(1) Der Beamte rückt nach fünf Jahren in die zweite in jeder Verwendungsgruppe in Betracht kommende Gehaltsstufe, ansonsten nach zwei Jahren in die nächsthöhere Gehaltsstufe seiner Dienstklasse vor, sofern die Zeit für die Vorrückung in höhere Bezüge zu berücksichtigen ist.
(2) Fällt die Vorrückung in die Zeit zwischen 2. Oktober und 1. April (beide Daten einschließlich), so tritt sie mit 1. Jänner, in allen übrigen Fällen mit 1. Juli in Wirksamkeit.
(3) Die Vorrückung wird vom Zeitpunkt der Rechtskraft der Beurteilung “entspricht nicht” bis zu einer neuerlichen auf “entspricht” lautenden, rechtskräftigen Beurteilung gehemmt.
(4) Hat der Beamte nach dem Ablauf des Hemmungszeitraumes durch drei aufeinanderfolgende Jahre den zu erwartenden Arbeitserfolg erreicht, so ist ihm auf Antrag der Hemmungszeitraum für die Vorrückung anzurechnen. Diese Anrechnung wird mit dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten wirksam.
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