(1) Beamte, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes auf Grund der erfolgreichen Beendigung einer zweijährigen Fachschule für Sozialarbeit (Fürsorgeschule) in den Dienstzweigen Nr. 26, 33 oder 47 eingereiht sind, verbleiben in diesen Dienstzweigen.
(2) Beamte, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes in den Dienstzweigen Nr. 27 oder 34 eingereiht sind, ohne die erfolgreiche Beendigung einer Fachschule für Sozialberufe aufzuweisen, verbleiben in diesen Dienstzweigen.
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