§ 66a DPL 1972

DPL 1972 - Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

Dem Beamten gebührt monatlich entsprechend der Dienstklasse oder Gehaltsstufe seiner Verwendungsgruppe eine Allgemeine Dienstzulage. Sie beträgt

bei Beamten der

Dienstklassen I bis VDienstklassen römisch eins bis V

Euro

 

 

Verwendungsgruppen

 

KS4 bis einschließlich Gehaltsstufe 4

217,2

KS bis einschließlich Gehaltsstufe 12

KF bis einschließlich Gehaltsstufe 14

KL2V bis einschließlich Gehaltsstufe 15

KLK bis einschließlich Gehaltsstufe 18

KL3 alle Gehaltsstufen

KL3S alle Gehaltsstufen

KMF alle Gehaltsstufen

 

 

Dienstklassen VI bis IXDienstklassen römisch VI bis IX

 

 

 

Verwendungsgruppen

276,1

KS4 ab Gehaltsstufe 5

KS ab Gehaltsstufe 13

KF ab Gehaltsstufe 15

KL2V ab Gehaltsstufe 16

KLK ab Gehaltsstufe 19

In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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