(1) Die Ruhegenüsse der in den folgenden Absätzen genannten Beamten, die vor dem 1. Juli 1981 in den Ruhestand versetzt worden oder in diesen übergetreten sind, sind mit Wirksamkeit vom 1. Juli 1981 an neu zu bemessen. Gleiches gilt für die Versorgungsgenüsse der Hinterbliebenen dieser Beamten. Zu diesem Zweck ist der der Ermittlung des Ruhegenusses bis Ende Juni 1981 zugrundeliegende ruhegenußfähige Monatsbezug – im folgenden kurz “bisheriger ruhegenußfähiger Monatsbezug” genannt – nach den Absätzen 2 bis 5 neu zu ermitteln. Eine Änderung des Hundertsatzes des Ruhegenusses tritt nicht ein.
(2) Der Ruhegenuß eines Beamten, dessen bisherigem ruhegenußfähigen Monatsbezug ein Gehalt der Dienstklassen I, II oder III oder der Gehalt der Gehaltsstufe 1 oder 2 der Dienstklasse IV oder ein Gehalt in den Verwendungsgruppen KL2V bis einschließlich Gehaltsstufe 8 und KL3S bis einschließlich Gehaltsstufe 11 zugrundeliegt, ist derart neu zu bemessen, daß die Summe aus diesem Gehalt und einer allfälligen, dem bisherigen ruhegenußfähigen Monatsbezug zugrundeliegenden Ausgleichszulage (§ 65), Verwaltungsdienstzulage, Dienstalterszulage, Personalzulage oder Zulage gemäß § 73 den für seine Verwendungsgruppe gemäß § 59 Abs. 3 und § 60 Abs. 2 i.d.F. der DPL-Novelle 1981 vorgesehenen Gehaltsansätzen gegenübergestellt wird. Stimmt dabei die Summe betragsmäßig mit einer Gehaltsstufe überein, bildet diese die neue Einstufung des Beamten, sonst die nächsthöhere Gehaltsstufe.
(3) Liegt die gemäß Abs. 2 festgestellte Summe betragsmäßig über der höchsten Gehaltsstufe der Dienstklasse des Beamten, dann bilden dieser Gehaltsansatz und eine Zulage gemäß § 73 einen Bestandteil des neu ermittelten ruhegenußfähigen Monatsbezuges. Diese Zulage setzt sich aus so vielen Unterschiedsbeträgen zwischen vorletzter und letzter Gehaltsstufe der Dienstklasse des Beamten zusammen, als erforderlich sind, damit zusammen mit dem Gehalt die Summe gemäß Abs. 2 erreicht wird.
(4) Für die Überleitung der Ruhegenüsse jener Beamten der Verwendungsgruppen KL2V und KL3S, deren bisherigem ruhegenußfähigen Monatsbezug der Gehalt einer höheren als im Abs. 2 jeweils angeführten Gehaltsstufe zugrundeliegt und die Ruhegenüsse der Beamten der Verwendungsgruppe KL3 gilt Abs. 2 letzter Satz mit der Abweichung, daß bei Fehlen einer gleichhohen Gehaltsstufe die nächstniedrigere Gehaltsstufe die neue Einstufung des Beamten bildet. Der Unterschiedsbetrag, der sich dabei zur Summe gemäß Abs. 2 erster Satz ergibt, bildet als Zulage gemäß § 73 einen Bestandteil des ruhegenußfähigen Monatsbezuges.
(5) Die im Abs. 2 erster Satz angeführten Zulagen bilden auf Grund der gegenständlichen Überleitung vom 1. Juli 1981 an keinen Bestandteil des ruhegenußfähigen Monatsbezuges mehr. Hinsichtlich der weiteren Berücksichtigung anderer, dem bisherigen ruhegenußfähigen Monatsbezug zugrundeliegender Zulagen tritt keine Änderung ein.
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