Art. 3 DPL 1972

DPL 1972 - Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Die Beamten, die sich am 1. Juli 1972 in den Dienstklassen I bis IV der Dienstzweige Nr. 40 (Krankenpflegefachdienst), 41 (Hebammendienst), 42 (psychiatrischer Krankenpflegefachdienst) und 44 (Pflegefachdienst an den Landesfürsorgeheimen) befinden, sind ab diesem Tag in die Verwendungsgruppe KL3S zu überstellen, wobei ihr bisheriger Gehalt den der neuen Verwendungsgruppe mindestens erreichen muß; dadurch wird der bisherige Vorrückungstermin nicht berührt.

(2) Die übrigen Beamten dieser Dienstzweige verbleiben in der Dienstklasse V der Verwendungsgruppe K6.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu Art. 3 DPL 1972


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von Art. 3 DPL 1972 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu Art. 3 DPL 1972


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu Art. 3 DPL 1972


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu Art. 3 DPL 1972 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis DPL 1972 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
Art. 2 DPL 1972
Art. 4 DPL 1972