§ 80 DPL 1972

DPL 1972 - Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Der Beamte, der nach mindestens dreijähriger ununterbrochener Dauer seines Dienstverhältnisses wegen Eintrittes der im § 20 Abs. 1 und § 21 Abs. 2 lit.b bezeichneten Voraussetzungen gemäß § 24 Abs. 1 ausgeschieden wird, hat Anspruch auf Abfertigung. Die Abfertigung beträgt das Neunfache der Dienstbezüge zuzüglich allfälliger Kinderzuschüsse, wenn das Dienstverhältnis aber ununterbrochen schon fünf Jahre gedauert hat, beträgt die Abfertigung das Achtzehnfache der Dienstbezüge zuzüglich allfälliger Kinderzuschüsse, die dem Beamten - unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 2 - für den letzten Monat seines Dienstverhältnisses gebührt haben.

(2) Eine Abfertigung gebührt außerdem einem Beamten, wenn er innerhalb von sechs Jahren nach der Geburt

a)

eines eigenen Kindes,

b)

eines von ihm allein oder gemeinsam mit seinem Ehegatten an Kindes Statt angenommenen Kindes oder

c)

eines von ihm in unentgeltliche Pflege übernommenen Kindes (§ 15c Abs. 1 Z 2 des NÖ Mutterschutz-Landesgesetzes oder § 8 Abs. 1 Z 2 des NÖ VKUG 2000),

das im Zeitpunkt des Ausscheidens noch lebt,

freiwillig aus dem Dienstverhältnis austritt.

Die Abfertigung kann für ein und dasselbe Kind nur einmal in Anspruch genommen werden. Stehen beide Ehepartner bzw. beide Elternteile (Adoptivelternteile, Pflegeelternteile) in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft und hätten beide Anspruch auf Abfertigung wegen desselben Kindes, so geht der früher entstandene Anspruch dem später entstandenen vor. Bei gleichzeitigem Entstehen der Ansprüche geht der Anspruch der Mutter (Adoptivmutter, Pflegemutter) vor.

Eine Abfertigung gebührt nicht, wenn im Zeitpunkt des Austrittes ein weiteres Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft besteht.

(3) Die Abfertigung beträgt in den Fällen des Abs. 2 nach einer Dauer der ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit von

3 Jahren das Zweifache,

5 Jahren das Dreifache,

10 Jahren das Vierfache,

15 Jahren das Sechsfache,

20 Jahren das Neunfache,

25 Jahren das Zwölffache

des Dienstbezuges zuzüglich eines allfälligen Kinderzuschusses .

(4) Tritt ein Beamter, der sich im Ruhestand befunden hat, nach Wiederantritt des Dienstes gemäß Abs. 2 aus, so ist die Summe der während der Dauer des Ruhestandes empfangenen Ruhegenüsse und der auf die Zeit des Ruhestandes entfallenden Sonderzahlungen in die Abfertigung gemäß Abs. 3 einzurechnen.

(5) Wird ein Beamter, der gemäß Abs. 2 aus dem Dienstverhältnis ausgetreten ist, innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung dieses Dienstverhältnisses in ein Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft aufgenommen, so hat er dem Land die anläßlich der Beendigung des bisherigen Dienstverhältnisses gemäß Abs. 2 erhaltene Abfertigung zurückzuerstatten.

(6) Der Anspruch auf Rückerstattung der Abfertigung verjährt nach drei Jahren ab der Aufnahme in ein Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft. Die Bestimmungen des § 52 Abs. 4 zweiter Satz und Abs. 9 letzter Satz sind sinngemäß anzuwenden.

(7) Im Falle einer Teilbeschäftigung nach § 19 ist der Bemessung der Abfertigung der volle Monatsbezug zugrunde zu legen.

(8) Die Landesregierung kann außerdem bei einem Austritt des Beamten gemäß § 23 aus familiären Gründen, zur Schaffung einer privaten Existenz und in sonstigen berücksichtigungswürdigen Fällen eine Abfertigung im Höchstausmaß der nach Abs. 3 zustehenden gewähren.

(9) Die Abfertigung stellt eine Form des Ruhegenusses dar. Über den Anspruch auf Abfertigung ist auf Antrag mit Bescheid zu entscheiden.

In Kraft seit 17.08.2021 bis 31.12.9999
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