Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.02.2026
(1)Absatz einsDem Beamten kann von der Landesregierung für besondere Leistungen, Verdienste um das Land Niederösterreich oder für solche auf fachlichem Gebiet die besondere Anerkennung ausgesprochen werden.
(2)Absatz 2Ferner kann die Landesregierung für die im Abs. 1 genannten Leistungen und Verdienste eine einmalige außerordentliche Zuwendung bis zum Höchstausmaß des zuletzt bezogenen Dienst-(Ruhe-)bezuges zuzüglich eines allfälligen Kinderzuschusses zuerkennen.Ferner kann die Landesregierung für die im Absatz eins, genannten Leistungen und Verdienste eine einmalige außerordentliche Zuwendung bis zum Höchstausmaß des zuletzt bezogenen Dienst-(Ruhe-)bezuges zuzüglich eines allfälligen Kinderzuschusses zuerkennen.
(3)Absatz 3Dem Beamten gebührt eine Jubiläumsbelohnung jeweils im Monat Dezember des Jahres, in dem er eine Dienstzeit von 25, 30 und von 40 Jahren vollendet. Jene beträgt bei einer Dienstzeit von 25 Jahren 300 v.H., von 30 Jahren 100 v.H. und bei einer Dienstzeit von 40 Jahren 300 v.H.
a)Litera ades Dienstbezuges (§ 50 Abs. 6) zuzüglich eines allfälligen Kinderzuschusses im Monat Dezember unddes Dienstbezuges (Paragraph 50, Absatz 6,) zuzüglich eines allfälligen Kinderzuschusses im Monat Dezember und
b)Litera beines Betrages, der der Familienbeihilfe entspricht, auf die der Beamte in diesem Monat nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 Anspruch hat.
Der Berechnung der Jubiläumsbelohnung von Beamten, die innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Fälligkeit der Jubiläumsbelohnung teilweise vom Dienst freigestellt waren, ist der Teil des vollen Dienstbezuges zuzüglich eines allfälligen Kinderzuschusses und der Familienbeihilfe zugrundezulegen, der dem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß der letzten fünf Jahre entspricht.
(4)Absatz 4Als Dienstzeit im Sinne des Abs. 3 gelten:Als Dienstzeit im Sinne des Absatz 3, gelten:
a)Litera adie in einem Ausbildungs- oder Dienstverhältnis zum Land Niederösterreich zurückgelegte Zeit;
b)Litera bfür die Berechnung der Jubiläumsbelohnung aus Anlass einer Dienstzeit von 25 und 40 Jahren außerdem Zeiten gemäß § 7 Abs. 4.für die Berechnung der Jubiläumsbelohnung aus Anlass einer Dienstzeit von 25 und 40 Jahren außerdem Zeiten gemäß Paragraph 7, Absatz 4,
Dienstzeiten, die in Teilbeschäftigung zum Land Niederösterreich zurückgelegt wurden oder während der eine teilweise Dienstfreistellung vorlag, sind im vollen Ausmaß zu berücksichtigen. Unbeschadet dieser Regelung bleiben Zeiten gemäß § 7 Abs. 3 Z 1, bei denen das Beschäftigungsausmaß weniger als 50 % des für die Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes betrug, unberücksichtigt.Dienstzeiten, die in Teilbeschäftigung zum Land Niederösterreich zurückgelegt wurden oder während der eine teilweise Dienstfreistellung vorlag, sind im vollen Ausmaß zu berücksichtigen. Unbeschadet dieser Regelung bleiben Zeiten gemäß Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins,, bei denen das Beschäftigungsausmaß weniger als 50 % des für die Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes betrug, unberücksichtigt.
(5)Absatz 5Die Jubiläumsbelohnung für eine Dienstzeit von 40 Jahren gebührt dem Beamten schon im Monat des Übertritts in den dauernden Ruhestand gemäß § 21 Abs. 1 oder der Versetzung in den dauernden Ruhestand gemäß § 21 Abs. 2 lit.d, allenfalls in Verbindung mit Art. XXIII Abs. 2 der Anlage B oder gemäß § 21 Abs. 3, allenfalls in Verbindung mit Art. XXIII Abs. 2 der Anlage B, nach einer Dienstzeit von mindestens 35 Jahren. Im Falle der Versetzung in den dauernden Ruhestand gemäß § 21 Abs. 2 lit.b gebührt diese Jubiläumsbelohnung ebenso, soweit die inhaltlichen Voraussetzungen einer der im 1. Satz angeführten Ruhestandsantrittstatbestände erfüllt werden. Die Jubiläumsbelohnung für eine Dienstzeit von 25, 30 und 40 Jahren gebührt auch, wenn der Beamte diesen Zeitraum vollendet hat und vor dem Monat Dezember dieses Jahres aus dem Dienststand ausscheidet. Für die Höhe des Dienstbezuges zuzüglich eines allfälligen Kinderzuschusses und des Betrages gemäß Abs. 3 lit.b ist der letzte Monat des Aktivstandes maßgebend.Die Jubiläumsbelohnung für eine Dienstzeit von 40 Jahren gebührt dem Beamten schon im Monat des Übertritts in den dauernden Ruhestand gemäß Paragraph 21, Absatz eins, oder der Versetzung in den dauernden Ruhestand gemäß Paragraph 21, Absatz 2, Litera ,, allenfalls in Verbindung mit Art. römisch 23 Absatz 2, der Anlage B oder gemäß Paragraph 21, Absatz 3,, allenfalls in Verbindung mit Art. römisch 23 Absatz 2, der Anlage B, nach einer Dienstzeit von mindestens 35 Jahren. Im Falle der Versetzung in den dauernden Ruhestand gemäß Paragraph 21, Absatz 2, Litera , gebührt diese Jubiläumsbelohnung ebenso, soweit die inhaltlichen Voraussetzungen einer der im 1. Satz angeführten Ruhestandsantrittstatbestände erfüllt werden. Die Jubiläumsbelohnung für eine Dienstzeit von 25, 30 und 40 Jahren gebührt auch, wenn der Beamte diesen Zeitraum vollendet hat und vor dem Monat Dezember dieses Jahres aus dem Dienststand ausscheidet. Für die Höhe des Dienstbezuges zuzüglich eines allfälligen Kinderzuschusses und des Betrages gemäß Absatz 3, Litera , ist der letzte Monat des Aktivstandes maßgebend.
