§ 66a DPL 1972 Allgemeine Dienstzulage

DPL 1972 - Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

Dem Beamten gebührt monatlich entsprechend der Dienstklasse oder Gehaltsstufe seiner Verwendungsgruppe eine Allgemeine Dienstzulage. Sie beträgt

bei Beamten der

Dienstklassen I bis VDienstklassen römisch eins bis V

Euro

 

 

Verwendungsgruppen

 

KS4 bis einschließlich Gehaltsstufe 4

217,2

KS bis einschließlich Gehaltsstufe 12

KF bis einschließlich Gehaltsstufe 14

KL2V bis einschließlich Gehaltsstufe 15

KLK bis einschließlich Gehaltsstufe 18

KL3 alle Gehaltsstufen

KL3S alle Gehaltsstufen

KMF alle Gehaltsstufen

 

 

Dienstklassen VI bis IXDienstklassen römisch VI bis IX

 

 

 

Verwendungsgruppen

276,1

KS4 ab Gehaltsstufe 5

KS ab Gehaltsstufe 13

KF ab Gehaltsstufe 15

KL2V ab Gehaltsstufe 16

KLK ab Gehaltsstufe 19

In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 66a DPL 1972


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 66a DPL 1972 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 66a DPL 1972


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 66a DPL 1972


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 66a DPL 1972 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 66 DPL 1972
§ 67 DPL 1972