(1) Der Beitrag nach § 94 Abs. 2, allenfalls in Verbindung mit Abs. 6, sowie nach Abs. 8 ist nur vom anteiligen Ruhebezug nach § 80a Abs. 2 oder vom entsprechenden Teil des Versorgungsbezuges zu entrichten.
(2) Der Witwen- und Witwerversorgungsgenuss ergibt sich aus der Anwendung des nach § 82b Abs. 2 maßgebenden Prozent-satzes auf die Gesamtpension nach § 80a Abs. 5, die dem Beamten
1. | gebührte oder | |||||||||
2. | im Falle des Todes im Dienststand gebührt hätte, wenn er an seinem Todestag in den Ruhestand versetzt worden wäre. |
(3) Der Waisenversorgungsgenuss beträgt für die Halbwaise 24 % und für die Vollwaise 36 % der Gesamtpension nach § 80a Abs. 5, die dem Beamten
1. | gebührte oder | |||||||||
2. | im Falle des Todes im Dienststand gebührt hätte, wenn er an seinem Todestag in den Ruhestand versetzt worden wäre. |
(4) Im Anwendungsbereich dieses Gesetzes tritt die Gesamtpension nach § 80a Abs. 5 an die Stelle des Ruhebezuges. Das gilt nicht für Bestimmungen, die für die Bemessung des Ruhebezuges nach § 80a Abs. 2 maßgebend sind.
0 Kommentare zu § 80e DPL 1972