(6)Absatz 6Wenn der Beamte nach Vollendung einer Dienstzeit von 20 Jahren gemäß § 21 Abs. 1 in den dauernden Ruhestand tritt oder gemäß § 21 Abs. 2 lit.b bis lit.f oder gemäß § 21 Abs. 3 in den dauernden Ruhestand versetzt wird, gebührt ihm eine Jubiläumsbelohnung wie bei einer Dienstzeit von 25 Jahren, jedoch im Ausmaß von 1/25 pro Dienstjahr.Wenn der Beamte nach Vollendung einer Dienstzeit von 20 Jahren gemäß Paragraph 21, Absatz eins, in den dauernden Ruhestand tritt oder gemäß Paragraph 21, Absatz 2, Litera bis Litera , oder gemäß Paragraph 21, Absatz 3, in den dauernden Ruhestand versetzt wird, gebührt ihm eine Jubiläumsbelohnung wie bei einer Dienstzeit von 25 Jahren, jedoch im Ausmaß von 1/25 pro Dienstjahr.
(7)Absatz 7Wenn der Beamte die Voraussetzung für die Gewährung einer Jubiläumsbelohnung erfüllt hat und vor deren Auszahlung gestorben ist, gebührt die Jubiläumsbelohnung seinen versorgungsberechtigten Hinterbliebenen zur ungeteilten Hand. Diesen gebührt auch die Jubiläumsbelohnung nach Abs. 6.Wenn der Beamte die Voraussetzung für die Gewährung einer Jubiläumsbelohnung erfüllt hat und vor deren Auszahlung gestorben ist, gebührt die Jubiläumsbelohnung seinen versorgungsberechtigten Hinterbliebenen zur ungeteilten Hand. Diesen gebührt auch die Jubiläumsbelohnung nach Absatz 6,
(8)Absatz 8Die Jubiläumsbelohnung wird nicht ausgezahlt, solange der Beamte vom Dienst suspendiert ist (§ 95 in Verbindung mit § 194 NÖ LBG), gegen ihn ein strafgerichtliches Verfahren wegen gerichtlich strafbarer Handlungen, die mit mehr als sechs Monaten Freiheitsstrafe bedroht sind, oder ein Disziplinarverfahren anhängig ist. Durch den Austritt (§ 23) oder die Entlassung (§ 25) des Beamten erlischt der Anspruch auf die Jubiläumsbelohnung. Bei Verhängung einer anderen Disziplinarstrafe (§ 95 in Verbindung mit § 174 NÖ LBG) oder wenn gemäß § 95 in Verbindung mit § 177 NÖ LBG von der Verfolgung oder vom Ausspruch einer Strafe abgesehen wurde, bestimmt die Landesregierung unter Berücksichtigung von Art und Dauer der Dienstpflichtverletzung den Zeitpunkt für die Auszahlung der Jubiläumsbelohnung.Die Jubiläumsbelohnung wird nicht ausgezahlt, solange der Beamte vom Dienst suspendiert ist (Paragraph 95, in Verbindung mit Paragraph 194, NÖ LBG), gegen ihn ein strafgerichtliches Verfahren wegen gerichtlich strafbarer Handlungen, die mit mehr als sechs Monaten Freiheitsstrafe bedroht sind, oder ein Disziplinarverfahren anhängig ist. Durch den Austritt (Paragraph 23,) oder die Entlassung (Paragraph 25,) des Beamten erlischt der Anspruch auf die Jubiläumsbelohnung. Bei Verhängung einer anderen Disziplinarstrafe (Paragraph 95, in Verbindung mit Paragraph 174, NÖ LBG) oder wenn gemäß Paragraph 95, in Verbindung mit Paragraph 177, NÖ LBG von der Verfolgung oder vom Ausspruch einer Strafe abgesehen wurde, bestimmt die Landesregierung unter Berücksichtigung von Art und Dauer der Dienstpflichtverletzung den Zeitpunkt für die Auszahlung der Jubiläumsbelohnung.
(9)Absatz 9Wird das Dienstverhältnis durch den Tod des Beamten gelöst, gebührt den Hinterbliebenen eine Zuwendung im Ausmaß von 150 % des Gehaltes der Gehaltsstufe 16 der Gehaltsklasse 5 gemäß § 67 Abs. 3 NÖ LBG. Mehreren Hinterbliebenen gebührt die Zuwendung zur ungeteilten Hand.Wird das Dienstverhältnis durch den Tod des Beamten gelöst, gebührt den Hinterbliebenen eine Zuwendung im Ausmaß von 150 % des Gehaltes der Gehaltsstufe 16 der Gehaltsklasse 5 gemäß Paragraph 67, Absatz 3, NÖ LBG. Mehreren Hinterbliebenen gebührt die Zuwendung zur ungeteilten Hand.
In Kraft seit 06.01.2026 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 49 DPL 1972
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 49 DPL 1972 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 49 DPL 1972