(1) Die Beamten, die sich am 1. Juli 1972 in den Dienstklassen I bis IV der Dienstzweige Nr. 40 (Krankenpflegefachdienst), 41 (Hebammendienst), 42 (psychiatrischer Krankenpflegefachdienst) und 44 (Pflegefachdienst an den Landesfürsorgeheimen) befinden, sind ab diesem Tag in die Verwendungsgruppe KL3S zu überstellen, wobei ihr bisheriger Gehalt den der neuen Verwendungsgruppe mindestens erreichen muß; dadurch wird der bisherige Vorrückungstermin nicht berührt.
(2) Die übrigen Beamten dieser Dienstzweige verbleiben in der Dienstklasse V der Verwendungsgruppe K6.
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