§ 62 DPL 1972 Bezüge bei Vorrückung

DPL 1972 - Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Der Beamte rückt nach fünf Jahren in die zweite in jeder Verwendungsgruppe in Betracht kommende Gehaltsstufe, ansonsten nach zwei Jahren in die nächsthöhere Gehaltsstufe seiner Dienstklasse vor, sofern die Zeit für die Vorrückung in höhere Bezüge zu berücksichtigen ist.

(2) Fällt die Vorrückung in die Zeit zwischen 2. Oktober und 1. April (beide Daten einschließlich), so tritt sie mit 1. Jänner, in allen übrigen Fällen mit 1. Juli in Wirksamkeit.

(3) Die Vorrückung wird vom Zeitpunkt der Rechtskraft der Beurteilung “entspricht nicht” bis zu einer neuerlichen auf “entspricht” lautenden, rechtskräftigen Beurteilung gehemmt.

(4) Hat der Beamte nach dem Ablauf des Hemmungszeitraumes durch drei aufeinanderfolgende Jahre den zu erwartenden Arbeitserfolg erreicht, so ist ihm auf Antrag der Hemmungszeitraum für die Vorrückung anzurechnen. Diese Anrechnung wird mit dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten wirksam.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 62 DPL 1972


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 62 DPL 1972 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 62 DPL 1972


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 62 DPL 1972


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 62 DPL 1972 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 61 DPL 1972
§ 63 DPL 1972