Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
Soweit durch dieses Gesetz nichts anderes bestimmt wird, sind auf die Beamten die für das Dienstrecht einschließlich des Besoldungs- und des Disziplinarrechtes für die öffentlich-rechtlichen Bediensteten des Bundes maßgebenden Bundesgesetze sinngemäß anzuwenden.
In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 2 DPL 1972
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 2 DPL 1972 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 2 DPL 1972