(1) Die Landesregierung hat für die bei den einzelnen Dienstzweigen bestimmten Dienstprüfungen durch Verordnungen Prüfungsvorschriften zu erlassen.
(2) Die Landesregierung hat durch Verordnung zu bestimmen, daß Beamte bestimmter Dienstzweige aus Gründen der Kostenersparnis einen für Bundesbeamte vergleichbarer Verwendung vorgeschriebenen Ausbildungslehrgang nach Maßgabe der für den Dienstzweig notwendigen Kenntnisse ganz oder teilweise besuchen und eine für Bundesbeamte vorgesehene Dienstprüfung vor der betreffenden Prüfungskommission des Bundes ablegen.
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