(1) Den Beamten der Dienstzweige Nr. 1 (rechtskundiger Verwaltungsdienst), 2 (gehobener Verwaltungsdienst und Rechnungs-, Buchhaltungsdienst), 3 (Verwaltungsdienst einschließlich Rechnungshilfsdienst), 4 (Kanzleidienst einschließlich Verwaltungshilfsdienst und Telefondienst), 5 (allgemeiner Hilfsdienst), 6 (höherer Bau- und technischer Dienst), 7 (höherer kulturtechnischer Dienst), 8 (gehobener Bau- und technischer Dienst), 9 (Bau- und technischer Fachdienst), 10 (mittlerer Bau- und technischer Dienst), 13 (höherer land- und forstwirtschaftlicher Inspektionsdienst), 14 (höherer Agrardienst), 15 (gehobener Agrardienst), 16 (Agrarfachdienst), 17 (mittlerer Agrardienst), 18 (höherer Forstaufsichtsdienst), 19 (gehobener Forstaufsichtsdienst), 21 (Amtstierärztlicher Dienst), 22 (Amtsärztlicher Dienst), 23 (gehobener medizinisch-technischer Dienst), 25 (mittlerer medizinisch-technischer Dienst), 26 (Fürsorgedienst), 27 (Fürsorgehilfsdienst), 28 (Fürsorgehilfsdienst), 29 (gehobener Dienst der Lebensmittelinspektoren), 30 (rechtskundiger Jugendfürsorgedienst), 31 (gehobener Jugendwohlfahrtsdienst), 32 (gehobener Fürsorgedienst), 33 (Jugendfürsorgedienst), 34 (Jugendfürsorgehilfsdienst), 35 (Jugendfürsorgehilfsdienst), 36 (höherer Pressedienst), 37 (gehobener Pressedienst), 52 (Kindergartenaufsichtsdienst), 54 (höherer Archivdienst), 55 (höherer Bibliotheksdienst), 56 (wissenschaftlicher Dienst), 57 (gehobener Dienst an Archiven und Museen), 57a (gehobener Dienst an Bibliotheken), 58 (Fachdienst an Archiven, Bibliotheken und Museen), 59 (fachlicher Hilfsdienst höherer Art an Archiven, Bibliotheken und Museen) und 60 (fachlicher Hilfsdienst höherer Art an Archiven, Bibliotheken und Museen) gebührt monatlich eine Verwaltungsdienstzulage, deren Höhe sich aus dem Unterschiedsbetrag von seiner auf die nächsthöhere Gehaltsstufe ergibt. Befindet sich der Beamte bereits in der höchsten Gehaltsstufe, ist der Unterschiedsbetrag zwischen dieser und der nächstniedrigeren Gehaltsstufe zu bilden.
(2) Dem Beamten, der die höchste Gehaltsstufe einer Dienstklasse erreicht hat, aus der eine Zeitvorrückung nicht mehr vorgesehen ist, gebührt
1. | in den Verwendungsgruppen A, K8, B und K7 nach vier Jahren, die er in der höchsten Gehaltsstufe verbracht hat, eine für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbare Dienstalterszulage im Ausmaß von eineinhalb Vorrückungsbeträgen seiner Dienstklasse; | |||||||||
2. | in den Verwendungsgruppen C, K6, D, K5, K4, E, K3, K2 und K1 nach zwei Jahren, die er in der höchsten Gehaltsstufe verbracht hat, eine für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbare Dienstalterszulage im Ausmaß eines Vorrückungsbetrages seiner Dienstklasse; die Dienstalterszulage erhöht sich nach vier in der höchsten Gehaltsstufe verbrachten Jahren auf das Ausmaß von zweieinhalb Vorrückungsbeträgen seiner Dienstklasse. |
(3) Einem Beamten einer Verwendungsgruppe ohne Dienstklasse gebührt eine Dienstalterszulage im Ausmaß von eineinhalb Vorrückungsbeträgen seiner Verwendungsgruppe, wenn er vier Jahre in der höchsten Gehaltsstufe zurückgelegt hat.
(4) Die Bestimmungen des § 62 sind in den Fällen der Absätze 2 und 3 sinngemäß anzuwenden.
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