(1) Sonderzulagen werden als Fehlgeldentschädigungen, Schmutz-, Erschwernis- oder Gefahrenzulagen und ähnliche Zulagen zuerkannt.
(2) Bei der Gewährung der Sonderzulagen ist auf die Grundsätze der §§ 70 und 71 Bedacht zu nehmen.
(3) Die Sonderzulagen werden von der Landesregierung nach gleichen Grundsätzen allgemein durch Verordnung oder im Einzelfall gewährt.
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