§ 80d DPL 1972 Kontomitteilung

DPL 1972 - Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Der Beamte ist ab dem Jahr 2010 auf sein Verlangen einmal jährlich über sein Pensionskonto zu informieren (Kontomitteilung). Die Kontomitteilung enthält die bis zum 31. Dezember des jeweiligen Vorjahres relevanten und dem Land verfügbaren personenbezogenen Daten.

(2) Ergibt sich nachträglich, dass die in der Kontomitteilung enthaltenen personenbezogenen Daten unrichtig sind, so sind diese unverzüglich richtig zu stellen. Der Beamte ist darüber zu informieren.

In Kraft seit 25.05.2018 bis 31.12.9999
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