(1) Die Landesregierung hat mit Verordnung festzulegen, welche Dienstausbildungen und Dienstprüfungen nach diesem Gesetz auf Dienstprüfungen nach dem NÖ LBG angerechnet werden können. Dabei ist auf den Inhalt und das Niveau der jeweiligen Dienstprüfungen Bedacht zu nehmen.
(2) In der Verordnung gemäß Abs. 1 kann auch festgelegt werden, dass für eine Verwendung, die einem Dienstposten entspricht, den der Beamte zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des NÖ LBG bereits auf die Dauer von mindestens 6 Monaten innehat, erforderliche Dienstprüfungen ganz oder zum Teil nachgesehen werden. Dabei ist auf die Anforderungen an die jeweilige Verwendung in Bezug auf die jeweilige Dienstausbildung und die Bedeutung der Erfahrung für die jeweilige Verwendung Bedacht zu nehmen.
(3) Eine Zuordnung gemäß § 186 Abs. 2 und Abs. 3 hat vor Erlassung der für die jeweilige Verwendung gemäß § 17 NÖ LBG vorgesehenen Verordnung mit der Auflage zu erfolgen, dass die Dienstprüfung innerhalb einer Frist von zwei Jahren ab Kundmachung dieser Verordnung abzulegen ist. Vor Ablauf dieser Frist kann aus besonderen Billigkeitsrücksichten die Frist erstreckt oder die Ablegung der Prüfung ganz nachgesehen werden; mit fruchtlosem Ablauf der Frist gilt die Zuordnung gemäß § 186 Abs. 2 oder Abs. 3 als nicht erfolgt.
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