§ 118 DPL 1972 § 118

DPL 1972 - Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Die Landesregierung hat für die bei den einzelnen Dienstzweigen bestimmten Dienstprüfungen durch Verordnungen Prüfungsvorschriften zu erlassen.

(2) Die Landesregierung hat durch Verordnung zu bestimmen, daß Beamte bestimmter Dienstzweige aus Gründen der Kostenersparnis einen für Bundesbeamte vergleichbarer Verwendung vorgeschriebenen Ausbildungslehrgang nach Maßgabe der für den Dienstzweig notwendigen Kenntnisse ganz oder teilweise besuchen und eine für Bundesbeamte vorgesehene Dienstprüfung vor der betreffenden Prüfungskommission des Bundes ablegen.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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