§ 19 DPL 1972 Teilweise Dienstfreistellung

DPL 1972 - Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024
  1. (1)Absatz einsBeamte können über Antrag bis auf die Hälfte der regelmäßigen Wochenarbeitszeit (§ 30a Abs. 1) vom Dienst freigestellt werden, wenn berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen und wichtige dienstliche Interessen nicht entgegenstehen. Wenn der Beamte für ein minderjähriges Kind oder für einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen zu sorgen hat, ist die Freistellung zu gewähren. Das Ausmaß der Freistellung ist so festzulegen, daß die verbleibende Wochenarbeitszeit ein ganzzahliges Stundenausmaß umfaßt.Beamte können über Antrag bis auf die Hälfte der regelmäßigen Wochenarbeitszeit (Paragraph 30 a, Absatz eins,) vom Dienst freigestellt werden, wenn berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen und wichtige dienstliche Interessen nicht entgegenstehen. Wenn der Beamte für ein minderjähriges Kind oder für einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen zu sorgen hat, ist die Freistellung zu gewähren. Das Ausmaß der Freistellung ist so festzulegen, daß die verbleibende Wochenarbeitszeit ein ganzzahliges Stundenausmaß umfaßt.
  2. (2)Absatz 2Der Dienstbezug verringert sich entsprechend der Dienstfreistellung, nicht jedoch der Kinderzuschuß, die Studienbeihilfe und die Lehrlingsbeihilfe. Die übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes sind sinngemäß unter Bedachtnahme auf das Beschäftigungsausmaß anzuwenden.
  3. (3)Absatz 3Bei der stundenmäßigen Festlegung der Zeiträume, in denen der Beamte Dienst zu versehen hat, ist auf die persönlichen Verhältnisse des Beamten, insbesondere auf die Gründe, die zur Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit geführt haben, soweit Rücksicht zu nehmen, als nicht wichtige dienstliche Interessen entgegenstehen.
  4. (4)Absatz 4Auf Antrag des Beamten kann die Dienstfreistellung vorzeitig beendet oder geändert werden, wenn keine wesentlichen dienstlichen Interessen entgegenstehen.
  5. (5)Absatz 5Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 51a Abs. 1 Z. 2 oder 3 NÖ Landes-Bedienstetengesetz (NÖ LBG), LGBl. 2100, können Beamte für mindestens einen Monat und höchstens drei Monate über Antrag abweichend von Abs. 1 bis auf ein Viertel der regelmäßigen Wochenarbeitszeit vom Dienst freigestellt werden (Pflegeteilzeit). Auf die Pflegeteilzeit sind die Bestimmungen des § 44c in Verbindung mit 51a NÖ LBG über die Freistellung zur Pflege eines pflegebedürftigen Angehörigen sinngemäß anzuwenden. Während der Pflegeteilzeit ist eine weitere Änderung des Ausmaßes der regelmäßigen Wochenarbeitszeit nicht zulässig.Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Paragraph 51 a, Absatz eins, Ziffer 2, oder 3 NÖ Landes-Bedienstetengesetz (NÖ LBG), Landesgesetzblatt 2100, können Beamte für mindestens einen Monat und höchstens drei Monate über Antrag abweichend von Absatz eins bis auf ein Viertel der regelmäßigen Wochenarbeitszeit vom Dienst freigestellt werden (Pflegeteilzeit). Auf die Pflegeteilzeit sind die Bestimmungen des Paragraph 44 c, in Verbindung mit 51a NÖ LBG über die Freistellung zur Pflege eines pflegebedürftigen Angehörigen sinngemäß anzuwenden. Während der Pflegeteilzeit ist eine weitere Änderung des Ausmaßes der regelmäßigen Wochenarbeitszeit nicht zulässig.
  6. (6)Absatz 6Die Bestimmungen des § 25a Abs. 1 bis 5 NÖ LBG über die Wiedereingliederungsteilzeit für Beamte finden auf Beamte nach diesem Gesetz sinngemäß Anwendung.Die Bestimmungen des Paragraph 25 a, Absatz eins bis 5 NÖ LBG über die Wiedereingliederungsteilzeit für Beamte finden auf Beamte nach diesem Gesetz sinngemäß Anwendung.
In Kraft seit 30.01.2024 bis 31.12.2029
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