine niedrigere Verwendungsgruppe überstellt, so gebührt ihm die Gehaltsstufe oder Dienstalterszulage, die sich auf Grund der Zeitvorrückung oder Vorrückung ergeben würde, wenn er die Zeit, die für das Erreichen seiner Gehaltsstufe als Beamter der bisherigen Verwendungsgruppe im Wege der Zeitvorrückung oder Vorrückung notwendig ist, als Beamter der niedrigeren Verwendungsgruppe zurückgelegt hätte. Wird ein Beamter, der in eine höhere Verwendungsgruppe überstellt worden ist, in eine niedrigere Verwendungsgruppe überstellt, so ist er so zu behandeln, als ob er bis zur Überstellung in die niedrigere Verwendungsgruppe in der Verwendungsgruppe geblieben wäre, aus der er in die höhere Verwendungsgruppe überstellt worden ist. Ist die bisherige Dienstklasse des Beamten in der bisherigen Verwendungsgruppe nicht mehr durch Zeitvorrückung erreichbar, so gebühren dem Beamten die höchste Gehaltsstufe der Dienstklasse, die in der niedrigeren Verwendungsgruppe noch durch Zeitvorrückung erreichbar ist, und die entsprechende Dienstalterszulage.
(7) Ist der Gehalt der neuen Verwendungsgruppe niedriger als der bisherige Gehalt, so gebührt dem Beamten eine nach Maßgabe des Erreichens eines höheren Gehaltes einzuziehende Ausgleichszulage auf den bisherigen Gehalt. Eine Zulage gemäß § 73 ist zu berücksichtigen.
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